Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügungen des SEM vom 29. August 2025 / N (...) und N (...).
Entscheiddatum: 23.10.2025Publikationsdatum: 10.11.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6946/2025, E-6957/2025
Urteil vom 23. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiberin Irène Meier. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Angola, beide vertreten durch MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza, Swiss Immigration Law Office (SILO), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügungen des SEM vom 29. August 2025 / N (...) und N (...).
A.
A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und ihr Bruder B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) suchten am 16. März 2025 in der Schweiz um Asyl nach.
A.b Nach Beendigung der Dublin-Verfahren am 1. Mai 2025 - die persönlichen Gespräche nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 fanden am 26. März 2025 statt - befragte das SEM die Beschwerdeführenden am 20. August 2025 gestützt auf Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu ihren Asylgründen.
A.c Die Beschwerdeführerin führte dabei aus, sie sei angolanische Staatsangehörige, in C._______ (Provinz Luanda) geboren und habe von ihrem zweiten bis zum 18. Lebensjahr bei ihrer Tante und ihrem Onkel väterlicherseits in D._______ gewohnt. Anschliessend sei sie wieder zu ihren Eltern nach E._______ zurückgekehrt.
Der Beschwerdeführer führte seinerseits aus, er sei angolanischer Staatsangehöriger und habe sein ganzes bisheriges Leben in E._______ (Provinz Luanda) gelebt.
Als Grund für ihre Ausreise gaben die Beschwerdeführenden im Wesentlichen an, am (...) 2024 von zwei unbekannten Personen zu Hause überfallen worden zu sein. Diese Personen hätten ihren Vater gesucht, ihn jedoch nicht gefunden, weil er abwesend gewesen sei. Daraufhin habe einer der Männer versucht, die Beschwerdeführerin zu vergewaltigen und habe danach mit einem Messer auf den Beschwerdeführer eingestochen. Als der Beschwerdeführer schliesslich in Ohnmacht gefallen sei, hätten die Männer gedacht, er sei tot und seien geflüchtet. Ihr Vater habe ihnen am nächsten Tag eröffnet, dass ihr Leben nun in Gefahr sei und habe sie zum Haus seines Freundes gebracht. Zudem habe er ihnen erklärt, dass ein Arbeitskollege (ein [...]) auf ihn (den Vater) neidisch sei und sie deshalb überfallen worden seien. Daraufhin seien sie bis zur Abreise im Haus des Freundes ihres Vaters geblieben. Am 14. März 2025 hätten sie Angola verlassen und seien in Begleitung eines Mannes beziehungsweise ebendieses Freundes zu einem ihnen unbekannten Ort geflogen, wo dieser ihnen dann die Pässe abgenommen habe. Von dort aus seien sie mit einem Auto in Begleitung eines unbekannten Mannes beziehungsweise (gemäss Angaben der Beschwerdeführerin) in Begleitung eines unbekannten Mannes sowie einer unbekannten Frau bis in die Schweiz gefahren. Die Beschwerdeführerin gab zudem an, sie hätten irgendwann Angst bekommen und seien bei einem der Zwischenhalte geflohen.
A.d Zum Nachweis der Vorbringen beziehungsweise der Messerstichverletzungen reichte der Beschwerdeführer am 2. Juli 2025 drei Fotos seiner Narben ein.
A.e Mit Schreiben vom 21. August 2025 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass auf die in Aussicht gestellte ergänzende Anhörung verzichtet werde und gewährte ihr die Möglichkeit für allfällige Bemerkungen zum Anhörungsprotokoll und zum Akteninhalt. Am 25. August 2025 reichte die zugewiesene Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein.
A.f Am 28. August 2025 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden in zwei separaten Schreiben zu den Entwürfen der vorgesehenen Asylentscheide Stellung.
A.g Mit separaten Verfügungen vom 29. August 2025 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig wies das SEM die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
A.h Ebenfalls am 29. August 2025 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung der Vorinstanz die Beendigung der Mandatsverhältnisse mit.
