Entscheiddatum: 20.02.2013Publikationsdatum: 04.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-690/2013
Urteil vom 20. Februar 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren (...), und seine Kinder B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), und F._______, geboren (...), alle Serbien, alle vertreten durch G._______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Februar 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer - ein in Italien geborener serbischer Rom - eigenen Angaben zufolge in keinem Land Europas angemeldet lebte, nirgendwo festen Wohnsitz verzeichnete, von Geburt bis 2003 überwiegend in Italien lebte, wo er 1997 eine Kroatin heiratete, und sich mit seiner Familie nach 2003 in verschiedenen anderen europäischen Ländern (u.a. Spanien, Deutschland, Frankreich und zuletzt in Belgien) aufhielt,
dass seine Frau Ende 2012 verhaftet worden sei und sich zur Zeit in H._______ im Gefängnis befinde, worauf er mit seinen fünf Kindern per Wohnwagen von Belgien in die Schweiz gefahren, am 27. Dezember 2012 in Genf eingetroffen und von dort ans Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel verwiesen worden sei,
dass die waadtländische Polizei den Beschwerdeführer in Begleitung seiner fünf Kinder, zweier mündiger Personen und vieler weiterer Kinder, alle serbischer Herkunft, am 12. Januar 2013 auf dem Bahnhofgelände von Vallorbe im Rahmen einer Personenkontrolle kontrollierte,
dass er sich mit einem in Brüssel von einem Roma-Verein ausgestellten Ausweis als Rom italienischer Nationalität ausgewiesen habe,
dass der Beschwerdeführer ans EVZ Basel verwiesen wurde, wo er am folgenden Tag für sich und seine Kinder um Asyl nachsuchte,
dass eine Anfrage des BFM vom 15. Januar 2013 in der EURODAC-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer bei einer am (...) 2010 erfolgten Asylgesuchstellung in Deutschland daktyloskopisch erfasst wurde,
dass das BFM am 22. Januar 2013 ihn zur Person und den Ausreisegründen und am 17. Januar 2012 zu den Asylgründen anhörte,
dass er im Wesentlichen ausführte, er habe sich nie als Staatsbürger eines bestimmten Staates verstanden, aber er habe aufgrund seiner serbischen Abstammung nichts dagegen, als Serbe bezeichnet zu werden,
dass er keine staatlichen Identitätspapiere besitze und sich nie um deren Beschaffung bemüht habe, die in Italien lebenden serbischen Eltern und seine kroatische Ehefrau - wie auch er selber - lediglich Ausweise eines Roma-Vereins besitzen und seine Kinder über keine serbischen Geburtsscheine verfügen würden,
dass er stets unterwegs und nirgendwo zu Hause sei, nie in Serbien gewohnt habe und mit der Familie vor etwa zehn Jahren Italien verlassen habe, um im übrigen Europa Arbeit und Einkommen zu finden, da er in Italien nicht habe arbeiten können und ohnehin ausgewiesen worden wäre,
dass er vor 15 oder 16 respektive 17 oder 18 Jahren respektive im Jahr 2003 zweimal für einen Kurzbesuch (Hotelaufenthalte) in Serbien gewesen sei, wo seine Ehefrau alle gemeinsamen Kinder zur Welt gebracht und damals ihre mittlerweile verstorbenen Grossmutter gewohnt habe,
dass sein am (...) 2010 in (...) gestelltes Asylgesuch abgelehnt worden sei, worauf er mit seinen Angehörigen nach Belgien ausgereist sei, weil er Furcht vor der Ermordung durch Angehörige der Roma, denen er Geld schulde, gehabt habe,
dass er sich mit der Familie in den letzten einundeinhalb Jahren abwechselnd in Frankreich und (mehrheitlich) in Belgien illegal in Roma-Lagern aufgehalten habe,
dass seine Geschäfte als Rosenverkäufer schlecht gelaufen seien, weshalb seine Familie den Lebensunterhalt mitunter mit Betteln und Diebstählen habe bestreiten müssen,
dass er selber bloss einmal Probleme mit der französischen Polizei gehabt habe, weil er etwas gestohlen und keine Papiere gehabt habe,
dass seine Ehefrau mit einigen Kolleginnen etwa zehn Tage vor dem Jahreswechsel 2012/13 in ein Haus in Frankreich eingebrochen sei und etwas gestohlen habe, weshalb sie kurz vor Silvester 2012 von belgischen Polizisten verhaftet und an Frankreich überstellt worden sei, wo sie nun in einem Gefängnis bei H._______ festgehalten werde,
dass er sie dort mangels Aufenthaltsberechtigung nicht besuchen dürfe und nicht wisse, wann sie wieder freikomme,
dass seine Kinder betreut werden und die Schule besuchen sollen, zumal er nicht auf sie achten könne, wenn er arbeite,
dass er bis auf die in Italien verbliebenen Eltern, (...) und einen Cousin in der Schweiz keine Verwandten habe,
dass er als fünffacher Familienvater und Angehöriger der Roma, ohne über staatliche Identitätspapiere zu verfügen, ohne genügende schulische und berufliche Ausbildung, ohne gesicherte Wohn- und Arbeitssituation und ohne tatkräftige Unterstützung durch seine Ehefrau mittellos geworden und in Schwierigkeiten geraten sei,
dass er inskünftig ein normales Leben führen wolle und deshalb in die Schweiz gekommen sei,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 4. Februar 2013 feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihre Asylgesuche ablehnte, ihre Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, die Asylgründe würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten und die Angaben des Beschwerdeführers, namentlich zu seinen Aufenthalten in Serbien und zur Verhaftung der Ehefrau, seien nicht glaubhaft,
dass die Asylgesuche abzulehnen und die Beschwerdeführenden im Sinne des gesetzlichen Regelfalls aus der Schweiz wegzuweisen seien,
