Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 28. Januar 2025 / N (...)
Entscheiddatum: 10.02.2025Publikationsdatum: 19.02.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-720/2025
Urteil vom 10. Februar 2025 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Nassim Safai-Rad. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 28. Januar 2025 / N (...)
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er einen gültigen griechischen Aufenthaltstitel und ein griechisches Reisedokument einreichte,
dass er zudem eine Kopie des Schweizer Aufenthaltstitels einer Drittperson zu den Akten gab,
dass eine Abfrage der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC) ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am (...) in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte und ihm dort am (...) Schutz gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2024 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung bevollmächtigte,
dass das SEM mit Schreiben vom 30. Dezember 2024 dem Beschwerdeführer einen Fragekatalog im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt in Griechenland übermittelte und ihm das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung dorthin gewährte,
dass dieses ihn zudem aufforderte, allfällige medizinische Beeinträchtigungen geltend zu machen und Angaben zur Beziehung zum Besitzer des Schweizer Aufenthaltstitels zu machen,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Januar 2025 Stellung nahm und unter anderem erklärte, es handle sich beim Besitzer um seinen leiblichen Bruder,
dass die Vorinstanz am 15. Januar 2025 gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die griechischen Behörden am 20. Januar 2025 dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz vom 15. Januar 2025 zustimmten und erklärten, der Beschwerdeführer sei am (...) als Flüchtling anerkannt worden und würde über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügen,
dass das SEM am 27. Januar 2025 dem Beschwerdeführer Gelegenheit gab, sich zum Entscheidentwurf zu äussern und die Stellungnahme seiner Rechtsvertretung am darauffolgenden Tag bei der Vorinstanz einging,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. Januar 2025 (eröffnet am 29. Januar 2025) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, eine Ausreisefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte und ihm die editionspflichtigen Akten aushändigte,
dass die zugewiesene Rechtsvertretung der Vorinstanz mit Schreiben vom 29. Januar 2025 die Beendigung des Mandates mitteilte,
dass der Beschwerdeführer am 3. Februar 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten,
dass ihm eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei,
dass subeventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass subsubeventualiter von den griechischen Behörden spezifische Garantien, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung sicherzustellen, einzuholen seien,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren,
dass die Aussetzung des Wegweisungsvollzuges superprovisorisch zu veranlassen und der zuständige Kanton über die Aussetzung bis zum Entscheid über die Beschwerde in Kenntnis zu setzen sei,
dass ihm zufolge Mittelosigkeit die Kostenbefreiung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass der Beschwerde unter anderem eine Bestätigung für den Besuch eines Deutschkurses und eine Kopie einer Fitnessstudiomitgliedschaft in der Schweiz beilagen (Beschwerdebeilagen 2 und 4),
und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde damit - vorbehaltlich nachstehender Erwägung - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde in Verwaltungssachen aufschiebende Wirkung hat und die Vorinstanz diese der vorliegenden Beschwerde nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb auf die Anträge, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörden seien darüber in Kenntnis zu setzen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vor-instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vorbringt, die Vorinstanz habe es unterlassen, seine konkrete Situation in Griechenland rechtsgenüglich zu analysieren und seine diesbezüglichen Aussagen zu würdigen,
dass es ihre Pflicht gewesen wäre, eine detaillierte Analyse der Situation vor Ort vorzunehmen und diese anschliessend für den Einzelfall konkret zu würdigen,
dass deshalb die Sache zur vertieften Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass diese formelle Rüge vorab zu prüfen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken,
dass die Vorinstanz die Ausführungen des Beschwerdeführers zum in Griechenland Erlebten in der angefochtenen Verfügung ausreichend würdigte und nicht gehalten war weitere Abklärungen - weder in der Schweiz noch in Griechenland - zu tätigen,
dass die pauschale Rüge sich somit als unbegründet erweist und der rechtserhebliche Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt wurde,
dass mithin keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb das entsprechende Subeventualbegehren abzuweisen ist,
dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat,
dass der Bundesrat Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten bezeichnet (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) und er durch Beschluss vom 14. Dezember 2007 sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), somit auch Griechenland, als sichere Drittstaaten bezeichnet hat,