B. Am 9. September 2025 gelangten die Beschwerdeführerin (E-6946/2025) und der Beschwerdeführer (E-6957/2025) - vertreten durch den rubrizierten Rechtsvertreter - mit separaten Rechtsmitteleingaben an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten jeweils unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur neuen Entscheidung im Sinne der Beschwerdebegründung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Einsetzung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Zudem sei den Beschwerdeführenden zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten.
C. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 12. September 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Am 15. September 2025 bestätigte es den Beschwerdeführenden den Eingang ihrer Beschwerden.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die jeweils angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
1.4 Auf die sinngemäss gestellten Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung respektive Gewährung des prozessualen Aufenthalts ist mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 42 AsylG) und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde.
Die Verfahren E-6946/2025 und E-6957/2025 verfügen über eine sachliche Konnexität, da sie auf dem gleichen Sachverhalt beruhen. Darüber hinaus handelt es sich bei den Beschwerdeführenden um Geschwister, welche zwei Beschwerden mit fast deckungsgleicher Begründung einreichen liessen. Aus verfahrensökonomischen Gründen erscheint es im vorliegenden Fall daher angebracht, die Verfahren zu verbinden und in einem einzigen Urteil zu entscheiden (Verfahrensvereinigung).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Das SEM hat das Asylgesuch unter Hinweis auf Art. 3 AsylG abgewiesen. Zwar hat es in seiner Verfügung am Rande auch auf die Widersprüche hingewiesen, erachtete es jedoch als nicht nötig, auf diese weiter einzugehen, da es den Sachverhalt als rechtsgenüglich erstellt beurteilt hat. Des Weiteren gelingt es den Beschwerdeführenden auch auf Beschwerdeebene nicht annähernd, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder ihre Betroffenheit durch Menschenhandel substantiiert darzulegen (vgl. unten E. 7). Die formellen Rügen gehen daher insgesamt fehl und sind nicht geeignet, eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu bewirken. Die Begehren zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sind abzuweisen.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
7.1 Die Vorinstanz gelangte in den angefochtenen Verfügungen zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Sie führte im Wesentlichen aus, dass der geschilderte Überfall auf die Beschwerdeführenden im (...) 2024 auf den Neid des Arbeitskollegen ihres Vaters zurückzuführen sei. Dabei handle es sich um kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv. Im Weiteren würde bei Wahrunterstellung eine nicht-staatliche Verfolgung vorliegen, wogegen staatlicher Schutz in Anspruch genommen werden könne. Insgesamt seien keine Hinweise ersichtlich, dass den Beschwerdeführenden oder ihrem Vater der erforderliche Schutz von den Behörden nicht gewährt würde. Aufgrund offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente (Widersprüche zwischen den Aussagen der Beschwerdeführenden, ungenaue sowie unsubstantiierte Aussagen) in den Vorbringen der Beschwerdeführenden einzugehen.
7.2 Die Beschwerdeführenden machen in der Rechtsmitteleingabe zum ersten Mal geltend, sie seien bei der Ausreise aus Angola Opfer von Menschenhandel geworden: Als Ausgleich für ihre Reisekosten sei ein Geldbetrag bezahlt worden. Zusätzlich hätten sie während des Aufenthaltes beim Freund ihres Vaters sowie nach der Ankunft in der Schweiz Arbeiten ausführen müssen, bis ihnen schliesslich die Flucht gelungen sei. Eine Rückkehr in ihren Heimatstaat setze sie der Gefahr einer Verfolgung durch dieses Netzwerk an Menschenhändlern aus, welches Verbindungen zu einigen wichtigen Persönlichkeiten Angolas habe. Die angolanischen Behörden böten Opfern von Menschenhandel keinen Schutz und sie seien bei einer Rückkehr nach Angola einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt.
