Entscheiddatum: 05.11.2008Publikationsdatum: 14.11.2008
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-6830/2008/am
{T 0/2}
Urteil vom 5. November 2008
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, Nigeria,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2008 / N_______.
Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge C._______ (D._______, Nigeria) am 21. Juli 2008 an Bord eines Schiffes verliess, nach längerer Zeit in einem unbekannten Staat an Land ging, dort tags darauf in einem Auto durch unbekannte Gegenden gefahren wurde und am 13. August 2008 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 13. August 2008 unter Hin-weis auf die entsprechende gesetzliche Nichteintretensbestimmung aufforderte, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere abzugeben,
dass der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso am 25. August 2008 summarisch zu seiner Person sowie den Ausreisemotiven befragt und am 3. Oktober 2008 einlässlich zu den Asylgründen angehört wurde,
dass er im Wesentlichen geltend machte, Igbo zu sein und aus D._______ zu stammen, wo er von 1992 bis zum 13. Juli 2008 eine F._______ geführt habe,
dass er im Jahr 2005 von einem Kunden (X.), einem Mitarbeiter des Criminal Investigation Departement (CID), für Spitzeldienste angewor-ben worden sei,
dass seine Aufgabe darin bestanden habe, gegen Entgelt Informatio-nen über die Aktivitäten des Movement for the Actualization of the So-vereign State of Biafra (MASSOB) zu beschaffen,
dass er auf Empfehlung von X. im gleichen Jahr dem MASSOB beige-treten sei und von da an dessen geheime Veranstaltungen habe besu-chen können,
dass er keine Mitgliederkarte erhalten habe, weil er nicht besonders aktiv gewesen sei (vgl. A9 S. 8),
dass die Polizei auf seine Informationen hin Leute des MASSOB ver-haftet habe,
dass MASSOB-Mitglieder versucht hätten, den Namen des Informan-ten in Erfahrung zu bringen,
dass anlässlich einer Versammlung durchgesickert sei, jemand vom CID hätte behauptet, der Informant sei in den Reihen des MASSOB zu finden,
dass er das CID darüber in Kenntnis gesetzt und dieses in der Folge amtsinterne Untersuchungen veranlasst habe, die zum Ergebnis ge-führt hätten, dass ein im Rang höherer als X. gestellter Polizist bezie-hungsweise Ermittlungschef (Y.) vom MASSOB bestochen worden sei und das Geheimnis ausgeplaudert habe,
dass Y. verhaftet und zwei Wochen lang von der Polizei festgehalten worden sei,
dass der Beschwerdeführer in der Folge seine Aktivitäten für das CID eingestellt habe,
dass Y. ihn im (...) 2006 verbal bedroht und zu Unrecht des Waffen-besitzes bezichtigt habe, was im (...) 2006 beim Beschwerdeführer zu einer polizeilichen Hausdurchsuchung geführt habe,
dass die Durchsuchung nichts Belastendes zu Tage gefördert habe,
dass Y. jedoch dem MASSOB den Namen des Beschwerdeführers ver-raten habe, weshalb er im November 2006 letztmals an einer Ver-sammlung der Bewegung teilgenommen habe,
dass seine Mitgliedschaft fristlos aufgehoben und ihm die Teilnahme an Anlässen der MASSOB untersagt worden sei,
dass das CID ihn vor einem Attentat gewarnt habe,
dass im Jahr 2007 weitere Mitglieder des MASSOB verhaftet worden seien, darunter auch deren Chef, und in der Folge Mitglieder der Be-wegung die Verhafteten befreit hätten,
dass der Beschwerdeführer zu Unrecht unter dem Verdacht gestanden sei, weiterhin als Informant der Polizei tätig zu sein,
dass er am frühen Morgen des (...) 2008 sechs maskierte Männer auf seinem Anwesen bemerkt habe, weshalb er durch die Hintertüre geflüchtet sei,
dass sich auch seine Frau habe in Sicherheit bringen können,
dass er gleichentags an den Wohnort zurückgekehrt sei und sein Haus niedergebrannt sowie sein Auto zerstört vorgefunden habe,
dass er deshalb nicht imstande sei, Identitätspapiere einzureichen,
dass er vom Schwager respektive Schwiegervater in Erfahrung ge-bracht habe, seine Frau und die drei Kinder würden sich mittlerweile bei seiner Mutter aufhalten,
dass er keinen Grund habe anzunehmen, dass der MASSOB den Auf-enthaltsort seiner nächsten Angehörigen kenne,
dass er sich aus den erwähnten Gründen zur Flucht entschlossen ha-be,
dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung bisher keine Identitäts-papiere eingereicht hat,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Oktober 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe trotz entsprechender Aufforderung innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 Bst. b und c AsylV 1 abge-geben und zum Fehlen solcher Papiere Standardvorbringen und Schutzbehauptungen vorgebracht, wie sie von vielen Gesuchstellern, die ihre Identität nicht offen legen möchten, bekannt seien,
dass sein Freund in C._______ ihn bei der Papierbeschaffung hätte unterstützen können und es jeglicher Logik widerspreche, das Land ohne rechtsgenügliche Papiere zu verlassen, wenn seitens der nigerianischen Behörden nichts gegen ihn vorgelegen sei,
dass zudem die Behauptung des Beschwerdeführers wenig glaubhaft erscheine, wonach ihn die Ausreise nichts gekostet habe,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglicht hätten, ein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier nachzureichen,
dass das Verhalten des Beschwerdeführers, nicht zur Polizei zu gehen, vor dem Hintergrund seiner guten Kontakte zum CID nicht nachvoll-ziehbar sei und der nigerianische Staat am Beispiel von Y. gezeigt habe, dass es ihm mit der Schutzpflicht ernst sei,
