Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 13.11.2024Publikationsdatum: 04.12.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7028/2024
Urteil vom 13. November 2024 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Ghana, vertreten durch Thierry Gotti, Teichmann International (Schweiz) AG, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2024 / N (...).
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 28. September 2024 in der Schweiz um Asyl nach und wurde am 23. Oktober 2024 zu den Asylgründen angehört (vgl. Akten der Vorinstanz 1364565-[nachfolgend: SEM-act] 1/2 und 17/16). Dabei führte sie insbesondere aus, sie sei ghanaische Staatsangehörige und in B._______ sowie in C._______ in der Region Ashanti aufgewachsen. Nach der Schule habe sie an der (...) in der (...) (...) studiert und anschliessend bis zu ihrer Ausreise als (...) gearbeitet. Zuletzt habe sie an der (...) in C._______ (...) und (...) in D._______ gewohnt. Sie habe zwei erwachsene Kinder, einen Sohn und eine Tochter. Von ihrem Mann habe sie sich getrennt, ziehe jedoch einen Neuanfang mit ihm in Erwägung. Zuletzt habe sie mit ihrem Sohn im eigenen Haus in D._______ gelebt. Ihre Eltern lebten in E._______. Ihr Vater besitze in F._______ ein Gebäude, wo sie manchmal ihre Ferien verbracht habe. Sie habe sich seit 2012 als Wahlbeobachterin engagiert. Im Jahr 20(...) habe es Verzögerungen bei der Lieferung der Wahlzettel gegeben und ihr sei unterstellt worden, diese Verzögerungen bewusst bewirkt zu haben. In der Folge sei sie bedroht worden, obschon sie weder ein politisches Amt bekleidet habe noch einfaches Mitglied einer Partei gewesen sei. Ungefähr seit 20(...) sei sie Mitglied bei der Organisation G._______, die sich für Menschenrechte einsetze. Sie habe sich für die Organisation dahingehend engagiert, dass sie Plakate für Demonstrationen vorbereitet und den Dialog mit Jugendlichen gesucht habe. Bei der Demonstration, die am (...) beziehungsweise (...) 2024 in F._______ stattgefunden habe, sei es um illegale Minengeschäfte in Ghana gegangen. Sie sei auch an dieser Demonstration für die Plakate zuständig gewesen. Ferner habe sie vor der Demonstration die Polizei informiert, dass es sich um eine friedliche Veranstaltung handle, es sei jedoch im Verlaufe der Demonstration zu polizeilichen Übergriffen gekommen. Mehrere Personen, darunter auch Mitorganisierende der Demonstration, seien festgenommen worden. Sie seien davongerannt und mit einem Reisebus nach C._______, das vier Autostunden von F._______ entfernt liege, zurückgekehrt. Noch in derselben Nacht hätten Personen an ihre Tür geklopft und ihr Sohn habe die Türe geöffnet und mit den Personen gesprochen. Sie habe die Leute nicht direkt gesehen, jedoch aufgeschnappt, dass es bei den Gesprächen um die Demonstration gegangen sei und sie aufgefordert worden seien, damit aufzuhören. Sie gehe davon aus, dass es sich bei den Leuten um Gesandte der Regierungspartei gehandelt habe. Ihr Sohn habe sie in Schutz genommen und sich eine Rauferei mit den Leuten geleistet. Da sie um ihr Leben gefürchtet habe, sei sie am nächsten Tag zu einem entfernten Verwandten in F._______ gereist, wo sie sich fast drei Wochen versteckt habe. Am Tag ihrer Ausreise sei sie von einigen Mitgliedern von G._______ am Flughafen verabschiedet worden und mit ihrem eigenen Reisepass legal nach Italien gereist, wo sie ihren Reisepass verloren habe. Anschliessend sei sie auf direktem Weg mit dem Zug in die Schweiz gereist. In medizinischer Hinsicht leide sie seit einem Jahr an (...) und sei deswegen bereits im (...) in C._______ in Behandlung gewesen. Ferner habe sie Schlafstörungen und leide an innerer Unruhe.
B. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 - gleichentags eröffnet - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug der Wegweisung an und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (vgl. SEM-act. 23/10 f.).
