Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 10.04.2025Publikationsdatum: 22.04.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-70/2025
Urteil vom 10. April 2025 Besetzung Richter Mathias Lanz (Vorsitz), Richter Markus König,Richterin Deborah D'Aveni, Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2024 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, reiste eigenen Angaben zufolge am 29. Juni 2024 in die Schweiz ein. Ab dem 3. Juli 2024 befand er sich aufgrund eines Verdachts auf häusliche Gewalt in Untersuchungshaft und stellte am 30. September 2024 aus der Haft heraus ein Asylgesuch. Er wurde mit Entscheid des zuständigen Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Dezember 2024 zufolge Anordnung eines Verbotes der Kontaktnahme mit seiner in der Schweiz lebenden Familie aus der Haft entlassen.
B. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am (...) August 20(...) in B._______ und am (...) Juni 20(...) in C._______ Asylgesuche gestellt hatte.
C. Am 16. Dezember 2024 erfolgte gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) die Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei in D._______, Provinz E._______, als Sohn eines ethnischen Armeniers geboren und aufgewachsen. Dort habe er die Schule besucht, anschliessend das Gipser-Handwerk erlernt und zuletzt von der eigenen Viehzucht gelebt. Im Jahr 20(...) sei er auf seiner Viehweide mit einer Guerilla-Gruppe in Kontakt gekommen. Für diese habe er bis ins Jahr 20(...) jeweils einmal in der Woche Lebensmittel besorgt. Eines Tages im Jahr 20(...) habe der Bruder des Dorfvorstehers ihn gemeinsam mit den Guerillakämpfern beim Frühstück gesehen. Einige Monate danach hätten in seinem Heimatdorf Wahlen stattgefunden. Deshalb sei der amtierende Dorfvorsteher mehrmals zu ihm gekommen und habe ihn um seine Stimme gebeten. Er habe dem Dorfvorsteher als Ausrede jedoch mitgeteilt, dass er seine Stimme bereits jemand anderem versprochen habe. Dem Dorfvorsteher habe er seine Stimme nicht geben wollen, weil dieser mit dem türkischen Staat zusammengearbeitet habe. Nachdem der Dorfvorsteher die Wahl verloren habe, sei er (der Beschwerdeführer) von der Gendarmerie mitgenommen worden. Ihm sei vorgeworfen worden, die Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) unterstützt zu haben. Dies habe er bestritten. Zehn Tage nach diesem Vorfall sei er abermals auf den Posten gebracht und dort von einer Spezialeinheit verhört worden. Dabei seien Hunde auf ihn gehetzt worden und er sei von diesen auch gebissen worden. Trotzdem habe er die Anschuldigungen nicht akzeptiert und immer wieder betont, die Guerilla nicht unterstützt zu haben. In der Folge sei er von den Behörden noch zwei oder drei Mal mitgenommen, befragt und gefoltert worden. Aufgrund dessen habe er sein Vieh verkauft und sei mit seiner Ehefrau und den Kindern nach F._______ gezogen.
In F._______ habe er während eines Jahres keinerlei Probleme gehabt. Im Oktober oder November 20(...) sei er dann zufällig dem ehemaligen Dorfvorsteher begegnet. Ungefähr eine Woche nach dieser Begegnung sei er vor seinem zu Hause von der Polizei angehalten und auf den Posten gebracht worden. Ihm sei wiederum die Unterstützung der PKK vorgeworfen worden. Er habe dies erneut abgestritten und die Zusammenarbeit mit den Behörden verweigert. Daraufhin sei er geschlagen und auf der Strasse ausgesetzt worden. Das Gleiche habe sich 20(...) wiederholt, nur sei die Gewaltanwendung dabei heftiger gewesen. Er habe gemeinsam mit seiner Ehefrau entschieden, dass er die Türkei verlassen werde. Daraufhin habe er sich noch zwei bis drei Monate auf einem Pferdehof versteckt gehalten und sei dann vermutlich im Juli 20(...) illegal aus der Türkei ausgereist. In B._______ seien ihm zwar seine Fingerabdrücke abgenommen worden, er sei aber weiter nach C._______ gereist, wo er zuerst eineinhalb Jahre gearbeitet habe, bevor er dort ein Asylgesuch gestellt habe. Sein Asylgesuch in C._______ sei abgelehnt worden. Da sich seine (noch) Ehefrau - sie wollten sich scheiden lassen - und die drei gemeinsamen Kinder mittlerweile in der Schweiz befänden, sei er am 29. Juni 2024 illegal in die Schweiz eingereist. Seine Kinder hätten ihm auch mitgeteilt, dass die Polizei nach seiner Ausreise aus der Türkei noch einmal bei ihnen zu Hause vorbeigekommen sei, nach ihm gefragt habe und habe wissen wollen, wo im Ausland er sich befinde.
