Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. August 2025.
Entscheiddatum: 07.11.2025Publikationsdatum: 19.11.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6835/2025
Urteil vom 7. November 2025 Besetzung Richter Kaspar Gerber (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Jessica Püringer. Parteien A._______, geboren am (...), Kamerun, vertreten durch Dr. iur. Barbara Kammermann, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. August 2025.
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 8. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am 10. November 2023 wurden die Personendaten aufgenommen. Am 19. Januar 2024 erfolgte die vertiefte Anhörung zu seinen Asylgründen (Protokoll in den SEM-Akten [...] [A]19). Mit Verfügung vom 30. Januar 2024 teilte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, aus C._______ zu stammen und dort bis zur Ausreise gelebt zu haben. Er habe zwei Jahre lang die staatliche Schule und nebenbei die Koranschule besucht. Sein Vater sei Kameruner gewesen und die Mutter Nigerianerin. Sein Vater sei aber 2015 von der Boko Haram in D._______ umgebracht worden, weshalb er (der Beschwerdeführer) die Schule aus finanziellen Gründen habe verlassen müssen. Wenig später sei auch seine Mutter aus unbekannten Gründen verstorben. Danach habe er bei einer Nachbarin gewohnt und auf einem Markt gearbeitet. Nach einigen Monaten habe der Ehemann der Nachbarin ihn jedoch weggeschickt, woraufhin er zusammen mit einem «Grand-Frère» namens «E._______» auf der Strasse gelebt und hinter der Schule oder auf dem Markt geschlafen habe. «E._______» habe dubiose Geschäfte gemacht und sei eines Tages plötzlich verschwunden. Daraufhin sei er (der Beschwerdeführer) von dessen Freunden nach «E._______» Verbleib gefragt worden. Da er ihnen seinen Aufenthaltsort nicht habe nennen können, sei er von diesen bedroht worden. Seine Nachbarin, die Verwandte im F._______ habe, habe ihm gesagt, er könne mit diesen Verwandten nach D._______ reisen. Er habe danach auf dem Markt Geld gestohlen und sei 2020 nach D._______ gereist. Von dort aus sei er über den F._______ nach G._______ gekommen, wo er in zwei Gefängnissen inhaftiert worden sei. Im ersten Gefängnis habe er Zwangsarbeit verrichten müssen. Es sei ihm jedoch gelungen, von beiden Orten zu entkommen und nach H._______ zu fliehen. Von dort aus sei er Ende (...) 2023 nach I._______ gereist und schliesslich am 8. Oktober 2023 in die Schweiz gelangt.
Zur Untermauerung seiner Identität und seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer, jeweils in Kopie, seine Geburtsurkunde, zwei Berichte des psychosozialen Dienstes (PSD) der (...) (Asyl-Organisation B._______) vom (...) 2024 und vom (...) 2025 sowie einen Bericht der Jugendpsychiaterin Dr. J._______ vom (...) 2025 zu den Akten.
B. Am 3. Juni 2024 gelangte das SEM mit verschiedenen Fragen zum Lebenslauf des Beschwerdeführers an die Schweizerische Botschaft in Dakar. Diese Anfrage blieb unbeantwortet, weil sie versehentlich nach Dakar statt nach Yaoundé gesandt worden war (vgl. Aktennotiz vom 31. Juli 2025).
C.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2025 reichte der damalige Rechtsvertreter einen Verlaufsbericht vom Verein (...) vom 7. April 2025 sowie eine Beratungsbestätigung des PSD vom 20. Februar 2025 nach, erkundigte sich gleichzeitig nach dem Verfahrensstand und behielt sich vor, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen, sollte nicht innert der nächsten drei Monate ein Entscheid ergehen. Das SEM antwortete mit Schreiben vom 9. Juli 2025.
D.
Mit Verfügung vom 7. August 2025 (gleichentags eröffnet) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 8. September 2025 (Aufgabezeitpunkt gemäss Sendungsverfolgung) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM vom 7. August 2025 sei in den Dispositivziffern 3-5 aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der unterzeichnenden Juristin als amtliche Rechtsbeiständin.
