Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 24. Januar 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 07.02.2025Publikationsdatum: 19.02.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-721/2025
Urteil vom 7. Februar 2025 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 24. Januar 2025 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. Januar 2025 in der Schweiz um Asyl nach.
B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 7. Juni 2024 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte.
C. Am 13. Januar 2025 fand die Personalienaufnahme (PA) des Beschwerdeführers statt, wobei er eine griechische Aufenthaltsbewilligung für Flüchtlinge, ausgestellt am (...) 2024, sowie einen griechischen Reiseausweis für Flüchtlinge, ausgestellt am (...) 2024, zu den Akten reichte.
D. Mit Verfügung vom 13. Januar 2025 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Nichteintretensentscheid und zur beabsichtigten Wegweisung nach Griechenland, sowie namentlich zu seiner Lebenssituation in Griechenland zu äussern.
E. Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 15. Januar 2025 um Rückübernahme des Beschwerdeführers.
Diese stimmten dem Ersuchen am 20. Januar 2025 zu.
F. In seinen Stellungnahmen vom 21. Januar 2025 zum rechtlichen Gehör und vom 24. Januar 2025 zu dem ihm (am 23. Januar 2025) unterbreiteten Entscheidentwurf wies der Beschwerdeführer namentlich darauf hin, dass seine Ehefrau B._______ (N [...]), die er vor viereinhalb Jahren in der Türkei geheiratet habe, sich in der Schweiz aufhalte und hier vor eineinhalb Jahren Asyl und eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. Diese Ehe sei in der Schweiz als zivilrechtlich gültige Ehe anzuerkennen. Sie hätten während rund drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt geführt, und ihre Beziehung sei nach wie vor nahe und aktuell. Seine Ehefrau habe ange-geben, verwitwet zu sein, weil ihr erster Ehemann verstorben und er ihr zweiter Ehemann sei. Dass sie ihn in ihrem Asylgesuch bereits erwähnt und um seinen Einbezug in ihr Asylverfahren ersucht habe, sei aber ein klares Indiz dafür, dass zum Zeitpunkt ihres Asylgesuchs eine gelebte Ehe bestanden habe. Ihr Eheleben werde durch die eingereichten Fotos belegt. Der beabsichtigte Vollzug der Wegweisung nach Griechenland greife unter diesen Umständen in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf ein Familienleben ein. Für seine Ehefrau und deren Kinder wäre eine Umsiedlung nach Griechenland nicht zumutbar, da die hierfür praxisgemäss erforderlichen begünstigenden Umstände nicht vorliegen würden. Seine Wegweisung würde auch die Beziehung zu den in der Schweiz lebenden Kindern seiner Ehefrau tangieren.
G. Mit Verfügung vom 24. Januar 2025 - eröffnet am 27. Januar 2025 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
H. Die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers setzte das SEM am 27. Januar 2025 von der Beendigung des Vertretungsmandats in Kenntnis.
I. Mit Laieneingabe vom 3. Februar 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und be-antragte dabei sinngemäss, diese sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, nach dem Eintreten auf sein Asylgesuch das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen; eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Griechenland festzustellen respektive die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, der Vollzug der Wegweisung sei zu sistieren und die Vollzugsbehörden seien mittels vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen; ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 4. Februar 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
K. Mit Instruktionsverfügung vom 5. Februar 2025 stellte der Instruktions-richter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Beurteilung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung Folgendes aus:
5.1.1 Der Beschwerdeführer sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden und die griechischen Behörden hätten sich bereit erklärt, ihn zurückzunehmen.
5.1.2 Er habe keine rechtsgenüglichen Dokumente zum Beleg der von ihm behaupteten Eheschliessung mit B._______ eingereicht. Zudem habe er auf dem Personalienblatt angegeben und unterschriftlich bestätigt, ledig zu sein. B._______ habe ihrerseits im Rahmen ihres Resettlement-Verfahrens unterschriftlich bestätigt, weder verheiratet noch verlobt zu sein. Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend seine Beziehung zu B._______ seien widersprüchlich, vage und unplausibel, und die eingereichten Fotografien würden keine Rückschlüsse auf ihr tatsächliches Beziehungsverhältnis zulassen. Demnach sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die geltend gemachte Ehe beziehungsweise Beziehung zu B._______ nachzuweisen. Weitergehende diesbezügliche Abklärungen, namentlich eine Befragung, würden sich folglich erübrigen.