Weiter führte er aus, er habe während seines Aufenthalts in C._______ kurdische Kulturvereine in anderen europäischen Ländern besucht und dort auch an politischen Demonstrationen teilgenommen.
Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Original ein.
D. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2024 teilte der rubrizierte Rechtsvertreter dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit.
E. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 - eröffnet am 27. Dezember 2024 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug und verfügte die Aushändigung der editionspflichten Akten gemäss Aktenverzeichnis.
F. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 6. Januar 2025 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur neuen Abklärung und Feststellung des asylrelevanten Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und in der Folge seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; subeventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und in der Folge die Vor-instanz zu verpflichten, ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand beantragt.
Des Weiteren liess der Beschwerdeführer beantragen, dass die Akten seiner Ehefrau und Kinder (N [...]) bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde beizuziehen und ihm die relevanten Akten für einige Tage zur Einsichtnahme zuzustellen seien.
G. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2025 forderte das Bundesverwaltungsgericht den rubrizierten Rechtsvertreter zur Einreichung einer schriftlichen Vollmacht auf. Weiter wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht dazu aufgefordert, das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen. Zudem stellte das Bundesverwaltungsgericht mit derselben Zwischenverfügung fest, dass die Einsicht in ein Asyldossier Dritter das Einverständnis der entsprechenden Personen voraussetze, weshalb der Beschwerdeführer aufgefordert werde, eine schriftliche Einwilligungserklärung seiner Ehefrau zur Einsichtnahme in das Dossier N (...) einzureichen, unter Hinweis auf die Fortführung des Verfahrens gestützt auf die bestehenden Akten im Falle der ungenutzten Frist.
H. Der Rechtsvertreter liess dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 16. Januar 2025 respektive 23. Januar 2025 die Vollmacht, eine Fürsorgebestätigung vom 3. Januar 2025 sowie das ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» innert Frist zukommen. Weiter liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass er keinen Kontakt zu seiner Ehefrau und den Kindern habe, weshalb er die verlangte schriftliche Einwilligungserklärung nicht einreichen könne.
I. Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2025 wies der Instruktionsrichter den Antrag auf Einsichtnahme des Beschwerdeführers in das Dossier N (...) der Ehefrau und der Kinder zwar ab, hielt aber gleichzeitig fest, die Akten seien für das vorliegende Verfahren antragsgemäss beizuziehen. Weiter hiess er die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, setzte Rechtsanwalt Semsettin Bastimar als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
J. Am 3. Februar 2025 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen.
K. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 11. Februar 2025 seine Replik unter Beilage der Kostennote ein.
L. Der vorliegende Entscheid ergeht in Kenntnis der Asylakten der Ehefrau und der Kinder (N [...]).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Das mittels formeller Rügen begründete Hauptbegehren des Beschwerdeführers auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur Abklärung und Feststellung des asylrelevanten Sachverhaltes sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ist nachfolgend vorab zu prüfen.