dass der MASSOB zwar in ganz Nigeria zu finden sei, das Kerngebiet - ebenso wie jenes der Igbo - sich jedoch im Südosten des Landes be-finde und in vielen Teilen Nigerias die Igbo eine kleine Minderheit sei-en, von der nur ein kleiner Teil die Bewegung unterstützen würde,
dass aufgrund der Grösse und der kulturellen sowie ethnischen Vielfalt des Landes davon auszugehen sei, dass der Be-schwerdeführer in ei-nem anderen Teil Nigerias keinen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei,
dass sich die geltend gemachten Nachteile aus lokal oder regional be-schränkten Massnahmen ableiten liessen, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei,
dass sich der Beschwerdeführer in Widersprüche verstrickt habe, bei-spielsweise in Bezug auf die Termine seines Ausschlusses aus dem MASSOB (A1: 2005; A9: November 2006) und die Drohung von Y (A1: November 2005; A9: April 2006), und nicht nachvollziehbar sei, dass er nach dieser Drohung noch im November 2006 eine Versammlung des MASSOB besucht habe,
dass er somit weder die Voraussetzungen von Art. 3 oder Art. 7 AsylG erfülle noch weiterer Abklärungsbedarf zur Feststellung der Flücht-lingseigenschaft oder zum Wegweisungsvollzug erkennbar sei,
dass der Wegweisungsvollzug in das Heimatland des Beschwerdeführers durchführbar (zulässig, zumutbar und möglich) erscheine,
dass deshalb gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Gesuch nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2008 beim Bundesverwal-tungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Oktober 2008 einreichen liess und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzu-heben, das Vorliegen entschuldbarer Gründe für das Nichteinreichen rechtsgenüglicher Identitätspapiere innert Frist sei festzustellen, er sei als Flüchtling anzuerkennen und das Verfahren sei zur materiellen Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen,
dass in formeller Hinsicht um die Anordnung vollzugshindernder vor-läufiger Massnahmen, die unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat und durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskomission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.),
dass indessen bei der Anwendung des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG vorweg über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheidend ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist, wobei das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft Vor-aussetzung zu einem Nichteintretensentscheid nach dieser Bestim-mung bildet (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwal-tungsgerichts BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft - allerdings nur hinsichtlich der Überprüfung deren offensichtlichen Fehlens - Prozessgegenstand ist (vgl. a.a.O., E. 2.1),
dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Vollzugs nach dem Nichteintreten auf ein Asylgesuch materiell prüft, weshalb dem Bun-desverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, wes-halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass in der Beschwerde gerügt wird, aus einer mangelhaften Befra-gung dürfe einem Flüchtling kein Nachteil erwachsen (vgl. Beschwerde S. 5), die für die Anhörung eingesetzte Zeit und die Vorgehensweise bei der Befragung habe zur Erfassung des rechtserheblichen Sachver-halts nicht ausgereicht,
dass vorab dieser Vorhalt zu prüfen ist, weil er gegebenenfalls eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung nach sich ziehen könnte,
dass der Beschwerdeführer hierzu ausführte, die Befrager hätten bei seinen Antworten zu wenig nachgehakt, um die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen unter Einhaltung des Grundsatzes des rechtlichen Ge-hörs überzeugend in Zweifel ziehen zu können,
dass er jedoch die Asylgründe ungehindert darlegen konnte und seine Aussagen nach wortwörtlicher Rückübersetzung in seine Mutterspra-che vorbehaltlos unterzeichnet hat,
dass bereits anlässlich der Kurzbefragung (A1) die Gesuchsgründe recht ausführlich geschildert wurden und die Anhörung zu den Asyl-gründen nicht weniger als 115 Fragen und Antworten umfasste und inklusive Übersetzung 4 Stunden dauerte,
dass den Protokolle keine Lücken zu entnehmen sind, zumal der Beschwerdeführer selber am Schluss der Anhörung bestätigte, alles voll-ständig gesagt zu haben, was ihm für sein Asylgesuch wichtig er-scheine (A1 S. 7, A9 S. 12),
dass somit der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt und die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht stichhaltig ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgibt, ausser sie könne glaubhaft machen, sie sei dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage, oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. a und 3 AsylG),
dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (E. 6) und unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (E. 5.3. a.E.),
dass hinsichtlich der Nichteinreichung von Identitätspapieren vorweg auf die in Chiasso protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers zu verweisen ist,
dass er in der Beschwerde erklärt, er hätte wegen der Drohungen des korrupten Ermittlungschefs Y. und des MASSOB bei einem weiteren Verbleiben in Nigeria begründete Furcht vor schweren Nachteilen ge-habt, weshalb er sich angesichts des offenkundig zu Tage tretenden fehlenden Schutzwillens des Staates nicht länger im Land habe auf-halten können,
dass in Nigeria für das Ausstellen von Identitätspapieren ein langwie-riges Verfahren in Kauf genommen werden müsse, was angesichts der Gefahrenlage für ihn unzumutbar gewesen sei,
