Entscheiddatum: 11.11.2008Publikationsdatum: 19.11.2008
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-6987/2008/ame
{T 0/2}
Urteil vom 11. November 2008
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A_______, geboren _______ (angeblich),
Guinea,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2008
N_______.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Guinea eigenen Angaben zufolge Mitte Juli 2008 verliess und am 24. September 2008 in die Schweiz gelang-te, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er am 9. Oktober 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zu seinen Asylgründen summarisch befragt und am 13. Oktober 2008 durch das BFM angehört wurde,
dass der angeblich minderjährige Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs angab, Anfang (...) seien katholische Missionare in sein Heimatdorf gekommen und hätten ihn gefragt, ob er ihnen helfen könne, die Kinder des Dorfes in ihre Kirche zu bekommen,
dass er dies abgelehnt habe, da alle Leute in seinem Dorf Muslime seien, sich jedoch damit einverstanden erklärt habe, den Missionaren die Dörfer der Region zu zeigen,
dass er eines Tages mit einem der Missionare auf dem Markt Fleisch einkaufen gewesen sei, als Leute herbeigekommen seien, welche Stei-ne und Macheten auf sich getragen hätten,
dass sie gesagt hätten, die Missionare seien schuld daran, dass die Kinder den Eltern nicht mehr gehorchten und in die Koran-Schule ge-hen wollten,
dass die Leute den Missionar so lange mit Steinen beworfen und mit den Macheten auf ihn eingeschlagen hätten, bis dieser tot gewesen sei,
dass sie daraufhin begonnen hätten, auch auf den Beschwerdeführer einzuschlagen, dieser jedoch habe fliehen können,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Oktober 2008 - eröffnet am 31. Oktober 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asyl-gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung anführte, bei der Glaubhaftmachung der geltend gemachten Minderjährigkeit gehe es um eine Gesamtbe-urteilung aller Elemente, die für oder gegen die Angaben einer Asyl suchenden Person sprechen würden,
dass sowohl sein Aussehen als auch das Alter seiner Mutter und der Umstand, dass er aus seiner Heimat geflohen sei, ohne seine Familie darüber zu informieren, nicht glaubhaft seien,
dass die durchgeführte Knochenaltersanalyse auf ein Alter von über 19 Jahren hinweise, was ebenfalls dafür spreche, dass der Beschwer-deführer volljährig sei,
dass seine Schilderung der Reise und seine Angaben zum angeblich-en Verlust seiner Identitätskarte völlig realitätsfremd und offensichtlich unglaubhaft seien,
dass davon ausgegangen werden müsse, dass er mit seinen Reise-papieren legal nach Europa gereist sei und zwecks Verschleierung seiner wahren Identität keine Ausweis- oder Reisepapiere zu den Ak-ten gereicht habe,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, welche es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass die Schilderung seiner Asylgründe sehr kurz, vage und stereotyp ausgefallen sei,
dass seine Begründung, weshalb er den Missionaren geholfen habe, und ebenso seine Beschreibung des Vorfalles auf dem Markt sowie der anschliessenden Flucht realitätsfremd seien,
dass der Beschwerdeführer folglich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und keine weiteren Abklärungen nötig seien,
dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben würden, wo-nach dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimat-staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Kon-vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. November 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzu-heben und das Verfahren zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht um den Erlass des Kostenvorschusses und der Verfahrenskosten ersucht, zudem sei ihm eine angemes-sene Parteientschädigung auszurichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. November 2008 beim Bundes-verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann,
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlich-er Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass bei der Beurteilung der Frage, ob das angegebene Alter glaub-haft erscheint, im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4. S. 210) und dabei der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt,
dass die Vorinstanz vorliegend in zutreffender Weise dargelegt hat, weshalb das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum (...) nicht glaubhaft erscheint,
dass zufolge der Gesamtumstände keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung von Identitätsdokumenten innert 48 Stunden seit Einreichung des Asylgesuchs ersichtlich sind,
dass insbesondere die Behauptung, wonach der Beschwerdeführer seine Identitätskarte in Libyen verloren haben soll, stereotyp ist und nicht geglaubt werden kann,
dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zu schützenden Erwägungen der Vorinstanz hingewiesen werden kann,
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bun-desverwaltungsgerichts BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner - vom BFM im Entscheid aufgeführten - durchwegs unglaubhaften Aussagen die Flüchtlingsei-genschaft offensichtlich nicht erfüllt,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift an diesen Feststellungen nichts zu ändern vermögen,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-spruch auf Erteilung einer solchen besteht (EMARK 2001 Nr. 21), wes-halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-stimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz- lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzu-mutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-dizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Her-kunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, wes-halb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass sich bei diesem Ausgang des Verfahrens die Frage einer Partei-entschädigung nicht stellt und das Gesuch um Gewährung der unent-geltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da es sich, wie aus den Erwä-gungen hervorgeht, um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde handelt, und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
das _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand: