Entscheiddatum: 04.01.2013Publikationsdatum: 05.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-7120/2010
Urteil vom 4. Januar 2013 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),Richter Robert Galliker, Richterin Gabriela Freihofer,Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong. Parteien A._______, geboren am (...),Türkei,vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...),Beschwerdeführerin bzw. Gesuchstellerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 23. September 2010 / N (...);Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2010 / E-6493/2009.
A. Die Beschwerdeführerin - eine kurdisch-stämmige Alevitin aus B._______ mit letztem Wohnsitz in C._______(Türkei) - verliess eigenen Angaben zufolge am 25. April 2009 ihre Heimat und gelangte am 17. Mai 2009 in die Schweiz, wo sie am 9. Juni 2009 ein Asylgesuch einreichte, welches vom BFM mit Verfügung vom 11. September 2009 aufgrund fehlender Asylrelevanz der Vorbringen abgelehnt wurde, wobei die Wegweisung sowie deren Vollzug angeordnet wurden. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 15. Oktober 2009 - mit welcher lediglich die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung im "Wegweisungspunkt" beantragt und um Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht worden war - wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2010 (E-6493/2009) abgewiesen.
B. Mit einer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 8. September 2010 gelangte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter ans BFM und machte darin geltend, das Verhältnis zu ihren Eltern sei - entgegen der Feststellung sowohl in der Verfügung des BFM vom 11. September 2009 als auch im Urteil vom 16. Juli 2010 - nicht intakt, so dass sie sich bei einer Rückkehr nicht auf ein familiäres Umfeld stützen könne. Aus Scham und Schuldgefühlen habe sie im vorgängigen Verfahren nicht über die Umstände, welche ursächlich für dieses vollkommen zerrüttete Verhältnis seien, sprechen können. Dies hole sie nun nach: Sie entstamme einer vermögenden Familie kurdischer Abstammung. Ihre Kindheit und Jugendzeit sei geprägt gewesen von schweren familiären Konflikten, da sie sich schon während des Gymnasiums für die kurdischen Anliegen einzusetzen begonnen habe, während ihr Vater als (...) tätig gewesen sei, und unter anderem "solche Leute habe verurteilen müssen". Sie habe gegen den Willen der Eltern im Jahre (...) geheiratet und das Elternhaus verlassen. Aus dieser Ehe sei im Jahr (...) eine Tochter hervorgegangen. Während der Ehe sei sie indes Opfer massiver häuslicher Gewalt durch ihren damaligen Ehemann gewesen und teilweise von ihm auch zur Prostitution gezwungen worden. Im Jahre (...) sei sie zu ihren Eltern geflüchtet und im Jahr (...) geschieden worden. Nach ihrer Rückkehr in das Elternhaus habe es erneut Spannungen gegeben, insbesondere weil die Beschwerdeführerin durch die Scheidung sich und damit auch ihre Familie entehrt habe. So habe sich der Vater in der Zwischenzeit mit einer Bekannten in der Schweiz in Verbindung gesetzt und dieser mitgeteilt, aufgrund der erlittenen Entehrung und der früheren heftigen Konflikte mit der Tochter könne sie unmöglich in die Türkei zurückkehren. Die Familie könne sie nicht wieder bei sich aufnehmen, da dies sonst zu einer Katastrophe führen würde. Sowohl die jahrelange häusliche Gewalt als auch die Konflikte im Elternhaus hätten ihre psychischen Probleme verursacht. Ihr psychischer Gesundheitszustand habe sich zudem nach Erhalt des Urteils vom 16. Juli 2010 massiv verschlechtert, so dass sie neu einer stationären Behandlung bedürfe. Als Belege dafür waren dem Gesuch ein ärztliches Zeugnis vom 11. August 2010, ein Überweisungsbericht an die psychiatrischen Dienste vom 11. August 2010, in welchem die Beschwerdeführerin gegenüber dem behandelnden Arzt Suizidgedanken geäussert habe, sowie ein ärztlicher Kurzbericht vom 31. August 2010 beigelegt.
