Verweigerung vorübergehender Schutz;Verfügung des SEM vom 22. November 2023 / N (...).
Entscheiddatum: 25.01.2024Publikationsdatum: 06.02.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7038/2023
Urteil vom 25. Januar 2024 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz;Verfügung des SEM vom 22. November 2023 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin stellte am 5. September 2023 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Bern ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Am 7. September 2023 wurde sie hierzu kurz schriftlich und am 11. September 2023 mündlich befragt. Dabei machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie sei in der Ukraine wohnhaft gewesen und habe im September 2021 ein Visum für die Slowakei zwecks Erwerbstätigkeit beantragt. Dieses habe sie mitsamt einer Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit ab (...) Oktober 2021 bis zuletzt am (...) Oktober 2023 erhalten. Im November 2021 sei sie in die Slowakei umgezogen. Mit wenigen kurzen Unterbrüchen, in denen sie für einige Tage in die Ukraine zurückgekehrt sei, habe sie sich in der Slowakei aufgehalten - auch bei Kriegsausbruch - und als Angestellte in einer (...) gearbeitet. Das Unternehmen habe ihr zunächst eine Wohnung für acht Monate zur Verfügung gestellt und dann habe sie eine eigene Unterkunft gefunden. Ab Anfang 2023 habe sie keine Arbeit mehr gehabt und ihren Lebensunterhalt in der Slowakei aus Ersparnissen finanziert. Aufgrund des Verlustes ihrer Arbeitsstelle sei ihr Visum ab Oktober 2023 nicht mehr verlängert worden. Im Übrigen sei sie auch als selbständige Unternehmerin in der Slowakei registriert gewesen, jedoch habe sie diesen Eintrag mit Hilfe eines Juristen annullieren lassen. Diese Annullierung habe ebenfalls zur Nichtverlängerung ihres Aufenthaltstitels in der Slowakei beigetragen. Sie könne somit nicht in die Slowakei zurückkehren, zumal sie dort auch über keine Unterkunft mehr verfüge und die slowakische Bevölkerung gegenüber den ukrainischen Flüchtlingen kritisch eingestellt und teilweise auch prorussisch gesinnt sei. Deshalb sei sie in die Schweiz gekommen und sie möchte hier arbeiten. Gesundheitlich gehe es ihr gut.
Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin ihren ukrainischen Reisepass, ihre ukrainische Identitätskarte sowie ihre slowakische Aufenthaltsbewilligungskarte zu den Akten.
B. Einem mit der slowakischen Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin begründeten Rücknahmeersuchen des SEM vom 12. September 2023 stimmte die Slowakei noch gleichentags schriftlich zu.
C. Mit Verfügung vom 22. November 2023 - eröffnet am 24. November 2023 - lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
D. Mit «Einsprache» vom 14. Dezember 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin das SEM unter Hinweis auf ihr gutes Einleben in der Schweiz und ihre Liebesbeziehung zu einem in der kantonalen Unterkunft kennengelernten Landsmann mit S-Status um nochmalige Überprüfung seines Entscheids vom 22. November 2023.
Das SEM beantwortete das Schreiben am 15. Dezember 2023 mit dem Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit innert 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht.
E. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. November 2023. Darin beantragt sie dessen Aufhebung und die Erteilung des Schutzstatus S in der Schweiz.
F. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 stellte die Instruktionsrichterin den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz fest.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
4.1 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.
4.2 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG)
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin gehöre nicht zu der vom Bundesrat am 11. März 2022 definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen, da sie zwar ukrainische Staatsangehörige sei, sich aber seit November 2021 zwecks Erwerbstätigkeit hauptsächlich in der Slowakei aufgehalten und mit ihrem damaligen Freund dort gewohnt habe, wobei sie nur ein paar Mal kurzzeitig in die Ukraine zurückgekehrt sei. Ihr Lebensmittelpunkt zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 sei nicht in der Ukraine, sondern in der Slowakei gewesen, wo sie eine zweijährige Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. Die Slowakei habe dem Rückübernahmeersuchen des SEM entsprochen. Zwar sei die dortige Aufenthaltsbewilligung am (...) Oktober 2023 ausgelaufen. Jedoch sei davon auszugehen, dass sie einen Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht in der Slowakei habe und - auch aufgrund der Kriegssituation in der Ukraine - bei den zuständigen Behörden um Verlängerung der Bewilligung nachsuchen könne, zumal es keine Anhaltspunkte gebe, dass die slowakischen Behörden ukrainische Staatsangehörige unter Missachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung in die Ukraine wegweisen würden (unter Hinweis auf Art. 5 der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG). Gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip (Schutzalternative in einem anderen Staat) und aufgrund des fehlenden Lebensmittelpunkts in der Ukraine zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs sei das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes deshalb abzuweisen.