F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am 10. September 2025.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2025 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten und hiess die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut. Gleichzeitig wurde das SEM unter ausdrücklichem Hinweis auf Art. 58 Abs. 1 VwVG eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen.
H.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2025 liess sich die Vorinstanz fristgerecht vernehmen.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Anordnung der Wegweisung und der Vollzug (Dispostivziffer 3-5). Die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl (Dispositivziffer 1-2) sind nicht mehr zu prüfen, nachdem diese mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind.
4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu führen. Namentlich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive die Verletzung der Begründungspflicht.
4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Im Asylverfahren sind die Anforderungen an die Begründungsdichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen doch allgemein schwer (vgl. Patrick Sutter, in: Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 32 VwVG, Rz. 3). Die Behörde kann sich in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbar unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. dazu BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.; BGE 143 III 65 E. 5.2 m.w.H.).
4.3 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids führte die Vorinstanz hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Biografie würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er noch Eltern und Verwandte in Kamerun habe, auf die er sich bei einer Rückkehr stützen könne. Da er seine angeblich fehlende Schulbildung und die schlechte soziale Situation auf den Tod seiner Eltern zurückführe, müssten auch diese Umstände bezweifelt werden. Was seine gesundheitlichen Probleme angehe, so seien diese wohl auch in Kamerun behandelbar. Seine psychischen Probleme könnten im Hôpital (...) in K._______ sowie von privaten Psychiatern behandelt werden. Sollte er diese Behandlung benötigen, so wäre es ihm zumutbar, sich in K._______ niederzulassen, falls in C._______ keine Behandlung möglich wäre. Selbst unter Berücksichtigung dieser Beschwerden sei deshalb eine Rückkehr zumutbar. Aus den Akten gehe zudem nicht vor, dass selbst ohne Behandlung bei ihm in absehbarer Zeit eine rasche und lebensgefährdende Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustands eintreten würde.
4.4 Der Beschwerdeführer begründet seinen Eventualantrag auf Rückweisung damit, dass die Vorinstanz seine Angaben mehrfach als «vage» und wenig realistisch» qualifiziere, ohne sich substanziell mit seinen Vorbringen auseinanderzusetzen. Eine solche Etikettierung ohne fallbezogene Argumente genüge der Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) nicht und verunmögliche eine sachgerechte Anfechtung. Die Vorinstanz zeige keinen konkreten Widerspruch in den Vorbringen des Beschwerdeführers auf, gleichwohl stütze sie eine negative Gesamtsicht auf pauschale Zweifel. Das verletze das rechtliche Gehör, weil die Vorinstanz - obschon die relevanten Ereignisse den Beschwerdeführer im Alter von acht bis elf Jahren getroffen hätten - keinen kindgerechten Prüfungsmassstab anlege und die Bewertung schematisch bleibe. Aussagepsychologisch relevante Faktoren (Affektkongruenz, spezifische Ortsangaben, Konstanz der Kernaussagen, usw.) würden nicht erkennbar in die Abwägung eingestellt, sodass die geforderte einzelfallbezogene Gesamtwürdigung fehle.
4.5 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz betreffend den Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht fest, dass im Asylpunkt auf die fehlende Glaubwürdigkeit der Vorbringen nicht näher eingegangen worden sei, weil die fehlende Asylrelevanz offensichtlich sei. Sodann hielt das SEM fest, dass beispielsweise im zweiten Vorbringen bezüglich der Probleme mit «E._______» festgestellt worden sei, dass erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen bestünden. Bezüglich des Wegweisungspunkts würden sich aber andere Fragen stellen, nämlich Fragen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Grundsätzlich sei festzuhalten, dass selbst wenn alle Aussagen des Beschwerdeführers zuträfen der Vollzug der Wegweisung für einen volljährigen jungen Mann trotz gewisser Schwierigkeiten zumutbar wäre. Eine Prüfung der Glaubwürdigkeit der Biographie käme jedoch zum Schluss, dass erhebliche Zweifel an der Darstellung des Beschwerdeführers an seinem Lebenslauf bestehe, was umso mehr für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche. Es könne deshalb keine Rede davon sein, dass das SEM «widersprüchlich» argumentiert habe. Es gebe deshalb auch keinen Anlass für das SEM, seine Verfügung vom 7. August 2025 in Wiedererwägung zu ziehen.