C. Das BFM wies mit Verfügung vom 23. September 2010 - eröffnet am 1. Oktober 2010 - das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, die Verfügung vom 11. September 2009 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Den abweisenden Entscheid begründete es im Wesentlichen damit, dass es einerseits weiterhin von einer intakten Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihren Eltern ausgehe, da sie in ihrem Gesuch nicht habe glaubhaft darlegen können, dieses sei - entgegen ihrer vorgängigen Darstellung - seit geraumer Zeit vollkommen zerrüttet. Andererseits verwies es in Bezug auf ihre gesundheitlichen Probleme und deren Behandlung vorab vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. September 2009 bzw. des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2010, welche diesbezüglich weiterhin Gültigkeit hätten. Auf die weitere Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Entscheid durch ihren Rechtsvertreter am 1. Oktober 2010 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte darin, die vorinstanzliche Verfügung vom 23. September 2010 sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei der fragliche Entscheid aufzuheben und unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihr die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beziehungsweise um vorläufige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie um Mitteilung des Spruchgremiums ersuchen. Der Rechtsvertreter wies in der Eingabe ausdrücklich darauf hin, dass die vorliegende Beschwerde lediglich oberflächlich begründet sei, damit das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme behandeln könne. Allfällige Korrekturen zu den Anträgen sowie eine "korrekte Beschwerdebegründung" würden innerhalb der Beschwerdefrist von 30 Tagen nachgereicht. Auf diese Ausführungen wird deshalb - da diese dem Bundesverwaltungsgericht lediglich zur Beurteilung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde dienen sollten (vgl. Bstn. E und F unten) - in den Erwägungen nicht mehr ausdrücklich eingegangen.
E. Mit Telefaxverfügung vom 1. Oktober 2010 wurde die sofortige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs angeordnet.
F. Das Bundesverwaltungsgericht forderte mit Verfügung vom 8. Oktober 2010 die Beschwerdeführerin auf, einen aktuellen und ausführlichen ärztlichen Bericht einzureichen. Es verfügte ferner, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G. Mit Eingabe vom 1. November 2010 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter eine "Vervollständigung der Beschwerde vom 1. Oktober 2010" einreichen. Beigelegt waren zwei Schreiben der damals behandelnden Ärztin vom 27. bzw. 29. Oktober 2010 und der Austrittsbericht aus der Klinik D._______ vom 20. Oktober 2010, wonach die Beschwerdeführerin vom 11. August bis zum 27. September 2010 dort hospitalisiert worden sei. Auf die Beschwerdebegründung und den Inhalt der Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Am 4. November 2010 liess sie mitteilen, dass sie von einem neuen Psychiater, Dr. S.A., behandelt werde.
H. Am 14. Januar 2011 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter einen ausführlichen psychiatrischen Bericht dieses sie neu behandelnden Arztes vom 10. Januar 2011 einreichen. Danach wurde bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung sowie Angst mit depressiver Reaktion gemischt diagnostiziert. Aufgrund der Depression mit wiederholten Suizidgedanken müsse sie engmaschig psychiatrisch-psychothera-peutisch sowie medikamentös-antidepressiv betreut und mit kognitiver Verhaltens- und Traumatherapie behandelt werden. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat sei aufgrund der fehlenden psychischen Ressourcen, der Instabilität, der Traumaerlebnisse in der Heimat sowie der Suizidalität der Beschwerdeführerin nicht indiziert.
Mit Eingabe vom 22. März 2012 reichte die Beschwerdeführerin einen Therapieverlaufsbericht vom 12. März 2012 ein. Danach habe sich ihr Gesundheitszustand durch die regelmässig stattfindende psychopharmakologische Therapie leicht verbessert, trotzdem würden in dieser unsicheren Situation weiterhin Ängste bestehen. Das Krankheitsbild zeige sich unverändert. Ferner erachtete der behandelnde Arzt eine psychotherapeutische Behandlung im Heimatstaat als nicht zweckmässig, da einerseits dadurch eine Retraumatisierung drohe und andererseits ein erzwungener Behandlungsabbruch in dieser heiklen Phase die Beschwerdeführerin mit grosser Wahrscheinlichkeit enorm schwächen würde; es würde offen bleiben, ob sie den Verlust des Therapeuten längerfristig verkraften könne. Es drohe ein gänzlicher Verlust der Integrations- und Arbeitsfähigkeit und eine dauernde Persönlichkeitsveränderung. Unabhängig von den Therapiemöglichkeiten könne eine Behandlung im Heimatland nicht zweckmässig durchgeführt werden, da dort im Zustand massiver Alarmiertheit jeglicher Therapieprozess unmöglich sei.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Beschwerdegegenstand bilden auch Verfügungen, mit denen das BFM ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen Entscheides betreffend den Vollzug einer angeordneten Wegweisung abgewiesen hat. Das Bundesverwaltungsgericht ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Eingabe vom 8. September 2010 und auf Beschwerdeebene lediglich die vorläufige Aufnahme beantragt, und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie einzig betreffend die Frage des Wegweisungsvollzugs eine Neubeurteilung der Verfügung vom 11. September 2009 bzw. des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2010 begehrt. Vorliegend wird die Prüfung somit auf das Vorhandensein allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse beschränkt.