5.1.3 Zu den geltend gemachten Problemen in Griechenland führte das SEM mit Verweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts aus, es könne weiterhin davon ausgegangen werden, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für anerkannte Schutzberechtigte grundsätzlich zulässig und zumutbar sei. Auch wenn die Lebensbedingungen anerkanntermassen nicht einfach seien, könne der Beschwerdeführer sich auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rats vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie) berufen. Trotz der dargelegten Schwächen könne nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem in Griechenland gesprochen werden. Es sei nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person eine völkerrechtswidrige Behandlung drohe. Der Beschwerdeführer habe nicht dargetan, dass Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Signatarstaat der EMRK, der FoK, der Flüchtlingskonvention (FK) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 in seinem konkreten Fall nicht nachkommen würde. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, respektive eine Notlage oder Verelendung drohe. lm Referenzurteil E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 sei das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer habe nicht dargetan, inwiefern er nicht über die Ressourcen verfügen sollte, seine Rechte in Griechenland geltend zu machen. Es gehe aus den Akten auch nicht hervor, dass er alles ihm Zumutbare unternommen habe, um in Griechenland zu seinen Rechten und den ihm zustehenden Leistungen zu kommen. Insbesondere sein Gesundheitszustand lasse nicht darauf schliessen, dass es sich bei ihm um eine äusserst vulnerable Person handle. Das geltend gemachte Fehlen eines familiären und sozialen Netzes in Griechenland spreche bei ihm als jungem, erwachsenem Mann nicht gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Griechenland. Insgesamt sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die in Art. 83 Abs. 5 AIG (SR 142.20) verankerte Legalvermutung umzustossen.
5.2
5.2.1 Zur Begründung seiner Beschwerde verwies der Beschwerdeführer auf die prekären Lebensbedingungen, die er in Griechenland angetroffen habe. Er sei obdachlos gewesen und habe weder Unterstützung durch Nichtregierungsorganisationen erhalten, noch Zugang zu staatlichen Leistungen, namentlich den ihm zustehenden Garantien bezüglich Unterkunft oder Wohlfahrt gehabt. Die von ihm beschriebenen menschenunwürdigen Lebensbedingungen in Griechenland würden sich mit den Schilderungen anderer Betroffener sowie den Berichten verschiedener internationaler Organisationen decken. Die Zustände, mit denen sich Asylsuchende sowie anerkannte Flüchtlinge oder Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Griechenland konfrontiert sehen würden, seien sehr ähnlich, und würden zur Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit einer Wegweisung dorthin führen. Die Gesamtheit dieser Mängel betreffe alle relevanten Lebensbereiche und verstosse gegen zahlreiche Merkmale der Aufnahme-, Verfahrens- und Qualifikationsrichtlinie sowie der Richtlinie zum vorübergehenden Schutz. Der Zugang international schutzberechtigter Personen zu den ihnen zustehenden Rechten sei in der Praxis aufgrund zahlreicher administrativer Hürden selten gewährleistet. Auch nichtstaatliche Akteure würden keine ausreichende Unterstützung anbieten können. Ihm seien die staatlichen Hilfsmechanismen gänzlich verwehrt worden. Die gegensätzliche Begründung der Vorinstanz hierzu sei summarisch und pauschal ausgefallen. Es sei auch die internationale und europäische Praxis im Umgang mit Schutzberechtigten in Griechenland zu beachten. Es scheine deshalb nicht zulässig, eine Person nach Griechenland zu überstellen, im Wissen darum, dass diese dadurch in eine existentielle Notlage gerate.
5.2.2 Ferner habe die Vorinstanz seine familiäre Situation nicht hinreichend abgeklärt. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK wäre sie verpflichtet gewesen, das Vorliegen eines individuellen Härtefalls zu prüfen. Seine Eheschliessung mit B._______ in der Türkei sei nach afghanischem Recht rechtsgültig erfolgt und müsse deshalb in der Schweiz anerkannt werden. Auch im Falle der Nichtanerkennung falle ihre eheähnliche, dauerhafte Partnerschaft in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Seine Frau und er hätten sich während ihrer räumlichen Trennung immer um einen regen telefonischen Kontakt bemüht, und er habe nach der Einreise in die Schweiz um eine Privatunterbringung bei ihr ersucht. Eine Familienzusammenführung in Griechenland sei angesichts der dortigen sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen unzumutbar. Durch die langjährige Beziehung zu seiner Ehefrau habe er ebenfalls eine starke Beziehung zu ihren leiblichen Kindern aufgebaut, die unter dem Aspekt des Kindeswohls, das durch Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) geschützt sei, zu berücksichtigen sei.
6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
6.2 Den Akten zufolge wurde der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt; er verfügt über eine gültige griechische Aufenthaltsbewilligung. Zudem haben die griechischen Behörden seiner Rückübernahme vorbehaltlos zugestimmt. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückkehren und sich dort legal aufhalten kann.
6.3 Griechenland ist ein EU-Mitgliedstaat und gilt gemäss einem - bisher nicht revidierten - Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG.