5.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Aktenlage zur Erkenntnis, dass eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz vorliegend zu bejahen ist.
5.2 Zwar bilden die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl (Dispositivziffer 1-2) wie gesehen nicht Streitgegenstand (E. 3). Dennoch hat das Bundesverwaltungsgericht für die Prüfung der Anträge des Beschwerdeführers die gesamte Aktenlage zu prüfen, zumal das SEM betreffend die (streitige) Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit der «Glaubhaftigkeit» der entsprechenden beschwerdeführerischen Angaben argumentiert.
5.3 Die Vorinstanz vermag mit der in der angefochtenen Verfügung vorgenommenen Glaubhaftigkeitsprüfung (vgl. SEM-Akte A41 Ziff. III, Abs. 2) der Begründungsdichte und Begründungsqualität nicht zu genügen. So reicht es nicht aus, bloss einzelne, beliebig ausgewählt erscheinende Unstimmigkeiten zu benennen, ohne sich eingehend mit der gesamten Aktenlage respektive den einzelnen Aussagen auseinanderzusetzen. Zwar hat die Vorinstanz in Bezug auf den Beschwerdeführer eine Erstbefragung (vgl. A16) und später eine ausführliche, vertiefte Anhörung (vgl. A19) durchgeführt, was sich insbesondere in einem 11 Seiten umfassenden Protokoll mit den Antworten auf fast 100 gestellte Fragen niederschlägt. Jedoch wäre gerade vor dem Hintergrund einer solchen Aktenlage zu erwarten gewesen, dass sich die Vorinstanz vertieft und breit abgestützt mit den dortigen Sachvorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzt und ihre Einschätzung solide, umfassend und auf die entsprechenden Stellen abgestützt sowie rechtsgenügend begründet. Entsprechendes liegt jedoch mit der auffallend knapp gehaltenen Begründungsdichte in der angefochtenen Verfügung nicht vor. Indes hat sie - unter implizierter Annahme der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers - lediglich pauschal festgehalten, dass seine Aussagen «unrealistisch», «vage» oder «nachgeschoben» sind, wobei die Auseinandersetzung des SEM mit den Aussagen des Beschwerdeführers ebenso oberflächlich wie selektiv ausfiel. Zudem ist auf den Widerspruch in der Argumentation der Vorinstanz hinzuweisen, wonach einerseits die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mit der Begründung verneint wurde, der Tod seiner Eltern respektive dessen Auswirkungen seien nicht asylrelevant (vgl. SEM-Akte A41 Ziff. II, S. 4), dasselbe Vorbringen jedoch andererseits bei der Wegweisung und dem Vollzug als unglaubhaft qualifiziert wurde (Ziff. III, S. 5). Hierzu ist sodann anzumerken, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit den Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zwar einen Vorbehalt betreffend deren Glaubhaftigkeit äussert (vgl. SEM-Akte A41, Ziff. II, S. 5), dieser sich jedoch ausschliesslich auf die Aussagen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Drohungen bezieht.
5.4 Zusätzlich vermag die von der Vorinstanz vorgenommene Glaubhaftigkeitsprüfung beziehungsweise die in der angefochtenen Verfügung vorliegende Begründungsdichte auch aus anderen Gründen nicht zu überzeugen. So etwa, wenn sie vollumfänglich dem Beschwerdeführer anlastet, er habe kaum etwas zum Tod seines Vaters, zu dessen damaligem Arbeitgeber oder dem Arbeitsort sagen können. Ein Blick ins Protokoll der vertieften Anhörung lässt dies jedenfalls nicht ohne weiteres erkennen (A19); abgesehen davon, dass die in der Verfügung angegebene Stelle nicht korrekt ist (A19 S. 3 nicht S. 6; vgl. SEM-Akte A41 Ziff. III Absatz 2 oben) sowie an anderem Ort zwar auf das zugehörige Protokoll verwiesen wird, jedoch ohne die entsprechende Stelle zu benennen (vgl. SEM-Akte A41 Ziff. III Absatz 2 Mitte), wären bei entsprechenden Unklarheiten durchaus Nachfragen angebracht gewesen. Als offensichtlich haltlos können die Vorbringen jedenfalls nicht bezeichnet werden, zumal er sowohl in der Erstbefragung (vgl. A16 S. 6) als auch in der Anhörung jeweils konsistente Antworten dazu gab (vgl. A19 S. 3). Es erübrigt sich aber an dieser Stelle, näher darauf einzugehen. Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde zutreffend festgestellt - während dieser relevanten Ereignisse erst zwischen 8 und 11 Jahre alt und bei der Befragung und der Anhörung noch minderjährig war, womit ein entsprechender, kindgerechter Prüfungsmassstab bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit daher durchaus zu erwarten gewesen wäre.
