Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Juli 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 16.10.2025Publikationsdatum: 24.10.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6839/2025
Urteil vom 16. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Lukas Müller; Gerichtsschreiberin Marion Sutter. Parteien A._______, geboren am (...), Komoren, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Juli 2025 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das SEM mit Verfügung vom 30. Juli 2025 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneinte, ihr Asylgesuch vom 26. Januar 2022 ablehnte sowie ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführerin hiergegen mit Eingabe vom 8. September 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin beantragte,
dass die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingesetzte Instruktionsrichterin am 10. September 2025 den Eingang der Beschwerde bestätigte und verfügte, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten,
dass sie mit Zwischenverfügung vom 17. September 2025 zudem die von der Beschwerdeführerin gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und diese aufforderte, bis zum 2. Oktober 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. September 2025 den Arztbericht des Psychiatriezentrums B._______ vom (...) September 2025 nachreichte,
dass der bei der Beschwerdeführerin einverlangte Kostenvorschuss am 1. Oktober 2025 und damit fristgerecht bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts einging,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin in ihren Anhörungen im Wesentlichen angab, sie habe gegen den Willen ihrer Eltern aus Liebe geheiratet, obschon ihre Eltern sie mit einem reichen Mann hätten verheiraten wollen,
dass sie in der Folge mit ihrem Ehemann und später dem in der Ehe gezeugten gemeinsamen Kind bei ihren Eltern gewohnt habe,
dass sie jedoch Probleme mit ihren Eltern sowie ihrem Onkel bekommen habe, als diese einen Mann mit besseren finanziellen Verhältnissen für sie gefunden und von ihr verlangt hätten, sich scheiden zu lassen und diesen Mann zu heiraten, was sie jedoch verweigert habe,
dass das SEM den Sachverhalt vollständig und richtig feststellte sowie in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangte, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügen,
dass das SEM hierbei zu Recht auf verschiedene Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörungen hinwies,
dass die von der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe nachgeschobene Begründung, wonach sie in den Anhörungen einzelne Dinge unterschiedlich erzählt habe, da sie nervös und traumatisiert gewesen sei, sowie auch die im Einzelnen nachgelieferten Erklärungen zu den vom SEM festgestellten Widersprüchen diese nicht überzeugend aufzulösen vermögen,
dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zudem insgesamt nichts daran ändern, dass die von der Beschwerdeführerin vorgetragene Geschichte in mehrfacher Hinsicht nicht plausibel erscheint,
dass namentlich nicht nachvollziehbar ist, weshalb ihre Eltern, welche sie angeblich so massiv bedroht hätten und in der Lage seien, sie zu zwingen, sich von ihrem Ehemann - trotz eines aus der Ehe hervorgegangenen Kindes - scheiden zu lassen und einen anderen Mann zu heiraten, nicht auch in der Lage gewesen sein sollten, die ihnen unliebsame erste Heirat der Beschwerdeführerin bereits im Vorfeld zu verhindern,
dass ebenfalls sehr unwahrscheinlich erscheint, dass die Beschwerdeführerin vorerst mit ihrem Mann und später dem gemeinsamen Kind weitgehend unbehelligt bei ihren Eltern gelebt habe, der Druck und die Schikanen der Eltern sowie des Onkels nach Auffinden eines «reichen Ehemannes» jedoch ein unerträgliches Ausmass angenommen hätten,
dass weiter fraglich erscheint, weshalb ein reicher, potentieller Ehemann ausgerechnet mit einer ihm nicht persönlich bekannten, bereits verheirateten Frau mit einem kleinen Kind die Ehe eingehen sollte,
dass ebenso unglaubhaft erscheint, dass der Polizist, den die Beschwerdeführerin um Unterstützung gebetenen habe, ihr trotz ihres Status als verheiratete Frau und Mutter gesagt haben solle, sie müsse ihren Eltern gehorchen und sich somit scheiden lassen,
dass sich ferner nicht erschliesst, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht möglich sein sollte, mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Kind an einem anderen Ort im Heimatland zu leben, zumal sie nach eigenen Angaben als eine Kinderrechtsaktivistin an vielen Demonstrationen teilgenommen habe und Mitglied in einer Gruppe (an deren Namen sie sich jedoch nicht mehr erinnere) gewesen sei, die sich gegen Gewalt an Kindern, vor allem an Mädchen, einsetze,
dass schliesslich die beiden beim SEM eingereichten, nicht fälschungssicheren Vorladungen ebenfalls keine im Zeitpunkt der Ausreise akute Bedrohung der Beschwerdeführerin durch die staatlichen Behörden belegen,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt und die Wegweisung angeordnet hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass auch die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin ([...], [...], [...], [...] sowie [...]) nicht auf ein derart gravierendes Krankheitsbild hindeuten, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der restriktiven Praxis des EGMR rechtfertigen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183),
