Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 12. September 2025.
Entscheiddatum: 30.09.2025Publikationsdatum: 07.10.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7180/2025
Urteil vom 30. September 2025 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Afghanistan, alle vertreten durch Dr. iur. Nils Reimann, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 12. September 2025.
A. Die Beschwerdeführenden stellten am 2. April 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch.
B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) er-gab, dass die Beschwerdeführenden am 8. August 2023 in Griechenland um Asyl ersucht hatten und ihnen am 13. Februar 2025 von den griechischen Behörden Schutz gewährt worden war.
C.
C.a Am 16. April 2025 wurde den Beschwerdeführenden im Beisein ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung im Rahmen eines persönlichen Gesprächs unter anderem das rechtliche Gehör zum beabsichtigen Nicht-eintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31), zur Wegweisung nach Griechenland sowie zum medizinischen Sach-verhalt gewährt.
C.b Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, seit ihrer Schutzgewährung in Griechenland keine Unterstützung erhalten zu haben. Der Beschwerdeführer habe sich während zweier Monate täglich erfolglos um Arbeit in einer nahegelegenen Stadt bemüht. Zwei Monate nach der Schutzgewährung hätten sie das Camp, in dem sie sich zuvor aufgehalten hätten, verlassen müssen. Sie hätten sich noch am selben Tag entschieden, Griechenland aufgrund der mangelnden Perspektiven und der schlechten Versorgungslage zu verlassen. Verwandte der Beschwerdeführerin in der Schweiz hätten ihnen die Reisekosten vorgeschossen.
D. Am 30. April 2025 stimmten die griechischen Behörden einem Rücküber-nahmeersuchen der Vorinstanz vom 10. April 2025 zu. Gleichzeitig bestätigten sie, dass die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anerkannt und ihnen bis zum 12. Februar 2028 gültige Aufenthaltsbewilligungen aus-gestellt worden waren.
E.
E.a Am 9. September 2025 wurde der Entscheidentwurf des SEM der Rechtsvertretung zur Stellungnahme ausgehändigt.
E.b Die Beschwerdeführerin liessen am Folgetag Stellung zum Entscheidentwurf nehmen und zeigten sich mit diesem nicht einverstanden.
E.c Am 11. September 2025 reichten die Beschwerdeführenden eine ergänzende Stellungnahme zum Entscheidentwurf ein, nachdem sich die Übermittlung des Aktenverzeichnisses durch das SEM verzögert hatte.
F. Mit Verfügung vom 12. September 2025 - am selben Tag eröffnet - trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt würden. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
G. Mit Eingabe ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung vom 18. September 2025 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben die Vorinstanz sei anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses).
Mit ihrem Rechtsmittel reichten die Beschwerdeführenden unter anderem einen ärztlichen Bericht vom 11. September 2025 betreffend den Beschwerdeführer und zwei Länderberichte betreffend Griechenland vom März und April 2025 zu den Akten.
H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 19. September 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Am selben Tag bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vor-genommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
4.2 Die Beschwerdeführenden beantragten in ihrem Rechtsmittel zwar die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Begründung beschränkt sich aber auf den Wegweisungsvollzug und die Frage, ob die Verfügung mangels eingehender Einzelfallprüfung insoweit zu kassieren sei. Weder das Nichteintreten auf das Asylgesuch noch die Anordnung der Wegweisung wird in der Beschwerde erwähnt.
4.3 Der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich festzuhalten, dass das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG offensichtlich zu Recht nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden eingetreten ist. Die Beschwerdeführenden wurden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt und sind im Besitz griechischer Aufenthaltsbewilligungen. Zudem haben die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme vorbehaltlos zugestimmt. Die Beschwerdeführenden verfügen ausserdem weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Auch ihre Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
5.1 Die Beschwerdeführenden rügten zunächst, die Vorinstanz sei ihrer Pflicht einer eingehenden Einzelfallprüfung bislang nicht nachgekommen.
5.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden hat das SEM sich ausführlich mit ihrer persönlichen Situation, den Lebensumständen in Griechenland sowie der generellen Lage von Schutzberechtigten in diesem Staat auseinandergesetzt. Es ist nicht ersichtlich und wird nicht näher ausgeführt, inwiefern weitere Sachverhaltsabklärungen erforderlich gewesen sein sollten. Aus der 18-seitigen angefochtenen Verfügung geht zudem mit ausreichender Klarheit hervor, aus welchen Gründen der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland als zulässig, zumutbar und möglich erachtet wurde. Die unterschiedliche Beurteilung ihrer Situation in Griechenland bildet Gegenstand der materiellen Prüfung. Eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung war den Beschwerdeführenden offensichtlich möglich. Es liegt weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor und es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Eventual-Kassationsantrag ist ab-zuweisen.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen.
