Entscheiddatum: 09.06.2010Publikationsdatum: 17.06.2010
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-6994/2008
{T 0/2}
Urteil vom 9. Juni 2010
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
Parteien
A._____, angeblich Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Oktober 2008 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 22. November 2002 verliess und nach mehrjährigen Aufenthalten in Sudan und Libyen am 26. April 2007 via Italien in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag im B._____ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im B._____ vom 9. Mai 2007 und der kantonalen Anhörung vom 5. Juni 2007 zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er sei eritreischer Staatsangehöriger, habe aber nie dort, sondern seit seiner Geburt in Addis Abeba (Äthiopien) gelebt,
dass sein Vater im Jahre 1995 oder 1996 verstorben sei und seine Mutter und vier Geschwister im Jahre 1999 nach Eritrea ausgeschafft worden seien,
dass er das Haus der Familie in der Folge allein bewohnt und seinen Lebensunterhalt von den Einnahmen aus dem (...) seines Bruders und vom Erlös aus dem Verkauf von Mobiliar bestritten habe,
dass er im Jahre 2001 zwei Mal festgenommen und während mehrerer Wochen auf dem Polizeirevier festgehalten worden sei, bevor man ihn ohne Gerichtsverfahren wieder auf freien Fuss gesetzt habe,
dass er wegen seiner eritreischen Staatsangehörigkeit verschiedene Male von Unbekannten schikaniert und von der Polizei am (...) 2002 erneut festgenommen und während (...) Tagen inhaftiert worden sei,
dass ein Beamter der (...) ihn im (...) 2002 zwei Mal zu Hause aufgesucht und ihm gedroht habe, er würde ihn ausschaffen, falls er ihm kein Geld bezahle, worauf er mit Hilfe seines in (...) lebenden (...) nach Sudan geflohen sei,
dass er zwischen 2003 und 2005 im Quartier (...) in Khartum gewohnt und seinen Lebensunterhalt von seinem Einkommen als Kellner und der finanziellen Unterstützung seines (...) bestritten habe,
dass es ihm gelungen sei, Kontakt zu seiner Familie in Eritrea herzustellen,
dass er Sudan am 17. Dezember 2005 verlassen habe, weil dieses Land islamisch sei, er dort nicht habe leben wollen und zudem Angst gehabt habe, nach Eritrea ausgeschafft zu werden,
dass er sich nach Libyen begeben und dort vom 1. Februar 2006 bis zu seiner Ausreise im (...) gelebt und als Tellerwäscher gearbeitet habe,
dass er Libyen am 19. April 2007 auf dem Seeweg verlassen und am 24. April 2007 Sizilien erreicht habe, wo ihm ein Unbekannter zunächst Unterschlupf gewährt und ihn später für die Summe von 300 Dollar nach Rom und von dort via Mailand in die Schweiz begleitet habe,
dass es für ihn unmöglich sei, nach Äthiopien zurückzukehren, und er nicht nach Eritrea gehen wolle, weil er von seiner Mutter erfahren habe, dass dort alle jungen Männer zum Militärdienst eingezogen wür-den,
dass er weder einen Pass noch eine Identitätskarte und auch keine Geburtsurkunde besessen habe, jedoch versuchen werde, Schulzeugnisse oder Schulausweise zu beschaffen,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen ein Bestätigungsschreiben der eritreischen Hilfs- und Flüchtlingskommis-sion vom 31. Januar 2006, ein Bestätigungsschreiben der (...) vom 30. Juni 2007 und eine Kopie der eritreischen Identitätskarte seiner Mutter zu den Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 2. Oktober 2008 - eröffnet am 6. Oktober 2008 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer sei den Aufforderungen, seine Identität mit entspre-chenden Ausweispapieren nachzuweisen, bisher nicht nachgekommen und habe diesbezüglich keine rechtsgenüglichen Dokumente eingereicht,
dass die eingereichten Beweismittel nicht geeignet seien, seine Identität nachzuweisen, zumal aus den eingereichten Dokumenten nicht auf seine Identität geschlossen werden könne und diese zudem widersprüchliche Angaben zum Geburtsdatum seiner Mutter und zu deren Ausweisung aus Äthiopien enthalten würden,
dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens widersprüchli-che Aussagen zu seinen angeblichen Verhaftungen durch die äthiopi-schen Behörden und zu deren Absicht, ihn auszuweisen, gemacht ha-be,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden,
