Entscheiddatum: 20.07.2010Publikationsdatum: 30.07.2010
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-6992/2007
E-6993/2007
{T 0/2}
Urteil vom 20. Juli 2010
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Carmen Fried.
Parteien
A._______, und deren Enkelin
B._______, Kongo (Kinshasa),
beide vertreten durch Michel Okongo Lomena,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM
vom 14. September 2007 / N (...) und N (...).
A.
Die Beschwerdeführerinnen mit letztem Wohnsitz in C._______ verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangten über D._______ auf dem Luft- und Landweg am 30. Juni 2006 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Die summarische Erstbefragung von A._______ fand am 14. Juli 2005 im E._______ und die kantonale Anhörung zu den Asylgründen am 29. September 2005 und am 5. Januar 2006 in F._______ statt. Die summarische Erstbefragung ihrer Enkelin B._______, welche vom BFM zwar als minderjährig, aber als urteilsfähig eingestuft wurde, erfolgte am 15. Juli 2005 im E._______ und die kantonale Anhörung zu ihren Asylgründen im Beisein einer Beiständin am 22. September 2005 in F._______.
A.a Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdefüh-rerin A._______ geltend, ihr Ehemann sei seit (...) Mitglied der G._______ gewesen und sie selber sei dieser Partei im (...) beigetreten. Zusammen mit ihrem Mann sei sie im Rahmen der Wahlvorbereitung (Präsidentschaftswahlen, Anm. BVGer) für die Mobilisierung und Propaganda der Partei verantwortlich gewesen. Am (...) seien mitten in der Nacht vier Männer nach Hause gekommen und hätten sowohl sie als auch ihren Ehemann in Gegenwart der bei ihnen le-benden (...) Enkelkinder geschlagen und bedroht. Anschliessend habe man ihr die Augen verbunden und sie, an den Händen gefesselt, mit einem Auto in ein Gebäude geführt, wo sie von einem Kommandanten befragt worden sei. Dort sei sie erneut geschlagen und anschliessend in eine Zelle gesteckt worden. Später sei auch ihr Ehemann in diese Zelle gebracht worden; nach drei Tagen habe man sie wieder getrennt. Am (...) habe ihr der Kommandant gesagt, sie solle am nächsten Morgen mit einem Besen den Hof kehren, und es werde dann jemand mit weiteren Anweisungen kommen. Tatsächlich sei ein Soldat gekommen, welcher ihr gesagt habe, sie solle sofort verschwinden. Sie habe dies gemacht, sei in die angegebene Richtung gegangen und habe ein Auto mit geöffneter Türe gesehen. Als sie auf dem vorderen Sitz Platz genommen habe, habe sie den Ehemann ihrer (...) erkannt und ihre Enkelin, die Beschwerdeführerin B._______, auf dem Rücksitz schlafen sehen. Sie habe erfahren, dass ihr Ehemann eine Woche inhaftiert gewesen und misshandelt worden sei, weshalb man ihm im Spital H._______ eine Zehe habe amputieren müssen. Als sie am Hafen angekommen seien, habe sie ein anderer Mann in Empfang genommen, und mit ihm zusammen hätten sie das Land verlassen.
A.b B._______ machte anlässlich der Anhörung zu ihren Asylgründen Folgendes geltend: Im (...) habe sie eines Nachts gehört, wie ihre Grosseltern geschrien hätten, worauf sie sich mit ihren Geschwistern in das Wohnzimmer begeben habe. Dort habe sie gesehen, dass Unbekannte ihre Grosseltern geschlagen und in Handschellen gelegt hätten. Anschliessend hätten die Männer den Grosseltern die Augen verbunden, sie in einen Wagen gezerrt und seien davon gefahren. Einer der Männer sei zum Auto der Grosseltern zurückgekehrt und habe den Benzintank angezündet, worauf dieser explodiert sei. Daraufhin seien Nachbarn und Leute vom Quartier gekommen und hätten versucht, das Feuer zu löschen. Sie und ihre (...) Geschwister seien von Papa I._______ und Mama J._______ mitgenommen worden und hätten fortan bei ihnen gewohnt. Eines Tages, als die Nachbarn mit ihren Geschwistern zum Markt gegangen seien, sei ein Mann zu ihr gekommen und habe gesagt, sie müsse schnell ihre Kleider und diejenigen ihrer Geschwister sowie Grossmutter packen und mit ihm kommen. Sie habe sich auf den Rücksitz eines Autos gelegt und sei erst beim Hafen aufgewacht, wo sie ihre Grossmutter wiedergesehen habe.
