Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 9. September 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 22.09.2025Publikationsdatum: 30.09.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7104/2025
Urteil vom 22. September 2025 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Irina Schulthess. Parteien A._______,geboren am (...), Spanien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 9. September 2025 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer, spanischer Staatsangehöriger, suchte am 8. August 2025 in der Schweiz um Asyl nach.
B. Anlässlich der Anhörung gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, in B._______ mit seinen Eltern gelebt zu haben, bevor er Anfang November 2023 Spanien in Richtung C._______ verlassen habe, weil seine Eltern keine stabile Arbeit gefunden hätten und er in schwierigen ökonomischen Verhältnissen gelebt habe. Zwar habe er in Spanien nie Probleme mit den Behörden gehabt, sei nie in Haft gewesen und habe sich auch nie politisch betätigt; es gebe aber politische Probleme in B._______ und darüber hinaus in ganz Spanien, welche das Land unsicher machten, was unter anderem mit illegal anwesenden Personen zusammenhänge. Zudem hätten sich Umweltkatastrophen ereignet.
Für C._______ habe er ein Working-Holiday-Visum erhalten und habe dort ein neues Leben beginnen wollen und in einem Restaurant gearbeitet.
Anfang April 2025 sei er in C._______ vergiftet worden, woran die (...) Regierung und ihm unbekannte international operierende Mafiaorganisationen beteiligt gewesen seien. Aufgrund der Vergiftungserscheinungen sei er dort in mehreren Spitälern zur medizinischen Abklärung gewesen. Die Vergiftung habe eine (...)- und (...)entzündung ausgelöst. Zudem habe er Probleme mit dem Verdauungstrakt bekommen und leide unter Schmerzen an der Gallenblase respektive Leber. Es habe - hinsichtlich der Schmerzen - jedoch kein Leiden diagnostiziert werden können. Auch heute noch leide er an den Folgen dieser Vergiftung und er habe weiterhin Schmerzen an den (...).
Darüber hinaus sei er in C._______ einen Monat in Haft gewesen, da er die in seinem Visum festgelegte Aufenthaltsdauer überzogen habe. Aufgrund der Behandlung in Haft und seiner Vergiftung habe er das (...) Menschenrechtskomitee informiert sowie sei er auf dem spanischen Konsulat gewesen, wo man ihn aber ebenfalls nicht unterstützt habe. Schliesslich sei er nach Spanien abgeschoben worden, von wo er - ohne einzureisen - direkt in die Schweiz geflogen sei. Nach Stellung des Asylgesuchs in D._______ sei er einmal kurz nach E._______ gegangen, aber gleich wieder in die Schweiz zurückgekehrt.
Ferner wolle er keinesfalls nach Spanien zurückkehren. Es habe einen grossen Stromausfall im ganzen Land und grosse Überschwemmungen in Valencia gegeben. Zudem könnte er dort mit einem Messer angegriffen werden. Die Mafias, welche ihn vergiften wollten, wüssten im Übrigen, dass er seinen Fall weiterziehen würde. Spanien sei daher für ihn gefährlich und es warte dort der Tod auf ihn. In der Schweiz funktioniere alles besser und die Strassen seien generell sicherer.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Arztberichte und Laboruntersuchungen bezüglich der medizinischen Konsultationen in C._______, den Schriftenwechsel mit der (...) Menschenrechtskommission vom Juni 2025, eine Beschwerde gegen das Einwanderungsbüro F._______ vom 18. Juli 2025, eine Rückmeldung der Polizeidienststelle G._______ bezüglich seiner Beschwerde, diverse Unterlagen bezüglich der Lage in Spanien sowie Google-Abfragen zum Hormon Östrogen, ein.
C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 8. September 2025 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Entscheidentwurf des SEM vom 4. September 2025.
D. Mit Verfügung vom 9. September 2025 (gleichentags eröffnet) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an.
E. Mit Eingabe vom 16. September 2025 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine englischsprachige Formularbeschwerde ein und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands, sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Der Beschwerde legte er - nebst bereits in den vorinstanzlichen Akten enthaltenen Unterlagen - einen E-Mailverkehr «Status of NHRC Investigation» (vom 9. Juli 2025 bis 3. September 2025) sowie ein weiteres Dokument der «Human Rights Commission» von C._______ (in [...] Sprache), einen Bericht «Fürsorgerische Unterbringung (FU) nach Art. 429 ZGB» der Klinik für (...) und (...) des Universitätsspitals H._______ vom 2. September 2025 und die medizinischen Unterlagen von Medic-Help mit dem Titel «Stammblatt / Personalien» bei. Darüber hinaus führte er Links für zwei Audiodateien (beide im Zusammenhang mit den Vorbingen bezüglich C._______) sowie ein Youtube-Video (betreffend die Überschwemmungen in Valencia) auf.
