Vollzug der Wegweisung (nach Nichteintreten auf Asylgesuch); Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2023.
Entscheiddatum: 20.06.2024Publikationsdatum: 15.07.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7215/2023
Urteil vom 20. Juni 2024 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richterin Deborah D'Aveni, Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), beide Afghanistan, alle amtlich vertreten durch MLaw Thierry Büttiker, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (nach Nichteintreten auf Asylgesuch); Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2023.
A. Die Beschwerdeführenden stellten am 11. September 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch.
B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 20. Januar 2021 und 11. Oktober 2021 in Rumänien um Asyl ersucht hatte. Für die Beschwerdeführerin ergab der Eurodac-Abgleich keine Treffer.
C.
C.a Am 28. September 2023 wurde den Beschwerdeführenden jeweils im Beisein ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung in sogenannten Dublin-Gesprächen das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Rumäniens für ihr Asylgesuch, eine allfällige Rückkehr dorthin im Rahmen des sogenannten Dublin-Verfahrens sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt.
C.b Dabei machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen übereinstimmend geltend, aufgrund der Krankheit ihres Kindes gezwungen gewesen zu sein, in Rumänien ein Asylgesuch zu stellen. Ihr Asylgesuch sei mehrmals abgelehnt worden bis sie schliesslich mithilfe eines Anwalts einen positiven Asylentscheid und Dokumente erhalten hätten. Ihr Kind habe eine chronische Blutkrankheit (Beta-Thalassämie major) und sei auf regelmässige Bluttransfusionen angewiesen. In Rumänien sei diese Behandlung nicht mit der notwendigen Regelmässigkeit erfolgt und es habe die falschen - respektive nicht ausreichende - Medikamente erhalten. Die Ärzte hätten ihnen schliesslich geraten, Rumänien zu verlassen. Ausserdem hätten sie auch sonst keine Unterstützung erhalten.
C.c Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden unter anderem drei medizinische Dokumente betreffend den Beschwerdeführer sowie mehrere ärztliche Berichte und Laboranalysedaten betreffend das Kind zu den Akten. Darunter insbesondere zwei ärztliche Berichte aus Rumänien (vom 6. Mai 2022 und 17. August 2023) und zwei Berichte des (...)spitals D._______ (vom 20. September 2023 und 26. Oktober 2023).
D.
D.a Das SEM ersuchte die rumänischen Behörden am 3. Oktober 2023 mit zwei separaten Eingaben um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO).
D.b Die rumänischen Behörden wiesen diese Gesuche am 11. Oktober 2023 (Beschwerdeführerin) und 16. Oktober 2023 (Beschwerdeführer) ab. In diesem Zusammenhang führten sie aus, die Beschwerdeführenden hätten am 11. Oktober 2021 in Rumänien um Asyl ersucht und seien am 18. Februar 2022 (Beschwerdeführerin) beziehungsweise 14. Juni 2022 als Flüchtlinge anerkannt worden. Bezüglich der Beschwerdeführerin wurde zudem festgehalten, dass ihr eine bis zum (...) 2025 gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei. Angesichts ihrer Flüchtlingseigenschaft fänden die Bestimmung der Dublin-III-VO keine Anwendung, weshalb den entsprechenden Wiederaufnahmeersuchen nicht zugestimmt werden könne.
E.
E.a In der Folge ersuchte das SEM die rumänischen Behörden am 17. Oktober 2023 um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Rumänien.
E.b Die rumänischen Behörden hiessen dieses Ersuchen am 15. November 2023 gut.
F.
F.a Mit Schreiben vom 22. November 2023 informierte das SEM die Beschwerdeführenden über die Nichtanwendbarkeit der Dublin-III-VO, weil sie in Rumänien als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Gleichzeitig wurde ihnen das rechtliche Gehör zum beabsichtigen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) sowie zu einer Wegweisung nach Rumänien gewährt.
