Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Januar 2025.
Entscheiddatum: 11.03.2025Publikationsdatum: 25.03.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-693/2025
Urteil vom 11. März 2025 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Januar 2025.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 24. September 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und am 1. Oktober 2024 im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) sowie am 21. Oktober 2024 nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) angehört wurde (vgl. Akten der Vorinstanz [...]-[nachfolgend: SEM-act.] 1/2, 11/9 und 14/18),
dass er dabei im Wesentlichen ausführte, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, und habe in der Ortschaft B._______ in der Provinz C._______ gelebt, habe im Jahr 20(...) oder 20(...) das Gymnasium abgeschlossen und seit 20(...) oder 20(...) für seinen Vater als (...) gearbeitet,
dass sein Vater diverse Aufträge im Bereich (...)arbeiten übernommen habe und es aufgrund seines fortgeschrittenen Alters erforderlich gewesen sei, dass er, der Beschwerdeführer, ihn zu seinen Aufträgen, insbesondere zu jenen im Nordirak, gefahren habe,
dass sein Vater des Weiteren zahlreiche Aufträge D._______ gehabt, er, der Beschwerdeführer, ihn zu diesen gefahren und zu diesem Zweck eine Aufenthaltsbewilligung für D._______ erhalten habe,
dass er aus einer patriotischen Familie stamme und viele Familienangehörige Mitglieder der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans, Anm. BVGer) seien,
dass eine Cousine im Jahr 20(...) und die Frau seines Onkels im Jahr 19(...) getötet worden seien,
dass ein Onkel im Jahr 19(...) festgenommen, gefoltert und danach wieder freigelassen worden, jedoch aufgrund der Folterungen nach seiner Freilassung gestorben sei,
dass ein Cousin seit 20(...) für die PKK in der Verwaltung tätig sei,
dass sein Vater seit (...) Jahren Verbindungen zur PKK habe und in den (...) Jahren deswegen Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt habe, weshalb er sich seit den (...) Jahren unauffällig im Hintergrund halte,
dass sein Bruder O. politisch aktiv gewesen sei, weshalb es zu einer Razzia in dessen Haus gekommen sei, er aber nach einer Anklage seine politische Tätigkeit niedergelegt habe und sich jetzt in E._______ aufhalte,
dass die Behörden zwei Razzien in seinem Zuhause durchgeführt hätten,
dass die erste aufgrund eines PKK-Kämpfers namens R.B. - der getötet worden sei - stattgefunden habe, und die zweite aufgrund einer Anzeige, in welcher die Behörden informiert worden seien, seine Familie lagere Sprengstoff der PKK in seinem Haus,
dass die Behörden jedoch keine Beweise hätten finden können und die Razzien keine weitergehenden Folgen gehabt hätten,
dass er zusammen mit seinem Vater - vor allem auf seine Anweisungen hin - die PKK logistisch unterstützt habe, indem er die Mitglieder in der Türkei wie auch im D._______ mit Medikamenten, Essen oder Kleider versorgt habe, und er dazu mit seinem Vater an verschiedenen Orten im D._______ gewesen sei, wie beispielsweise im F._______ und in den türkischen Bergen,
dass sein Vater ihn gelegentlich angewiesen habe, PKK-Mitglieder mit dem Auto zu transportieren oder ihnen Geld zu übergeben,
dass seine Familie zudem mehrmals PKK-Mitglieder zu Hause beherbergt habe,
dass ihn die Mitglieder der PKK aufgefordert hätten, sich aktiv in der Politik zu engagieren, er dieser Aufforderung nachgekommen sei und sich der HDP (Halklarin Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker, Anm. BVGer) angeschlossen habe sowie als Vorsteher der Jugendorganisation in B._______ tätig gewesen sei,
dass er dabei Aktivitäten und Demonstrationen organisiert habe und im Wahlkampf zugunsten der HDP sowie bei Wahlen als Wahlbeobachter tätig gewesen sei,
dass er parallel zu seiner Tätigkeit bei der HDP Vorsteher der Jugendorganisation der PKK gewesen sei und in dieser Funktion der PKK Informationen über die HDP weitergegeben und Jugendliche, mit denen PKK-Mitglieder hätten sprechen wollen, zur Organisation gebracht habe,