Die als "Wiedererwägungsgesuch" titulierte Eingabe vom 8. September 2010 enthält sowohl Elemente eines Wiedererwägungs- als auch eines Revisionsgesuchs, da darin sowohl eine nachträgliche Veränderung des Sachverhalts - einerseits die Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und andererseits die Bekanntgabe der "Drohung des Vaters" - geltend gemacht als auch vorgebracht wird, es lägen neue Tatsachen vor, welche im Zeitpunkt des Beschwerdeurteils des Bundesverwaltungsgerichts bereits bestanden hätten, aber während des ordentlichen Verfahrens nicht vorgebracht worden seien, namentlich das seit Jahren zerrüttete Familienverhältnis. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin werden daher im Folgenden teils unter dem Aspekt der Beschwerde gegen den Wiedererwägungsentscheid des BFM vom 23. September 2010 (vgl. E. 4 unten), teils als Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2010 entgegengenommen (vgl. E. 5) und aus prozessökonomischen Gründen gemeinsam in einem einzigen Entscheid behandelt. Dabei ist festzustellen, dass der rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin dadurch, dass das BFM die gesamte Eingabe vom 8. September 2010 fälschlicherweise als Wiederwägungsgesuch behandelt hat, kein Nachteil entstanden ist.
Nachfolgend ist zunächst die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 23. September 2010 (Wiedererwägungsentscheid) zu prüfen.
4.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.4 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f., mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f., mit weiteren Hinweisen).
4.5 Die Vorinstanz hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt und ist auf dieses eingetreten.
Sie weist das Gesuch indessen einerseits mit der Begründung ab, dass es sich bei der massgeblichen Darstellung zum angeblich bereits seit längerer Zeit zerrütteten Verhältnis zu ihrem Vater - Informierung einer namentlich nicht genannten Bekannten durch ihren Vater betreffend der Unmöglichkeit der Rückkehr in die Türkei und dem Unwillen zur Wiederaufnahme in die Familie - um eine nicht näher substanziierte und plakative Schilderung vom Hörensagen handle, welche bereits für sich allein genommen keine Überzeugungskraft zu entfalten vermöge. Hinzu komme, dass es auch wenig nachvollziehbar erscheine, weshalb die Beschwerdeführerin erst nach dem "Schock des Erhalts" des zu ihren Ungunsten lautenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts "ausführlicher über die Ereignisse in der Türkei habe berichten können" (vgl. B5/6 S. 2). Insbesondere erscheine es auch nicht nachvollziehbar, weshalb sie "aus Scham und Schuldgefühlen nicht in der Lage gewesen sei", im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens über ihre angeblich seit Jahren zerrüttete Beziehung zu ihrem Vater zu berichten. Als entscheidendes Element komme hinzu, dass sie anlässlich der Anhörungen im ordentlichen Verfahren überaus detaillierte Angaben zu ihren - gänzlich anders gelagerten - persönlichen Problemen und Asylgründen gemacht habe, die in weiten Teilen durchaus als glaubhaft gemacht erachtet worden seien (vgl. A2/12 S. 5 f. und A15/16 S. 7 ff.). Aus ihren Ausführungen sei indessen nicht ansatzweise eine Zerrüttung ihrer Beziehung zu ihren Eltern ersichtlich, so dass sich die Angaben im Wiedererwägungsgesuch keineswegs - wie behauptet (vgl. B5/6 S. 2 unten [Ziff. 5 erster Satz]) - auf frühere Aussagen während ihres Asylverfahrens abstützten. Im Gegenteil habe die Beschwerdeführerin in ihrem Asylverfahren wiederholt betont, dass sie von ihren Eltern unterstützt und seit ihrer Trennung beherbergt worden sei, und dass ihr Vater ihr auch bei der Finanzierung und logistischen Vorbereitung ihrer Ausreise geholfen habe (vgl. A2/12 u.a. S. 8 sowie A15/16 u.a. S. 4 ff. [Fragen 14-57], S. 8 [Frage 62], S. 14 [Frage 108 und Frage 111]). Ferner ergebe sich auch aus dem von der Beschwerdeführerin bereits im Asylverfahren eingereichten Scheidungsurteil vom (...) nichts, das für ein zerrüttetes Verhältnis zwischen ihr und ihren Eltern sprechen würde. Im Lichte dieser Feststellungen würden sich weitere Abklärungen und namentlich eine Fristansetzung zur Beibringung von Beweisen, welche das angeblich zerrüttete Verhältnis belegen sollen, erübrigen. Folglich gehe die Vorinstanz von einer weiterhin intakten Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihren Eltern aus.