F.b Die Beschwerdeführenden liessen gleichentags Stellung zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid nehmen und zeigten sich mit diesem und einer Wegweisung nach Rumänien nicht einverstanden.
G.
G.a Am 14. Dezember 2023 wurde der Entscheidentwurf des SEM der Rechtsvertretung zur Stellungnahme ausgehändigt.
G.b Die Beschwerdeführenden liessen am Folgetag Stellung zum Entscheidentwurf nehmen und zeigte sich mit diesem nicht einverstanden.
H. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 trat das SEM nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Rumänien zurückgeführt würden. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
I.
I.a Mit Eingabe ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung - die ihr Mandat am 18. Dezember 2023 niederlegte und sich in der Folge am 27. Dezember 2023 erneut mandatieren liess - vom 27. Dezember 2023 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragten sie die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung ihrer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz infolge Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Rumänien; eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen und subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den rumänischen Behörden individuelle Garantien betreffend den benötigten Zugang zur medizinischen Versorgung einzuholen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
I.b Mit ihrem Rechtsmittel reichten die Beschwerdeführenden einen Bericht des (...)spitals vom 22. Dezember 2023 zu den Akten.
J. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2024 gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
K. Mit Eingabe vom 13. Februar 2024 reichten die Beschwerdeführenden eine E-Mail-Korrespondenz ihrer Rechtsvertretung mit der behandelnden Ärztin ihres Kindes betreffend dessen Gesundheitszustand vom 19. Januar 2024 zu den Akten. Diese Unterlagen wurden zur Kenntnisnahme an das SEM weitergeleitet.
L. Das SEM liess sich am 1. März 2024 innert erstreckter Frist zur Beschwerde vernehmen. Unter Verweis auf zwischenzeitlich erfolgte Abklärungen in Rumänien - deren Ergebnisse der Stellungnahme beigelegt wurden - hielt es an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest.
M.
M.a Der Instruktionsrichter übermittelte den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 6. März 2024 die Vernehmlassung der Vorinstanz zusammen mit einer Einladung zur Replik.
M.b Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 10. April 2024 innert erstreckter Frist und hielten dabei an ihren Rechtsbegehren fest.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage des Vollzugs der Wegweisung respektive ob die Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2023 in diesem Punkt zu kassieren sei. Die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) und 2 der Verfügung (Anordnung der Wegweisung an sich) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
4.2
4.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
4.2.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
An die Annahme einer konkreten Gefährdung gelten weniger hohe Anforderungen, wenn das Kindeswohl gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107, Kinderrechtskonvention) mit zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2), da das Kindeswohl nicht erst gefährdet ist, wenn das Kind in eine existenzielle Notlage gerät (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.8; 2009/28 E. 9.3.4 und 9.3.5 sowie BVGE 2014/26 E. 7.6)
4.2.3 Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Vollzug der Wegweisung nach Rumänien sei zulässig, zumutbar und möglich. Aufgrund der vorgelegten medizinischen Unterlagen und unter Berücksichtigung der geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden (insbesondere des Kindes) sei nicht davon auszugehen, die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK werde überschritten. Es könne ausgeschlossen werden, dass eine medizinische Notlage bestehe und sich ihr Gesundheitszustand bei einer Rück-kehr nach Rumänien drastisch verschlechtern würden. In diesem Zusammenhang sei ausserdem darauf hinzuweisen, dass Rumänien an die sogenannte Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) gebunden sei, was den Beschwerdeführenden einklagbare Ansprüche insbesondere bezüglich Sozialleistungen, Wohnraum und medizinischer Versorgung garantiere. Entsprechend obliege es ihnen, nötigenfalls die ihnen zustehenden Leistungen auf dem Rechtsweg einzufordern. Darüber hinaus sei die medizinische Versorgung in Rumänien gewährleistet und schliesse auch den Zugang zu allfällig spezialisierten Behandlungen ein, wie sie bei ihrem Kind benötigt werde. Es lägen keine erhärteten Hinweise vor, wonach Rumänien den Beschwerdeführenden eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Im Übrigen handle es sich bei niemandem von ihnen um eine schwerkranke Person, der bei einer Rückkehr nach Rumänien eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustands drohe. Aus den eingereichten Unterlagen werde ersichtlich, dass das Krankheitsbild ihres Kindes in Rumänien bekannt und es dort auch bereits entsprechend behandelt worden sei. Bezüglich der benötigten Medikamente seien sie gehalten, die ihnen zustehenden Rechte bei den zuständigen rumänischen Behörden geltend zu machen. Eigenen Angaben zufolge hätten sie ja dank anwaltlicher Unterstützung auch ihren negativen Asylentscheid in Rumänien erfolgreich angefochten.