C. Mit Eingabe vom 7. November 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, der Entscheid vom 31. Oktober 2024 sei aufzuheben und sie sei als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Wegweisungsvollzug während des Beschwerdeverfahrens auszusetzen, die vollständigen Vorakten seien bei der Vorinstanz zu edieren und zum vorliegenden Beschwerdeverfahren beizuziehen. Ferner sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichneten zu bestellen.
Die Beschwerdeführerin reichte eine Vertretungsvollmacht vom 6. November 2024, die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2024, diverse undatierte Bildschirmausdrucke mit Fotos, einen Ausweis «Human RightActivist Card», weitere undatierte Fotos und diverse vorinstanzliche Akten, alles in Kopie, ein.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Das vorliegende Verfahren wird mit dem Verfahren E-7037/2024 (H._______, [...] [Tochter der Beschwerdeführerin]) zeitlich koordiniert, im gleichen Spruchkörper behandelt und es werden die entsprechenden Akten beigezogen.
Auf den in der Beschwerde sinngemäss gestellten prozessualen Antrag, es sei die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs superprovisorisch zu verfügen, wird nicht eingetreten, da der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerdeführerin beantragt im Rechtsbegehren zwei ausschliesslich die Anerkennung als Flüchtling. Aufgrund der Begründung der Beschwerde wird im Folgenden davon ausgegangen, dass sie die angefochtene Verfügung auch im Asylpunkt (Dispositivziffer zwei) anficht.
Von der Beschwerdeführerin wird im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, insbesondere zur rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhalts beantragt. Begründet wird der Antrag nicht näher und es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt vom SEM unrichtig oder unvollständig festgestellt worden wäre. Für die Kassation der angefochtenen Verfügung besteht offensichtlich kein Anlass.
8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
8.2 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2., 2008/4 E. 5.2). Gemäss der Schutztheorie ist somit die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3).
9.1 Zur Begründung seiner Verfügung im Asylpunkt führte das SEM aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Der Bundesrat habe Ghana mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 als einen verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit umstossen könnten, seien keine ersichtlich. Ferner erreichten die Verfolgungsmassnahmen gegen die Beschwerdeführerin weder die Intensität, die für die Begründung einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung notwendig sei, noch seien sie geeignet, einen unerträglichen psychischen Druck zu bewirken. Zudem habe sie die Bedrohung im Jahr 20(...) offensichtlich nicht dazu veranlasst, ihr Heimatland zu verlassen. Ihre Schilderungen bezüglich der Bedrohung durch Gesandte der Regierungspartei im (...) 2024 - wobei sie über die Täterschaft nur Mutmassungen angestellt habe - hinterliessen nicht den Eindruck, dass die Personen ein ernsthaftes und anhaltendes Verfolgungsinteresse an ihrer Person hätten. Es sei davon auszugehen, dass ihre mutmasslichen Verfolger nicht sofort klein beigegeben hätten, nur weil ihr Sohn sie in Schutz genommen habe. Ebenfalls hätten die vorgeblichen Verfolger nach dem geschilderten Vorfall keinen weiteren Besuch bei ihr zu Hause unternommen - zumindest habe ihr ihr Sohn bis heute nicht davon berichtet. Zudem hätten weder sie noch ihr Sohn Anzeige gegen die Bedroher erstattet. Die Beschwerdeführerin sei auch nie verhaftet, angeklagt oder verurteilt worden oder für eine politische Partei aktiv gewesen. Bis zu ihrer Ausreise habe sie als (...) gearbeitet. Ebenfalls sei sie legal aus Ghana ausgereist, was ein starkes Indiz dafür sei, dass die ghanaischen Behörden in ihr keine Bedrohung, sondern im Gegenteil eine wohlgesinnte und pflichtbewusste Staatsbürgerin sehen würden. Es seien somit keine Gründe ersichtlich, weshalb die ghanaische Polizei nach einer Anzeige