B.
Mit Anfrage vom 7. Juni 2007 veranlasste das BFM bei der Schweizer Botschaft in Kinshasa Abklärungen vor Ort. Auf die entsprechenden Abklärungsergebnisse in der Botschaftsantwort vom 21. Juli 2007 wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Schreiben vom 16. August 2007 gewährte das Bundesamt den Be-schwerdeführerinnen zu den Abklärungsergebnissen das rechtliche Gehör und setzte zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme Frist bis zum 26. August 2007 an. Daraufhin bat A._______ das Bundesamt um Verschiebung des Termins, da sie am (...) für eine Augenoperation ins Spital müsse. Nach einer telefonischen Fristerstreckung für beide Beschwerdeführerinnen bis zum 2. September 2007 teilte die Beiständin der Enkelin dem BFM am 28. August 2007 auf Wunsch der Grossmutter mit, dass letztere aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, eine Stellungnahme abzugeben, und in den nächsten Tagen ein ärztliches Zeugnis eingereicht werde. Gleichentags teilte die Asylkoordination K._______ dem BFM mit, dass A._______ am rechten Auge den (...) habe operieren lassen, jedoch sehen könne. Man habe ihr angeboten, das rechtliche Gehör vorzulesen und ihre Stellungnahme aufzuschreiben, was sie aber verweigert habe.
Mit Schreiben vom 31. August 2007 teilte A._______ dem BFM mit, dass sie den Termin vom 26. August 2007 wegen Krankheit nicht wahrnehmen könne und bat um eine Verschiebung um drei Wochen. Als Beleg reichte sie ein ärztliches Zeugnis vom 27. August 2007 ein, aus welchem hervorging, dass sie auch am linken Auge operiert werden müsse und die Rehabilitation nach der Operation sechs Wochen daure. Auf entsprechende Nachfrage teilte der behandelnde Arzt dem BFM mit Schreiben vom 5. September 2007 mit, dass sie nach seinem Wissenstand noch kein Operationsaufgebot für das linke Auge erhalten habe und der Termin somit noch nicht feststehe. Mit dem rechten Auge könne sie sehen, jedoch bis jetzt höchstens grossgeschriebene Texte lesen.
D.
Am 12. September 2007 ging beim BFM ein Schreiben der Hausärztin von A._______ ein, in welchem ausgeführt wurde, die Patientin leide an einer destruierenden rheumathoiden Arthritis mit sekundärem Fibromyalgie-Syndrom, weiter an vertebragenen Schmerzen auf Höhe von Halswirbel- und Lendenwirbelsäule bei degenerativen Veränderungen und ebenso an einer Hypertonie. Die Beschwerden bedürften einer intensiven und auch labormässig kontrollierten, medi- kamentösen Therapie, um den destruierenden Gelenksprozess zumindest in Schach halten zu können. Bei einer Rückweisung in das Heimatland hege die Ärztin grösste Zweifel, dass ihre Patientin von einer solchen Therapie profitieren könnte, und es müsste mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einer deutlichen Verschlechterung, ja mit einem Fortschreiten des destruierenden Prozesses gerechnet werden.
E.
Mit Verfügung vom 14. September 2007 - eröffnet am 17. September 2007 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin A._______ erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
Mit Verfügung gleichen Datums - eröffnet am 18. September 2007 - stellte das Bundesamt auch in Bezug auf B._______ fest, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
Auf die entsprechenden Begründungen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
F.