7.3 Soweit in der Beschwerde neu geltend gemacht wird, die Beschwerdeführenden seien Opfer von Menschenhandel geworden, so ist dem entgegenzuhalten, dass dies im vorinstanzlichen Verfahren weder ein Thema war noch waren diesbezüglich Anhaltspunkte erkennbar. Vielmehr sagte die Beschwerdeführerin aus, sie wüssten nicht, wie die Reise finanziert worden sei. Eventuell sei es ihr Vater oder der Freund ihres Vaters gewesen. Sie hätten die Reise nicht bezahlt. Der Beschwerdeführer führte zudem aus, sie hätten beim Freund ihres Vaters während ihres Aufenthaltes dort nichts zu tun gehabt, sie hätten ferngesehen und seine Schwester habe jeweils gekocht. Die Erklärung der Beschwerdeführenden, sie hätten aus Angst um ihren Vater bisher geschwiegen und erst jetzt, da auch dieser Angola verlassen habe, etwas zu ihrer Involvierung in den Menschenhandel gesagt, überzeugt nicht. Das Vorbringen des Menschenhandels bleibt sodann auch in der Beschwerde unsubstantiiert und ist daher als nachgeschoben zu betrachten. Weitere Abklärungen in diesem Zusammenhang und insbesondere eine ergänzende Anhörung sind nicht vorzunehmen.
7.4 Die Vorinstanz ist in den angefochtenen Verfügungen mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Auf Beschwerdeebene wird nichts vorgebracht, was an der vorinstanzlichen Würdigung etwas zu ändern vermag. Daher kann im Weiteren vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (zusammenfassend wiedergegeben in E. 7.1; vgl. Verfügungen des SEM vom 29. August 2025 Ziff. II).
7.5 Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden ist daher zu verneinen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. Art. 44 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9; je m.w.H.).
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
9.1 Vorliegend werden mit dem Wegweisungsvollzug keine völkerrechtlichen Verpflichtungen verletzt (Art. 83 Abs. 3 AIG). Hinweise dafür, dass den Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr im Heimatstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung drohen, sind keine ersichtlich (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK). Im Weiteren finden das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement sowie der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung, weil es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]; zum vorgebrachten Menschenhandel siehe oben E. 7.3).
9.2 In Angola liegen grundsätzlich keine Umstände vor, welche den Wegweisungsvollzug in genereller Weise unzumutbar erscheinen lassen. Die Vorbehalte in Bezug auf die Sicherheitslage in Cabinda sind vorliegend nicht beachtlich, zumal die Beschwerdeführenden in E._______ (Provinz Luanda) lebten (vgl. Urteil des BVGer E-1954/2025 vom 28. April 2025 E. 8.7.5). Auch sprechen vorliegend keine individuellen Gründe gegen den Wegweisungsvollzug. Die Beschwerdeführenden sind jung, leiden unter keinen erheblichen medizinischen Beschwerden und verfügen über eine sehr gute (die Beschwerdeführerin) beziehungsweise eine gute (der Beschwerdeführer) Schulbildung. Die Beschwerdeführerin hatte verschiedene temporäre Arbeitsstellen. Zudem können die Beschwerdeführenden in Angola auf ein grosses familiäres Netz zurückgreifen, das sie nach ihrer Rückkehr unterstützen kann. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die diesbezüglichen Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen (vgl. Verfügungen des SEM vom 29. August 2025 Ziff. III) verwiesen werden. Die Ausführungen in den Beschwerden vermögen den zutreffenden vorinstanzlichen Einschätzungen nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.
9.3 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig und zumutbar. Darüber hinaus ist er auch als möglich anzusehen, da es den Beschwerdeführenden obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12). Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Im Ergebnis verletzen die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht, stellen den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest und sind - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen. Die Beschwerden sind abzuweisen.
11.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da sich die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als von vornherein aussichtlos erweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 102m AsylG). Die Anträge auf Befreiung von der Vorschusspflicht werden mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 950.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Verfahren E-6946/2025 und E-6957/2025 werden vereinigt.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 950.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Irène Meier
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