Entscheiddatum: 07.12.2012Publikationsdatum: 14.01.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6860/2011
Urteil vom 7. Dezember 2012 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),Richter Daniele Cattaneo, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien A._______, geboren am (...),Irak, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...) ,Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2011); E-6258/2007 / N (...).
A. Mit Verfügung vom 28. August 2007 wies das BFM Asylgesuch des Gesuchstellers vom 18. Dezember 2006 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
B. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 18. September 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Mai 2011 ab (E-6258/2007).
C. Mit als "Wiedererwägungsgesuch" betitelter Eingabe vom 14. Dezember 2011 (Poststempel) gelangte der Gesuchsteller an die Vorinstanz und ersuchte um Wiedererwägung ihres Entscheids vom 28. August 2007. Er beantragte in materieller Hinsicht, es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D. Das BFM leitete die Eingabe des Gesuchstellers dem Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 21. Dezember 2011 weiter, da es das Gericht als dafür zuständig erachte.
E. Mit Telefax vom 21. Dezember 2011 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus, bis nach Eingang der Akten über das Gesuch um (definitive) Vollzugsaussetzung entschieden werde.
F. Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2011 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, das BFM sei in seinem Übermittlungsschreiben an das Gericht zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der mit "Wiedererwägungsgesuch" betitelten Eingabe des Gesuchstellers um ein Revisionsbegehren handle, welches sich gegen das Urteil vom 9. Mai 2011 richte. Es wies infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung ab, und verfügte, der Gesuchsteller habe den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten. Schliesslich erhob es, unter Androhung des Nichteintretens bei Nichtbezahlung, einen Kostenvorschuss über Fr. 1'200.-- mit Frist bis zum 11. Januar 2012.
G. Der Gesuchsteller leistete den Kostenvorschuss fristgerecht am 9. Januar 2012.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2 Da sich die Eingabe des Gesuchstellers auf Vorbringen bezieht, die bereits Gegenstand des ordentlichen Beschwerdeverfahrens gewesen sind, handelt es sich bei seiner als "Wiedererwägungsgesuch" betitelten Eingabe vom 14. Dezember 2011 um ein Revisionsgesuch (vgl. Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2011).
1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.4 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz 24 f., S. 289).
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.1 Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG analog).
2.2 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
2.3 Der Gesuchsteller macht sinngemäss den Revisionsgrund nachträglich aufgefundener entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend. Mit seinem Gesuch vom 14. Dezember 2011, welches am 21. Dezember an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, hat er ferner die Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 BGG gewahrt, da das Beweismittel vom 6. Dezember 2011 datiert. Auf das im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch (vgl. Art. 124 BGG, Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG) ist deshalb einzutreten.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Entscheides verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte , unter Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
3.1.1 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet einerseits, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Nova zugelassen (vgl. ANDRE MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47 S. 249). Dass es dabei einer um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Nova dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basel Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47 S. 249 f.). Eine Revision ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47, S. 250).
3.1.2 Auch bezüglicher aufgefundener Beweismittel gilt das Kriterium, wonach die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im früheren Verfahren beizubringen. Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind dann beachtlich, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.48 S. 250).
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Gesuchsteller - der aus Suleymaniya stammt - einen im Internet veröffentlichten Pressebericht vom 6. Dezember 2011 betreffend Übergriffe auf Alkohol verkaufende Läden in Suleymaniya zu den Akten.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2011 ist demzufolge abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Sie sind mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sarah Diack
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