Am 15. Oktober 2007 reichten die Beschwerdeführerinnen gegen die-se beiden Verfügungen durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Gewährung von Asyl. Im Sinne eines Eventualantrages ersuchten sie sinngemäss um Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführerinnen das Erteilen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Gewäh-rung der unentgeltlichen Rechtspflege.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2007 teilte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführerinnen mit, sie könnten den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, und vereinigte die Beschwerdeverfahren E-6992/2007 und E-6993/2007. Gleichzeitig forderte er sie auf, bis zum 12. November 2007 allfällige Wegwei-sungshindernisse medizinischer Natur durch aktuelle und detaillierte ärztliche Berichte zu belegen sowie Erklärungen über die Entbindung des behandelnden Personals von der ärztlichen Schweigepflicht ge-genüber den Asylbehörden einzureichen. Der Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
H.
Auf Gesuch des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerinnen hin erstreckte der Instruktionsrichter am 15. November 2007 die Frist zur Einreichung eines Arztberichtes auf den 30. November 2007. Ein entsprechender Arztbericht wurde nicht eingereicht.
I.
In der Vernehmlassung vom 29. Januar 2008 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Stellungnahme der Vorinstanz wurde den Beschwerdeführerinnen am 4. Februar 2008 zur Kenntnis gebracht.
J.
Mit Schreiben vom 16. April 2010 gelangte das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons F._______ an das Bundesverwaltungsgericht und informierte dieses darüber, dass die Beschwerdeführerin B._______ im Sommer die öffentliche Schule abschliessen werde und aufgrund ihres N-Status keine Anschlusslösungen planbar oder finanzierbar seien. Die aktuelle Situation sei äusserst schwierig und für die Beschwerdeführerin und ihr soziales Umfeld enorm belastend. In der Beilage fanden sich eine Urkunde vom 10. Oktober 2007 über die Ernennung von L._______ zur Beistandsperson, der Beistandsbericht vom 27. Oktober 2009 der genannten Beiständin und der Beschluss vom 10. Dezember 2009 der zuständigen Vormundschaftsbehörde, den Beistandsbericht abzunehmen und L._______ für eine weitere Amtsdauer als Beiständin zu bestätigen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-hungsweise Änderung, weshalb sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer ablehnenden Entschei-de aus, die von ihr veranlasste Botschaftsabklärung habe ergeben, dass die Beschwerdeführerinnen gemäss Auskunft der zuständigen Behörden und der dortigen Quartierbewohner an der von ihnen angegebenen Adresse ebensowenig bekannt seien wie das Ehepaar Pa-pa I._______ und Mama J._______, bei denen sich die Enkelin nach dem Vorfall vom (...) aufgehalten haben wolle. Im Weiteren sei der Botschaftsantwort zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin A._______ und ihr Ehemann am Sitz der Partei G._______ in M._______ nicht bekannt seien. Dasselbe gelte für die vorgebrachten politischen Aktivitäten für die G._______ und die daraus abgeleiteten Verfolgungsmassnahmen. Was den vorgebrachten Spitalaufenthalt des Ehemannes respektive Grossvaters betreffe, so habe dieser nicht bestätigt werden können. Schliesslich sei auch die von A._______ eingereichte "Attestation de perte des pièce d'identité" nicht authentisch. Der Stempel entspreche nicht demjenigen der Kommune N._______, und auch das angebrachte Foto sei unstimmig.
Weil die Beschwerdeführerinnen im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Botschaftsantwort keine Stellungnahme eingereicht hätten, seien die bestehenden Unstimmigkeiten nicht aus dem Wege geräumt. Die Vorbringen würden damit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb ihre Asylgesuche abzulehnen seien.