3.1
3.1.1 Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde, es liessen sich der Entscheidbegründung der Vorinstanz keine Angaben der Ehefrau sowie der Kinder betreffend seine Verfolgung und der daraus entstandenen Repressalien des türkischen Staates gegen die ganze Familie entnehmen. Des Weiteren sei seine Beziehung zu den gemeinsamen, allesamt minderjährigen Kindern weder erwähnt noch beurteilt worden, obwohl die Vor-instanz diese familiären Beziehungen, namentlich sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107), bei der Prüfung des Wegweisungsvollzuges hätte berücksichtigen müssen. Zudem verfügten die Ehefrau und die Kinder in der Schweiz über den Flüchtlingsstatus, womit ihm aufgrund dessen bei einer Rückkehr eine Reflexverfolgung drohe. Mit diesem Umstand habe sich die Vorinstanz ebenfalls nicht auseinandergesetzt. Es sei daher fraglich, ob die Vorinstanz das Asyldossier der Ehefrau und der Kinder tatsächlich beigezogen habe. Insgesamt habe die Vor-instanz mit diesem Vorgehen den asylrelevanten Sachverhalt unrichtig sowie unvollständig abgeklärt und dadurch den Untersuchungsgrundsatz sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
3.1.2 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz dazu im Wesentlich fest, es ergebe sich bereits aus Punkt sieben der angefochtenen Verfügung, dass das Dossier der Ehefrau vor der Entscheidfindung sehr genau studiert worden sei. Die Ehefrau habe den Beschwerdeführer in ihrer eigenen Anhörung lediglich im Kontext der angeblichen, bereits in der Türkei von diesem gegen sie und die gemeinsamen Kinder ausgeübten häuslichen Gewalt, sowie der angeblich ihnen gegenüber geäusserten Todesdrohungen erwähnt. Eine gegen den Beschwerdeführer allenfalls stattgefundene staatliche Verfolgung erwähne sie nicht. Ebenso wenig habe der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren angegeben, jemals Opfer einer Reflexverfolgung aufgrund seiner Ehefrau geworden zu sein, oder eine solche zu befürchten respektive im Falle einer Rückkehr in die Türkei Opfer einer Reflexverfolgung zu werden. Er habe bei seiner Anhörung selbst zu Protokoll gegeben, dass er seit anderthalb Jahren praktisch keine Beziehung mehr zu seiner Ehefrau habe und die Scheidung von ihr anstrebe. Zudem hielt die Vorinstanz fest, in Anbetracht der Umstände (Anordnung des zuständigen Zwangsmassnahmengerichts, wonach u.a. ein Kontaktverbot i.S.v. Art. 237 Abs. 2 Bst. g StPO [SR 312.0] betreffend die Ehefrau und die gemeinsamen Kinder bis einstweilen 20. März 2025 ausgesprochen wurde [Anmerkung BVGer: Diese Massnahmen wurden zuletzt mit Verfügung vom 18. März 2025 des zuständigen Zwangsmassnahmengerichts bis zum 18. Juni 2025 verlängert.]) lägen zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Kinder zum gegenwärtigen Zeitpunkt offensichtlich keine intakten und tatsächlich gelebten Familienbande vor. Entsprechend könne er mangels Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weder aus Art. 14 Abs. 1 AsylG noch aus Art. 8 EMRK etwas zu seinen Gunsten ableiten.
3.1.3 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik an der Gefahr einer Reflexverfolgung aufgrund der Vorbringen der Ehefrau fest, da er in den türkischen Registern immer noch als mit der Ehefrau verheiratet eingetragen sei und er selbst die Türkei bereits vor der Flucht seiner Ehefrau verlassen habe. Folglich spiele das gegenwärtige Beziehungsverhältnis zu seiner Frau in diesem Zusammenhang auch keine Rolle. Zudem führte er aus, ihn treffe kein Verschulden am Abbruch der Beziehung zu seinen Kindern. Seine Ehefrau versuche ihn mit «aus der Luft gegriffenen und haltlosen Vorwürfen als gewalttätigen Ehemann und Vater» darzustellen.
3.2
3.2.1 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Behörde muss die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG; zum Ganzen BVGE 2016/27 E. 9.1.1 m.w.H.).
3.2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG), welches alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
3.2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2 und 133 I 201 E. 2.2).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zwar - wie von ihr ausgeführt - das Asyldossier der Ehefrau und der gemeinsamen Kinder des Beschwerdeführers konsultiert hat, sich in den Erwägungen der Verfügung vom 20. Dezember 2024 aber nicht hinreichend mit diesem auseinandersetzt. Namentlich wurde die vorliegende Familiensituation sowie das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung nicht gehörig gewürdigt. Entsprechend hat die Vorinstanz vorliegend nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt, mithin den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Zudem hat es den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.
Vorliegend konnte sich der Beschwerdeführer indes im Rahmen des Schriftenwechsels vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Beziehung zu seinen in der Schweiz lebenden Kindern beziehungsweise der derzeitigen Familiensituation äussern. Die festgestellten Mängel der Verfügung betreffen - nachdem der Beschwerdeführer die Gefahr einer Reflexverfolgung in seinem erstinstanzlichen Asylverfahren mit keinem Wort erwähnt hatte - den Wegweisungs- und den Wegweisungsvollzugspunkt, die durch das Gericht mit voller Kognition geprüft werden (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.1 m.w.H.). Zudem würde eine Rückweisung zu einer unnötigen Verzögerung führen, so dass auch Gründe der Prozessökonomie für eine Heilung des formellen Fehlers sprechen. Der Mangel wiegt sodann nicht besonders schwer, da die Vorinstanz doch auf die Inhaftierung des Beschwerdeführers, die Scheidung sowie den Vorwurf der häuslichen Gewalt hinwies und - wenngleich pauschal - das Fehlen einer Reflexverfolgungsgefahr feststellte. Die Gehörsverletzung kann bei dieser Ausgangslage als geheilt betrachtet werden. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Sachverhalt hinsichtlich der Frage der Familiengemeinschaft nach durchgeführtem Schriftenwechsel nunmehr hinreichend erstellt ist. Der Umstand, dass die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses an einem Verfahrensmangel litt, wird indessen im Kosten- und Entschädigungspunkt zu berücksichtigen sein (vgl. nachfolgend E. 10.2).