Nach dem Gesagten hat das SEM die für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevanten individuellen Umstände des Beschwerdeführers - wie sich aus den obigen Ausführungen (vgl. E. 5.1 ff.) ergibt - weder hinreichend begründet noch entsprechend gewürdigt. Damit hat es seine Begründungspflicht, namentlich den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.
7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt - angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre - grundsätzlich ebenfalls zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidungsreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.).
7.2 Das Vorgehen der Vorinstanz, im Rahmen der Anhörungen weder durch weitergehende oder gezielte Fragen die Grundlagen zu einer hinreichenden Prüfung der Glaubhaftigkeit zu schaffen, noch in der angefochtenen Verfügung die festgestellte Unglaubhaftigkeit hinreichend zu begründen, stellen eine fehlende umfassende Würdigung der Gesamtsituation des Beschwerdeführers dar und erschweren in massgeblicher Weise die Anfechtung der Verfügung.
Eine Heilung des festgestellten Mangels und ein reformatorischer Entscheid durch das Bundesverwaltungsgericht sind vorliegend daher nicht angezeigt, zumal es sich um eine schwerwiegende Verletzung handelt, die eine vernünftige Prozesserledigung der Rechtsmittelinstanz verunmöglichen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, die mangelnde Begründung der angefochtenen Verfügung nachzuliefern und die Versäumnisse des SEM auf Beschwerdeebene systematisch zu beheben und damit die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden, zumal dem Beschwerdeführer durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren ginge (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/53 E. 7.3). Eine Heilung dieser Gehörsverletzung fällt sodann schon deswegen nicht in Betracht, weil das SEM auf Vernehmlassungsstufe zu den berechtigten Einwänden in der Beschwerde und in der Verfügung vom 26. September 2025 - trotz ausdrücklichem Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts auf Art. 58 VwVG - nur teilweise und ungenügend Stellung bezogen hat. Daran vermag auch der pauschale Hinweis im Rahmen der Vernehmlassung, dass der Vollzug der Wegweisung selbst dann zumutbar wäre, wenn die Aussagen zutreffen würden, nichts zu ändern, zumal auch diese Behauptung unbegründet blieb. Bei dieser Sachlage ist die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese ist anzuweisen, die individuellen Umstände des Beschwerdeführers einer vertieften Gesamtbeurteilung zu unterziehen und dabei seinen Entscheid rechtsgenüglich zu begründen. In der Folge wird das SEM erneut über die Anordnung und den Vollzug der Wegweisung zu entscheiden haben.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Verfügung vom 7. August 2025 in den noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Dispositivziffern 3-5 aufzuheben und die Sache zur Behebung des festgestellten Mangels sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen ist. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt es sich, auf die weiteren (materiellen) im Verlauf des Beschwerdeverfahrens geltend gemachten Vorbringen, Anträge und die als Beweismittel eingereichten Dokumente einzugehen, weil sie ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird. Es ist darauf hinzuweisen, dass durch den vorliegenden Kassationsentscheid der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht vorgegriffen wird.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine durch das SEM auszurichtende Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat mit Eingabe vom 8. September 2025 eine Kostennote eingereicht. Die eingereichte Honorarnote erscheint den Verfahrensumständen angemessen. Daher ist dem Beschwerdeführer zulasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'165.- (inkl. Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.
Die Verfügung des SEM vom 7. August 2025 wird in den Dispositivziffern 3-5 aufgehoben. Die Akten werden zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'165.- zu entrichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Jessica Püringer
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