Der Wegweisungsvollzug sei sowohl zulässig und möglich als auch zumutbar. So herrsche in der Demokratischen Republik Kongo (DRK) und insbesondere in C._______ weder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Die Beschwerdeführerinnen hätten gemäss Botschaftsabklärung absichtlich tatsachenwidrige Angaben zu ihrer Person gemacht, weshalb davon ausgegangen werden könne, sie verfügten in C._______ über mehrere Nächstverwandte. A._______ leide gemäss dem eingereichten ärztlichen Attest vom 6. September 2007 an destruierender Arthritis, vertebragenen Schmerzen und Hypertonie. Dabei handle es sich um altersbedingte chronische und progrediente gesundheitliche Schwierigkeiten, von denen zahlreiche andere Personen in der DRK ebenfalls betroffen seien. Die zur Frage stehenden Krankheiten könnten auch im Herkunftsland mit ver-gleichbarer Schmerztherapie gelindert werden und stellten keine le-bensbedrohliche Situation dar. Zur Überbrückung könne allenfalls auch Rückkehrhilfe gewährt werden. Was die noch bevorstehende Operation am linken Auge betreffe, so werde diese bei der Ansetzung der Ausreisefrist berücksichtigt.
In der Beschwerde hält der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen der Argumentation der Vorinstanz entgegen, die Furcht vor Verfolgung sei begründet, und die Voraussetzungen zur Gewährung von Asyl seien für beide erfüllt. A._______ habe ihr Heimatland verlassen, nachdem sie wegen ihres politischen Engagements für die G._______ staatlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Sie sei von bewaffneten Männern geschlagen, verhört und in Haft genommen worden, was ernsthafte Nachteile im Sinne des Gesetzes darstelle. Die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Asylgründe seien glaubhaft und entsprächen der Situation, wie sie in der DRK vorherrsche, insbesondere für Mitglieder der G._______.
Weiter sei ein Wegweisungsvollzug in die DRK aufgrund der instabilen politischen Situation, der fehlenden Demokratie und der ständigen Menschenrechtsverletzungen nicht zumutbar. Insbesondere seien in diesem Zusammenhang auch die Minderjährigkeit von B._______ und der Gesundheitszustand ihrer Grossmutter zu berücksichtigen. Letztere sei auf eine medizinische Behandlung angewiesen, welche sie im Heimatstaat nicht erhalte. Ein entsprechender Arztbericht werde in Kürze nachgereicht.
Die Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz sei nicht korrekt und unvollständig erfolgt.
6.1 Wie bereits dargelegt muss, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Im Gegensatz zum strikten Beweis genügt es daher, wenn der Richter das Vorhandensein der zu beweisenden Tatsache für wahrscheinlich hält, selbst wenn er noch mit der Mög-lichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel 1990, S. 302 f.). Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlichen Verfolgung ist dabei durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung gekennzeichnet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 S. 270). Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen ins-besondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftma-chung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit etc.), die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung nur, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der ge-samten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen.
6.2 Die von den Beschwerdeführerinnen gemachten Angaben wurden durch die vom BFM veranlassten Botschaftsabklärungen vor Ort nicht bestätigt. So ist der Botschaftsantwort vom 21. Juli 2007 zu entnehmen, Nachforschungen bei der zuständigen Behörde und bei Quartierbewohnern hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerinnen an der angegebenen Adresse nicht bekannt seien. Ebensowenig hätte sich jemand an Papa I._______ oder Mama J._______ erinnert, welche von den Beschwerdeführerinnen als Nachbarn angegeben wurden. Weder A._______ noch ihr Ehemann seien den zuständigen Mitarbeitern des G._______-Parteibüros in M._______ bekannt, so dass auch das geltend gemachte Engagement für die Partei nicht bestätigt worden sei. Auch das von der Beschwerdeführerin angegebene Parteimitglied, welches sie und ihren Ehemann bei seiner Festnahme verraten habe, sei im Parteibüro nicht bekannt. Gemäss Auskunft des Verantwortlichen des Spitals H._______ sei der Ehemann von A._______ in der Zeit vom (...) bis (...) dort nicht in Behandlung gewesen. Was die abgegebene "Attestation de perte des pièces d'identité" betreffe, so handle es sich um eine Fälschung, da unter anderem der Stempelaufdruck nicht demjenigen von N._______ ent-spreche.