3.4 Nach dem Gesagten ist das Hauptbegehren des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur neuen Abklärung und Feststellung des asylrelevanten Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, grundsätzlich seien repressive oder präventive Massnahmen, die ein Staat zur Abwehr des Terrorismus ergreife, keine politische Verfolgung, wenn sie demjenigen gelten, der im Vorfeld Unterstützungshandlungen vornehme oder sich terroristisch betätige. Politische Verfolgung sei hingegen anzunehmen bei staatlichen Aktionen des blossen Gegenterrors, die darauf gerichtet seien, die Zivilbevölkerung unter den Druck brutaler Gewalt zu setzen, oder wenn sonstige Umstände darauf schliessen liessen, dass der Betroffenen gleichwohl wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werde. Folglich stelle das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund seiner Unterstützung für die kurdischen Guerillakämpfer seit dem Jahr 20(...) mehrmals von türkischen Sicherheitskräften sowohl in seinem Heimatort als auch in F._______ mitgenommen und befragt worden, keine politische Verfolgung dar. Da er anlässlich der Anhörung selbst ausgesagt habe, zwischen den Jahren 20(...) - 20(...) einmal in der Woche Guerillakämpfer mit Lebensmittel unterstützt zu haben, sei es ihm grundsätzlich zuzumuten, die genannten Mass-nahmen des türkischen Staates zu erdulden. Die in diesem Zusammenhang erfolgten staatlichen Massnahmen (Mitnahme und Befragung) seien daher als grundsätzlich legitim zu beurteilen. Illegitim seien hingegen die körperlichen Misshandlungen anlässlich der Befragungen gewesen. Allerdings fehle es diesen Ereignissen zum einen an der erforderlichen zeitlichen Anknüpfung zu seiner Ausreise und zum anderen an der notwendigen Intensität. Diesbezüglich sei zudem festzuhalten, dass auch in der Türkei die Möglichkeit bestehe, gegen illegitimes Handeln seitens Behördenvertretern rechtsstaatlich vorzugehen. Er habe jedoch ausgesagt, es nicht für notwendig erachtet zu haben, gegen die geltend gemachten Misshandlung der Behördenvertreter vorzugehen, weil er die Türkei sowieso habe verlassen wollen. Somit sei nicht erkennbar, dass ein entsprechendes Schutzersuchen bei anderen Behörden respektive durch Beizug eines Rechtsanwalts von Vornherein erfolglos geblieben wäre. Entsprechend habe er im Falle künftiger Gewalt zunächst die in der Türkei vorhandene Schutzinfrastruktur auszuschöpfen. Gegen den Beschwerdeführer sei sodann nie ein offizielles Verfahren eröffnet beziehungsweise Anklage erhoben worden. Seine Probleme seien sowohl im Heimatort als auch in F._______ gemäss seinen Aussagen auf die Anschuldigungen des ehemaligen Dorfvorstehers zurückzuführen. Entsprechend sei ihm zusätzlich zur Inanspruchnahme der bereits genannten Schutzmöglichkeiten zuzumuten, sich in der Türkei in einem Landesteil niederzulassen, in dem man ihn nicht kenne und die Gefahr, der erneuten Begegnung mit dem ehemaligen Dorfvorsteher, gering sei. In diesem Zusammenhang sei denn auch ein ausdrücklicher Vorbehalt bezüglich Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen anzubringen, da es höchst unwahrscheinlich erscheine, dass der ehemalige Dorfvorsteher in F._______ genau zum selben Zeitpunkt im selben Café wie er (der Beschwerdeführer) gewesen sein soll.
Weiter hielt die Vorinstanz fest, bei den vom Beschwerdeführer pauschal geschilderten Problemen aufgrund seiner armenischen Herkunft handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten.