Damit sei sie zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Vollzug der Wegweisung sei durchführbar, weil die Slowakei einer Rückübernahme zugestimmt habe, aufgrund des zuvor Erwogenen von einem Anspruch auf Verlängerung des dortigen Aufenthaltsrechts und von einer Nichtzurückweisung in die Ukraine auszugehen sei und sich aus den Akten nichts gegen eine Rückkehr in die Slowakei Sprechendes ergebe. Da sie in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt habe, den Akten keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK) zu entnehmen seien, sie keine Verfolgungsgründe in der Slowakei geltend mache, ferner trotz ausgelaufener Aufenthaltsbewilligung von einem Anspruch auf ein verlängerbares Aufenthaltsrecht in der Slowakei auszugehen sei und auch keine Anhaltspunkte für eine in der Slowakei drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sei, erscheine der Vollzug zulässig. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG bestehe sodann die im Einzelfall widerlegbare Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat zumutbar sei (vgl. Anhang 2 WWAL). Die Beschwerdeführerin vermöge keine ernsthaften Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass sie in der Slowakei aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde. Soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, stellten keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG dar. Sie sei zudem jung, gesund sowie arbeitsfähig und -erfahren, womit eine Reintegration in den slowakischen Arbeitsmarkt möglich erscheine, andernfalls die Slowakei über ein Sozial- und Gesundheitssystem verfüge, das bezüglich seiner Standards mit dem System in der Schweiz vergleichbar sei. Betreffend den Einwand, dass die slowakische Bevölkerung gegenüber den ukrainischen Flüchtlingen kritisch eingestellt und teilweise auch prorussisch gesinnt sei, gelte es zu vermerken, dass die Sicherheit der ukrainischen Bevölkerung in der Slowakei nach wie vor gewährleistet sei. Ihr gelinge es mithin vorliegend nicht, die Vermutung eines zumutbaren Wegweisungsvollzuges in die Slowakei zu widerlegen. Da sie im Besitze eines gültigen ukrainischen Reisepasses und von einem Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht in der Slowakei auszugehen sei, sei der Wegweisungsvollzug schliesslich auch möglich.
5.2 In der Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin geltend, die Slowakei sei nicht ihr Herkunftsstaat. Dort sei sie nur zum Arbeiten gewesen. Sie komme aus der Ukraine, habe dort gelebt und sei Ukrainerin. Während ihres Aufenthalts in der Slowakei sei sie denn auch mehrmals in die Ukraine gereist, um ihre Familie besuchen. Von Januar 2023 bis zu ihrer Weiterreise in die Schweiz im September 2023 sei sie in der Slowakei arbeitslos gewesen und habe deshalb ein neues Leben in der Schweiz anfangen wollen, um hier Schutz vor dem Krieg in ihrer Heimat und Arbeit zu finden. Hier habe sie nicht nur angefangen Deutsch zu lernen, sondern sich in der Unterkunft in einen Landsmann mit Schutzstatus S verliebt. Sie möchten eine gemeinsame Zukunft planen und heiraten. Man möge daher ihren Fall nochmals anschauen.
In der Beilage gibt die Beschwerdeführerin ein Schreiben vom «08. December 2023» an das SEM zu den Akten, welches praktisch inhaltsgleich mit der aktenkundigen «Einsprache» vom 14. Dezember 2023 an das SEM ist und das sie im Beilagenverzeichnis selber ebenfalls als Schreiben vom «14. Dezember 2023» an das SEM bezeichnet.
6.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen nach korrekter Sachverhaltsfeststellung und mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt, die Beschwerdeführerin genüge mit den von ihr geltend gemachten Gründen den Anforderungen der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 an die Zugehörigkeit zur Gruppe der schutzberechtigten Personen nicht, weshalb ihr Gesuch abzulehnen sei. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind in keinem Punkt zu beanstanden und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. II) und die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 5.1, 1. Abschnitt) verwiesen werden. Die Beschwerde führt offensichtlich zu keiner anderen Betrachtungsweise. Soweit sie sich nicht in blossen Wiederholungen, Bekräftigungen oder Gegenbehauptungen erschöpft, gibt sie zu folgenden Erwägungen Anlass: Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen ukrainische Staatsangehörige und die Ukraine ist ihr Heimatland. Das Land ihres letzten ständigen Aufenthalts ist hingegen unbestrittenermassen die Slowakei und in diesem Land hielt sie sich ebenso unbestrittenermassen zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs auf. Das SEM hat daher den Sachverhalt korrekt festgestellt und zutreffend einzig die Personengruppe von Bst. a von Ziff. I der Allgemeinverfügung des Bundesrats vom 11. März 2022 in Betracht gezogen und das Gesuch abgelehnt. Die Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin im Jahre 2023 in der Slowakei und ihre Absicht, in der Schweiz zusammen mit ihrem hier kürzlich kennengelernten Freund ein neues Leben aufzubauen, ändert daran nichts.
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Die Vorinstanz hat im Weiteren den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierzu wiederum vollumfänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (dort E. III) sowie auf die vorstehende Zusammenfassung (E. 5.1, 2. Abschnitt) verwiesen werden. Auch diesbezüglich öffnet die Beschwerde keinen anderen Blickwinkel. Die Beschwerdeführerin hat jegliche flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Benachteiligungen oder Befürchtungen betreffend die Slowakei in Abrede gestellt und in der Schweiz nicht um Asyl ersucht. Den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Slowakei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Mangels eines Eheverhältnisses, einer eheähnlichen Gemeinschaft oder auch nur einer annähernd gefestigten Beziehung zu ihrem den S-Status innehabenden Freund in der Schweiz kann sie sich zum vornherein auch nicht auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Roswitha Petry Urs David
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