5.2 Die Beschwerdeführenden bekräftigten in ihrem Rechtsmittel zunächst, der Gesundheitszustand ihres Kindes habe sie veranlasst, Rumänien zu verlassen. Die behandelnden Ärzte in Rumänien hätten ihnen zu diesem Schritt geraten, zumal die für die Behandlung der chronischen Bluterkrankung benötigten Medikamente in Rumänien nicht erhältlich gewesen seien. Es habe dort zwar gelegentlich - und nicht im selben Rhythmus wie in der Schweiz - Bluttransfusionen, nicht aber die zur Verhinderung von Leberschäden benötigten Medikamente erhalten. Das Kind sei schwerkrank und eine Rückkehr nach Rumänien und ein damit einhergehender Medikamentenmangel wäre mit einer ernsthaften, irreversiblen und rapiden Verschlechterung seines Gesundheitszustands im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK verbunden. Der Hinweis der Vorinstanz, in Rumänien den Rechtsweg beschreiten zu können, verletze sowohl Art. 3 EMRK als auch die Kinderrechtskonvention. Der Wegweisungsvollzug erweise sich demnach als unzulässig und unzumutbar. Im Übrigen habe das SEM den Sachverhalt unvollständig festgestellt und sich nicht ausreichend mit der medizinischen Situation (insbesondere der genauen Konsequenzen bei anhaltendem Medikamentenmangel) des Kindes auseinandergesetzt. Sofern am Wegweisungsvollzug festgehalten werde, seien jedenfalls individuelle Garantien bezüglich des Zugangs zu adäquater und nahtloser medizinischer Versorgung einzuholen.
5.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, das Kind sei zwar in einer schwierigen gesundheitlichen Situation, der Gesundheitszustand sei den rumänischen Behörden aber bekannt und es sei nachweislich auch schon dort behandelt worden. Abklärungen zufolge sei die notwendige Behandlung in Rumänien (konkret in Bukarest) möglich und die benötigten Medikamente seien verfügbar. Demnach sei nach wie vor nicht davon auszugehen, die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK werde überschritten. Es könne ausgeschlossen werden, dass es sich vorliegend um eine medizinische Notlage handle und der Gesundheitszustand sich bei einer Rückkehr nach Rumänien drastisch verschlechtern werde. Überdies sei erneut auf die Qualifikationsrichtlinie zu verweisen und zu beteuern, dass dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation ihrer Überstellung nach Rumänien beispielsweise durch die Mitgabe von Medikamenten entsprechend Rechnung getragen werde.
5.4 In ihrer Replik bestritten die Beschwerdeführenden nicht, dass die notwendige Behandlung zumindest in der Theorie in Bukarest erhältlich wäre. Sie gaben allerdings zu bedenken, dass das SEM sich in seiner Beurteilung nicht mit dem tatsächlichen Zugang zur dringend benötigten Behandlung auseinandergesetzt habe. Die theoretische Verfügbarkeit komme nicht immer einem faktischen Zugang gleich und der Zugang zur rumänischen Gesundheitsversorgung sei für Personen aus dem Asylbereich grundsätzlich problembehaftet. Ausserdem habe die behandelnde Ärztin in der Schweiz attestiert, dass die in der Vergangenheit in Rumänien durchgeführte Therapie ungenügend gewesen sei, da die Medikamente nicht in ausreichender Menge regelmässig verabreicht und auch die Bluttransfusionen nicht häufig genug durchgeführt worden seien. Das Kind habe demnach in Rumänien bereits einmal eine nicht adäquate Behandlung erhal-ten; eine solche gehe mit äusserst gravierenden Folgen für seinen Gesundheitszustand einher.