Sodann seien keine objektiven Anhaltspunkte ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr in die Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung erleide. Es sei nicht erwiesen, dass die türkische Polizei tatsächlich wegen des von ihm geltend gemachten Sachverhalts nach ihm suche. Er habe auf Nachfrage hin nur davon berichtet, seine Kinder hätten ihm gesagt, dass die Polizisten nach seinem Aufenthaltsort gefragt und gleichzeitig mitgeteilt hätten, man wisse, dass er (der Beschwerdeführer) sich im Ausland aufhalte. Einen Grund für die Nachfrage hätten die Polizisten aber nicht genannt. Des Weiteren lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die türkischen Behörden aufgrund seiner - nicht nachgewiesenen - Aktivitäten (Besuch kurdischer Kulturvereine und Teilnahme an politischen Demonstrationen ohne besondere Aufgabe) auf ihn aufmerksam geworden seien beziehungsweise ein Verfolgungsinteresse an ihm entwickelt hätten.
5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete darauf in seiner Beschwerdeschrift, seine Unterstützung der kurdischen Guerilla durch Lebensmittellieferungen dürfe nicht unter den Begriff «Terrorismus» fallen, zumal gemäss schweizerischer Rechtsprechung die PKK weder als terroristische Organisation im Sinne von Art. 269ter (recte: 260ter) Abs. 1 StGB noch als kriminelle Organisation gelte. So sei denn auch nicht die kurdische Guerilla diejenige Kraft, die in der Region «Terror» verbreite, sondern der türkische Staat. In der Türkei bestehe keine Rechtsstaatlichkeit mehr, vor allem nicht für Personen anderer Ethnie sowie anderer politischer Gesinnung. Entsprechend hätte es auch nichts gebracht, wenn er gegen die Polizisten, die ihn misshandelt hätten, vorgegangen wäre. Im Gegenteil wäre davon auszugehen gewesen, dass er aufgrund einer solchen Anzeige noch mehr Probleme erhalten hätte. Unzutreffend sei denn auch, dass der zeitliche Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Verfolgung durch die türkischen Behörden und seiner Ausreise nicht gegeben sei. Das letzte Mal sei er am (...) März 20(...) von der Polizei mitgenommen worden, anschliessend habe er sich versteckt und sei im Juli 20(...) ausgereist. Diese Zeitspanne liege im von der Rechtsprechung tolerierten Rahmen.
Weiter hielt der Beschwerdeführer fest, er habe anlässlich der Anhörung den Grund der behördlichen Suche nach ihm zwar nicht klar benennen können, weil sich seine Ehefrau weigere, ihm Information über die Geschehnisse in der Türkei nach seiner Flucht zu geben und er keinen Zugriff auf E-Devlet habe. Er gehe aber davon aus, die Suche stehe im Zusammenhang mit seiner Unterstützungshandlung für die Guerilla. Da er deshalb als «Staatsfeind» und «Terrorverdächtiger» wahrgenommen werde, schütze ihn ein Aufenthalt in einer anderen Region der Türkei nicht vor einer Verfolgung. Entsprechend bestehe für ihn im Falle der Rückkehr eine ernsthafte Gefahr, bereits bei seiner Ankunft verhaftet zu werden. Hinzu kämen seine exilpolitischen Tätigkeiten, aufgrund derer er auch gesucht werden könnte, sowie die Möglichkeit Opfer einer Reflexverfolgung aufgrund der Vorbringen seiner Ehefrau zu werden (vgl. dazu auch vorhergehend E. 3.1).
5.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, es seien vorliegend weder Anhaltspunkte für eine objektive noch für eine subjektive Furcht des Beschwerdeführers vor einer Reflexverfolgung ersichtlich. Er habe im vorinstanzlichen Verfahren nie angegeben, aufgrund seiner Ehefrau Opfer einer Reflexverfolgung zu sein respektive eine solche zu befürchten oder im Falle einer Rückkehr Opfer einer Reflexverfolgung zu werden. Die Gefahr einer Reflexverfolgung erscheine denn auch aufgrund seiner eigenen Aussage, er habe seit anderthalb Jahren praktische keinen Kontakt mehr zu seiner Ehefrau und strebe die Scheidung an, als unwahrscheinlich (vgl. dazu auch vorhergehend E. 3.1.2).