dass Äthiopien im Dezember 2000 mit Eritrea ein Friedensabkommen unterzeichnet habe und beide Länder seither darauf verzichtet hätten, ihre Standpunkte mit militärischer Gewalt durchzusetzen,
dass insgesamt festgestellt werden könne, dass in Äthiopien heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) herrsche, und auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers nach Äthiopien spre-chen würden,
dass aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers davon ausge-gangen werden könne, dieser sei in Äthiopien keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen, und dass ihm dort aufgrund seiner Biografie - selbst im Falle einer eritreischen Abstammung - ein entsprechender Aufenthaltsstatus zugesichert sei,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. November 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-richt Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM vom 2. Oktober 2008 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu ge-währen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und auf die Erhebung eines Kosten-vorschusses sei zu verzichten,
dass er in der Beschwerdebeilage unter anderem die Originale einer Students Report Card der (...) School, eines Ersatzzertifikats der (...) vom 16. Oktober 2008, eines Taufscheins der (...) Church vom Oktober 2008 und mehrere Familienfotos zu den Akten reichte,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7., 14. und 17. Novem-ber 2008 weitere Beweismittel zu den Akten reichte,
dass das Gericht den Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 12. Dezember 2008 aufforderte, innert Frist eine Fürsorge-bestätigung nachzureichen, den Entscheid über das Gesuch um Ge-währung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeit-punkt verlegte und gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete,
dass festgestellt wurde, der Beschwerdeführer habe bis zu jenem Zeit-punkt keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht, weshalb seine Identität - und damit auch seine Staatsangehörigkeit - nicht zweifels-frei feststehe, und diesen aufforderte, dem Gericht innert Frist Identi-tätsdokumente im Sinne von Art. 1 Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) einzu-reichen,
dass für den Säumnisfall angedroht wurde, den Beschwerdeführer als Asylsuchenden unbekannter Staatsangehörigkeit zu behandeln, und ihm dazu das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass das Büro für Asylwesen der Gemeinde (...) dem Bundesverwaltungsgericht am 7. Januar 2009 per E-Mail eine Fürsorgeabhängig-keitsbestätigung den Beschwerdeführer betreffend zukommen liess,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2009 geltend machte, er habe keine Möglichkeit, Identitätspapiere ein-zureichen, und es sich bei den bereits eingereichten Bestätigungs-schreiben und Beweismitteln um Dokumente anerkannter Institutionen oder staatlichen Stellen handle, weshalb kein Anlass bestehe, diese als Gefälligkeitsschreiben zu werten,
dass drei Zeugen schriftlich bestätigt hätten, dass er eritreischer Staatsangehöriger sei, und er glaubhaft dargelegt habe, als Sohn eri-treischer Eltern in Äthiopien aufgewachsen zu sein,
dass er in der Beilage mehrere Beweismittel ins Recht legte,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Februar 2009 Über-setzungen von bereits eingereichten Dokumenten und weitere Beweis-mittel zu den Akten reichen liess,
dass er am 7. Mai 2009 Berichtigungen bezüglich der mit Schreiben vom 28. Januar 2009 (recte: 3. Februar 2009) eingereichten Beweis-mittel vornehmen liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf Nachfrage hin am 2. Juni 2010 über den Verfahrensstand informierte,
dass für die übrigen Aussagen und Beweismittel auf die Akten verwie-sen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG bis heute keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht hat, und damit weder seine Identität noch seine Staatsangehörigkeit zweifelsfrei feststehen,