dass überdies verdeckte Ermittler keine echten Identitätspapiere be-nutzen oder zu Hause aufbewahren würden,
dass aufgrund der vorstehenden Argumentation, der offensichtlich haltlosen (vgl. nachstehend) Asylgeschichte und der unrealistischen Reisemodalitäten davon ausgegangen wird, der Beschwerdeführer habe für seine Reise in die Schweiz authentische Identitäts- und Rei-sepapiere verwendet, welche er jedoch bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht ausgehändigt hat,
dass das BFM demnach zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer mache keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätspapieren geltend,
dass aufgrund dieser Situation die Identität des Beschwerdeführers nach wie vor nicht feststeht,
dass weiter - unter Beachtung der in BVGE 2007/8 aufgestellten Richt-linien (E. 5.6) - zu prüfen ist, ob auf Grund der Anhörung (und der Ak-ten) weitere Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nötig sind oder gar die Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), oder ob bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festge-stellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingsei-genschaft offensichtlich nicht erfüllt,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdi-gung der Anhörungsprotokolle und angesichts des dürftigen Be-schwerdeinhalts in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse zum Schluss gelangt, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-rers offensichtlich nicht besteht und ohne besonderen Begründungs-aufwand ausgeschlossen werden kann (vgl. a.a.O., E. 5.6.6.), zumal er in Bezug auf seine Erlebnisse vage, weitgehend substanzlose und le-bensfremde Angaben gemacht hat und seine Schilderungen kaum Glaubhaftigkeits- und Realitätsmerkmale beinhalten,
dass die Angaben zum Überfall auf sein Haus und zur Reise in die Schweiz dermassen viele Unglaubhaftigkeitselemente und mangelnde Realkennzeichen aufweisen, dass die generelle Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nachhaltig erschüttert wird,
dass zudem der MASSOB kaum mit einem Verräter auf Zeit spielen würde, wenn er wirklich der Auffassung wäre, durch die Aktivitäten des Beschwerdeführers seien Mitglieder zu Schaden gekommen,
dass deshalb auf die überzeugende vorinstanzliche Argumentation in der angefochtenen Verfügung abgestellt werden darf, sowohl in Bezug auf die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsgeschichte als auch hinsicht-lich der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz infolge Bestehens einer valablen innerstaatlichen Aufenthaltsalternative,
dass somit den wirklichen Ausreisegründen des Beschwerdeführers nicht aktenkundige Ursachen zu Grunde liegen dürften,
dass seine Vorbringen bezüglich der Verfolgungs- und Fluchtgründe somit offensichtlich die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flücht-ling nicht erfüllen und auch keine weiteren Abklärungen notwendig er-scheinen,
dass deshalb keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt, zumal, wie sich im Folgenden zeigt, auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Fest-stellung von Wegweisungsvollzugshindernissen notwendig sind,
dass das BFM mithin zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und der Beschwerde-führer keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-rers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-sung vorliegend zumutbar ist,
dass die nächsten Angehörigen des Beschwerdeführers im Heimatland leben und deshalb von einem intakten sozialen Beziehungsnetz auszugehen ist, die angebliche Anhörigkeit zur Ethnie der Igbo den Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar macht und dem 41-jährigen Beschwerdeführer, der mangels anderslautender Hinweise gesund ist und eigenen Angaben zufolge langjährige berufliche Erfahrungen als Inhaber einer F._______ hat und dabei gut verdient haben soll, zuzumuten ist, Anstrengungen zur erneuten Aufnahme einer geregelten Erwerbstätigkeit zu unternehmen,
dass es dem Beschwerdeführer zudem frei steht, sich in einem anderen Teil Nigerias niederzulassen, um allfälligen, lokal bedingten Pro-blemen aus dem Weg zu gehen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit diesem Urteil die Anträge auf Kostenvorschussbefreiung und vollzugshindernde Massnahmen gegenstandslos sind,
dass der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersucht,
dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann, wenn der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und sein Begehren nicht aussichtslos erscheint,
dass sich die Beschwerde - wie vorstehend aufgezeigt - als zum Vorn-herein aussichtslos erwiesen hat, weshalb schon deshalb, das heisst ohne Prüfung der angeblichen und nicht belegten Bedürftigkeit, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen und die Kosten von Fr. 600.? (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um amtliche Beiordnung eines Anwaltes in der Per-son des Rechtsvertreters gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Er-füllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzu-weisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.? werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an:
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
das Migrationsamt (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Thomas Hardegger
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