Andererseits hielt die Vorinstanz die massive Verschlechterung der gesundheitlichen Situation durch den Erhalt des abschlägigen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2010 betreffend - zusätzlich zu ihrem Verweis auf die vorgängigen Erwägungen des BFM und des Bundesverwaltungsgerichts im ordentlichen Asylverfahren - fest, dass die Beschwerdeführerin bereits in der Türkei seit längerer Zeit in psychiatrischer Behandlung gewesen sei und diese nötigenfalls in der Türkei jederzeit fortsetzen könne. Diese Feststellung gelte weiterhin, auch wenn sie am 11. August 2010 vorübergehend stationär eingewiesen worden sei. Dabei gelte es sich zu vergegenwärtigen, dass der Erhalt einer rechtskräftigen Wegweisungsverfügung bei den betroffenen Personen erfahrungsgemäss häufig eine entsprechende und zusätzliche psychische Reaktion hervorrufe. Eine konstruktive Auseinandersetzung mit der Rückkehrperspektive nach der Entlassung aus ihrer stationären Behandlung sei für die Beschwerdeführerin unabdinglich. Ihren allfälligen Ängsten sei dabei im Rahmen der Modalitäten des Wegweisungsvollzugs durch geeignete begleitende Massnahmen Rechnung zu tragen. So erscheine es gerade auch aus psychologischer Sicht besonders wichtig, dass sie sich wieder in ihrer gewohnten sprachlichen und kulturellen Umgebung bewegen könne. Massgebend unterstützt werde sie dabei durch ihre Familienangehörigen. An dieser Stelle wurde vom BFM nochmals mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass es von einer intakten Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihren Eltern ausgehe. So sei im Rahmen der Rückkehrmodalitäten etwa an einen Direktflug nach E._______ zu denken, verbunden mit einem Empfang durch die Eltern und durch die (damals) mittlerweile (Zahl)jährige Tochter am Flughafen.
4.6 Dem stellt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 1. Oktober 2010 den Antrag entgegen, die angefochtene Verfügung sei wegen ungenügender Sachverhaltsfeststellung des BFM aufzuheben und die Akten zur Vornahme entsprechender Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diesen Antrag begründet sie in der Eingabe vom 1. November 2010 (vgl. Bstn. D und G) damit, dass die Vorinstanz die seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2010 veränderte Sachlage in zwei Punkten - wie sie im Rahmen des Wiedererwägungsgesuches vom 8. September 2010 geltend gemacht worden seien, d.h. einerseits das zerrüttete Familienverhältnis und andererseits die erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes - nicht genügend abgeklärt habe. So habe das BFM aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes die Pflicht getroffen, den Vater bzw. allenfalls die Mutter im Rahmen einer Anfrage über die Schweizer Botschaft in Ankara zu kontaktieren. So hätte der Vater ohne Weiteres zu einem Gespräch in die Schweizer Botschaft eingeladen werden können, um dort den geltend gemachten Sachverhalt - das zerrüttete Familienverhältnis - darlegen zu können. Zudem sei zwingend notwendig gewesen, dass das BFM gestützt auf Art. 57 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) bei der Klinik D._______, in welche die Beschwerdeführerin zeitweilig stationär eingewiesen worden sei, einen ausführlichen psychiatrischen Bericht einzuholen.
4.7 Im Asylverfahren - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - gilt effektiv der von der Beschwerdeführerin angerufene Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber aber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, BVGE 2007/21 E. 11.1.3, m.H.a. EMARK 2003 Nr. 13; vgl. auch EMARK 2004 Nr. 16 E. 7a und 2004 Nr. 30 E. 5.3.1).
