Entscheiddatum: 10.07.2008Publikationsdatum: 22.07.2008
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-684/2007
{T 0/2}
Urteil vom 10. Juli 2008
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren _______,
Türkei,
vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher,
_______,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Januar 2007 / N _______.
A.
Der aus dem Dorf B._______ (Provinz Bingöl) stammende Beschwer-deführer kurdischer Ethnie reiste eigenen Angaben gemäss am 27. Juni 2004 durch ihm unbekannte Länder aus und am 2. Juli 2004 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein erstes Asylgesuch stellte. Hierbei machte er im Wesentlichen geltend, er habe die PKK (Kurdi-sche Arbeiterpartei) unterstützt und an einer illegalen Veranstaltung teilgenommen, weshalb er mehrere Tage in Polizeigewahrsam gehal-ten worden sei. Später sei er, wie dem bei Gericht eingereichten Haft-befehl vom 23. Dezember 2003 zu entnehmen sei, in Abwesenheit we-gen des Vorwurfs der Unterstützung terroristischer Aktivitäten zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er werde von der Gendarmerie gesucht.
Die Vorinstanz wies das Asylgesuch mit Verfügung vom 15. Juli 2004 wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an.
Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 9. August 2006 schrieb die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) we-gen seit dem 23. Juli 2004 unbekannten Aufenthaltes des Beschwer-deführers mit Beschluss vom 31. August 2004 im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden ab.
Ein sinngemässes Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens vom 6. September 2004 wurde von der ARK mit Verfügung vom 29. Sep-tember 2004 wegen nicht erfolgten Abholens der Instruktionsverfügung vom 16. September 2004 zurückgewiesen; zudem stellte die Kommis-sion fest, die Verfügung des BFM vom 15. Juli 2004 sei in Rechtskraft erwachsen und die Wegweisung des Beschwerdeführers vollziehbar.
B.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben gemäss am 8. Dezem-ber 2006 aus seinem Heimatland über Italien aus und am 13. Dezem-ber 2006 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz ein, wo er am 15. Dezember 2006 ein zweites Asylgesuch stellte. Die summa-rische Befragung im Empfangszentrum (...) erfolgte am 28. Dezember 2006, die direkte Bundesanhörung nach Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) am 16. Januar 2007.
In der Befragung und in der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ungefähr im Oktober 2004 von der Schweiz aus in die Türkei gereist, wofür er sechs Tage benötigt habe. Er habe sich statt in seinem Elternhaus in B._______ in einer unweit davon entfernten Berghütte aufgehalten, da er wegen seiner langjäh-rigen Unterstützung der PKK von türkischen Sicherheitskräften ge-sucht worden sei. Einige Monate später sei er dort von PKK-Anhän-gern aufgesucht worden, die er - wie vor seiner Ausreise - mit Lebensmitteln, Kleidung und Schuhwerk unterstützt habe. Sein ebenfalls die PKK unterstützender festgenommener Bekannter D. habe (Datum) den Sicherheitskräften die langjährige Tätigkeit des Beschwerdeführers für die PKK und dessen Aufenthaltsort verraten. Darauf hätten ihn die Sicherheitskräfte noch intensiver gesucht.
C.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2007 - gleichentags eröffnet - trat das BFM auf das Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 26. Januar 2007 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-tungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfü-gung aufzuheben und auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Der Be-schwerde lag die Faxkopie eines am 24. Januar 2007 versandten Schreibens des Vaters des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2006 samt Übersetzung bei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2007 wurde dem Beschwerde-führer bestätigt, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde er zur Zahlung eines Kostenvorschusses und zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel (Gerichts-akten) innert Frist aufgefordert. Zum Beleg der geltend gemachten ge-sundheitlichen Probleme setzte der Instruktionsrichter eine Frist zur Einreichung eines entsprechenden ärztlichen Berichtes.
F.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2007 reichte die (Nennung des Amtes) eine Fürsorgebestätigung ein.
G.
Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 19. Februar 2007 unter Beilegung einer Kopie der sich bereits in den Akten befindenden Fürsorgebestätigung um Befreiung von der Leistung des geforderten Kostenvorschusses. Gleichzeitig reichte er einen Arztbericht von Dr. med. C. Allgemeinmediziner (...) vom 14. Februar 2007 ein. Es werde vorbehalten, innert der Beweismittelfrist bis 9. März 2007 weitere Unterlagen einzureichen. Im ärztlichen Attest wird ein depressives Zustandsbild diagnostiziert, begleitet von Angst und Panikattacken, Konzentrations- und Kurzzeitgedächtnisstörungen, funktionellen Herzbeschwerden und Hoffnungslosigkeit. Die Beschwerden seien psychosomatischer Natur, eine psychologische/psychiatrische Begleitung oder Betreuung sei gerechtfertigt und werde konkret ange-gangen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2007 wurde wiedererwä-gungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
I.
Mit am 5. Februar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffener Eingabe leitete das BFM diesem die beim Bundesamt eingegangenen, nicht übersetzten Telefaxkopien eines als Autopsiebericht bezeichne-ten Schreibens sowie eines Familienregisterauszuges zu.
J.
Mit Eingabe vom 7. März 2007 liess der Beschwerdeführer durch sei-nen Rechtsvertreter mitteilen, es sei bei den (Name der Einrichtung) des Kantons (...) für den 6. März 2007 ein Abklärungstermin vereinbart worden. Für eine psychiatrische Erstbeurteilung sei erfahrungsgemäss aber noch mindestens ein weiterer Termin notwendig, so dass um Fristerstreckung für die Stellungnahme zu allfälligen Wegweisungshindernissen medizinischer Natur ersucht werde.
K.
Mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 14. März 2007 wurde an-gesichts der vorliegenden Umstände die Frist zur Einreichung eines Arztberichtes bis zum 10. April 2007 erstreckt.
L.
Mit fristgerechter Eingabe vom 10. April 2007 reichte der Rechtsver-treter des Beschwerdeführers einen ärztlichen Bericht der (Name der Einrichtung) vom 5. April 2007 ein. Darin wird eine mittelgradige depressive Symptomatik mit somatischen Symptomen (ICD-10 F 32.11) diagnostiziert. Es hätten bisher zwei Sitzungen stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei bei klarem Bewusstsein und in allen Qualitäten orientiert. Zu den angegebenen Beschwerden wird unter anderem ausgeführt, Konzentration und Kurzzeitgedächtnis seien eingeschränkt, im formalen Denken bestünden vor allem abends Grübeln und Gedankendrängen, weiter soziale Ängste und Zukunftsängste. Aktuell liege keine Suizidalität vor. Die Behandlung erfolge sei dem 6. März 2007, sie laufe aufgrund der Sprachbarrieren vor allem medikamentös mit Antidepressiva und angstlösenden sowie beruhigenden Medikamenten ab. Übliche hausärztliche Kontrollen seien angezeigt. Laut Angaben des Beschwerdeführers sei dieser bereits in Ankara in psychiatrischer Behandlung gewesen. Aus ärztlicher Sicht spreche nichts gegen eine medizinische Behandlung im Heimatland.
M.
In seiner Vernehmlassung vom 23. Mai 2007 hielt das BFM vollum-fänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur Einrei-chung einer Stellungnahme innert Frist gegeben.
N.
Mit innert Frist eingereichtem Schreiben vom 15. Juni 2007 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wegen Überlastung mit Gerichtstermine um Erstreckung der Replikfrist.
O.
Mit einer am 18. Juni 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eingegan-genen Kopie zur Kenntnisnahme des (Name des Amtes) wurde das Gericht von der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Beschuldigung der Fälschung von Ausweisen unterrichtet. Die türkische ID-Karte des Beschwerdeführers habe sich bei einer Ausweisprüfung im Rahmen seines Ehevorbereitungsverfahrens als Totalfälschung herausgestellt.
P.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2007 gewährte der Instruktionsrichter (ausnahmsweise) die beantragte Fristerstreckung zur Einreichung ei-ner Stellungnahme bis zum 9. Juli 2007.
Q.
In seiner fristgerechten Replik vom 9. Juli 2007 nahm der Beschwer-deführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung und reichte das Ori-ginal des Autopsieberichtes zum Tode seiner Schwester im Jahr 2002 samt Übersetzung sowie die Kopie eines Schreibens des Dorfvorste-hers von B._______ vom 16. Juni 2007 samt Übersetzung und einen Zeitungsartikel (...) vom 1. Juni 2007 samt auszugsweiser Übersetzung ein. Zugleich informierte er mit einer Bestätigung über die bevorstehende Trauung vom (Datum) mit einer sich im Besitz einer Niederlassungsbewilligung befindenden Partnerin.
R.
Mit Schreiben vom 20. August 2007 fragte der Instruktionsrichter beim Beschwerdeführer unter Fristansetzung an, ob dieser angesichts des-sen, dass er durch die angekündigte Heirat Anspruch auf eine Aufent-haltsbewilligung hätte, seine Beschwerde zurückziehen wolle.
S.
Mit fristgerechter Eingabe vom 4. September 2007 informierte der Rechtsvertreter, dass es nicht zur Eheschliessung gekommen sei und der Beschwerdeführer selbst im Fall einer Eheschliessung am Be-schwerdeverfahren festhalten würde. Zugleich reichte er die Faxkopie eines neuen Familienregisterauszuges vom 31. August 2007 mit deut-scher Übersetzung ein, aus welcher der Tod des Vaters des Be-schwerdeführers am (Datum) hervorgehe.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-scheide des BFM beschränkt sich die Beschwerdeinstanz praxisge-mäss auf die Überprüfung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts ist somit darauf beschränkt, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuhe-ben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück-gehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Lediglich betreffend die verfügte Wegweisung und deren Vollzugs hat das Bundesverwaltungsgericht volle Kognition, weil diese Punkte vom BFM bereits materiell geprüft wurden.
1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfah-ren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunfts-staat zurückgekehrt sind. Diese Bestimmung findet jedoch keine An-wendung, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetre-tene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes re-levant sind. Die Prüfung von Verfolgungshinweisen im Sinne dieser Be-stimmung unterscheidet sich insbesondere von der Glaubhaftigkeits-prüfung im Rahmen einer materiellen Beurteilung. Gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ist nur dann ein Nichteintretensentscheid zu fällen, wenn die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungshinweise bereits auf den ersten Blick erkennbar ist (vgl. EMARK 2000 Nr. 14).
2.2 Das BFM trat auf das Gesuch mit der Begründung nicht ein, das am 2. Juli 2004 eingeleitete Asylverfahren sei seit dem 29. September 2004 rechtskräftig abgeschlossen. Die Ereignisse, die der Beschwer-deführer für den Zeitraum nach dem Abschluss des Verfahrens geltend mache, seien weder geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begrün-den noch seien sie für die Gewährung vorübergehenden Schutzes re-levant. Bei den Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner behaupteten Kontakte zur PKK und der geltend gemachten Verfolgung durch die Sicherheitskräfte handle es sich aufgrund von widersprüch-lichen, ausweichenden und realitätsfremden Angaben offensichtlich um einen konstruierten Sachverhalt.
2.3 In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer leide seit dem Suizid seiner Schwester im Jahre 2001 unter psychischen Problemen. Es sei von Amtes wegen eine psychiatrische Abklärung vorzunehmen. Seine Ausreise im Jahre 2004 (erstes Asylverfahren) sei auf die psychischen Störungen zurückzuführen, und diese seien auch der Grund für die Konzentrationsstörungen in Befragungssitua-tionen. Seine widersprüchlichen Aussagen beruhten neben den Kon-zentrationsmängeln auch auf dem unprofessionellen Verhalten des Übersetzers. Zudem sei zu kritisieren, dass in der Erstbefragung kein Hilfswerkvertreter beigezogen und in der zweiten Befragung das Pro-tokoll nicht von einem solchen mitunterzeichnet worden sei. Die An-gaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Kontaktaufnahme mit PKK und der Teilnahme an Demonstrationen stellten sich entgegen der Ansicht des BFM nicht als widersprüchlich dar, sondern seien auf die unklare Ausdrucksweise des Beschwerdeführers und mangelnde Rückübersetzung zurückzuführen. Durch die Teilnahme an Demon-strationen habe er sich des Vertrauens und Rückhaltes der PKK-Mili-zionäre vergewissern wollen. Die Sicherheitskräfte hätten den Be-schwerdeführer zuletzt am (Datum) in seinem Elternhaus gesucht, was durch die beigelegte Erklärung des Vaters des Beschwerdeführers bestätigt werde; sie hätten darauf vertraut, ihn im Dorf festzunehmen. Bei Rückkehr drohten ihm Inhaftierung und Folter. Es sei davon auszugehen, dass er in den Gerichtsakten seines festgenommenen Bekannten D. von diesem als PKK-Sympathisant benannt sei, weshalb der Beschwerdeführer die entsprechenden Protokollauszüge als Beweismittel nachzureichen beabsichtige.