dass sich weder aus dem Bestätigungsschreiben der eritreischen Hilfs- und Flüchtlingskommission vom 31. Januar 2006 noch aus dem Schreiben der Behörden der Region (...) vom 10. November 2008 noch aus den Identitätspapieren der Familienmitglieder des Beschwer-deführers Rückschlüsse auf dessen eigene Identität ziehen lassen, zumal nicht feststeht, dass es sich bei der in den erwähnten Doku-menten genannten Person tatsächlich um den Beschwerdeführer han-delt,
dass es sich sodann weder beim Bestätigungsschreiben der (...) Church noch bei dem eingereichten Taufschein vom Oktober 2008 um ein Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bst. c AsylV1 handelt,
dass es sich auch bei den anderen Beweismitteln (Diplom des Vaters, Schulzeugnis, Ersatzzertifikat der (...), Familienfotos) nicht um Identitätspapiere im vorgenannten Sinne handelt, und diese somit nicht geeignet sind, die vom Beschwerdeführer behauptete Identität rechtsgenüglich zu belegen,
dass die Aussage des Beschwerdeführers, er habe nie irgendwelche Reise- oder Identitätspapiere besessen, vor dem Hintergrund seines jahrzehntelangen Aufenthalts in Äthiopien nicht geglaubt werden kann,
dass seine Vorbringen sodann in zentralen Punkten unauflösbare Wi-dersprüche enthalten,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 9. Mai 2007 aussagte, seine Mutter und die Geschwister seien im Mai 1999 aus Äthiopien nach Eritrea ausgewiesen worden (Akten BFM A2/9 S. 5),
dass gemäss dem Bestätigungsschreiben der eritreischen Hilfs- und Flüchtlingskommission vom 31. Januar 2006 die Mutter und die Ge-schwister des Beschwerdeführers aber am 5. Juli 1999 aus Äthiopien ausgewiesen wurden,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung vorbrachte, er sei am (...) 2002 mitten in der Nacht von der Polizei verhaftet und während (...) Tagen inhaftiert worden, worauf er nach seiner Haftentlassung am (...) 2002 den Entschluss gefasst habe, Äthiopien zu verlassen (A9/15 S. 10 f.),
dass er demgegenüber in seiner Beschwerde ausführt, bei den im Rahmen der kantonalen Anhörung protokollierten Aussagen handle es sich um ein Versehen oder um einen Umrechnungsfehler und er sei am (...) 2001 verhaftet worden (S. 4),
dass er anlässlich der Kurzbefragung vorbrachte, er sei Mitglied der (...) und könne wegen seines Glaubens nicht nach Eritrea gehen (A2/ S. 2 und 6),
dass er jedoch zur Untermauerung dieses religiösen Engagements in der Beschwerdebeilage einen Taufschein der (...) Church zu den Akten reichte,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers angesichts der aufge-zeigten Widersprüche insgesamt als unglaubhaft zu bezeichnen sind,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, ohne diese im Einzelnen wiederholen zu müs-sen,
dass es sich unter diesen Umständen erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, zumal sie zu keinem anderen Ergebnis führen können,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Beschwerdeführer - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - die schweizerischen Behörden über seine Identität, mithin auch über seine Staatsangehörigkeit, im Unklaren gelassen hat,
dass somit eine Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen in Bezug auf einen bestimmten Staat im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges entfällt,
dass die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, die Untersuchungspflicht der Behörden ihre Grenze jedoch an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers hat (Art. 8 AsylG) und diesem insbesondere die Substan-ziierungslast zukommt (Art. 7 AsylG),
dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung beziehungsweise Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon ausgegangen wird, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 ff.) entgegenstehen, und der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat schliesslich auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich die für die Rückkehr benötigten Reisedokumente bei der zuständigen Vertre-tung seines Heimatlandes ausstellen zu lassen (Art. 8 Abs. Abs. 4 AsylG),
dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers somit als durchführbar im Sinne des Gesetzes erweist,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Marco Abbühl
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