dass ihn zehn oder zwanzig Tage vor den letzten Wahlen - im Frühjahr 2024 - Mitarbeiter des türkischen Geheimdienstes an der Strasse angehalten hätten, um ihn zur Zusammenarbeit zu bewegen,
dass ihm Geld angeboten und angedeutet worden sei, dass man über Informationen über seine Aktivitäten verfüge,
dass er dies anschliessend seinem Vater erzählt habe, worauf er von diesem zu seiner Schwester geschickt worden sei, um sich zu verstecken,
dass er kurze Zeit später von seiner Mutter erfahren habe, dass Mitarbeiter des Geheimdienstes sich als Elektriker ausgegeben und sich bei ihm zu Hause und bei seinen Nachbarn nach ihm erkundigt hätten,
dass sich ein ehemaliger Mitstudent, der mittlerweile beim Staat arbeite, bei seinem Bruder nach ihm erkundigt habe, und sein Vater nach all den Vorfällen die PKK um Rat gefragt habe, welche ihm geraten habe, sich entweder ihnen anzuschliessen oder an einen anderen Ort zu gehen,
dass er sich der PKK nicht habe anschliessen wollen und sein Vater daher seine Ausreise organisiert habe,
dass er am (...) 2024 illegal in den Nordirak eingereist sei, wo er sich zwei bis drei Monate aufgehalten habe,
dass er anschliessend mit einem gefälschten Pass über Dubai nach Serbien geflogen sei, von wo er in einem Lastwagen versteckt in die Schweiz gelangt sei,
dass sein Asylgesuch am 28. Oktober 2024 dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurde (vgl. SEM-act. 17/3),
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. Januar 2025 (eröffnet am 7. Januar 2025) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug der Wegweisung anordnete und die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte (vgl. SEM-act. 25/11 f.),
dass das SEM zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen ausführte, die Behelligungen durch die türkischen Behörden, denen der Beschwerdeführer und seine Angehörigen während der drei Razzien in ihrem Haus ausgesetzt gewesen seien, basierten darauf, dass sein Bruder gesucht worden sei und nach dem Tod des PKK-Kämpfers R.B. Fotos aufgetaucht seien, die angeblich in seinem Haus aufgenommen worden seien,
dass seiner Familie weiter vorgeworfen worden sei, Sprengstoff für die PKK im Haus zu lagern,
dass ihm bei diesen Vorfällen nicht persönlich vorgeworfen worden sei, selbst in einer näheren Verbindung zur PKK zu stehen, und diese staatlichen Eingriffe nicht ihn persönlich im Visier gehabt hätten,
dass aus seinen Aussagen und aus den Akten hervorgehe, dass sein Bruder eine Freiheitsstrafe auf Bewährung erhalten habe, und nichts darauf hindeute, dass der Beschwerdeführer persönlich in diesem Zusammenhang weiterführende Massnahmen zu befürchten habe,
dass der Beschwerdeführer zudem ausgeführt habe, dass die weiteren zwei Razzien keine Folgen für ihn und seine Familie gehabt hätten, da die Behörden keine Beweise für die Vorwürfe hätten finden können,
dass deshalb auch keine Anhaltspunkte vorlägen, welche darauf schliessen liessen, dass die türkischen Behörden aufgrund der Tätigkeit seiner Verwandten ihr Interesse in Zukunft vermehrt auf ihn lenkten,
dass seine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung nicht begründet sei und keine Hinweise aktenkundig seien, welche erwarten liessen, dass er wegen seines familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könnte,
dass es sich betreffend die Unterredung des Beschwerdeführers mit Personen des Geheimdienstes um eine Belästigung gehandelt habe, welche nicht genüge, um die notwendige Intensität einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder die Befürchtung einer künftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu bejahen,
dass er diesbezüglich lediglich einmal von Behördenvertretern zu einer inoffiziellen Befragung in einem Fahrzeug mitgenommen worden sei, und dieses Vorgehen der türkischen Beamten als eine willkürliche Gewaltanwendung seitens Behördenmitglieder angesehen werde, die auch in der Türkei strafrechtlich geahndet werde,