nicht hätte aktiv werden sollen. Ghana verfüge über eine funktionierende und effiziente staatliche Infrastruktur. Es liege zwar ausserhalb der Möglichkeiten eines Staates, jeden denkbaren Übergriff präventiv zu verhindern. Aus dieser Tatsache könne aber nicht geschlossen werden, dass das Ersuchen um staatlichen Schutz von vornherein ein nutzloses Unterfangen darstelle. Vor diesem Hintergrund erschliesse sich nicht, weshalb sie sich wegen der Bedrohungen gegen sie und ihren Sohn nicht an die Behörden gewandt habe. Diese Option stehe ihr nach wie vor offen. Weiter verfüge sie mit ihrem Verwandten in F._______ sowie mit ihren in E._______ wohnhaften Eltern über innerstaatliche Schutzalternativen. Diesbezüglich habe sie nicht stimmig erklären können, weshalb ein Wohnortswechsel für sie nicht möglich gewesen sei. Ohnehin sei fraglich, weshalb sie nicht weiterhin in C._______ leben könne, wohne doch ihr Sohn nach wie vor an derselben Adresse, wo er seither keine konkreten Nachteile mehr erlebt habe. Auch könnten die eingereichten Bilder der Demonstration in F._______, auf denen sie selbst nicht zu sehen sei, weder ihre Anwesenheit noch ihr Zutun zur Organisierung dieser Veranstaltung nachweisen. Bei den eingereichten Videos handle es sich sodann um allgemeine Beiträge und Berichterstattung. Auch wenn es durchaus möglich sei, dass Ghana illegale Minen betreibe und es im Zuge von Demonstrationen zu Polizeigewalt kommen könne, werde in der Beschwerdeführerin keine exponierte politische Person gesehen. Vielmehr scheine sie niederschwellige Tätigkeiten ausgeführt und sich dabei im Rahmen der verfassungsrechtlich garantierten Versammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit bewegt zu haben. Es sei durchaus möglich, dass sie Mitglied der Organisation G._______ sei. Sie habe jedoch selber angegeben, dass jede Person bei dieser Organisation zugelassen sei. Ein Blick auf die Webseite von G._______ zeige, dass rund 580'000 Personen die Organisation unterstützten.
9.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet dem im Wesentlichen, das SEM habe nicht ausgeführt, weshalb Ghana auch heute noch als sicher anzusehen sei. Das Land weise in Bezug auf Menschenrechte und Schutzmöglichkeiten erhebliche Defizite auf, die einer Einstufung als sicheres Herkunftsland entgegenstünden. Die Beschwerdeführerin sei Menschenrechtsaktivistin und habe an friedlichen Demonstrationen und Protesten teilgenommen. Sie sei daher aufgrund der weiterhin bestehenden Probleme in Ghana hinsichtlich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie des exzessiven Gewalteinsatzes durch die Polizei einem erheblichen Risiko ausgesetzt. Daher werde die Aussage der Vorinstanz, Ghana sei ein funktionierendes und sicheres Land, bestritten. So habe sie unmittelbar nach ihrer Teilnahme an einer friedlichen Protestaktion Besuch von einigen Personen erhalten und habe sich dieser Gefahr nur wegen des Eingreifens ihres Sohnes entziehen und am nächsten Tag fliehen können. Der nächtliche Besuch durch mehrere Personen habe nicht nur eine erhebliche psychische Druckintensität ausgeübt, sondern stehe auch in direktem Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Aktivistin und somit mit ihrer politischen Überzeugung. Diese Personen seien wahrscheinlich dort gewesen, um sie nach einer friedlichen Demonstration mitzunehmen und ihrer Freiheit zu berauben. Die Ausführung der Vorinstanz, man hätte sie auch dort festnehmen können, sei wenig aussagekräftig, da bekannt sei, dass sie bereits aufgrund ihrer politischen Überzeugungen ins Visier genommen worden und die Gefahr für sie real und konkret sei. Das Fehlen einer sofortigen Reaktion bedeute nicht, dass sie in Sicherheit sei. Solche Überwachungsaktionen dienten oft dazu, einen Zustand der Angst zu schaffen, und die betroffene Person wisse, dass sie jederzeit abgeholt oder eingeschüchtert werden könne. Eine legale Ausreise bedeute nicht, dass sie bei einer Rückkehr nicht gefährdet wäre. Ferner garantierten auch ihre frühere berufliche Tätigkeit als (...) sowie ihre Verwandten in Ghana ihre Sicherheit nicht. Auch