2.4 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerde-führer habe weder in der Befragung zur Person noch in der direkten Bundesanhörung das angeblich seit dem Selbstmord seiner Schwes-ter, den er einmal auf 2001, ein anderes Mal auf 2002 datiert habe, bestehende psychische Leiden erwähnt, sondern erstmals in der Be-schwerdeschrift. Dem Schreiben seines Vaters, wonach der Beschwer-deführer von den Sicherheitskräften gesucht würde, komme aufgrund der familiären Beziehung kein massgeblicher Beweiswert zu. Die in Aussicht gestellten Protokollauszüge habe er bis dato bezeichnender-weise nicht nachgereicht. Auch der ins Recht gelegt Autopsiebericht betreffend den Todes seiner Schwester vermöge die Richtigkeit des vorinstanzlichen Entscheides nicht zu erschüttern, zumal der betref-fende Bericht nur als Telefaxkopie vorliege und somit leicht Fäl-schungsmerkmale enthalten könnte. Hinsichtlich des eingerichten Arztbericht vom 5. April 2007 sei festzustellen, dass eine adäquate medizinische Behandlung der diagnostizierten mittelgradigen de-pressiven Episode mit somatischem Symptom auch im Heimatstaat des Beschwerdeführers erfolgen könne. Dort seien die einschlägig be-kannten Medikamente ebenfalls erhältlich, ausserdem würde das Problem der Sprachbarriere im Heimatland wegfallen. Das BFM schliesse sich daher der Auffassung der behandelnden Ärzte an, dass nichts gegen eine medizinische Behandlung des Beschwerdeführers im Heimatland spreche.
2.5 In der Stellungnahme dazu wird entgegnet, es sei ein Fehler in der Beschwerdeschrift zu korrigieren. Die Schwester des Beschwerdefüh-rers habe nicht im Jahre 2001, sondern im Jahre 2002 Selbstmord be-gangen, dies aufgrund erlittener Verfolgung im Jahre 2001. Aufgrund des eingerichten Autopsieberichtes sei der Suizid der Schwester be-legt, somit seien auch die darauf beruhenden psychischen Probleme des Beschwerdeführers nicht in Zweifel zu ziehen. Er sei zur Zeit in Behandlung bei den (Name der Einrichtung), werde aber nach Klärung bestehender Finanzierungsfragen seine psychiatrische Behandlung bei einer türkischen Fachärztin fortsetzen. Die Planung des Beschwerdeführers, mit Hilfe seines Vaters und des ehemaligen Anwalts seiner Schwester Kopien der ihn belastenden Protokollauszüge aus den Akten von D. beizubringen, habe sich nicht realisieren lassen, da der Rechtsvertreter seine Anwaltstätigkeit im Jahre 2004 aufgegeben habe und der Vater des Beschwerdeführers im (Datum) an einem (Krankheit) gestorben sei. Rückfragen bei der Nachbarfamilie von D. hätten ergeben, dass dieser gegenüber den Behörden zwar angegeben habe, ein "Nachbar" unterstütze die PKK, aber den Beschwerdeführer nicht namentlich genannt habe. Möglicherweise wolle sich die Familie mittels dieser Behauptung auch nur vor dem Vorwurf des Verrats schützen, zumal sie nicht bereit sei, die entsprechenden Aussageprotokolle bei-zubringen. Durch ein entsprechendes Schreiben des Dorfvorsteher werde zudem belegt, dass der Beschwerdeführer und D. Nachbarn seien. Mittels des beigelegten Zeitungsartikels, in welchem von einem PKK-Anschlag die Rede sei, habe der Beschwerdeführer erfahren, dass tatsächlich Mitglieder der Streitkräfte für den Anschlag verantwortlich seien, was die massive Verschlechterung der Sicherheitslage in dessen Herkunftsregion bestätige.
3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits erfolglos ein erstes Asylverfahren durchlaufen hat.
