Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. August 2025.
Entscheiddatum: 13.10.2025Publikationsdatum: 22.10.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7145/2025
Urteil vom 13. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Flavia Mark. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Türkei, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. August 2025.
A.
A.a Die Beschwerdeführerin - türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie - und der Beschwerdeführer - türkischer Staatsangehöriger türkischer Ethnie - verliessen die Türkei gemeinsam mit ihrer Tochter eigenen Angaben zufolge am (...) 2023 legal in Richtung Bosnien und reisten anschliessend mithilfe eines Schleppers in die Schweiz an, wo sie am (...) 2023 um Asyl ersuchten.
A.b Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten und Pässe sowie ein Familienbüchlein (alle in Kopie) zu den Akten.
A.c Anlässlich der Anhörungen vom 28. Dezember 2023 und 17. Mai 2024 machten die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend, sie hätten sich im Jahr (...) über das Internet kennengelernt. Die Beschwerdeführerin habe die Beziehung ihrer Mutter anvertraut, woraufhin auch ihr Vater, ein engagierter Unterstützer der kurdischen Sache, davon erfahren habe. Als er festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer türkischer Ethnie sei, habe er die Beschwerdeführerin geschlagen. Zudem habe er ihr gedroht, sie zu töten, sollte sie die Beziehung nicht sofort beenden. Auch ihre älteren Brüder hätten sie aus demselben Grund geschlagen, was sie jedoch nicht davon abgehalten habe, weiterhin heimlich Kontakt zum Beschwerdeführer zu pflegen, woraufhin es zu weiteren Misshandlungen durch die Familie gekommen sei. Einmal habe sie aufgrund dessen sogar ins Krankenhaus gebracht werden müssen. In diesem Zusammenhang habe sie sodann erstmals Anzeige bei der Polizei erstattet, diese jedoch später aus Angst zurückgezogen. Trotz allem hätten sich die Beschwerdeführenden schlussendlich zur Heirat entschlossen.
Der Beschwerdeführer habe erst nach der Eheschliessung am (...) seiner Familie offenbart, dass seine Ehefrau kurdischer Herkunft sei. Die Familie habe ablehnend darauf reagiert und erklärt, sich nicht einzumischen, sollte es zu Übergriffen durch deren kurdische Familie kommen. Etwa (...) nach der Hochzeit seien der Vater, der ältere Bruder und (...) weitere Verwandte der Beschwerdeführerin gewaltsam in ihre Mietswohnung in D._______ eingedrungen, wobei sie die Tür eingeschlagen und die Beschwerdeführenden (...) tätlich angegriffen hätten. Der ältere Bruder habe (...), dem Beschwerdeführer sei es gelungen, ihm dieses zu entreissen. Die Beschwerdeführenden seien gemeinsam aus der Wohnung geflüchtet und hätten sich an einen Polizeiposten gewandt, wo sie Anzeige erstattet hätten. Die Familie der Beschwerdeführerin sei darüber informiert worden, woraufhin die Bedrohungslage eskaliert sei; den Beschwerdeführenden sowie ihrem ungeborenen Kind sei mit dem Tod gedroht worden, weshalb sie schliesslich ihre Anzeige zurückgezogen hätten. Sie seien in die Heimatstadt des Beschwerdeführers geflüchtet, hätten jedoch mehrmals täglich Drohanrufe von ihnen unbekannten Rufnummern erhalten. Die ältere Schwester habe der Beschwerdeführerin erzählt, dass der Vater weiterhin nach ihr suche. Seitens der Familie des Beschwerdeführers seien sie zwar keiner körperlichen Gewalt ausgesetzt gewesen, diese hätte jedoch psychischen Druck ausgeübt. So sei dem Beschwerdeführer von jedem Mitglied seiner Familie gesagt worden, dass er sich von der Beschwerdeführerin trennen solle. Im Übrigen sei den Beschwerdeführenden von ihren beiden Familien vorgeworfen worden, bereits vor der Ehe sexuelle Kontakte gehabt zu haben, was im Kontext ihrer traditionell und religiös geprägten Herkunft als Tabubruch gelte.
Die Beschwerdeführerin machte sodann weiter geltend, dass in den Jahren (...) oder (...) ein Strafverfahren wegen «Propaganda für die Organisation» gegen sie eröffnet worden sei, die genauen Inhalte sowie der Stand des Verfahrens seien ihr jedoch nicht bekannt. Zudem sei sie sowie weitere Familienmitglieder, als sie ungefähr (...) Jahre alt gewesen sei, während einer Newroz-Feierlichkeit auf den Polizeiposten gebracht worden. Ihr Vater sei dort zum Verhör mitgenommen worden und es bestehe eine Art Familiendossier, dessen Inhalt sie jedoch nicht kenne. Ansonsten habe sie keine Probleme mit dem türkischen Staat gehabt. Der massgebliche Beweggrund für ihr Asylgesuch liege denn auch im geschilderten familiären Konflikt.