4.7.1 Soweit vorliegend vorgebracht wird, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, weil sie keine Abklärungen bezüglich des geltend gemachten zerrütteten Familienverhältnisses getroffen habe, ist festzustellen, dass für diese Frage (vgl. Ausführungen unten in E. 5) derselbe Beweismasstab wie bei der Geltendmachung von neuen Wegweisungsvollzugshindernissen ("Drohung des Vaters", vgl. E. 4.8.2 unten) gilt, nämlich zumindest derjenige des Glaubhaftmachens (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.3., m.H.a. EMARK 2003 Nr. 17 E. 4a-c; BVGE 2011/24 E. 10.2). Der angefochtenen Verfügung sind denn auch keine Hinweise zu entnehmen, wonach das BFM den Sachverhalt diesbezüglich ungenügend festgestellt beziehungsweise sich mit diesem nicht auseinandergesetzt hätte. Es hat vielmehr im Rahmen einer analog zu Art. 7 AsylG vorgenommenen Glaubhaftigkeitsprüfung die Vorbringen zum geltend gemachten zerrütteten Familienverhältnis geprüft. Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin für ihr neues Vorbringen keine Beweismittel einreichte bzw. sie diese einzig auf eine Aussage vom Hörensagen stützte. Die Vorinstanz traf folglich aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes und der unsubstanziierten, nicht belegten Vorbringen keine Pflicht, diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen, umso mehr als die Beschwerdeführerin im Rahmen des ordentlichen Verfahrens das Verhältnis zu ihrem Vater bzw. zu anderen Familienmitgliedern nie negativ beschrieb. Die Folgen der Beweislosigkeit hat die Beschwerdeführerin zu tragen, zumal es ihr im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG unbenommen gewesen wäre, detaillierter auszuführen bzw. entsprechende Beweismittel einzureichen bzw. einreichen zu lassen. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung den damaligen rechtserheblichen Sachverhalt in dieser Hinsicht somit korrekt und vollständig erstellt. Weitere Abklärungen diesbezüglich waren und sind nicht nötig.
4.7.2 Nachdem diverse ärztliche Berichte eingereicht worden waren, welche ausreichend Auskunft über die zum Entscheidzeitpunkt (des BFM) vorliegende psychische Lage der Beschwerdeführerin gaben, so dass das BFM gestützt darauf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse prüfen konnte, bestehen keine Hinweise darauf, weshalb das BFM ein Gutachten im Sinne von Art. 57 ff. BZP hätte einholen sollen.
4.7.3 Zusammenfassend erweist sich bei dieser Sachlage der Kassationsantrag wegen angeblich ungenügender Sachverhaltsfeststellung durch das BFM in beiden Punkten als unbegründet.
4.8 Nachfolgend wird deshalb zu prüfen sein, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen ihres Wiedererwägungsgesuches vom 8. September 2010 keine erheblichen Änderungen der Sachlage darlegen können, welche den Wegweisungsvollzug nachträglich als unzumutbar erscheinen lassen.
4.8.1 Die folgenden Vorbringen der Beschwerdeführerin sowohl in ihrem Wiedererwägungsgesuch als auch in ihrer Eingabe vom 1. Oktober 2010 betreffen Sachverhalte, die sich nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2010 (E-6493/2009) ereignet haben sollen: Einerseits nämlich die Bekanntgabe an die Beschwerdeführerin durch eine namentlich nicht genannte Bekannte, ihr Vater drohe mit dem "Eintritt einer Katastrophe" für den Fall ihrer Rückkehr in die Türkei, und anderseits die erhebliche Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes (vgl. Prozessgeschichte Bst. B und E. 4.6 oben). Sie stellen somit nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage dar, welche allenfalls eine Anpassung der ursprünglich fehlerfreien Verfügung erfordern und vom BFM richtigerweise unter wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten geprüft wurden.
4.8.2 Beim Vorbringen der nachträglich durch eine namentlich nicht genannte Drittperson erfahrene Ablehnung und Drohung ihres Vaters, bei einer allfälligen Rückkehr der Beschwerdeführerin geschehe eine "Katastrophe", handelt es sich - wie von der Vorinstanz richtig festgestellt wurde (vgl. E. 4.5) - um eine unsubstanziierte Schilderung vom Hörensagen, welche nicht anderweitig belegt wurde, weshalb das BFM dieses Vorbringen zurecht nicht als glaubhaft gemacht erachtete und es deshalb als Wiedererwägungsgrund abwies. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Einschätzung vollumfänglich an.
