Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. Januar 2021 / N (...).
Entscheiddatum: 17.09.2025Publikationsdatum: 30.09.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-697/2021
Urteil vom 17. September 2025 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. Januar 2021 / N (...).
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 14. Dezember 2020 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 16. Dezember 2020 und der Anhörung vom 11. Januar 2021 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei kurdischer Ethnie und stamme aus C._______ in der Provinz Al-Hassaka, wo er mit seiner Ehefrau und den (...) gemeinsamen Kindern gelebt habe; diese lebten zurzeit in einem Flüchtlingslager im irakischen Kurdistan. Er habe bei der syrischen [Firma] «D._______» im Bereich (...) gearbeitet. Seinen Militärdienst habe er (...) bis (...) geleistet. In den Jahren 2015 und 2016 habe er Autobombenanschläge erlebt, welche grössere Zerstörungen verursacht hätten. Auch sein Arbeitsplatz sei verwüstet worden. Er habe seine Arbeit dennoch weitergeführt. Am (...) 2020 habe sein Vorgesetzter ihm mitgeteilt, dass er per Telefax vom Verteidigungsministerium eine Liste mit Mitarbeitenden erhalten habe, welche Reservedienst leisten müssten; er müsse sich in 15 Tagen melden. Noch gleichentags sei er freigestellt worden und habe in mehreren darauffolgenden Gesprächen mit seinem Vorgesetzten erfolglos eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Leistung des Militärdienstes angestrebt. Der Aufforderung zum Reservedienst habe er angesichts der Bürgerkriegssituation nicht nachkommen wollen und sich deshalb nicht gemeldet. In der Folge sei ihm gekündigt worden. Nach Ablauf der Frist seien am (...) 2020 Polizeiangehörige in Zivil mit einem Motorrad bei ihm zuhause erschienen und hätten seiner Ehefrau - er sei zu diesem Zeitpunkt bei seinem Bruder zuhause gewesen - eine Mitteilung über die Einberufung übergeben. In der Folge sei er sehr vorsichtig gewesen. Im Ostteil der Stadt habe er sich zwar frei bewegen können, dennoch sei sein Leben sehr eingeschränkt gewesen. Er habe beispielsweise auch seine Tochter, welche im (...) 2020 einen (...) gehabt habe, nicht ins Spital bringen können - dies habe sein Bruder übernehmen müssen. Seine Hoffnung auf eine baldige Begnadigung habe sich nicht verwirklicht. Er habe sich deshalb im (...) 2020 zur Ausreise aus Syrien entschieden und das Land am (...) 2020 mit Hilfe eines Schleppers in Richtung Türkei verlassen. Rund einen Monat nach seiner Ausreise sei auch seine Frau mit den Kindern ausgereist. Nach zwei Monaten in der Türkei sei er nach Serbien weitergereist, wo er sich ebenfalls zwei Monate lang aufgehalten habe. Über Italien sei er schliesslich am (...) 2020 in die Schweiz eingereist.
Weder er noch seine Familie seien je politisch aktiv gewesen. Er habe einzig im Jahr 2016 Bilder einer Bombenexplosion auf Facebook hochgeladen und diese kommentiert. Bei einer Rückkehr drohe ihm eine Festnahme respektive eine strafrechtliche Verfolgung.
B. Der Entscheidentwurf wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 15. Januar 2021 zur Stellungnahme ausgehändigt, welche am 18. Januar 2021 bei der Vorinstanz einging.
C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 19. Januar 2021 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz, deren Vollzug sie wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme jedoch aufschob. Darüber hinaus ordnete sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an ihn an.
D.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Februar 2021 beantragte der Beschwerdeführer in der Sache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung respektive Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen.
Weiter beantragte er die vollumfängliche Einsicht in die vorinstanzlichen Akten (...)-1/1 (nachfolgend: act. 1), act. 12-14, act. 17, act. 21, act. 24 und act. 26 sowie die Gewährung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung.
In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten, eventualiter die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses beziehungsweise zur Einreichung der Sozialhilfebestätigung.
Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E. Mit Verfügung vom 24. Februar 2021 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein und hielt fest, dass über die Gesuche um Gewährung der Akteneinsicht und der unentgeltlichen Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde.
F. Mit Vernehmlassung vom 30. April 2021 äusserte sich die Vorinstanz spezifisch zu einzelnen Beschwerdevorbringen und verwies im Wesentlichen auf ihre Erwägungen im Asylentscheid, an denen sie vollumfänglich festhielt.
G. Mit Replik vom 19. Mai 2021 verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf seine bisherigen Eingaben und hielt an seinen Anträgen vollumfänglich fest.