3.2 Somit bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG davon ausgegangen ist, die geltend gemachten Vorbringen enthielten offensichtlich keine Hinweise auf Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf Gewährung des vorüber-gehenden Schutzes.
Vorab ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bereits deswegen mit Zweifeln behaftet sind, weil es ihm, der gemäss Vorbringen im ersten und im vorliegenden Verfahren landesweit be-hördlich gesucht sein will (vgl. act. B16 S. 8), problemlos gelungen sein soll, in die Türkei einzureisen.
Auffällig sind sodann die sich widersprechenden zeitlichen Angaben zu seinen ersten PKK-Kontakten nach seiner Rückkehr in die Türkei, in-dem er einmal den Zeitraum Februar/März 2005 nennt, später aber ausdrücklich bekräftigt, es habe sich um den Herbst 2005 gehandelt (vgl. act. B1 S. 5 und 6, B16 S. 4). Auch fallen widersprüchliche, später korrigierte Zeitangaben zum Suizid seiner Schwester auf, was umso mehr erstaunt, da es sich hierbei um ein zentrales Ereignis und seinen Angaben gemäss um den eigentliche Ursache seiner psychischen Probleme handelt. So ist einmal von 2001 oder 2002 (vgl. act. A1 S. 3), später von 2002 (vgl. act. B1 S. 5), in der Beschwerdeschrift jedoch von 2001 (vgl. Beschwerdeschrift Art. 2) die Rede; erst in der Replik wird diese Zeitangabe von 2001 auf 2002 korrigiert. Der Beschwerde-führer widerspricht sich auch hinsichtlich der Teilnahme an Demon-strationen in Erst- und Zweitbefragung (vgl. act. B16 S. 7). So sagte er in der Erstbefragung aus, er habe insgesamt an drei Demonstrationen teilgenommen, einmal im Jahre 2005 und zweimal im Jahre 2006 (vgl. act.B1 S. 7), wogegen er in der Zweitbefragung vorbrachte, er habe lediglich an zwei Demonstrationen teilgenommen, einmal vermutlich Ende 2005, das andere Mal wahrscheinlich im Jahre 2006 (vgl. act. B16 S. 7). Erstaunlicherweise kann er sich nicht einmal an die un-gefähren Daten erinnern, obwohl die Teilnahme an den unbewilligten Demonstrationen nach seinen Angaben ein erhebliches Sicherheitsri-siko darstellte (vgl. act. B 16 S. 7). Die Vorinstanz macht auch zu Recht darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführer den letzten Kontakt mit der PKK nicht beschreiben kann, sondern nur ausweichend ant-wortete (vgl. act. B16 S. 3). Auch seine behauptete Unterstützung der PKK vermag er nicht substanziiert zu beschreiben (vgl. act. B16 S. 2 ff.), ebenso nicht die Häufigkeit und Zeiträume der Kontakte mit der Partei (vgl. act. B 16 S. 5). Die mit der Beschwerdeschrift eingereichte schriftliche Aussage des Vaters zur angeblich letzten Suche der Polizei nach dem Beschwerdeführer im Elternhaus vermag die ungenauen Angaben in den Befragungsprotokollen über die Häufigkeit und Zeit-punkte der Vorsprachen der Sicherheitskräfte im Haus seiner Eltern nicht entkräften (vgl. act. B16 S. 6), wobei der Beweiswert des Schrei-bens aufgrund der familiären Beziehung ohnehin als gering einzustu-fen ist. Auch der ungefähre Zeitpunkt der Verhaftung von D. bleibt un-klar (vgl. act. B 16 S. 5). Seine Schilderung, die Sicherheitskräfte hät-ten ihn ausschliesslich wiederholt im Haus seiner Familie gesucht und nicht auch im Sommerhaus der Familie, wo er sich versteckt gehalten habe, erscheint unglaubhaft, da dieses Versteck der Polizei nach sei-nen Aussagen bekannt gewesen sein müsste. Zudem war es nach seinen Angaben per Kraftfahrzeug zu erreichen (vgl. act. A19 S. 6), auch wenn in der Beschwerdeschrift das Gegenteil behauptet wird (vgl. Beschwerdeschrift Art. 5).