4.8.3 In Bezug auf die geltend gemachte massive Verschlechterung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin wegen der nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2010 drohenden Ausweisung ist vorab festzustellen, dass bei der Prüfung der Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf die im Entscheidzeitpunkt bestehenden Verhältnisse abzustellen ist (EMARK 1997 Nr. 27 E. 4 f. S. 211). Zudem ist zu berücksichtigen, dass gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) eine psychische Erkrankung gravierend sein muss, um dem Vollzug einer Wegweisung entgegen zu stehen. So ist nach dem EGMR der wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer für den Fall des Vollzuges des Wegweisungsentscheides mit Suizid drohen; solange er Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Auch nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes kann im Rahmen der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundegesetzes vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist. Die Unmöglichkeit einer dem schweizerischen Standard entsprechenden medizinischen Behandlung im Heimat- und Herkunftsstaat allein bewirkt noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2., m.H.a. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b).
Die aktuell diagnostizierten psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin (vgl. Prozessgeschichte Bst. H) sind indes - wie nachfolgend dargelegt - zum jetzigen Zeitpunkt nicht als derart gravierend zu bezeichnen, als dass sie Hindernisse für den Wegweisungsvollzug im oben ausgeführten Sinn darstellen. Der aktuellste Therapieverlaufsbericht vom 22. März 2012 diagnostiziert bei ihr zwar ein unverändertes Krankheitsbild (PTBS und Depression), indes habe sich ihr Gesundheitszustand durch die regelmässig stattfindende psychopharmakologische Therapie leicht verbessert. Eine akute Suizidgefahr wird nicht erwähnt. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass Suizidalität durchaus ein Hindernis für den Wegweisungsvollzug darstellen kann. Entscheidendes Kriterium bei der Zumutbarkeitsprüfung ist nämlich das Vorliegen einer konkreten Gefährdung. Wenn eine reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses vorliegt, kann einem solchen Krankheitsbild Relevanz für die Frage der Zumutbarkeit zukommen. Vorliegend ergibt sich eine solche akute Gefährdung indessen nicht aus den Akten. Damit hat die psychische Erkrankung keinen Verlauf in dem Sinne genommen, welcher es rechtfertigen würde, die im ordentlichen Verfahren getroffene Einschätzung umzustossen und den Wegweisungsvollzug zum jetzigen Zeitpunkt wegen Vorliegens einer medizinischen Notlage als unzulässig oder unzumutbar zu bezeichnen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben - wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 23. September 2010 zu Recht hervorhob (vgl. Prozessgeschichte Bst. B und E. 4.5) - bereits in der Türkei psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen hat, so dass ihr eine Wiederaufnahme einer solchen Behandlung in ihrem Heimatstaat zuzumuten ist. An dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen des sie in der Schweiz behandelnden Arztes - wonach ein Behandlungsabbruch die Beschwerdeführerin mit grosser Wahrscheinlichkeit enorm schwächen, und es offen bleiben würde, ob sie den Verlust des Therapeuten längerfristig verkraften könne; ferner drohe ein gänzlicher Verlust der Integrations- und Arbeitsfähigkeit und eine dauernde Persönlichkeitsveränderung - nichts zu ändern, zumal damit weder die von der Praxis geforderte "Unmöglichkeit einer notwendigen medizinischen Behandlung im Heimatland" noch eine "ernsthaft gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses" belegt wird. Der Einschätzung des behandelnden Arztes, wonach "eine Behandlung im Heimatland nicht zweckmässig durchgeführt werden könne, da dort im Zustand massiver Alarmiertheit jeglicher Therapieprozess unmöglich sei" (vgl. Prozessgeschichte Bst. H), ist entgegenzuhalten, dass die "Nichtzweckmässigkeit" einer an und für sich möglichen Behandlung kein ausschlaggebendes Element in der Beurteilung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges darstellt. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass allfälligen bei der Beschwerdeführerin weiterhin bestehenden oder gar sich akzentuierenden suizidalen Tendenzen im Hinblick auf einen eventuellen zwangsweisen Vollzug der Wegweisung durch geeignete medikamentöse oder nötigenfalls auch psychotherapeutisch medizinische Massnahmen entgegen gewirkt werden könnten. Sofern notwendig wäre im Zuge flankierender Massnahmen in Zusammenarbeit mit der Schweizer Vertretung vor Ort und den zuständigen Stellen der Vorinstanz auch sicher zu stellen, dass die Weiterführung einer allenfalls dringend notwendigen Behandlung im Heimatstaat im Zeitpunkt des Vollzuges effektiv gewährleistet ist. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe - vgl. Ziffer 4.2.5. der Weisung des Bundesamtes für Migration vom 1. Januar 2008 - die Möglichkeit hat, zusätzliche medizinische Hilfeleistungen (Kauf von Medikamenten, Organisation einer medizinischen Behandlung nach der Rückkehr, ärztliche Begleitung während der Heimreise) zu beantragen.