H. Mit Verfügung vom 5. September 2023 verfügte das SEM die Wegweisung der zwischenzeitlich in die Schweiz eingereisten Ehefrau des Beschwerdeführers sowie der (...) Kinder und zog sie gleichzeitig in die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers ein.
I. Mit Schreiben vom 27. März 2025 an die Vorinstanz ersuchte der Beschwerdeführer um Aushändigung seines syrischen Reisepasses und seiner syrischen Identitätskarte zwecks Verlängerung des Reisepasses «beim syrischen Konsulat in Genf oder online». Die Vorinstanz stellte dem Bundesverwaltungsgericht ihr Antwortschreiben am 22. Mai 2025 in Kopie zu.
J. Mit Verfügung vom 3. Juni 2025 lud das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer ein, innert Frist eine Stellungnahme zur augenscheinlich beabsichtigten Verlängerung des Reisepasses bei den heimatlichen Behörden einzureichen oder den Rückzug der Beschwerde zu erklären.
K. Mit Schreiben vom 10. Juni 2025 nahm der Beschwerdeführer fristgerecht Stellung und erklärte, die syrischen Behörden und insbesondere das syrische Konsulat in Genf bis heute nicht kontaktiert zu haben und dies auch nicht zu beabsichtigen. An der Beschwerde werde vollumfänglich festgehalten. Der Eingabe lag eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers bei.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-VO Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG)
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, sich dem Reservedienst in den syrischen Streitkräften entzogen zu haben und deswegen von den Behörden gesucht worden zu sein.
4.2 Im März 2011 brach in Syrien nach regimekritischen Demonstrationen und zunehmend gewaltsamer Repression seitens der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte ein Konflikt aus, der schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete. Die damit in Zusammenhang stehende menschenrechtliche und politische Situation blieb seither anhaltend sehr schwierig und volatil (vgl. aus der publizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 E. 6.2, Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2, BVGE 2020 VI/4 E. 5.3). Am 8. Dezember 2024 kam es in Syrien zum Sturz des bisherigen staatlichen Regimes unter Präsident Bashar al-Assad, wodurch die mehr als fünfzigjährige Herrschaft der Assad-Familie endete. Seither hat sich unter dem Vorsitz von Ahmed al-Sharaa, dem Anführer des Hay'at Tahrir al-Sham (HTS; Komitee zur Befreiung der Levante), der wichtigsten Gruppierung innerhalb der für den Umsturz verantwortlichen Koalition bewaffneter Oppositionsgruppen, eine Übergangsregierung gebildet. Am 13. März 2025 wurde eine sogenannte «Verfassungserklärung» verabschiedet, die als rechtliche Grundlage für die politische Übergangsphase dienen soll. Die Verfassungserklärung und die konkreten Modalitäten der staatlichen Reformen bleiben umstritten, wobei insbesondere die wichtigsten syrisch-kurdischen Akteure, darunter namentlich die hinter der Autonomen Administration Nord- und Ostsyrien (englisch «Democratic Autonomous Administration of North and East Syria» [DAANES]) stehenden politischen Kräfte, eine ablehnende Haltung vertreten. Die Frage, wie sich die Situation in Syrien weiter entwickeln wird, ist zum heutigen Zeitpunkt als offen zu bezeichnen. Dies betrifft eine weite Bandbreite von Aspekten wie die territoriale Kontrolle, die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols, die allgemeine Sicherheit sowie die ökonomische und humanitäre Lage (vgl. zum Ganzen European Union Agency for Asylum, Syria: Country Focus, Country of Origin Information Report, März 2025, S. 19 ff.; International Crisis Group, What lies in store for Syria as a new government takes power?, 25. April 2025; Ministerie van Buitenlandse Zaken [Niederländisches Ministerium für auswärtige Angelegenheiten], Algemeen ambtsbericht Syrië, Mai 2025, S. 8 ff.).
4.3 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.).
4.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
4.5 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage in Syrien derzeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus dem Sturz des bisherigen staatlichen Regimes zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Situation in Syrien vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem 8. Dezember 2024 vorzunehmen. Sondern es ist auch danach zu fragen, inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe auswirken. Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend veränderten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Es rechtfertigt sich deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Dabei wird durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen dem Beschwerdeführer in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu erteilen sein. Insbesondere bleibt auf diese Weise auch der Instanzenzug erhalten, was umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin letztinstanzlich entscheidet.
4.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt wird. Die Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist anzuweisen, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut zu beurteilen und darüber zu entscheiden.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind damit gegenstandslos.
5.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'900.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Dispositivziffern 1-3 der Verfügung des SEM vom 19. Januar 2021 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'900.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori
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