A.d Mit Eingabe vom 24. Februar 2025 reichten die Beschwerdeführenden ein (...) vom (...) 2025 betreffend den (...) zu den Akten.
B. Mit Verfügung vom 26. August 2025 - eröffnet am 27. August 2025 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C. Mit Eingabe vom 17. September 2025 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um den Erlass der Verfahrenskosten, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Bestellung einer amtlichen Rechtsvertretung ersucht.
D. Mit Instruktionsverfügung vom 19. September 2025 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführenden können den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin zwar erwähnt habe, gegen sie sei in der Türkei möglicherweise ein Verfahren wegen «Propaganda für die Organisation» aus den Jahren (...) hängig. Trotz Aufforderung habe sie jedoch keine entsprechenden Nachweise zu den Akten gereicht. Es sei daher fraglich, ob tatsächlich ein solches Strafverfahren eröffnet worden sei. Weitere Ausführungen hierzu würden sich aber erübrigen, zumal kein besonderes Interesse der türkischen Behörden an ihrer Person erkennbar sei. So sei sie weder einvernommen worden noch wisse sie, welche genauen Vorwürfe im Raum stünden, womit denn auch nicht ersichtlich sei, dass es überhaupt gezielte Vorwürfe gegen sie gegeben habe. Schliesslich habe sie eigenen Angaben zufolge zweimal bei der Polizei Anzeige erstatten und die Türkei problemlos auf legalem Weg verlassen können, was klarerweise gegen ein staatliches Verfolgungsinteresse spreche. Im Übrigen habe sie selbst erklärt, dass sie nicht wegen des Verfahrens ausgereist sei, sondern aufgrund von familiären Konflikten.
Die Beschwerdeführenden hätten in diesem Zusammenhang angegeben, die Türkei verlassen zu haben, da ihre jeweiligen Familien ihre Eheschliessung aufgrund ihrer unterschiedlichen Ethnien missbilligt hätten. Die geschilderten Bedrohungen und erlittenen Tätlichkeiten durch die Familie seien zwar ohne Zweifel ernst zu nehmen, würden in ihrer Gesamtheit jedoch nicht ausreichen, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität zu begründen. So habe der Beschwerdeführer einen einmaligen Angriff durch die Familienmitglieder der Beschwerdeführerin erlitten, welcher während deren Schwangerschaft, also vor der Geburt der Tochter am (...), stattgefunden habe. Damit würden die Gewalthandlungen über (...) Jahre vor der Ausreise aus der Türkei zurückliegen, womit bereits fraglich sei, inwiefern diese tatsächlich kausal für die Ausreise im (...) 2023 gewesen seien. Auch ungeachtet dessen würden einzelne Gewalthandlungen - so bedauerlich diese auch seien - für sich alleine keine genügend intensive Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Nach der Gewaltanwendung vor der Geburt der Tochter seien sie lediglich noch telefonischen Drohungen ausgesetzt gewesen. Aufgrund dieser Drohungen könne nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Intensität oder einem derartigen psychischen Druck ausgegangen werden, dass ihnen ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat verwehrt gewesen wäre. Dafür spreche einerseits, dass sie nach der Geburt ihrer Tochter für ungefähr (...) weitere Jahre im Heimatstaat gelebt und ihren Alltag hätten bestreiten können. Andererseits hätten sie die gegen die Familienmitglieder erstatteten Anzeigen selbständig wieder zurückgezogen. Die Beschwerdeführerin habe zwar die Vermutung geäussert, dass die Polizei wegen ihrer kurdischen Herkunft ohnehin untätig bleiben würde. Es könne jedoch nicht von Vornherein davon ausgegangen werden, dass sie keinen Schutz erhalten hätte. Gerade nach einer bereits erfolgten Anzeigeerstattung wäre zu erwarten, dass die Handlungen der Polizei abgewartet würden. Zudem hätte auch der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, eine Anzeige zu erstatten und aufrechtzuerhalten. Nachdem sie die Anzeigen zurückgezogen hätten, könne nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass die türkischen Sicherheitsbehörden nicht bereit oder nicht in der Lage wären, einen türkischen Staatsbürger und seine Familie unabhängig von der ethnischen Herkunft seiner Ehefrau zu schützen. Insgesamt sei festzuhalten, dass der geschilderte familiäre Konflikt keinen asylrechtlich relevanten Ausnahmefall darstelle, dem sich die Beschwerdeführer nicht durch innerstaatliche Schutzmassnahmen hätten entziehen können. Es wäre ihnen zumutbar gewesen, in einem grundsätzlich schutzwilligen und schutzfähigen Staat wie der Türkei die ihnen offenstehenden Schutzmechanismen in Anspruch zu nehmen, insbesondere durch die Aufrechterhaltung ihrer Strafanzeigen. Schliesslich sei auch zu berücksichtigen, dass die Türkei ein grossflächiger, stark urbanisierter Staat mit zahlreichen innerstaatlichen Rückzugs- und Ausweichmöglichkeiten sei. Den Beschwerdeführenden wäre es ferner zumutbar gewesen, sich durch geeignete Massnahmen - wie einen dauerhaften Wohnortwechsel, die Änderung der Kontaktdaten und den vollständigen Abbruch familiärer Kontakte - dem familiären Konflikt zu entziehen.