6.4 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die sehr hohe Schwelle für die Feststellung einer Unzulässigkeit, die der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in den in der Beschwerde zitierten Urteilen definiert hat, vorliegend nicht erreicht wird; dieser Aspekt ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei der Prüfung des Wegweisungs-vollzugs zu beurteilen (nachfolgend E. 8; vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 10 und 11).
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen, wie sich aus der folgenden Erwägung ergibt. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine Rückschaffung nach Griechenland würde Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Achtung des Familienlebens) verletzen, ist Folgendes festzustellen:
7.3.1 Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert den Schutz des Familienlebens. Dieses umfasst in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 1.3.2). Andere familiäre Verbindungen können ebenfalls in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fallen, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, welches über die normalen affektiven Bindungen hinausgeht (vgl. dazu BGE 135 I 143 E. 3.1 m.w.H.; BGE 137 I 154 E. 3.4.2).
7.3.2 Die Einschätzung des SEM, wonach der Beschwerdeführer das Vorliegen einer in den Schutzbereich dieser Bestimmung fallenden Ehe oder eheähnliche Beziehung zu B._______ nicht glaubhaft gemacht habe, ist vollumfänglich zu bestätigen: Er hat keinerlei Dokumente zum Beleg einer angeblichen Eheschliessung eingereicht. Sein Vorbringen steht sodann in klarem Widerspruch dazu, dass er sowohl auf dem Personalienblatt als auch bei seiner Personalienaufnahme angab, ledig zu sein (vgl. Akten SEM A1/2, A11/10 S. 3). Ebenso erklärte B._______ in ihrem Resettlement-Verfahren mehrfach und explizit, sie sei verwitwet und habe derzeit keinen Ehemann, Verlobten oder Partner (vgl. die Aktennotiz SEM-act. A20/1; eine Durchsicht der Verfahrensakten N [...] bestätigt die Richtigkeit dieser Feststellungen des SEM). Die Behauptung, B._______ habe um den Einbezug des Beschwerdeführers in ihr Asylverfahren ersucht, erweist sich als aktenwidrig. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Auch die eingereichten Fotografien sind klarerweise nicht geeignet, das Bestehen einer Ehe oder eheähnlichen Beziehung zu belegen.
7.3.3 Nach dem Gesagten erscheint es nicht glaubhaft, dass es sich bei B._______ um die Ehefrau des Beschwerdeführers handelt. Ferner ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise auf ein schützenswertes (eheähnliches) Konkubinat. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass das SEM auf weitergehende diesbezügliche Abklärungen verzichtet hat. Es besteht kein Anlass für die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Der Kassationsantrag ist abzuweisen.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Angesichts der Tatsache, dass auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht eingetreten werden konnte, ist nicht von einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung auszugehen und sind den Akten keine Hinweise auf eine Verletzung des in Art. 5 AsylG verankerten Prinzips des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement zu entnehmen.
8.2.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der vorstehend genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des FK-Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens sehr schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 a.a.O. E. 11.2).
8.3 Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe zur Lage Schutzberechtigter in Griechenland namentlich der Verweis auf die Praxis anderer Staaten und die Berichte internationaler Organisationen fügen den der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Griechenland keine neue Dimension hinzu und vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt. Er kann sich dort somit - wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht aufgezeigt hat - auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Auch unter Berücksichtigung der schwierigen Lebensbedingungen in Griechenland ist nicht von einem "real risk" auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein wird. Es obliegt ihm, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen, nötigenfalls mithilfe einer der in Griechenland zahlreich vorhandenen Hilfsorganisationen. Es liegen nach dem Gesagten keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. BVGer-Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 a.a.O. E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenlands grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1).
8.4.2 Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4).
8.4.3 Der Beschwerdeführer vermag die oben umschriebene Legalvermutung nicht umzustossen und ernsthafte Anhaltspunkte dafür glaubhaft zu machen, dass er aufgrund von individuellen Umständen sozialer oder wirtschaftlicher Art bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Zwar dürfte er bei einer Rückkehr nach Griechenland mit Hindernissen zu kämpfen haben; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich als anerkannter Flüchtling in Griechenland auf die Qualifikationsrichtlinie berufen kann und es ihm obliegt, seine Rechte vor Ort bei den zuständigen Behörden geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Das Gericht verkennt nicht, dass das griechische Asylsystem Schwachstellen aufweist; alleine damit ist die Legalvermutung aber nicht umgestossen. Auch ist festzuhalten, dass die Nichtregierungsorganisationen in Griechenland von verschiedenen Akteuren (wie etwa der Europäischen Union) gerade finanziert werden, um staatliche Angebote zu ergänzen (vgl. a.a.O. E. 9).
8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer im Bedarfsfall obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
10.2 Das Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
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