dass der Vollzug zulässig, in Anbetracht der allgemeinen Situation in Serbien, welcher Staat vom Bundesrat als verfolgungssicher bezeichnet worden sei, und mangels individueller Hinderungsgründe zumutbar und im Übrigen auch möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 11. Februar 2013 (Telefax) und 12. Februar 2013 (Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die Verfügung vom 4. Februar 2013 sei teilweise aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuordnen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchten,
dass mit der Beschwerde eine Kopie der angefochtenen Verfügung eingereicht und die Nachlieferung der Vollmacht angekündigt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass von der Nachforderung der in Aussicht gestellten Vollmacht (Art. 11 Abs. 2 VwVG) abgesehen wird, da aufgrund der Beschwerdebegründung vom Bestehen des Vertretungsverhältnisses auszugehen ist,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Verfügung des BFM vom 4. Februar 2013 bezüglich der Feststellung, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, der Abweisung der Asylgesuche und der Wegweisung an sich nicht angefochten wird und demnach insoweit in Rechtskraft erwachsen ist,
dass somit im Folgenden lediglich die Behauptung zu prüfen ist, der Vollzug der Wegweisung sei nicht durchführbar,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass trotz Fehlens staatlicher Reise- und Identitätsdokumente von der serbischen Nationalität der Beschwerdeführenden auszugehen ist, zumal diese vom Beschwerdeführers anerkannt wird, weil sein Vater Serbe sei (A10 S. 4 und 7) beziehungsweise weil beide Elternteile in Serbien geboren - die Mutter in [...] und der Vater in [...]) - und serbische Staatsbürger seien, alle fünf Kinder in Serbien geboren sind und die in der Familie gesprochene Sprache Serbisch ist,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip (Art. 5 AsylG) keine Anwendung findet und - entgegen dem sinngemässen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe - keine menschenrechtswidrige Behandlung i.S. von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK in Serbien droht, weshalb der Vollzug der Wegweisung zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn die Beschwerdeführenden im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass gemäss den Angaben des Beschwerdeführers er und die Kinder nie für längere Zeit in Serbien gelebt hätten - er selber sei zweimal kurz dort gewesen, die Ehefrau habe sich dort nur vorübergehend für die fünf Geburten aufgehalten, er habe keine Kontakte zu allfälligen Verwandten in Serbien (falls diese überhaupt noch dort leben sollten) - und die dortige Situation der Roma von Diskriminierungen und Benachteiligungen auf allen Ebenen geprägt sei (namentlich kein Zugang zu sozialen Institutionen und zum Arbeitsmarkt aufgrund der Ethnie) und nicht den auf dem Papier bestehenden Gesetzen entspreche (Beschwerde S. 3 f.),
dass die Beschwerdeführenden nicht nur keine serbischen Ausweise besässen, sondern auch keine Möglichkeit zu deren Erhalt hätten, und die schlechte Wirtschaftslage in Serbien in Anbetracht der Ethnie und der fehlenden Ausbildung des Beschwerdeführers bedeute, dass er und seine Kinder dort einfach keine Überlebenschance hätten (Beschwerde, S. 4),
dass das Gericht die Einschätzung der Beschwerdeführenden nicht teilt,
dass die allgemeine Menschenrechtssituation - der Bundesrat hat Serbien im Frühjahr 2009 zu einem verfolgungssicheren Staat erklärt, womit er insbesondere die generelle Einhaltung der menschenrechtlichen Verpflichtungen bestätigt - ein Leben in Serbien auch für Roma keineswegs generell unzumutbar macht, und im Nachgang zum am 1. Januar 2010 in Kraft getretenen serbischen Anti-Diskriminierungsgesetz und dem am 31. August 2009 ergangenen Gesetz über nationale Minderheiten nachhaltige Verbesserungen der menschenrechtlichen Lage erfolgt sind,
dass heute gegen Roma gerichtete Übergriffe und Schikanen in Serbien zwar weiterhin nicht ausgeschlossen werden können, gemäss der Einschätzung internationaler Beobachter der serbische Staat diese jedoch nicht duldet, sich als schutzwillig und schutzfähig zeigt und die von Betroffenen angezeigten relevante Fälle strafrechtlich verfolgt,
dass Roma ihre Rechte nötigenfalls durchsetzen können und allein ihrer Ethnie wegen keine Übergriffe und Benachteiligungen befürchten müssen,
dass sich unter dem Aspekt des Kindeswohls kein Hindernis für eine Wohnsitznahme in Serbien ergibt, da die (...)- bis (...)-jährigen Kinder in der Gemeinschaft mit ihrem Vater sein werden und zufolge ihrer serbischen Muttersprache bei ihrer Einschulung in Serbien nicht auf grössere Schwierigkeiten stossen werden,
dass mangels gegenteiliger Hinweise in den Akten von einem guten Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden auszugehen ist und der Beschwerdeführer arbeitsfähig und gemäss eigenen Angaben arbeitswillig ist, weshalb ihm die Aufnahme einer geregelten legalen Erwerbstätigkeit in seinem Heimatland gelingen dürfte,
dass damit der Wegweisungsvollzug nach Serbien zumutbar ist, zumal die Beschwerdeführenden nicht behaupten, selber in Serbien Nachteile erlitten zu haben, und sie dort mit hoher Wahrscheinlich über ein tragfähiges, soziales und intaktes Beziehungsnetz verfügen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug demnach zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass die Beschwerdeführenden nicht darzutun vermögen, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben und demzufolge das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde..
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger
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