Soweit in der Beschwerdeschrift hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen des Protokolls der Erstbefragung bemängelt wird, es sei kei-ne Hilfswerkvertretung beigezogen worden, ist dem entgegenzuhalten, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers eine solche Ver-tretung nicht schon bei der Empfangsstellenbefragung, sondern ge-mäss Art. 30 Abs. 1 AsylG erst bei der Zweitbefragung vorgesehen ist, und vorliegend der Hilfswerkvertreter entsprechend Art. 30 Abs. 4 AsylG seine Mitwirkung an derselben unterschriftlich bestätigt hat (vgl. act. B16 S. 10 [Anhang]). Hinsichtlich der Erklärung der widersprüchli-chen Angaben des Beschwerdeführers mit seit dem Tod seiner Schwester bestehenden psychischen Problemen und dadurch beding-ten Konzentrationsstörungen in Stresslagen wie Befragungen, weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerdeschrift dazu äussert, diese aber in den Be-fragungen vom Dezember 2006 und Januar 2007 mit keinem Wort er-wähnte. Auch im ersten, abgeschlossenen Asylverfahren hat er sich hierzu nicht geäussert. Des weiteren ist anzumerken, dass sich den Protokollen keinerlei Unvermögen, die Asylvorbringen kohärent und widerspruchsfrei zu schildern, entnehmen lässt. Den zu den Akten ge-legten allgemeinärztlichen und psychiatrischen Berichten sind zwar Beschwerden beziehungsweise somatische Auswirkungen seiner de-pressiven Erkrankung - unter anderem Konzentrationsstörungen - zu entnehmen. Seit wann, aus welchem Grund und in welchem Ausmass diese bestehen und ob sie bereits zum Zeitpunkt der Befragungen be-standen, lässt sich den Akten allerdings nicht entnehmen. Vielmehr wird der Zustand im zuletzt eingereichten psychiatrischen Zeugnis als bewusstseinsklar und in allen Qualitäten orientiert beschrieben. Dass die in den Befragungen festgestellten Ungereimtheiten demnach auf einer psychischen Erkrankung basierten, lässt sich aus den Arztbe-richten nicht ableiten. Anzeichen, die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers seien etwa durch Übersetzungsfehler oder Miss-verständnisse entstanden, sind nicht vorhanden, zudem hat der Be-schwerdeführer bei beiden Anhörungen unterschriftlich bestätigt hat, er habe den Dolmetscher gut verstanden, und es wurde ihm überdies das Protokoll vorschriftsmässig rückübersetzt (vgl. act. B1 S. 8, B16 S. 8, 9).
Hinzuzufügen bleibt, dass die unter dem Titel "Anamnese" wiederge-gebenen Aussagen des Beschwerdeführers im Bericht der (Name der Einrichtung) vom 5. April 2007, wonach seine Schwester bei der PKK gewesen sei und Selbstmord begangen habe und die Polizei nach seinem Verschwinden aus der Türkei annehme, er sei ebenfalls bei der PKK und ihn per Haftbefehl suche, für das Bundesverwaltungsgericht nicht glaubhaft sind. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen eines Beschwerdeführers ist ohnehin eine Rechtsfrage, deren Beantwortung - wie im Übrigen auch die Beweiswürdigung - Aufgabe des Richters ist (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1996 Nr. 16 E. 3e.bb S. 144, EMARK 1999 Nr. 5 E. 4f.bb S. 31 f. EMARK 2002 Nr. 13 E. 6c S. 115 f.). In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen können die ärztlichen Zeugnisse daher nicht als ausschlaggebendes Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers gewertet werden.
Anzumerken bleibt schliesslich, dass es der Beschwerdeführer unter-lassen hat, die in Aussicht gestellten Prozessakten zur angeblichen Denunziation durch seinen Bekannten D. einzureichen und dadurch eine neue Beurteilung des als unglaubhaft erachteten Vorbringens her-beizuführen. Allerdings wird die behauptete Denunziation mit den An-gaben in der Replik vom 9. Juli 2007, wonach D. lediglich einen "Nach-barn" als PKK-Helfer genannt haben soll, ohnehin abgeschwächt. Die Erklärungen, die Beschaffung der Akten sei über den ehemaligen Rechtsvertreter nicht möglich gewesen, weil dieser im Jahr 2004 seine Anwaltstätigkeit beendet habe, vermag angesichts der in der Be-schwerdeschrift vom 26. Januar 2007 erfolgten Ankündigung der Ein-reichung - die wäre ja Anwaltstätigkeit bereits vor Jahren beendet ge-wesen - nicht zu überzeugen. Auch wenn sich der Vater des Be-schwerdeführers aufgrund seiner Krankheit und später seines Todes, wie durch den eingereichten aktualisierten Familienregisterauszug be-stätigt, nicht um die Beibringung der entsprechenden Protollauszüge aus den Akten von D. kümmern konnte, so erklärt dies nicht, wieso die Beschaffung nicht über andere Familienangehörige (vgl. act. B1 S. 3) - über mehrere Jahre hinweg - möglich gewesen sein soll.