hätten die Mitgliedskarte von G._______ und der Ausweis als Menschenrechtsaktivistin nicht, wie die Vorinstanz behaupte, einen geringen Beweiswert. So habe sie glaubhaft gemacht, dass sie in der Aktivistenszene tätig sei. Allein ihre Mitgliedschaft und ihre Aktivitäten in dieser Bewegung seien risikoreich und könnten zu Verfolgung führen, insbesondere wenn sie bereits einmal ins Visier der Behörden oder bestimmter Gruppen geraten sei. Zwar enthielten viele Aktivistenausweise und Mitgliedsdokumente aus Kostengründen keine aufwendigen Sicherheitsmerkmale, dies mindere aber nicht deren Authentizität. Diese Dokumente zeigten ihre Zugehörigkeit zur Aktivistenszene und belegten ihr Engagement, was sie potenziell gefährde. Der Umstand, dass sie auf den Fotos und Videos der Demonstration nicht zu sehen sei, bedeute nicht, dass sie nicht daran teilgenommen habe und potenziell gefährdet sei. Demonstrationen könnten sehr chaotisch und dynamisch sein, und nicht alle Teilnehmer würden zwangsläufig auf Bildmaterial erfasst. Die Behörden oder oppositionellen Gruppen, die sie möglicherweise überwachten, würden vermutlich ihren Aktivismus und ihr Engagement kennen, was zu ernsthaften Bedrohungen führen könnte.
10.1 Der Bundesrat hat Ghana als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) ist die Schweizer Regierung darauf bisher nicht zurückgekommen (vgl. Anhang 2 AsylV 1). Die Bezeichnung eines Staates als «Safe Country» beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit. Im Einzelfall kann die besagte Regelvermutung somit aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden, wobei die Beweislast des Gegenteils der asylsuchenden Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3).
10.2 Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Vorbringen diese Regelvermutung nicht umzustossen. Es liegen keine konkreten Hinweise für eine Schutzverweigerung oder Schutzunfähigkeit der ghanaischen Behörden vor, da sie dort nie um Schutz bei den zuständigen Behörden ersucht hat. Lediglich mit dem Zitieren von verschiedenen Beispielen in ihrer Beschwerde - welche keinen Zusammenhang mit ihr aufweisen - vermag sie ebenfalls offensichtlich nicht, die Regelvermutung betreffend «Save Country» umzustossen. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes hätte sie sich an die zuständigen Behörden in Ghana wenden müssen, bevor sie in der Schweiz um Schutz nachgesucht hat respektive wird sie sich künftig an diese wenden müssen, sollte sie entsprechende Übergriffe befürchten. Zudem ist nicht von einer begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen, zumal die vorgebrachte Verfolgung durch das Eingreifen ihres Sohnes abgewendet werden konnte, und es aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin oder ihr Sohn deswegen erneut behelligt worden sind. Gegen eine begründete Furcht spricht ebenso der Umstand, dass die Beschwerdeführerin unbehelligt legal aus Ghana hat ausreisen können. Im Weiteren ist auf die Würdigung in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, an der vollumfänglich festgehalten werden kann. Die in der Beschwerde vorgebrachten Ausführungen vermögen dem nichts entgegenzuhalten. Dies gilt ebenfalls für die auf Beschwerdeebene (neu) als Beweismittel eingereichten Bildschirmfotografien von Demonstrationen, zumal diese weder datiert sind noch die Beschwerdeführerin darauf identifiziert werden kann.
10.3 Ferner wird betreffend die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel auf die zutreffende Würdigung in der angefochtenen Verfügung verwiesen, welcher in der Beschwerde nichts substantiiertes entgegengehalten wird.
10.4 Die Vorinstanz hat daher die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
11.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
12.2
12.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
12.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
12.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
12.3
12.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Medizinische Probleme können nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3).