F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 17. September 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Zwar wurde die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes verfasst (vgl. Art. 70 Abs. 1 BV [SR 101] und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Angesichts der kurzen gesetzlichen Behandlungsfrist (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) kann aber aus prozessökonomischen Gründen auf eine Übersetzung derselben in eine Amtssprache verzichtet werden, zumal die Rechtsbegehren sowie deren Begründung klar und ohne weiteres verständlich sind. Die Beschwerde ist frist- und insoweit formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers ist zudem gegeben. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Auf den in der Beschwerde gestellten prozessualen Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, ist nicht einzutreten, da der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die geltend gemachten Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand und vermöchten die Regelvermutung des adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat nicht umzustossen. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich bei seiner Rückkehr an die spanischen Behörden zu wenden, um die von ihm geltend gemachte Bedrohung durch Drittpersonen vorzubringen und um Schutz zu ersuchen. Es sei nicht ersichtlich und widerspreche der allgemeinen Erfahrung, dass die von ihm vorgebrachten Sicherheitsprobleme in Spanien den spanischen Staat an einer Schutzgewährung hinderten. Wie alle sicheren Drittstaaten sei auch Spanien verpflichtet, die Wahrung der Menschenrechte zu garantieren, und kenne zudem verschiedene Formen der finanziellen Absicherung der Staatsbürger (z.B. «Renta Minima Vital»). Es sei dem Beschwerdeführer ausserdem freigestellt, bei seiner Rückkehr nach Spanien eine Arbeit aufzunehmen, um wirtschaftlich nicht mehr vollständig von seinen Eltern abhängig zu sein.
Dem Vorwurf in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, der medizinische Sachverhalt sei nicht ausreichend erstellt, hält das SEM entgegen, die physischen Beschwerden seien aufgrund der vorliegenden Arztberichte ausreichend erstellt, zumal der Beschwerdeführer während der Anhörung selbst angegeben habe, die Informationen zu seiner Gesundheit befänden sich in den eingereichten Berichten aus C._______.
Sodann habe der Beschwerdeführer in der Stellungnahme ausgeführt, dass er bis am (...) 2025 in der psychiatrischen Klinik I._______ zwangsbehandelt worden sei und ein für die Erstellung des medizinischen Sachverhalts relevanter ärztlicher Bericht noch ausstehe. Anlässlich der Anhörung habe er angegeben, dass es ihm aufgrund der traumatischen Erfahrungen in C._______ nicht gut gehe, und er habe auch weitere psychische Probleme erwähnt. Offenbar sei es in der Folge angezeigt gewesen, ihn aufgrund seiner psychischen Verfassung in die psychiatrische Klinik einzuweisen. Aufgrund der Entlassung aus der Klinik sei aber davon auszugehen, dass sich seine gesundheitliche Situation stabilisiert habe und er seine Heimreise nun werde antreten können.
Was die beantragte persönliche Anhörung durch Personen der obersten Führungsebene des SEM beziehungsweise der Schweizerischen Eidgenossenschaft - aufgrund der internationalen Bedeutung der Vorbringen - angehe, sei der Beschwerdeführer mehrfach darauf hingewiesen worden, dass im Rahmen seines Asylverfahrens in der Schweiz seine allfällige Verfolgung in Spanien geprüft werden müsse und seine Vorbringen zu den Geschehnissen in Drittländern nicht vertieft aufgenommen werden könnten, da diese hinsichtlich seiner Gefährdung nicht im Zentrum stünden. Zudem habe er später an der Anhörung zu Protokoll gegeben, dass er sehr zusammengefasst alles Wesentliche zu seinem Asylgesuch habe sagen können. Sodann seien aus Sicht der Rechtsvertretung alle Fragen oder Themenbereiche angesprochen worden, die für die Sachverhaltsfeststellung wesentlich seien, auch wenn der Beschwerdeführer der Ansicht gewesen sei, er benötige eine zweite Anhörung. Schliesslich erscheine eine Anhörung durch verantwortliche Kaderpersonen des SEM oder des Bundes aufgrund der Aktenlage weder angebracht noch notwendig.