dass sich der Beschwerdeführer nach diesem Vorfall weder an eine Behörde noch an die HDP oder andere Institutionen gewandt habe,
dass er sein Heimatland innerhalb mehrerer Wochen verlassen habe, ohne während dieser Zeit von den Behörden erneut angegangen worden zu sein,
dass es sich bei seinen Äusserungen an der Anhörung, als Elektriker getarnte Mitarbeiter des Geheimdienstes hätten sich über ihn bei seiner Mutter und den Nachbarn erkundigt und ein ehemaliger Studienkollege, der für die staatlichen Behörden arbeite, habe bei seinem Bruder nach ihm gefragt, ebenfalls nicht um eine flüchtlingsrechtlich relevante Vorverfolgung handle, zumal diese Äusserungen reine Mutmassungen darstellten,
dass es sich beim Vorbringen, die Polizei habe bei einer Autokontrolle seine Dokumente beschlagnahmt und seinem Vater gesagt, er sei Mitglied bei der PKK, um Äusserungen handle, die er nur vom Hörensagen kenne und nicht belegen könne,
dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen sei, dass die türkischen Behörden bekannterweise nicht davor zurückschreckten, Personen gerichtlich zu verfolgen, wenn sie tatsächlich einen Verdacht hegten, dass diese mit der PKK kooperierten, was gemäss Aktenlage aber vorliegend nicht der Fall sei,
dass der geltend gemachte Anwerbungsversuch durch den Geheimdienst aufgrund fehlender Intensität sowie der ihm offenstehenden innerstaatlichen Schutzalternative flüchtlingsrechtlich nicht relevant sei,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Januar 2025 (Datum Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und darin sinngemäss beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in seiner Beschwerde im Wesentlichen erwidert, die Angst vor dem türkischen Geheimdienst habe ihn nach Europa geführt,
dass Anweisungen für die Durchführung von Ermittlungen gegen ihn existierten, darüber würde er aber erst später informiert werden,
dass absolut unklar sei, in welche Richtung sich sein Leben im Rahmen der Ermittlungen, die das Büro des leitenden Staatsanwalts gegen ihn führe, bewegen werde,
dass er seiner Beschwerde mehrere französischsprachige Dokumente («Décision de changement de situation» vom 11. Juni 2024, Schreiben von G._______ vom 20. September 2024, «Mandat d'arrestation» vom 11. Juni 2024, «Jugement pénal B._______» vom 10. Juni 2024) und drei Fotos beilegte,
dass das Gericht dem Beschwerdeführer am 11. Februar 2025 den Eingang seiner Beschwerde bestätigte,
dass die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 13. Februar 2025 aufforderte, innert Frist die türkischsprachigen Beweismittel zu den bereits eingereichten französischsprachigen Übersetzungen nachzureichen,
dass der Beschwerdeführer die besagten türkischsprachigen Beweismittel am 18. Februar 2025, mithin innert Frist, kommentarlos nachreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die vorinstanzliche Verfügung in ihren Erwägungen zu bestätigen ist und auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II),
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung insbesondere ausführte, er stamme aus einer politisch oppositionell gesinnten Familie und es seien verschiedene Verwandte wegen seiner politischen Tätigkeiten seitens der Behörden verfolgt worden,
dass einige geflüchtet seien und heute im Ausland lebten und andere von den Behörden getötet worden seien,
dass in diesem Zusammenhang drei Razzien in seinem Haus durchgeführt worden seien und auch er befürchte, aufgrund seiner Familie und Verwandten verfolgt zu werden,
dass - wie das SEM zu Recht festhielt - die Behelligungen durch die türkischen Behörden während der drei Razzien im Haus des Beschwerdeführers darauf basierten, dass sein Bruder gesucht wurde und nach dem Tod von R.B. Fotos aufgetaucht seien, die angeblich in seinem Haus aufgenommen worden seien,
dass ferner seiner Familie vorgeworfen wurde, Sprengstoff für die PKK in seinem Haus zu lagern,
