Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 08.08.2025Publikationsdatum: 19.08.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7116/2024
Urteil vom 8. August 2025 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Jessica Püringer. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2024 / N (...).
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 9. November 2013 gemeinsam mit seiner Frau B._______ und seinen beiden Kindern in der Schweiz erstmals um Asyl. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie zu sein und aus dem Ort C._______ in der Provinz D._______ zu stammen. Sein Bruder M. sei damals als Mitglied der Partei der Demokratischen Union «Partiya Yekîtiya Demokrat» (nachfolgend: PYD) für das Gebiet E._______ zuständig gewesen. Als islamistische Terroristen die Region angegriffen hätten, sei er aufgefordert worden, seinen Bruder zum Austritt aus der PYD zu bewegen, andernfalls sie die ganze Familie töten würden. Gleichzeitig habe die PYD von ihm verlangt an ihrer Seite gegen die islamistischen Terroristen zu kämpfen. Aus diesen Gründen habe er Syrien im (...) 2013 zusammen mit seiner Familie illegal über die Türkei verlassen, von wo er per Flugzeug in die Schweiz gelangt sei.
Mit Verfügung vom 30. September 2014 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche vom 9. November 2013 ab und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Die gegen diese Verfügung am 30. Oktober 2014 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6344/2014 vom 22. Dezember 2016 ab.
B.
Mit Eingabe vom 28. März 2023 reichte der Beschwerdeführer im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region F._______ ein zweites Asylgesuch ein. Anlässlich seiner Anhörung vom 10. Mai 2023 machte er im Wesentlichen folgendes geltend:
Mehrere seiner Brüder hätten entweder der Kurdischen Arbeiterpartei «Partiya Karkerên Kurdistanê» (PKK) oder den Volksverteidigungseinheiten «Yekîneyên Parastina Gel» (YPG) respektive der Demokratischen Union «Partiya Yekitiya Demokrat» (PYD) angehört. Deswegen sei die Familie bereits seit den 1990-er Jahren im Fokus der syrischen Regierung gestanden und sein Vater sei schliesslich 1993 an einem Herzinfarkt gestorben.
1999/2000 habe er im Libanon eine sechsmonatige Militärausbildung absolviert und danach für zwei Jahre im syrischen Militär in G._______ gedient. Aufgrund seiner kurdischen Ethnie, aber auch der Zugehörigkeit seiner Familienmitglieder zur PKK respektive zur YPG sei er im Militär diskriminiert worden, und es sei auch zu massiven Übergriffen und Misshandlungen gekommen. Schliesslich sei er unter schlimmen Bedingungen vierzig Tage lang im Gefängnis gewesen, nachdem er einen Offizier geschlagen habe, der schlecht über seine Mutter gesprochen habe.
2007/2008 sei er nach Syrien zurückgekehrt und habe seine heutige Ehefrau geheiratet. Anschliessend habe er sich bis 2011 wiederholt für ein paar Monate in H._______ aufgehalten. Danach sei er in seinen Herkunftsort C._______ zurückgekehrt, wo er sich im Rahmen der YPG für das «Haus des Volkes» engagiert habe. Nachdem er gesehen habe, wie viele Menschen, auch Freunde von ihm, der sogenannte Islamische Staat umgebracht habe, habe er 2013 Syrien verlassen.
Als er 2021 seine Kinder im syrischen Personenregister habe eintragen lassen wollen mit der Absicht, einen syrischen Pass für sie ausstellen zu lassen, habe er über seinen Anwalt erfahren, dass die syrischen Behörden ihn am (...) 2022 wegen Reservedienstentzug zu einer Geldstrafe sowie einer (...)jährigen Gefängnisstrafe verurteilt und ihn zur Verhaftung ausgeschrieben hätten. Die beabsichtigte Registrierung seiner Kinder in D._______ durch seinen Anwalt sei wegen der Geldstrafe und, da die syrische Regierung ihn als Landesverräter bezeichne, weil er keinen Reservedienst geleistet habe, nicht möglich gewesen. Aufgrund der Verurteilung, seiner familiären Geschichte und seiner kurdischen Ethnie riskiere er bei einer Rückkehr nach Syrien festgenommen und umgebracht zu werden.
Schliesslich brachte er vor, seine Töchter riskierten bei einer Rückkehr nach Syrien, Gewalt zu erleben und früh verheiratet zu werden. Ausserdem beherrschten sie die arabische Sprache nicht.