5.4 Replikweise hielt der Beschwerdeführer an der Gefahr einer Reflexverfolgung aufgrund der Vorbringen der Ehefrau fest, weil er in den türkischen Registern immer noch als mit der Ehefrau verheiratet eingetragen sei und er selbst die Türkei bereits vor der Flucht seiner Ehefrau verlassen habe.
6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen im Ergebnis nicht zu beanstanden sind. In der angefochtenen Verfügung sowie der Vernehmlassung wird einlässlich dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten und er auch keine Reflexverfolgung zu befürchten hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die als zutreffend zu erachtenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2024 Ziff. II, Vernehmlassung des SEM vom 3. Februar 2025 sowie vorhergehend E. 5.1 und 5.3), mit folgenden Ergänzungen:
6.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die grundsätzliche Illegitimität seiner Festnahmen und Befragungen aufgrund seiner Hilfeleistungen durch Lebensmittellieferung für die Guerillakämpfer durch die türkischen Behörden gehen fehl. Es mag zwar sein, dass die PKK gemäss schweizerischer Rechtsprechung nicht als terroristische Vereinigung eingestuft wird, dies ändert aber nichts daran, dass die PKK in der Türkei und nach türkischem Recht als terroristische Organisation gilt (vgl. Republic of Türkiye, Ministry of Foreign Affairs, PKK, < ,insbesondere%20im%20S%C3%BCdosten%20des%20Landes. >, abgerufen am 02.04.2025). Daran vermögen denn auch die jüngsten Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Aufruf des PKK-Gründers Abdullah Öcalan zur Niederlegung der Waffen nichts zu ändern (vgl. Tagesschau, PKK-Gründer Öcalan ruft zu Ende des Kampfes auf, 27.02.2025, < >, abgerufen am 02.04.2025). In diesem Zusammenhang ist sodann in Übereinstimmung mit der Vor-instanz festzuhalten, dass die meisten Schikanen, die der Beschwerdeführer gemäss seiner Darstellung durch die türkischen Sicherheitskräfte erlitten hat (mehrfache kurzzeitige Festnahmen und Befragung) bereits hinsichtlich ihrer Intensität nicht als asylrelevante Nachteile zu qualifizieren sind. In Anbetracht der bestehenden innerstaatlichen Schutzalternative (siehe BVGE 2011/51 E. 8.5.3 m.w.H.) kann vorliegend offenbleiben, ob der geltend gemachte Hundebiss respektive die Schläge anlässlich dieser Befragungen mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK als hinreichend intensiv und die diesen Ereignissen zugrunde liegenden Begebenheiten als glaubhaft erscheinen (vgl. nachfolgend E. 6.3 und 6.4).
6.3 In Bezug auf den zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen der angeblichen Verfolgungshandlung und der Flucht verkennt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz sich dabei nicht auf die Vorkommnisse im Jahr 20(...) in F._______ bezieht, sondern auf diejenige in seinem Heimatort vor seinem Wegzug im Jahre 20(...). Auch das Bundesverwaltungsgericht ist der Auffassung, dass es den Ereignissen in seinem Heimatort (zweimalige Mitnahme auf den Posten mit anschliessender Befragung sowie Schlägen und Hundebiss) an der erforderlichen zeitlichen Anknüpfung zur Ausreise fehlt. Der Beschwerdeführer gibt selbst an, nach seinem Wegzug nach F._______ bis zur Begegnung mit dem Dorfvorsteher keinerlei Probleme mehr mit den Behörden gehabt zu haben (vgl. SEM-Akte [...]-25/18 F100, F104).