Zusammenfassend lassen sich im vorliegenden Fall aufgrund der Akten zum jetzigen Zeitpunkt nicht jene ganz aussergewöhnlichen Umstände ausmachen, die gestützt auf die Praxis des EGMR zu Art. 3 EMRK und des Bundesverwaltungsgerichts zur Feststellung der Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus gesundheitlichen Gründen oder drohender Suizidalität führen könnten.
4.9 Im Ergebnis ist somit die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig, zumutbar und möglich. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
4.10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.1 Wie oben bereits erwähnt (vgl. Prozessgeschichte Bst. B und Ausführungen in E. 3), wird in der Eingabe vom 8. September 2010 unter anderem dargetan, dass die Beschwerdeführerin (bzw. im nachfolgenden Kontext die Gesuchstellerin) erst nach Erhalt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2010 über Ereignisse in der Türkei habe reden können, die sich vor diesem in der Türkei zugetragen hätten. Aus Scham und Schuldgefühlen sei sie vorher dazu nicht in der Lage gewesen (vgl. Ziff. 4, S. 2). Damit macht sie einen neuen Sachverhalt geltend, der sich vor ihrer Ausreise aus der Türkei ereignet haben soll, nämlich Konflikte im Elternhaus, weil sie durch ihre Scheidung sich und ihre Familie entehrt habe. Aus diesem Grund sei ihr auch klar geworden, dass sie nicht auf Dauer bei ihren Eltern habe leben können (Ziff. 5, S. 3). Auf Beschwerdeebene wird wiederholt, dass die Gesuchstellerin diese besonders belastenden Hintergründe und Umstände (die zu ihrer psychischen Erkrankung geführt hätten) aus objektiven Gründen (bisher) nicht habe erzählen können (Eingabe vom 1. Oktober 2010, S. 4). Damit macht sie sinngemäss Revisionsgründe geltend, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Vorbringen nachfolgend unter dem Gesichtspunkt der Revision prüfen wird.
5.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, mit dem Ziel, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).
5.3 Mit der nachträglichen Geltendmachung eines bereits seit Jahren bestehenden zerrütteten Familienverhältnisses brachte die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 8. September 2010 sinngemäss vor, es lägen neue Tatsachen vor, welche geeignet seien, zu einer Neueinschätzung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Damit wird sinngemäss der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG angerufen. Von der Rechtzeitigkeit ist vorliegend ohne weiteres auszugehen, da zwischen dem sinngemäss angefochtenen Beschwerdeurteil vom 16. Juli 2010 und der Eingabe vom 8. September 2010 weniger als 90 Tage liegen, weshalb auf das sinngemässe Revisionsgesuch einzutreten ist.
5.4 Im Allgemeinen gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, nicht als Revisionsgründe (Art. 46 VGG). Erhebliche Tatsachen bzw. entscheidende Beweismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), weil sie der gesuchstellenden Person damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1 und EMARK 1994 Nr. 27 E. 5a und b S. 198 f. zu Art. 66 Abs. 3 VwVG). Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache setzt also zum einen voraus, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht hat; zum anderen verlangt er, dass die gesuchstellende Person die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, d.h. bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Person bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist also namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin liegt eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47) und es obliegt den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhaltes entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen (vgl. Hansjörg Seiler/Nicolas Von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz (BGG), Bern 2007, Art. 123 N. 8). Die neue Tatsache muss sodann erheblich sein, d.h. dazu geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.51, m.w.H.).
5.5 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht aus nachfolgenden Gründen zum Schluss, dass die Gesuchstellerin vorliegend offenkundig keine im revisionsrechtlichen Sinne erhebliche (neue) Tatsache geltend macht.