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass auf den Komoren zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, womit der Vollzug der Wegweisung gemäss der Praxis der Bundesverwaltungsgerichts nicht als generell unzumutbar zu erachten ist (vgl. dazu z. B. Urteil des BVGer D-2103/2024 vom 16. April 2024 E. 10.3),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung in individueller Hinsicht sodann gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin in ihren Anhörungen zutreffend festhielt, diese habe immer auf (...) C._______ im Elternhaus in D._______ gelebt, mit Ausnahme der Zeit ihrer (...)jährigen Ausbildung («[...]») in (...) E._______, wobei ihr Vater, welcher in der (...) gearbeitet habe, sie finanziell unterstützt habe,
dass es zudem zutreffend ausführte, dass ihr Ehemann, mit dem sie weiterhin in Kontakt stehe, das Studium in (...) und (...) in F._______ abgeschlossen habe, zurzeit in einem (...) arbeite und mit dem gemeinsamen Sohn in einem gemieteten Haus lebe,
dass gestützt auf diese Feststellungen die Schlussfolgerung des SEM, wonach die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann über ein tragfähiges Beziehungsnetz sowie über eine gesicherte Wohnsituation auf (...) C._______ verfüge, nicht zu beanstanden ist,
dass dasselbe für die Feststellung des SEM gilt, wonach die Beschwerdeführerin (infolge Unglaubhaftigkeit der von ihr vorgebrachten Zerrüttung mit ihren Eltern) bei Bedarf zusätzlich auch Unterstützung von ihren Familienmitgliedern erhalten könne, insbesondere von ihrem Vater, der sie schon vor der der Ausreise finanziell unterstützt habe,
dass das SEM damit zu Recht nicht davon ausging, die Beschwerdeführerin werde bei einer Rückkehr auf die Komoren in eine existenzbedrohende Lage geraten,
dass auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen nach konstanter Praxis nur dann zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde,
dass dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung als wesentlich erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist und Unzumutbarkeit jedenfalls dann noch nicht vorliegt, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2),
dass das SEM hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ([...], [...], [...] sowie [...]) zu Recht feststellte, dass diese keine schwerwiegenden Erkrankungen darstellten, die zur Annahme führen würden, bei einer Rückkehr auf die Komoren käme es zu einer raschen und lebensgefährdenden Bedrohung ihres Gesundheitszustands,
dass es in diesem Zusammenhang insbesondere zu Recht darauf hinwies, dass die (...) und die damit zusammenhängenden weiteren Beschwerden in der Schweiz bereits medikamentös sowie operativ behandelt wurden,
dass auch die Behauptung der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe, wonach sie durch ihre Gesundheitsprobleme schwer beeinträchtigt werde und die (...) es ihr verunmöglichten, einer geregelten Arbeit nachzugehen oder den Haushalt selbstständig zu führen, nichts an dieser Einschätzung ändert, zumal sie - wie bereits dargelegt - entgegen ihrer Behauptung als verheiratete Frau mit Familie durchaus über ein sie im Bedarfsfall unterstützendes soziales Netz verfügt,
dass in dem mit Eingabe vom 24. September 2025 nachgereichten Arztbericht des Psychiatriezentrums B._______ vom (...) September 2025 - neben den bereits im vorinstanzlichen Verfahren bekannten Diagnosen - zwar neu (...) diagnostiziert wurden,
dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin jedoch auch unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Diagnose nicht den Schweregrad eines dem Vollzug entgegenstehenden Krankheitsbildes im Sinne der vorangehend dargestellten Rechtsprechung erreicht,
dass daran auch der stationäre Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 13. August 2025 bis zum 29. August 2025 im Psychiatriezentrum B._______ nichts zu ändern vermag, nachdem im Arztbericht vom (...) September 2025 diesbezüglich insbesondere explizit darauf hingewiesen wurde, dass die stationäre Aufnahme sowie der Austritt 16 Tage später freiwillig, das heisst auf eigenen Wunsch der Beschwerdeführerin, erfolgte,
dass im Übrigen die von der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 24. September 2025 geltend gemachte Suizidalität ebenfalls keinen Wegweisungsvollzugshindernisgrund darstellt, da vor einem Vollzug der Wegweisung ihre Reisefähigkeit zu prüfen sein wird, wobei die schweizerischen Behörden im Falle einer Suiziddrohung entsprechende Massnahmen (beispielsweise eine begleitete Rückführung) anordnen werden,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten auch der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung somit Bundesrecht offensichtlich nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt eindeutig richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die auf Fr. 750.- festzusetzenden Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der von ihr geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird für die Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter
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