dass die Razzien somit nicht in der Person des Beschwerdeführers begründet waren, sondern die Behörden sein Haus anlässlich ihrer Suche nach seinem Bruder respektive nach dem Sprengstoff seiner Familie und im Zusammenhang mit der Tötung von R.B. durchsucht haben, und dieses Vorbringen somit flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist,
dass es bei der Behelligung durch den türkischen Geheimdienst, bei welcher der Beschwerdeführer in ein Auto einsteigen musste, später aber wieder aussteigen durfte, an der von der Rechtsprechung geforderten Intensität einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung fehlt, und er den Personen im Auto gemäss eigenen Angaben gar nicht genau zugehört hat und entsprechend nicht genau weiss, was diese ihm erzählt haben,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mehrheitlich seine Ausführungen aus der Anhörung wiederholt und darin allgemeine Kritik am türkischen Staat respektive appellatorische Kritik an der angefochtenen Verfügung äussert, sich indes nicht mit den Erwägungen des SEM im Einzelnen auseinandersetzt,
dass aufgrund dieser Ausführungen ebenfalls nicht auf eine flüchtlingsrechtliche Relevanz seiner Vorbringen geschlossen werden kann,
dass auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel diese Einschätzungen nicht umzustossen vermögen,
dass die türkischsprachigen Dokumente, welche der Beschwerdeführer nachgereicht hat, respektive deren französischsprachigen Übersetzungen darauf schliessen lassen, es werde gegen den Beschwerdeführer ein strafrechtliches Ermittlungs- beziehungsweise Untersuchungsverfahren betreffend die Unterstützung einer Terrororganisation geführt,
dass daraus weiter ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer zur Einvernahme vorgeladen wurde,
dass aber vorliegend offen ist, ob Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben, das zuständige Gericht eine mögliche Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren eröffnet wird,
dass des Weiteren völlig unklar ist, ob er verurteilt und ob eine allfällige Verurteilung (aus asylrechtlich relevanten Gründen und zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Strafe) von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt wird,
dass demnach im Zusammenhang mit den eingereichten Untersuchungs- und Ermittlungsakten nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer habe mit grosser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu rechnen,
dass die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Fotos keinen Beweiswert aufweisen, zumal diese weder datiert noch die darauf abgebildeten Personen identifizierbar sind,
dass das mit der Beschwerdeschrift eingereichte Schreiben von G._______ ebenfalls keinen Beweiswert aufweist, da dieses auf Wunsch des Beschwerdeführers verfasst wurde und es sich daher um ein Gefälligkeitsschreiben handelt,
dass das SEM nach dem Gesagten das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat,
dass die Wegweisung ebenfalls rechtmässig und der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich ist, und auf Ziffer III der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts Neues geltend macht,
dass das Gericht insbesondere von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgeht, da sich viele Familienangehörige des Beschwerdeführers noch im Heimatland aufhalten (vgl. SEM-act. 14/18 F13) und dieser somit in der Türkei ein soziales Beziehungsnetz vorfinden wird,
dass der Beschwerdeführer eine gymnasiale Ausbildung absolviert hat und über Berufserfahrung als (...) verfügt, was darauf schliessen lässt, dass er sich auch beruflich im Heimatland wieder integrieren kann (vgl. SEM-act. 14/18 F20 ff.),
dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]),
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen ist (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann
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