6.3 Weder A._______ noch ihre verbeiständete Enkelin gaben im Rahmen des ihnen durch das Bundesamt gewährten rechtlichen Gehörs eine Stellungnahme zur Botschaftsantwort ab. Erstere erklärte diesen Umstand damit, aus gesundheitlichen Gründen, nämlich wegen einer Augenoperation, dazu nicht in der Lage zu sein. Dieser Verhinderungsgrund ist jedoch nicht zu hören, da ihr von einer Mitarbeiterin der Asylkoordination K._______ angeboten wurde, wegen der kürzlich erfolgten Augenoperation die Botschaftsantwort vorzulesen und im Anschluss ihre Stellungnahme aufzuschreiben (Akten BFM A 16/1). Aber auch auf Beschwerdeebene unterlassen es die Beschwerdeführerinnen gänzlich, sich mit dem Ergebnis der Botschaftsabklärung auseinanderzusetzen. Die durch diese aufgezeigten Widersprüche sind damit nicht aus dem Wege geräumt.
Für das Gericht besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der aufwän-digen Botschaftsabklärung zu zweifeln. Die Vertrauensperson begab sich persönlich an die angegebene Adresse und holte die entspre-chenden Auskünfte bei den jeweils zuständigen Personen ein.
Da weder A._______ noch ihr Ehemann dem G._______-Parteibüro in M._______ bekannt sind und ihr politisches Engagement für diese Partei damit nicht geglaubt werden kann, fällt auch das Motiv für die geltend gemachte staatliche Verfolgung weg. Die vorgebrachten Asylgründe halten damit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Daran vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern, beschränken sie sich doch darauf, die Richtigkeit der bei den Anhörungen gemachten Aussagen zu bestätigen. Was die Rüge der unkorrekten und unvollständigen Sachverhaltsermittlung durch die Vorinstanz betrifft, so ist auf diese nicht weiter einzugehen, da in keiner Art und Weise ausgeführt wird, inwiefern eine solche vorliegen sollte. Mit der Botschaftsabklärung ist die Vorinstanz ihrer Pflicht zur Erstellung des Sachverhaltes vollumfänglich nachgekommen. Dass keine Einschätzung der sozialen Situation der Beschwerdeführerinnen vorgenommen werden konnte, findet ihre Ursache in deren Verletzung der Mitwirkungspflicht.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Asylgesuch von A._______ zu Recht wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen abgelehnt hat. Da B._______ keine eigenen Asylgründe geltend machte, sondern ihre Flucht mit den Asylgründen ihrer Grossmutter erklärte, ist folgerichtig auch ihr Asylgesuch abzulehnen.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Die vorstehend erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit), sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die vorläufige Aufnahme zu gewähren (EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.).
Bei der Prüfung der genannten Kriterien ist auf die im Entscheidzeitpunkt bestehenden Verhältnisse abzustellen (EMARK 1997 Nr. 27 E. 4 f. S. 211).
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.3.1 Für die allgemeine Lage in der DRK kann zunächst auf die detaillierte, in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet. Sodann wurde am 18./19. Dezember 2005 die für die Durchführung von Präsidentschafts- und Parlamentswahlen erforderliche neue Verfassung durch ein Referendum angenommen. Die erste Runde der Präsidentschaftswahlen fand am 30. Juli 2006 und die zweite (Stichwahl) am 29. Oktober 2006 statt. Schliesslich erklärte der Oberste Gerichtshof am 27. November 2006 Joseph Kabila als Sieger der Stichwahl; er wurde am 6. Dezember 2006 als Staatspräsident vereidigt. Ende März 2007 kam es im Westen des Landes und in der Hauptstadt Kinshasa zwischen der regulären kongolesischen Armee und der Garde von Ex-Rebellenchef Jean-Pierre Bemba zu blutigen Auseinandersetzungen. Nach der Niederlage von Bemba und dessen Reise ins Exil nach Portugal beruhigte sich die Lage. Kinshasa ist von den Kriegswirren im Osten des Landes, fast 2000 Kilometer entfernt, nicht direkt betroffen. Seit den Kämpfen zwi-schen den Präsidialgarden Kabilas und Bembas im Februar 2007 ist es in Kinshasa zu keinen grösseren Gewaltausbrüchen mehr gekommen, und es kann in Bezug auf den Westen des Landes und die Hauptstadt Kinshasa nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden.
Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann die Rückkehr von Personen aus der DRK nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar bezeichnet werden, nämlich dann, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn sie in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens dieser Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch nach Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände in aller Regel als nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder bei sich hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich in einem fortgeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet, oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder fami-liäres Netz verfügende Frau handelt (a.a.O. E. 8.3. S. 237 f.)
8.3.2 Beide Beschwerdeführerinnen hatten ihren letzten Wohnsitz in C._______, weshalb in Einklang mit der vorstehend zitierten Rechtsprechung an sich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist. Zu prüfen bleibt allerdings, ob individuelle Gründe einer Rückkehr entgegenstehen. Zu denken ist insbesondere an die Minderjährigkeit von B._______ und das fortgeschrittene Alter sowie die gesundheitlichen Probleme ihrer Grossmutter, welche zumindest seit der Ausreise aus der Heimat ihre Bezugsperson ist.
8.3.3 Das Kindeswohl ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung beim Wegweisungsvollzug ein Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107). Demzufolge sind unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.). In Bezug auf das Kindeswohl können nament-lich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art seiner Beziehungen (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit), Eigenschaften seiner Bezugsperson (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. (EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2. S. 57 f.). Gerade der letzte Aspekt, nämlich die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Die Verwurzelung in der Schweiz kann demnach eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c.ff.ccc S. 260 f.).
Die Beschwerdeführerinnen haben ihr Heimatland (...) verlassen und leben nun seit (...) Jahren in der Schweiz. Dem Bericht der Beiständin von B._______ (Rufname O._______) vom 27. Oktober 2009 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die (...). Sekundarschule C besuche und mittlerweile auch fliessend Schweizerdeutsch spreche. Sie verfüge über einen intakten Freundinnenkreis, welcher ihr sehr viel Halt gebe und es ihr ermögliche, immer wieder auch Distanz zu nehmen vom Alltag mit ihrer kranken Grossmutter, welche nach wie vor sehr stark an Arthrose leide und oft bettlägrig sei. Während mehr als eines Jahres habe sie wöchentlich eine (...) besucht, da sie durch ihre belastende Situation im Heimatland stark in Mitleidenschaft gezogen worden sei und auch durch das Leiden der Grossmutter anfänglich (...) Auffälligkeit gezeigt habe. O._______ habe sich in den letzten Jahren sehr positiv verändert und sage von sich selber, dass sie sich hier zu Hause fühle. Sie sei sehr bemüht, sich schulisch und beruflich zu engagieren. Ihr grösster Wunsch sei es, nach der offiziellen Schule eine Lehre oder Anlehre machen zu können. Unter dem Titel Gesundheit wird ausgeführt, O._______ sei altersgemäss entwickelt und eindeutig minderjährig.
Der Beistandsbericht macht deutlich, dass sich die Beschwerdefüh-rerin nach einer anfänglich sehr schwierigen Phase mittlerweile sehr gut in der Schweiz eingelebt und sowohl sprachlich als auch schulisch und sozial sehr gut integriert hat. So spricht sie mittlerweile fliessend Schweizerdeutsch, ist Mitglied eines Volleyballclubs und eines Kir-chenchors und hat sich über die Jahre einen intakten Freundeskreis aufbauen können. Was die berufliche Zukunft anbelangt, so ist sie mo-tiviert, eine entsprechende Ausbildung zu machen, und hat auch be-reits in einem Restaurant Schnuppertage absolviert. Die starke Assi-milierung der mutmasslich immer noch minderjährigen Beschwerdeführerin in der Schweiz, dürfte mit einer Entwurzelung bezüglich der DRK einhergegangen sein, welche eine dortige Reintegration als äusserst schwierig erscheinen lässt. Die Beschwerdeführerin aus ihrem gewohnten Umfeld herauszureissen, wäre mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren.