6.1 Das (...)jährige Kind leidet nachweislich an der chronischen Blutkrankheit Beta-Thalassämie major und ist den vorliegenden Akten zufolge auf eine regelmässige und engmaschige Behandlung und medizinische Überwachung seiner Entwicklung angewiesen. Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Ausreise aus Rumänien mit der unzureichenden Behandlung ihres kranken Kindes. Das SEM begnügte sich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen mit der pauschalen Feststellung, es gebe keine Hinweise darauf, dass dem Kind in Rumänien eine notwendige Behandlung verwehrt worden wäre oder der Zugang zu einer solchen künftig nicht mehr gewährleistet sein sollte. Im Übrigen seien die Beschwerdeführenden gehalten, die ihnen - insbesondere in medizinischer Hinsicht - zustehenden Rechte in Rumänien nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Im Rahmen der Vernehmlassung führte das SEM unter Hinweis auf zwischenzeitlich erfolgte Abklärungen in Rumänien aus, die benötigte medizinische Behandlung sei in Bukarest theoretisch möglich.
6.2
6.2.1 Mit seiner Argumentation verkennt das SEM, dass beim Kind - den eingereichten medizinischen Unterlagen zufolge - bei dessen Ankunft in der Schweiz "eine ausgeprägte Eisenüberladung der Leber [bestand], da die diesbezüglichen Medikamente nicht in ausreichender Menge regelmässig verabreicht werden konnten. Ausserdem wurden die Transfusionen nicht häufig genug durchgeführt [...]" (vgl. Beilage der Eingabe vom 13. Februar 2024 [E-Mail der behandelnden Ärztin vom 19. Januar 2024] und Beschwerdebeilage 4 [ärztlicher Bericht vom 22. Dezember 2023]). Demnach liegen konkrete Hinweise dafür vor, dass die Behandlung des Kindes vor der Ankunft der Beschwerdeführenden in der Schweiz - wie von den Beschwerdeführenden behauptet - tatsächlich unzureichend war. Die Ärztin des (...)spitals hielt in der erwähnten E-Mail fest, sie halte aus diesen Gründen "eine Weiterbehandlung in D._______ für sinnvoll". Vor diesem Hintergrund wäre das SEM gehalten gewesen, die entsprechenden Aussagen der Beschwerdeführenden, wonach die medizinische Versorgung in Rumä-nien in der Vergangenheit mangelhaft gewesen sei, mit geeigneten Massnahmen zu verifizieren. Sollten diese Vorbringen zutreffen, so erweist sich der blosse Verweis des SEM auf die theoretische Möglichkeit einer Behandlung der gesundheitlichen Probleme in Bukarest als ungenügend. Es könnte dann nicht ohne konkrete Auseinandersetzung mit dem tatsächlichen Gesundheitszustand des Kindes (Prognose, genauer Behandlungsbedarf, Konsequenzen unzulänglicher Behandlung etc.) sowie ohne nähere, einzelfallspezifische Abklärungen zum tatsächlichen Zugang zur nötigen Behandlung der Wegweisungsvollzug angeordnet werden.