dass, sofern der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist, das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG),
dass vorliegend unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt ist und die griechischen Behörden sich mit dessen Rückübername einverstanden erklärt haben,
dass die Vorinstanz bereits in zutreffender Weise auf die unionsrechtlichen Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Flüchtlingen verwiesen und festgestellt hat, der Beschwerdeführer könne die daraus fliessenden Ansprüche bei Bedarf auf dem Rechtsweg einfordern,
dass gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 grundsätzlich von der Zulässigkeit der Überstellung nach Griechenland auszugehen ist (vgl. a.a.O. E. 11.1),
dass bei Griechenland ferner die Vermutung besteht, dass Überstellungen dorthin zumutbar sind (vgl. Art. 83 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20] i.V.m. Art. 18 sowie Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VWVAL, SR 142.281]) und gemäss bereits erwähntem Referenzurteil selbst bei vulnerablen Personen von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Griechenland auszugehen ist (vgl. a.a.O. E. 11.5.1),
dass das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Referenzurteil zum Schluss gelangte, der Vollzug von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen nach Griechenland sei grundsätzlich unzumutbar, ausser es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden könne (vgl. a.a.O. E. 11.5.3),
dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer in Griechenland nicht alles ihm Zumutbare unternommen hatte, um die ihm zustehenden Leistungen zu bekommen,
dass er im vorinstanzlichen Verfahren erklärte, das Asylgesuch in Griechenland lediglich zum Zwecke der legalen Weitereise in die Schweiz gestellt und dort nie einen längerfristigen Aufenthalt angestrebt zu haben,
dass er auf Beschwerdeebene wiederholte, die Schweiz sei von Anfang an sein Ziel gewesen und erneut ausführte, Nichtregierungsorganisationen hätten ihn bei der Suche nach Hilfe abgewiesen,
dass hingegen aus seinen Vorbringen nach wie vor nicht hervorgeht, wie er sich in Griechenland konkret bemüht hätte, bei staatlichen Institutionen oder Nichtregierungsorganisationen Unterstützung zu erhalten, um eine angemessene Unterkunft zu finden oder seinen Lebensunterhalt zu bestreiten,
dass sowohl seine diesbezüglichen Beschwerdeausführungen als auch die vorgebrachten Missstände in Griechenland in ihrer Darlegung äusserst knapp und allgemein ausfielen,
dass die Vorinstanz - unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung - zutreffend ausführte, die geltend gemachten gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers seien auch in Griechenland behandelbar,
dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Rechtsmittelausführungen nicht als besonders vulnerable Person gilt, zumal er beim Gesundheitsdienst in der Schweiz lediglich aufgrund eines Verdachts auf Skabies und wegen Impfungen vorstellig wurde (vgl. SEM-eAkten 19/3 und 20/1),
dass er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) keine Unterlagen zu den Akten gegeben hat, welche seine gegen eine Überstellung nach Griechenland vorgebrachten psychischen Probleme untermauern könnten,
dass die eingereichten Unterlagen und die Beschwerdeausführungen vielmehr ein Bild eines jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mannes zeichnen (vgl. Beschwerdebeilagen 2 und 4),
dass daher kein Abhängigkeitsverhältnis von seinem in der Schweiz lebenden älteren Bruder besteht und er - wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte - aus dessen Aufenthalt in der Schweiz vorliegend nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
dass es dem Beschwerdeführer damit nicht gelingt, die oben dargelegten Vermutungen der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges umzustossen, sich seine pauschalen Verweise weder auf Länderberichte und den der Beschwerdeschrift beiliegenden Bericht von B._______ vom 3. Februar 2025 (vgl. Beschwerdebeilage 5) noch auf ausländische und internationale Gerichtsentscheide dafür eignen,
dass er mithin insgesamt nicht als besonders vulnerable Person zu qualifizieren ist und keine Umstände auszumachen sind, welche der Zulässigkeit oder Zumutbarkeit einer Überstellung nach Griechenland entgegenstehen könnten,
dass daher das Subsubeventualbegehren, es seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, abzuweisen ist,
dass angesichts der vorliegenden Zustimmung der griechischen Behörden der Wegweisungsvollzug als möglich zu bezeichnen ist,
dass die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) und das entsprechende Eventualbegehren abzuweisen ist,
dass die Vorinstanz deshalb zu Recht auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht eingetreten ist und den Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen sowie den Wegweisungsvollzug angeordnet hat,
dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass gemäss den vorstehenden Ausführungen die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als aussichtslos zu bezeichnen sind und damit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht geben ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), weshalb das Gesuch abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), womit der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschuss gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Nassim Safai-Rad
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