Was die Furcht der Beschwerdeführenden vor zukünftiger Verfolgung durch ihre Familienmitglieder anbelange, so sei schliesslich nicht davon auszugehen, dass sich die Drohungen bei ihrer Rückkehr in die Türkei nunmehr intensivieren sollten. Sodann sei es ihnen bei erneuten Problemen mit den Familienmitgliedern zuzumuten, sich nochmals an die Behörden zu wenden und auf den staatlichen Schutz zu beharren, nicht zuletzt deshalb, weil sie dies bereits in der Vergangenheit gemacht hätten.
4.2
4.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird dagegen eingewendet, dass ihnen ständige Drohungen und Übergriffe durch ihre Familien ein sicheres Leben in der Türkei verunmöglicht hätten. Sie hätten permanent in Angst und Bedrängnis gelebt. Eine Rückkehr sei ausgeschlossen, da sowohl die Familie der Beschwerdeführerin als auch die Familie des Beschwerdeführers sie weiterhin bedrohen würden. Das Wohl ihrer minderjährigen Tochter habe Vorrang. Der Entscheid der Vorinstanz verletze deren Recht auf Sicherheit, Gesundheit und gewaltfreies Aufwachsen. Schliesslich habe die Gewalt gegen Frauen und Kinder in der Türkei in den letzten Jahren dramatisch zugenommen, so seien alleine im Jahr 2024 280 Frauen getötet worden. Der Hauptgrund, warum Morde in der Türkei so leicht begangen werden könnten, sei, dass der türkische Staat diejenigen, die sich verstecken wollen würden, nicht schütze und sämtliche Informationen im staatlichen System offen zugänglich seien. Daher bestehe für die Beschwerdeführenden nicht die Möglichkeit, sich in einer anderen Stadt in der Türkei zu verstecken.
Ferner habe eine Frau, welche sich im gleichen Camp wie die Beschwerdeführenden aufgehalten habe, bei einer vergleichbaren Bedrohungslage eine Aufenthaltsbewilligung F erhalten. Der ablehnende Entscheid der Vorinstanz verstosse daher gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und Fairness.
4.2.2 Mit der Beschwerdeschrift wurden neben bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen die folgenden Beweismittel (ohne Übersetzung) eingereicht:
Bericht der Polizeibehörde E.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...) 2021
Bericht der allgemeinen gerichtsmedizinischen Untersuchung des Krankenhauses E.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...) 2020
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zur Erkenntnis, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Auf die Argumente der Vorinstanz kann - mit den nachfolgenden Ergänzungen - verwiesen werden. Wie sogleich zu zeigen sein wird, vermögen die Einwände in der Beschwerdeschrift zu keiner anderen Einschätzung zu führen.
6.2 Insofern die Beschwerdeführenden geltend machen, durch Familienmitglieder der Beschwerdeführerin verfolgt zu werden, ist diesbezüglich festzuhalten, dass eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes nur dann flüchtlingsrechtlich relevant ist, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann. Der Schutz vor privater (beziehungsweise nichtstaatlicher) Verfolgung ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7). Dabei kann allerdings nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person verlangt werden: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2).
Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die türkischen Behörden grundsätzlich willens und in der Lage sind, bei Behelligungen oder Übergriffen seitens privater Drittpersonen Schutz zu gewähren und eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-5377/2024 vom 19. November 2024 E. 7.3 m.w.H.). Ebenso kann rechtsprechungsgemäss von der Schutzfähigkeit und dem grundsätzlichen Schutzwillen der türkischen Behörden hinsichtlich des Umgangs mit Gewalt gegen Frauen ausgegangen werden (vgl. insbesondere das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2 ff., bestätigt u.a. im Urteil D-4762/2023 vom 20. September 2023 E. 5.2.2 ff., je m.w.H.). Das SEM hat daher in zutreffender Weise darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführenden bei erneuten Drohungen durch die Familienmitglieder nach ihrer Rückkehr in die Türkei an die entsprechenden türkischen Behörden wenden können, dies allenfalls auch mit der Hilfe eines Rechtsanwaltes beziehungsweise einer Rechtsanwältin. Dass die türkischen Behörden im Falle der Beschwerdeführenden nicht schutzwillig oder schutzfähig sind, lässt sich den Akten nicht entnehmen, zumal sie ihre bisherigen Anzeigen denn auch entgegengenommen haben.
6.3 Auch aus dem Hinweis in der Beschwerdeschrift, dass einer anderen asylsuchenden Person in einer vergleichbaren Fallkonstellation der Aufenthaltsstatus F zuerkannt worden sei, können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal sich Ergebnisse anderer Asylverfahren aufgrund der Einzelfallbezogenheit kaum auf andere Fälle übertragen lassen.
6.4 Betreffend ein möglicherweise gegen die Beschwerdeführerin laufendes Strafverfahren kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Dass ein solches eingeleitet worden sei, wird auf Beschwerdeebene denn auch nicht mehr geltend gemacht. Schliesslich sind auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nicht geeignet, eine andere Einschätzung in Bezug auf die Asylrelevanz der Vorbringen zu begründen.
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführenden demzufolge zu Recht abgelehnt.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückkehr in ihre Heimatstaat Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Gemäss dem oben Ausgeführten gelingt ihnen dies nicht.
Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht generell als unzulässig erscheinen.
8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Sind Kinder von einem allfälligen Wegweisungsvollzug betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich insbesondere aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK (SR 0.107). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischen Konflikts sowie die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4).
8.3.2 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden sprechen würden. Wie das SEM zutreffend ausgeführt hat, sind die Beschwerdeführenden mit den Lebensverhältnissen in der Türkei vertraut, verfügen über praktische Arbeitserfahrung und sind bereits vor ihrer Ausreise aus der Türkei gemeinsam für ihren Lebensunterhalt aufgekommen. So ist es ihnen auch in Annahme des Kontaktabbruchs zu ihren Familienmitgliedern zuzumuten, zusammen mit ihrer Tochter in die Türkei zurückzukehren und sich beruflich sowie sozial wieder einzugliedern.
In Bezug auf die Gesundheit der Beschwerdeführenden ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer angab, seit (...) an (...) zu leiden. Die genannte gesundheitliche Beeinträchtigung spricht nicht für eine medizinische Notlage, aufgrund welcher von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen wäre (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.), zumal die Türkei grundsätzlich über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfügt, das insbesondere in grösseren Städten dem europäischen Standard entspricht (vgl. Urteil BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 9.3.4 m.w.H.).
Unter dem Aspekt des Kindeswohls (Art. 3 Abs. 1 KRK) sind sämtliche Umstände zu würdigen, die im Hinblick auf den Vollzug einer Wegweisung wesentlich erscheinen, namentlich das Alter des Kindes, dessen Reife und Abhängigkeit, die Art der Beziehung zu Bezugspersonen (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit), die Eigenschaften der Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich der Entwicklung und Ausbildung des Kindes sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6 und 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.). Gerade die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung im Sinne einer Entwurzelung im Heimatland haben, die unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E.5.6 und 2009/28 E. 9.3.2). Die Tochter der Beschwerdeführenden ist in der Türkei geboren und (...) Jahre alt. Aufgrund ihres jungen Alters und der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz kann noch nicht von einer fortgeschrittenen Verwurzelung gesprochen werden, zumal ihre Eltern die wichtigsten Bezugspersonen sind. Bei einer Rückkehr mit ihren Eltern wird sie daher nicht aus stabilen Beziehungen herausgerissen und sich aufgrund ihres Alters in ihrem Heimatland problemlos integrieren können. Insbesondere ist aufgrund der gegebenen Umstände nicht davon auszugehen, dass ihre Entwicklung langfristig gefährdet wäre oder die Gefahr von erheblichen psychischen Belastungen besteht. Eine Rückkehr in die Türkei ist demnach mit dem Kindeswohl vereinbar.
8.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), zumal das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 VwVG - wie auch das Gesuch um Einsetzung einer amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG - wegen der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen sind.
10.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Flavia Mark
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