6.2.2 In diesem Zusammenhang geht aus den Akten aber auch Folgendes hervor: Die Beschwerdeführenden haben sich eigenen Aussagen zufolge vor ihrer Einreise in Rumänien im Jahr 2021 in diversen Ländern auf-gehalten, darunter Bosnien-Herzegowina, Albanien und Serbien, wo das Kind den Akten zufolge ebenfalls in ärztlicher Behandlung war (vgl. SEM-act. A18 und A19 sowie Beweismittel 4 des erstinstanzlichen Verfahrens [ärztlicher Bericht aus Serbien vom 14. Januar 2021]). Nach ihrer Ausreise aus Rumänien seien sie bis zu ihrer Ankunft in der Schweiz erneut zwei bis drei Wochen unterwegs gewesen (vgl. SEM-act. A19). Aus den verfüg-baren Akten geht nicht hervor, ob sich die beobachtete Verschlechterung des Gesundheitszustands des Kindes aus medizinischer Sicht eindeutig auf den Aufenthalt in Rumänien zurückführen lässt. In den eingereichten ärztlichen Berichten aus Rumänien - konkret eines Spitals in E._______ (rund 400 km Luftlinie von Bukarest entfernt) - vom 5. Mai 2022 und 17. August 2023 wird ausserdem die medikamentöse Behandlung mit einem sogenannten Eisenchelator ausdrücklich erwähnt (vgl. Beweismittel 2 und 3 aus dem erstinstanzlichen Verfahren, jeweils Seite 2). In ihrem Gesuch um Fristerstreckung für die Replik vom 20. März 2024 verwiesen die Beschwerdeführenden sodann auf eine hängige Anfrage der behandelnden Ärztin in Rumänien; weitere Ausführungen zum Ergebnis dieser Abklärungen haben sie in der Folge aber nicht aktenkundig gemacht, was Fragen aufwirft.
6.3 Auf der heutigen Aktengrundlage lässt sich für das Bundesverwaltungsgericht nach dem Gesagten nicht feststellen, unter welchen Umständen die Beschwerdeführenden Rumänien letztlich verlassen haben, wie es im Zeitpunkt ihrer Ausreise tatsächlich um die medizinische Versorgungslage des Kindes bestellt war und ob sich der Vollzug der Wegweisung mit dem Kindeswohl vereinbaren lässt. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt.
6.4 Soweit das SEM die Beschwerdeführenden im Übrigen anwies, die ihnen zustehenden Rechte in Rumänien nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, greift diese Argumentation angesichts des Krankheitsbildes des Kindes zu kurz und trägt dessen Gesundheitszustand nicht ausrei-chend Rechnung (vgl. dazu auch vorstehende E. 6.2.1.). Der behandelnden Ärztin zufolge ist das Kind auf regelmässige ("3-4 wöchentliche"; vgl. Bericht (...)spital vom 22. Dezember 2023 S. 1) Bluttransfusionen angewiesen. Der derzeit aktenkundige Gesundheitszustand des Kindes scheint es den Beschwerdeführenden nicht ohne Weiteres zu erlauben, in Rumänien den - gegebenenfalls zeitintensiven - Rechtsweg zu beschreiten um die potenziell dringenden medizinischen Bedürfnisse ihres Kindes durch-zusetzen. In diesem Zusammenhang kann abschliessend festgehalten werden, dass das SEM im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens weder einzelfallspezifische Abklärungen vorgenommen noch sich einlässlich mit dem Gesundheitszustand des Kindes und allfällig drohender negativer Konsequenzen bei unzureichender Behandlung auseinandergesetzt hat.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt und Rückweisung an die Vorinstanz beantragt wird. Die Akten sind der Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur Weiterführung des Verfahrens zu überweisen. Je nach dem Ergebnis der Abklärung der konkreten faktischen Verhältnisse vor Ort wird das SEM auch über die Notwendigkeit des Einholens konkreter Garantien der rumänischen Behörden zu befinden haben; dass diese über den aktuellen Gesundheitszustand des Kindes informiert worden sind, ergibt sich im Übrigen aus den Akten nicht.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil es sich bei seinem Rechtsvertreter um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinn von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 102k Abs. 1 Bst. d und Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt beantragt worden ist.
Die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2023 werden aufgehoben. Die Akten werden der Vorinstanz zur Weiterführung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen und zum neuen Entscheid über den Wegweisungsvollzug überwiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan
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