3.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich den vorstehenden Erwägungen gemäss aus der Anhörung des Beschwerdeführers keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben einzugehen, da sie an der rechtlichen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Das BFM ist gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro-päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-gemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegwei-sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.5
Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt- oder de-facto-Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation in der Türkei nicht in genereller Form bejahen. Im Jahre 2004 beurteilte die ARK die Situation in den südöstlichen Provinzen der Tür-kei neu (vgl. EMARK 2004 Nr. 8). Die Kommission kam zum Schluss, dass unter Berücksichtigung der neu gewürdigten Umstände nicht mehr von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr in die südöst-lichen Provinzen der Türkei ausgegangen werden muss. Diese Beur-teilung hat auch für das Bundesverwaltungsgericht Gültigkeit.
6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die gesundheitlichen Beschwerden des Be-schwerdeführers ein individuelles Vollzugshindernis bilden könnten. Gemäss dem psychiatrischen Zeugnis vom 5. April 2007 leidet der Be-schwerdeführer an einer mittelgradigen depressiven Episode mit so-matischem Symptom (ICD-10 F32.11). Das Ermessen, welches die "Kann-Bestimmung" den zuständigen Behörden einräumt, erfordert in jedem einzelnen Fall, die Situation, welche sich für die betroffene Per-son nach Vollzug der Wegweisung im Heimatland ergäbe, und die da-mit verbundenen humanitären Aspekte den öffentlichen Interessen ge-genüberzustellen, welche für den Vollzug der Wegweisung sprechen (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 6a S. 107, EMARK 1994 Nr. 18 E. 4d S. 140 f.). Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunfts-land nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, macht dies al-lein den Vollzug nicht unzumutbar, hingegen dann, wenn die ungenü-gende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebens-bedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Vorliegend kann davon ausgegangen werden, dass in der Türkei medizinische Strukturen zur Verfügung stehen, in denen der Beschwerdeführer eine adäquate Behandlung finden kann. Immerhin benötigt er keine stationäre oder ausserordentlich komplexe Behand-lung, sondern es werden fast ausschliesslich Antidepressiva und angstlösende, beruhigende Medikamente verabreicht. Zudem war der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss vor seiner Einreise in die Schweiz in Ankara in psychiatrischer Behandlung, weshalb eine Fort-setzung der in der Schweiz eingeleiteten Therapie in der Türkei nicht als unzumutbar zu erachten ist. Auch nach Auffassung des behandeln-den Arztes spricht aus ärztlicher Sicht nichts gegen eine medizinische Behandlung im Herkunftsland. Diese hätte zudem den Vorteil, dass der Beschwerdeführer eine psychiatrische Behandlung in seiner Mutter-sprache erhalten könnte. Von einer solchen würde er nicht zuletzt nach Auffassung seines behandelnden Arztes aufgrund der ausgeprägten Sprachbarriere profitieren. Allfällige vorübergehende Engpässe in der medikamentösen Versorgung könnten mit einem entsprechenden und aus der Schweiz mitgegebenen Vorrat aufgefangen werden. In diesem Zusammenhang ist schliesslich auch auf die Möglichkeit der medizini-schen Rückkehrhilfe unter Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) hin-zuweisen. Im Übrigen sprechen auch keine anderen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers. So leben eigenen Angaben zufolge seine Mutter und seine drei Brüder in seinem Heimatort, womit er bei einer Rückkehr ein soziales Netz vor-finden wird. Ausserdem ist die Land und Eigentum besitzende Familie des Beschwerdeführers nicht in finanzieller Bedrängnis (vgl. act. A1 S. 6).
6.2
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21 Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an:
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
_______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Mareile Lettau
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