6.4 Betreffend die Vorfälle von 20(...) in F._______ erachtete es der Beschwerdeführer sodann selbst nicht als notwendig, sich auf rechtsstaatlichem Weg zu verteidigen (vgl. SEM-Akte [...]-25/18 F94 - F96). Bei den beschwerdeweisen Ausführungen, wonach er davon ausgegangen sei, es werde nur noch schlimmer, wenn er dagegen vorgehe, handelt es sich um eine blosse Vermutung seinerseits. Feststeht, dass gemäss Aktenlage bis zum heutigen Zeitpunkt in der Türkei kein Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet wurde (vgl. SEM-Akte [...]-25/18 F105 f.). Weiter ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, während einem Jahr in F._______ keinerlei Probleme gehabt zu haben und dies obwohl er sich dort in einem Quartier niederliess, in welchem vor allem Leute aus seinem Heimatort wohnten (vgl. SEM-Akte [...]-25/18 F103 f.). Erst als er zufälligerweise gleichzeitig wie sein ehemaliger Dorfvorsteher in einem Café gewesen sei und auch noch den Kontakt zu diesem gesucht habe, sei die Polizei wieder bei ihm aufgetaucht (vgl. SEM-Akte [...] [...]-25/18 F77, F100). Wäre das Interesse des Dorfvorstehers am Beschwerdeführer respektive der Polizei tatsächlich so gross, wie von diesem behauptet, dann wäre wohl schon früher etwas vorgefallen. Nicht nachvollziehbar ist denn auch, weshalb er den Kontakt zum ehemaligen Dorfvorsteher suchte, wenn er wegen ihm doch bereits Probleme hatte und seinen Heimatort deshalb verlassen musste. Entsprechend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich in der Türkei in einem Landesteil niederzulassen, in welchem die Chancen gering sind, erneut auf den ehemaligen Dorfvorsteher zu treffen beziehungsweise nicht noch den Kontakt zu diesem zu suchen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Gericht praxisgemäss vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der türkischen Behörden im Falle von Verfolgung durch Dritte ausgeht (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-180/2025 vom 21. Januar 2025 E. 5.2 m.w.H.).
6.5 Aufgrund der vom Beschwerdeführer behaupteten niederschwelligen exilpolitischen Aktivitäten (Besuche kurdischer Kulturvereine, Teilnahme an politischen Demonstrationen) ist sodann nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Diese sind nicht geeignet, um subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu begründen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
6.6 Im Zusammenhang mit der erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten und nicht weiter substanziierten Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Vorbringen seiner Ehefrau (N [...]) ist festzuhalten, dass sich daraus für ihn keine Gefahr einer Reflexverfolgung ergibt. Die Vorbringen seiner Ehefrau haben gemäss deren Asylakten (N [...]) allesamt nichts mit ihm zu tun und die entsprechenden Vorkommnisse fanden alle zu einem Zeitpunkt (im Jahr 20[...]) statt, in welchem sich der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen zeitlichen Angaben - welche im Übrigen nicht deckungsgleich sind mit denjenigen der Ehefrau - bereits seit mehreren Jahren im Ausland aufhielt (vgl. SEM-Akte [...]-25/18 F9, F16, F40, F47). Den Beschwerdeführer erwähnte die Ehefrau einzig im Kontext der gegen sie und die gemeinsamen Kinder ausgeübten häuslichen Gewalt. Eine Reflexverfolgung ist demnach zu verneinen. Eine Registrierung der Ehe des Beschwerdeführers in der Türkei ändert daran nichts.
6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung nicht zu verfügen, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht. Die kantonale Ausländerbehörde ist zuständig, über den Anspruch konkret zu befinden (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Als Anspruchsgrundlage fällt dabei unter anderem Art. 8 EMRK in Betracht (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.1). Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist daher vorfrageweise zu prüfen (Art. 14 Abs. 1 AsylG), ob sich der Beschwerdeführer auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK besagt, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine enge, nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Zu den Familienbeziehungen, die nach dem Bundesgericht unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen, gehört neben jener zwischen den Ehegatten auch jene zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2). Weiter muss das in der Schweiz lebende Familienmitglied hier über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1).
7.3 Nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl mit Verfügung vom 26. Februar 2024 sind die Ehefrau und die drei Kinder in der Schweiz im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Vorliegend schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage jedoch der Einschätzung der Vorinstanz an, wonach zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Kinder aktuell offensichtlich keine intakten und tatsächlich gelebten Familienbande vorliegen. Ein Scheidungsverfahren ist nach Angaben des Beschwerdeführers pendent (vgl. SEM-Akte [...]-25/18 F125). Auf Beschwerdeebene führt er lediglich aus, die Vorwürfe seiner Ehefrau betreffend häusliche Gewalt und Todesdrohungen seien «frei erfunden» respektive «unwahr» (vgl. BVGer-act. 11 S. 2). Weiter bringt er vor, es sei nicht seine Schuld, dass er aufgrund der Untersuchungshaft sowie des Rayon- und Kontaktverbots keine Beziehung zu den Kindern pflegen könne. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits vor Jahren den Kontakt zu seiner Ehefrau und den Kindern abgebrochen hat und sich anschliessend auch während seines Auslandsaufenthalts respektive seines Asylverfahrens in C._______ nicht darum bemüht hat, diesen Kontakt wieder aufzunehmen oder seine Familie zu sich zu holen. Er legt denn auch keine Beweismittel ins Recht, welche nachweisen würden, dass er sich seit seiner Ausreise aus der Türkei um Kontakt bemüht hat. Aufgrund der Aktenlage sowie dem zeitlichen Ablauf ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinen Kindern erst wieder aufnehmen wollte, als er von der Asylgewährung der schweizerischen Behörden zugunsten seiner Ehefrau und der gemeinsamen Kinder erfahren hat. Mangels enger, affektiver Beziehungen des Beschwerdeführers zu seiner Familie ist ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung soweit nicht ersichtlich (vgl. dazu auch BGE 144 I 91 E. 5.1 und E. 5.2.1 [umgekehrter Familiennachzug]).