Zusammen mit dem Gesuch reichte der Beschwerdeführer unter anderem folgende Beweismittel zu den Akten:
Einen Strafregisterauszug ausgestellt durch die Kriminalsicherheitsabteilung in D._______ vom (...) 2023, aus dem hervorgeht, dass er am (...) 2022 wegen Reservedienstentzug zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe und einer Geldbusse von 200'000 syrischen Pfund verurteilt worden sei, einschliesslich der deutschen Übersetzung;
Ein Schreiben der syrischen Armee an das Polizeikommando der D._______ Provinz vom (...) 2022, in dem seine Verhaftung zwecks Einzugs in den Reservedienst gefordert wird, einschliesslich der deutschen Übersetzung;
Eine Bestätigung betreffend seine ehemalige Arbeit für das «Haus des Volkes»;
Eine Märtyrerbestätigung betreffend seinen Bruder O.;
Ein Foto beziehend auf die ehemalige Tätigkeit seines Bruders I. als (...) bei der PKK.
C.
Am 19. Mai 2023 verfügte das SEM die Zuteilung des Beschwerdeführers in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31).
D.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Es stellte sodann fest, die am 30. September 2014 angeordnete vorläufige Aufnahme bleibe weiterhin bestehen und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis.
Zur Begründung erwog das SEM, die im zweiten Asylgesuch geltend gemachten Vorbringen seien teilweise nicht glaubhaft gemacht, teilweise seien sie flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
E.
Mit Beschwerde vom 12. November 2024 focht der Beschwerdeführer den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt, die Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2024 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 29. November 2024 wurde der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen. Zugleich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 2000.- zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde.
G. Am 16. Dezember 2024 ging der Kostenvorschuss fristgerecht ein.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Im März 2011 brach in Syrien nach regimekritischen Demonstrationen und zunehmend gewaltsamer Repression seitens der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte ein Konflikt aus, der schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete. Die damit in Zusammenhang stehende menschenrechtliche und politische Situation blieb seither anhaltend sehr schwierig und volatil (vgl. aus der publizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 E. 6.2, Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2, BVGE 2020 VI/4 E. 5.3). Am 8. Dezember 2024 kam es in Syrien zum Sturz des bisherigen staatlichen Regimes unter Präsident Bashar al-Assad, wodurch die mehr als fünfzigjährige Herrschaft der Assad-Familie endete. Seither hat sich unter dem Vorsitz von Ahmed al-Sharaa, dem Anführer des Hay'at Tahrir al-Sham (HTS; Komitee zur Befreiung der Levante), der wichtigsten Gruppierung innerhalb der für den Umsturz verantwortlichen Koalition bewaffneter Oppositionsgruppen, eine Übergangsregierung gebildet. Am 13. März 2025 wurde eine sogenannte "Verfassungserklärung" verabschiedet, die als rechtliche Grundlage für die politische Übergangsphase dienen soll. Die Verfassungserklärung und die konkreten Modalitäten der staatlichen Reformen bleiben umstritten, wobei insbesondere die wichtigsten syrisch-kurdischen Akteure, darunter namentlich die hinter der Autonomen Administration Nord- und Ostsyrien (englisch "Democratic Autonomous Administration of North and East Syria" [DAANES]) stehenden politischen Kräfte, eine ablehnende Haltung vertreten. Die Frage, wie sich die Situation in Syrien weiter entwickeln wird, ist zum heutigen Zeitpunkt als offen zu bezeichnen. Dies betrifft eine weite Bandbreite von Aspekten wie die territoriale Kontrolle, die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols, die allgemeine Sicherheit sowie die ökonomische und humanitäre Lage (vgl. zum Ganzen European Union Agency for Asylum, Syria: Country Focus, Country of Origin Information Report, März 2025, S. 19 ff.; International Crisis Group, What lies in store for Syria as a new government takes power?, 25. April 2025; Ministerie van Buitenlandse Zaken [Niederländisches Ministerium für auswärtige Angelegenheiten], Algemeen ambtsbericht Syrië, Mai 2025, S. 8 ff.).
5.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.N.).
5.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozess-ökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
5.4 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage in Syrien derzeit noch nicht absehbar ist, stellt sich bereits jetzt die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus dem Sturz des bisherigen staatlichen Regimes zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Situation in Syrien vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem 8. Dezember 2024 vorzunehmen. Sondern es ist auch danach zu fragen, inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe auswirken. Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend veränderten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Es rechtfertigt sich deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Dabei wird durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen dem Beschwerdeführer in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu gewähren sein. Insbesondere wird auf diese Weise auch der Instanzenzug gewahrt, was umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin letztinstanzlich entscheidet.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Das SEM ist anzuweisen, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut zu prüfen.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2000.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) haben obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer sind keine notwendigen verhältnismässig hohen Kosten im Sinne der massgeblichen Bestimmungen entstanden (vgl. Art. 7 Abs. 4 und Art. 8 ff. VGKE), weshalb ihm keine Parteientschädigung auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
Die Ziff. 1-3 der Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2024 werden aufgehoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000. wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Jessica Püringer
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