6.2 In Bezug auf das Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleicheBeweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.3 In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, bei den Beschwerdeführenden handle es sich als Familie mit Kindern um vulnerable Personen. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei nur beim Vorliegen günstiger Voraussetzungen zumutbar. Solche seien vorliegend nicht ersichtlich. Sie hätten ausserhalb der Strukturen des Asylsystems kaum Zeit Griechenland verbracht und würden dort weder über Sprachkenntnisse, noch über Berufserfahrung oder familiäre oder soziale Unterstützung verfügen. Sodann hätten sie erfolglos alle ihnen zumutbaren Anstrengungen unternommen, um ihre Aufenthaltssituation in Griechenland zu verbessern.
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
7.1.1 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich in Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführenden Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2).
7.1.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Die beiden Kinder waren während ihres Aufenthalts mehrfach in ärztlicher Behandlung, ernsthafte Krankheiten oder Verletzungen sind allerdings keine bekannt. Beim Beschwerdeführer besteht gemäss ärztlichem Bericht vom 11. September 2025 der Verdacht auf eine mittelschwere depressive Episode mit Schlafstörung.
7.1.3 Es liegen damit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O E. 11.5.1). Familien mit Kindern gelten ebenfalls als vulnerabel; bei ihnen erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nur dann als zumutbar, wenn günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. a.a.O. E. 11.5.2 sowie das Koordinationsurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025, zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen). Besteht die Legalvermutung der Zumutbarkeit, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. BVGer D-2590/2025 a.a.O. E. 8.3).
7.2.2 Es gibt keine individuellen Anhaltspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur dafür, die Beschwerdeführenden würden im Fall einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten. Als Familie mit zwei minderjährigen Kleinkindern und gewissen gesundheitlichen Problemen sind sie zwar als vulnerabel, nicht aber als besonders verletzlich im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 zu erachten (vgl. dort E. 11.5.3). Zwar dürften sie bei einer Rückkehr nach Griechenland mit Hindernissen zu kämpfen haben; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Es ist anzunehmen, dass sie trotz ihrer familiären Konstellation und der aktenkundigen medizinischen Probleme in der Lage sind, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit respektive den Zugang zu Sozialleistungen und Schulbildung zu bemühen und die ihnen zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern. In diesem Zusammenhang ist auf die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers - der in der Universität E._______ Physik studiert hat - für die afghanische Armee hinzuweisen (vgl. SEM-act. 25/7 ad F1 ff.).
7.2.3 Die Beschwerdeführenden können sich als anerkannte Flüchtlinge auf die sogenannte Qualifikationsrichtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011) berufen. Kapitel VII dieser Richtlinie - zu deren Einhaltung Griechenland sich völkerrechtlich verpflichtet hat - regelt die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zustehenden Rechte (vgl. insb. Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 [Sozialhilfe] und Art. 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Zentral erscheint insbesondere, dass die Beschwerdeführenden Griechenland nur sechseinhalb Wochen nach ihrer Schutzgewährung verlassen haben. Sie haben sich während es laufenden Asylverfahrens mehrmals nach dem Verfahrensstand erkundigt, sich nach Erhalt des Aufenthaltstitels aber weder an staatliche Stellen ausserhalb ihrer Unterkunft noch an karitative Einrichtungen gewandt. Ernsthafte, auf einen langfristigen Aufenthalt in Griechenland ausgerichtete Bemühungen sind den Akten entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht zu entnehmen (vgl. SEM-act. A25 F17 ff.). Rund zwei Wochen nach Schutz-gewährung haben sie sich - eigenen Angaben zufolge - mit finanzieller Unterstützung von Verwandten in der Schweiz Reisepässe ausstellen lassen, um Tickets für ihre Reise in die Schweiz zu kaufen (vgl. a.a.O. F32). Die Beschwerdeführenden hatten - gemäss den im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens eingereichten griechischen Unterlagen und Dokumente - während ihres Aufenthalts in Griechenland Zugang zu medizinischer Versorgung und verfügen über sogenannte AMKA-Nummern (vgl. dazu einlässlich D-2590/2025 E. 9.4 und 9.7). Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass ihnen bei ihrer Rückkehr die nötige medizinische Behandlung verweigert werden würde.
7.2.4 Es gelingt den Beschwerdeführenden damit nicht, die oben erwähnte Regelvermutung umzustossen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar erweist. Soweit sie - unter pauschaler Bezugnahme auf entsprechende Länderberichte - in ihrem Rechtsmittel allgemeine Kritik an der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Situation von Familien in Griechenland üben (vgl. Beschwerde S. 7), ist darauf angesichts des bereits erwähnten, kürzlich ergangenen Koordinationsurteils D-2590/2025 nicht näher einzugehen.
7.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben und diese im Besitz griechischer Reisedokumente für Flüchtlinge sind.
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit dem vorliegenden Urteil als gegenstandslos.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich - unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden - die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan
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