7.4 Der Beschwerdeführer verfügt über keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung und wie vorstehend festgestellt, kann er sich auch nicht auf einen Anspruch auf Erteilung einer solchen berufen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen oder armenischen Ethnie - auszugehen (vgl. Urteile des BVGer E-4404/2024 vom 7. März 2025 E. 8.3.2, D-6461/2023 vom 4. Dezember 2023 S. 4, D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E. 9.4.1 und E-6224/2019 vom 19. April 2023 m.w.H.). Es ist aufgrund des Gesagten nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisungen auszugehen (vgl. Referenzurteile des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13 m.w.H. sowie E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1 und 7.3.2). Zudem stammt der Beschwerdeführer nicht aus einer der vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Provinz.
8.3.2 In individueller Hinsicht hielt die Vorinstanz diesbezüglich fest, der Beschwerdeführer sei im mittleren Alter, verfüge über relevante Berufserfahrung (als Gipser, Viehzüchter, Putzkraft und Umzugshelfer) und sei frei von nachgewiesenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. In der Türkei verfüge er mit zwei Brüdern und drei Schwestern über ein intaktes Beziehungsnetz, auf welches er im Bedarfsfall zurückgreifen könne. Aufgrund der Niederlassungsfreiheit könne er sich denn auch ausserhalb seiner Heimatprovinz niederlassen.
Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den Erwägungen der Vor-instanz an. Den Akten lassen sich aus der Sicht des Gerichts keine individuellen Gründe entnehmen, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Insbesondere ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer bereits einmal gelungen ist sich sowohl ausserhalb seines Heimatortes in der der Türkei als auch im Ausland eine neue Existenz aufzubauen (vgl. SEM-Akte [...]-25/18 F7 f., F49 f., F65 f.). Dies ist ihm erneut zuzumuten, zumal er über Berufserfahrung in diversen Bereichen verfügt (vgl. SEM-Akte [...]-25/18 F21 - F24, F50) und im Heimatstaat auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann (vgl. SEM-Akte [...]-25/18 F34). Aspekte des Kindeswohls (vgl. Beschwerde S. 15 f.) lassen den Wegweisungsvollzug nach den vorstehenden Ausführungen zur familiären Situation nicht als unzumutbar erscheinen.
8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis zu schützen und die Beschwerde abzuweisen ist.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2025 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut. Entsprechend sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
10.2 Aufgrund des festgestellten Verfahrensmangels (vgl. vorhergehend E. 3.3) ist dem Beschwerdeführer trotz des Umstandes, dass er im Beschwerdeverfahren letztlich mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrensmangels erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. BVGE 2008/47 E. 5). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist die vom SEM an den Beschwerdeführer auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 324.30 (Fr. 300.- zuzügl. Mehrwertsteuer) festzusetzen.
10.3 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2025 wurde dem Beschwerdeführer die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt und der rubrizierte Rechtsvertreter lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsanwalt, als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. In der Kostennote vom 11. Februar 2025 wurde ein Aufwand von 15.25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.- und ein Auslagenersatz in der Höhe von Fr. 30.50 (total Fr. 3'659.75 inklusive Mehrwertsteuer) geltend gemacht. Das Gericht erachtet den darin geltend gemachten zeitlichen Aufwand insgesamt nicht als vollumfänglich angemessen. 15.25 Stunden für das Verfassen von insgesamt 25 Seiten Verfahrenseingaben für das Bundesverwaltungsgericht entspricht nicht einem praxisüblichen Aufwand. Eine Kürzung des totalen zeitlichen Aufwands auf 12.5 Stunden erscheint adäquat. Dieser Aufwand ist sodann um die durch das SEM auszurichtende Parteientschädigung zu kürzen. Demnach ist zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von gerundet Fr. 2'681.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 324.30 auszurichten.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 2'681.- zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Nina Ermanni
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