5.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in der Beschwerdeschrift das bereits im vorinstanzlichen Verfahren Ausgeführte. Dabei betont er mehrfach seine internationale Gefährdungslage. In diesem Zusammenhang macht er zudem Vorfälle (Angriff durch eine Drittperson inkl. versuchtem Diebstahl seines Mobiltelefons, Beschlagnahme seiner Kopfhörer durch J._______) in den Bundesasylzentren geltend, welche dazu dienten, der Mafia respektive einer kriminellen Organisation Informationen zu liefern und ihm zu schaden. Darüber hinaus macht er geltend, das SEM müsse auch unter dem «Safe Country»-Prinzip die Beweise prüfen, um die Regelvermutung umzustossen. Schliesslich macht er diverse theoretische Ausführungen zu nationalen sowie internationalen Rechtsquellen und rechtlichen Prinzipien sowie Garantien.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz an und verweist auf diese (vgl. SEM-Akte [...]-35/10 S. 4 ff.). Demzufolge wurden die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert und dem Beschwerdeführer gelingt es mit seinen Ausführungen auch auf Beschwerdeebene nicht, diesen etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen.
6.2 Bei Spanien handelt es sich um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union und damit um einen verfolgungssicheren Heimatstaat (sog. Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Es besteht damit die gesetzliche Regelvermutung, dass in Spanien keine asylrelevante staatliche Verfolgung existiert und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Diese Vermutung kann im Einzelfall durch konkrete und substantiierte gegenteilige Hinweise widerlegt werden.
6.3 Dem Beschwerdeführer ist ein solcher Nachweis offensichtlich nicht gelungen. Den Akten sind keine objektiven Hinweise auf entsprechende Verfolgungsmassnahmen zu seinem Nachteil zu entnehmen. Er bringt denn auch selbst vor, in Spanien keine Probleme mit den dortigen Behörden gehabt zu haben (vgl. SEM-Akte [...]-26/12 F54-F60). Die eingereichten Beweismittel lassen ebenfalls in keiner Art und Weise darauf schliessen, der Beschwerdeführer sei in Spanien einer (künftigen) asylbeachtlichen Verfolgung ausgesetzt. Seinen Schilderungen zu den angeblichen Vorkommnissen in C._______, E._______ und der Schweiz sind sodann ebenfalls nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung in Spanien darzutun. Sodann vermitteln insbesondere seine Ausführungen zu einer (internationalen) Verfolgung durch die (...) Behörden respektive internationale Mafiaorganisationen - sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene - den Eindruck, dass es sich bei den dargelegten Erlebnissen um subjektive Wahrnehmungen handelt, welche keinen Bezug zur Realität aufweisen; dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass beim Beschwerdeführer in der Zwischenzeit eine akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer (...) diagnostiziert wurde (vgl. Beschwerdebeilage «Stammblatt / Personalien» von Medic-Help). Sollte der Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich Opfer von Verfolgungshandlungen durch Dritte werden, kann er sich - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten (vgl. SEM-Akte [...]-35/10 S. 5) - an die als schutzwillig und schutzfähig zu erachtenden zuständigen Stellen wenden.
6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaats, weshalb er sich grundsätzlich auf die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit (sog. Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) berufen könnte. Die Vor-instanz hat in der angefochtenen Verfügung jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass dieser Umstand der Anordnung der Wegweisung vorliegend praxisgemäss nicht entgegensteht, weil der Beschwerdeführer sich nicht aus einem der im FZA genannten Gründe in der Schweiz aufhält, sondern allein zwecks Einreichung eines Asylgesuchs in die Schweiz eingereist ist (vgl. SEM-Akte [...]-35/10 S. 7).
Die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ist demnach ebenfalls zu bestätigen, zumal der Beschwerdeführer auch sonst weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nach dem oben Gesagten nicht.
Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Mit der Aufnahme in die Liste der verfolgungssicheren Heimatstaaten wurde Spanien auch als Land qualifiziert, in welches eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG, Art. 18 und Anhang 2 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Es obliegt auch hier der betroffenen Person, diese Legalvermutung gegebenenfalls mit substantiierten Gegenargumenten umzustossen.
Dies gelingt dem Beschwerdeführer mit den Beschwerdevorbringen offensichtlich nicht. Den Akten sind keine individuellen Wegweisungsvollzugs-hindernisse zu entnehmen, zumal seine psychischen Probleme (so auch die diagnostizierte akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer [...]) sowie (allfällige) physische Beschwerden, zweifellos in Spanien behandelbar wären. Demnach besteht kein Grund zur Annahme, er werde im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal der Beschwerdeführer spanischer Staatsangehöriger ist und über gültige spanische Reisepapiere verfügt.
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands sind abzuweisen, da das Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen ist. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Irina Schulthess
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