8.3.4 Was die Situation von A._______ betrifft, so ist diese Beschwerdeführerin mittlerweile (...) Jahre alt und gemäss Aktenlage gesundheitlich stark angeschlagen. Dem eingereichten Arztbericht der Hausärztin vom 6. September 2007 ist zu entnehmen, dass sie an einer destruierenden rheumathoiden Arthritis mit sekundärem Fibromyalgie-Syndrom, an vertebragenen Schmerzen auf Höhe von Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule bei degenerativen Veränderungen und ebenso an einer Hypertonie leide. Im Beistandsbericht vom 27. Oktober 2009 wird diesbezüglich zudem ausgeführt, die Grossmutter sei wegen der Arthrose oft bettlägrig und es sei ein Spitex-Dienst organisiert worden.
Auch wenn die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin für sich allein eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges kaum zu begründen vermöchten, so sind sie im Zusammenhang mit dem fortgeschrittenen Alter der Beschwerdeführerin zu sehen, was insgesamt einen negativen Faktor bei der Frage nach der Zumutbarkeit darstellt. Entscheidend im vorliegenden Fall ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin als Grossmutter von B._______ in der Schweiz deren einzige Familienangehörige und zumindest seit der gemeinsamen Ausreise eine sehr wichtige Bezugsperson ist. Die Beschwerdeführerinnen leben gemeinsam in einer Wohnung, und es ist aufgrund des Umstandes, dass der Grossmutter die Mutterrolle zukommt, sie jedoch auch auf die Pflege und Hilfe ihrer Enkelin angewiesen ist, von einem beidseitigen Abhängigkeitsverhältnis auszugehen. Aufgrund dieser Sachlage und mangels begünstigender Faktoren erachtet das Gericht auch einen Wegweisungsvollzug der Grossmutter in die DRK als unzumutbar.
8.3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Würdigung sämtlicher vorgenannter Faktoren und insbesondere aufgrund des Kindes-wohls und des beidseitigen Abhängigkeitsverhältnisses das Gericht den Wegweisungsvollzug in die DRK für beide Beschwerdeführerinnen als unzumutbar erachtet.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten bezüglich der Nichtan-erkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Verweigerung des Asyls sowie der Anordnung der Wegweisung abzuweisen. Betreffend die Anordnung des Wegweisungsvollzuges ist die Beschwerde demgegenüber gutzuheissen. Die Ziffern 4 (Verlassen der Schweiz) und 5 (Wegweisungsvollzug durch den Kt. F._______) der Dispositive der Verfügungen des BFM vom 14. September 2007 sind aufzuheben, und das Bundesamt ist anzuweisen, die Beschwerdeführerinnen vorläufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
Nach dem Gesagten sind die Beschwerdeführerinnen im Hauptpunkt als unterlegene Partei anzusehen, weshalb ihnen bei diesem Ausgang des Verfahrens die hälftigen Kosten aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das vorliegende Beschwerdeverfahren aber zumindest im Vollzugspunkt nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen ist, sind in Gutheissung des in der Beschwerde vom 15. Oktober 2007 gestellten, noch nicht behandelten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Da die Beschwerdeführe-rinnen vertreten waren, ist von solchen Kosten auszugehen, und es ist ihnen - entsprechend ihrem nur teilweisen Obsiegen - der um die Hälfte zu kürzende Vertretungsaufwand als Parteientschädigung zuzusprechen. Da sich der Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lässt, wird auf die Einholung einer Kostennote verzichtet. Ausgehend von einem notwendigen Zeitaufwand des Rechtsvertreters von 5 Stunden, ist den Beschwerdeführerinnen eine auf Fr. 800.- festzusetzende, von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 10 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Ziffern 4 und 5 der Dispositive der angefochtenen Verfügungen des BFM vom 14. September 2007 werden aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführerinnen vorläufig aufzunehmen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das Bundesamt wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschä-digung von Fr. 800.- zu entrichten.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Fried
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