5.5.1 Die (neuen) Vorbringen zu ihrem angeblich schon seit Jahren zerrütteten Familienverhältnis sind zum einen mit ihren Aussagen im ordentlichen Verfahren nicht zu vereinbaren. Im Gegenteil gab sie zu Protokoll, dass ihre Eltern sie nach ihrer Scheidung unterstützten. Auch wenn sie glaubhaft nachweisen könnte, dass sie aus Scham gewisse Details eines zerrütteten Familienverhältnisses nicht erwähnt habe, ihr die Geltendmachung oder Beibringung also aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen sei (vgl. nachfolgende Erwägung), hätte doch ansatzweise ihren damaligen Darstellungen ein eher schlechtes Verhältnis entnommen werden müssen. Dies trifft indes nicht zu (vgl. dazu auch die zutreffenden Feststellungen in der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. September 2010 , vorstehend in E. 4.5).
5.5.2 Den Akten können zum anderen keine Hinweise entnommen werden, die Gesuchstellerin hätte bereits während des Beschwerdeverfahrens E-6493/2009 ansatzweise angedeutet, die angeblich unkorrekte Feststellung des BFM in seiner Verfügung vom 11. September 2009 - es bestehe ein intaktes Familienverhältnis zwischen ihr und ihren Eltern - mit neuen Tatsachen oder entscheidenden Beweismitteln widerlegen zu wollen. Als Begründung, weshalb diese "neue" Tatsache von ihr unverschuldeterweise nicht bereits im vorgängigen Verfahren beigebracht worden sei, dienen einzig angebliche Schuld- und Schamgefühle wegen der erlebten häuslichen Gewalt und der Entehrung der Familie durch die Scheidung. Dies vermag angesichts ihrer vorgängigen entgegengesetzten Aussagen zum Familienverhältnis (vgl. oben) in keiner Weise zu überzeugen und erklärt nicht, weshalb sie diese Tatsache nicht bereits während des ordentlichen Verfahrens zu Protokoll gegeben bzw. erwähnt hat, zumal sie eine der angeblichen Ursachen für die Schuld- und Schamgefühle, namentlich die erlittene häusliche Gewalt in der Ehe, im ordentlichen Verfahren durchaus erwähnt hatte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6493/2009 vom 16. Juli 2010). Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann es durchaus sein, dass Gefühle von Schuld und Scham sowie die vom Opfer entwickelten Selbstschutz-Mechanismen dazu führen, dass gewisse Umstände, z.B. eine Vergewaltigung, erst im Stadium eines ausserordentlichen Verfahrens vorgebracht werden, so dass ein Wiedererwägungs- oder Revisionsgesuch nicht allein mit der Begründung, dieses Vorbringen hätte im ordentlichen Verfahren geltend gemacht werden können, abgewiesen werden darf. Indes setzt die Würdigung einer solchen neuen Tatsache voraus, dass der Sachverhalt aufgrund der übrigen Elemente der Akten bezogen auf das neue Vorbringen insgesamt als glaubhaft erscheint (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.3, m.H.a. EMARK 2003 Nr. 17 E.4 a-c). Vorliegend ist es der Gesuchstellerin indes aufgrund ihrer unsubstanziierten und unbelegten Vorbringen, die zudem mit ihren früheren Aussagen nicht zu vereinbaren sind, nicht gelungen, die "neue" Tatsache des seit Jahren zerrütteten Verhältnisses zu ihren Eltern glaubhaft zu machen (vgl. auch Ausführungen oben in E. 4.7.1, E. 4.8.2 sowie E. 5.5.1). Folglich können die geltend gemachten Scham- und Schuldgefühle nicht als Rechtfertigung für das Versäumnis der Geltendmachung im ordentlichen Verfahren durch die Gesuchstellerin dienen. Ihr muss deshalb eine unsorgfältige Prozessführung vorgeworfen werden, weshalb eine Revision gestützt auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG auszuschliessen ist.
5.5.3 Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass es äusserst fraglich ist, ob die neue Schilderung eines zerrütteten Familienverhältnisses geeignet gewesen wäre, die tatbeständliche Grundlage des im ordentlichen Verfahren ergangenen Entscheids in dem Sinne zu ändern, dass das Bundesverwaltungsgericht in Würdigung allein dieser Tatsache, ein für die Gesuchstellerin günstigeres Urteil gefällt hätte (vgl. Ausführungen zur Erheblichkeit von neuen Tatsachen oben in E. 5.4).
5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Gesuchstellerin keine Revisionsgründe gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG darzutun vermag. Das sinngemässe Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2010 ist abzuweisen.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das sinngemässe Revisionsgesuch wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin bzw. der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin bzw. Gesuchstellerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong
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