12.3.2 Die Vorinstanz führt zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe einen Universitätsabschluss, habe bis zu ihrer Ausreise als (...) gearbeitet und darüber hinaus im Nebenerwerb selbstständig (...). Weiter könne sie in C._______ in ihr eigenes Haus zurückkehren, verfüge mit dem Wohnort ihrer Eltern aber auch über eine Aufenthaltsalternative. Bei ihrer Rückkehr könne sie sich auf den Rückhalt ihrer Familienmitglieder verlassen - sowohl in sozialer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht. Nebst ihrer eigenen Familie hielten sich ihre Eltern und Geschwister, zu denen sie ein enges Verhältnis habe, in Ghana auf. Somit verfüge sie in Ghana über ein soziales Beziehungsnetz und adäquaten Wohnraum. Gemäss den ärztlichen Untersuchungen in der Schweiz leide sie an (...), (...) sowie (...) und (...). Bei den Untersuchungen in der Schweiz sei festgehalten worden, dass sie die Behandlung mit ihrer eigenen Medikation fortführen könne. Zusätzlich seien ihr I._______-Tabletten ([...]) ausgehändigt worden, die sie bei Bedarf zu sich nehmen könne. Die gegen (...) und (...) nötigen Medikamente stünden ihr im Heimatland zur Verfügung, wodurch eine Rückkehr nach Ghana zu keiner lebensbedrohlichen Situation führe. Bei Bedarf sei auch I._______ in privaten Apotheken in Ghana erhältlich.
12.3.3 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde diesbezüglich geltend, die Verfügbarkeit bestimmter Medikamente in Ghana bedeute nicht, dass sie in der Lage sei, diese jederzeit und in der erforderlichen Qualität zu erhalten. Viele Regionen in Ghana litten unter einem Mangel an medizinischen Ressourcen und qualifiziertem Personal. Insbesondere für chronische Krankheiten wie (...) sei eine kontinuierliche und zuverlässige Versorgung erforderlich, die in Ghana oft nicht gewährleistet sei. Ihre gesundheitlichen Probleme, insbesondere (...) sowie (...), erforderten möglicherweise spezialisierte therapeutische Massnahmen, die in Ghana nicht flächendeckend verfügbar seien. Die blosse Verschreibung von I._______-Tabletten sei keine langfristige Lösung und könne bei unsachgemässer Anwendung zusätzliche Gesundheitsrisiken bergen. Ihre (...) und (...) wiesen auf eine potenziell instabile psychische Verfassung hin. Diese könne sich bei einer Rückkehr nach Ghana, einem Land, in welchem sie bereits Bedrohungen erfahren habe, weiter verschlechtern. Die psychologische Betreuung und die Stabilität, die sie in der Schweiz erfahren könne, wäre in Ghana möglicherweise nicht in gleichem Masse gegeben. Ihre gesundheitlichen Probleme würden durch die ständige Angst vor Verfolgung weiter verschärft. Die Rückkehr in eine Umgebung, in der sie um ihre Sicherheit fürchten müsse, könne ihre Gesundheitsprobleme zusätzlich verschlimmern und zu einem ernsthaften Risiko für ihr körperliches und psychisches Wohlbefinden führen.
12.3.4 Zusammen mit der Bezeichnung als «Safe Country» bezeichnete der Bundesrat Ghana als Heimat- oder Herkunftsstaat, in den eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG). Damit spricht die allgemeine Lage in Ghana nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
12.3.5 Hinsichtlich der individuellen Situation der Beschwerdeführerin - insbesondere auch in medizinischer Hinsicht - kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. 12.3.2 supra). Nicht gefolgt werden kann insbesondere der nicht weiter durch Beweismittel belegten Behauptung in der Beschwerde, die Verschreibung von I._______-Tabletten sei keine langfristige Lösung und könne bei unsachgemässer Anwendung zusätzliche Gesundheitsrisiken bergen. Im Arztbericht vom (...) des (...) wird diesbezüglich unter Procedere unter anderem ausdrücklich festgehalten, dass die eigene Medikation ([...]) fortgeführt und I._______ (...) einmal täglich bei Bedarf eingenommen werden könne (vgl. SEM-act. 16/2). Diese wie auch die weiteren Ausführungen zum Wegweisungsvollzug in der Beschwerde vermögen nicht, diesen als unzumutbar zu qualifizieren.
12.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
14.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden.
14.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Verbeiständung (nach 102m Abs. 1 AsylG i.V.m Art. 65 Abs. 1 VwVG) sind abzuweisen, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Vornherein aussichtslos erwiesen hat und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt.
14.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann
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