Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Oktober 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 25.02.2025Publikationsdatum: 13.03.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7243/2024
Urteil vom 25. Februar 2025 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Oktober 2024 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 28. März 2023 in die Schweiz ein Asyl-gesuch stellte,
dass er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 26. Juni 2023 zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen ausführte, er habe sich nach seiner Geburt in osttürkischen Provinzen aufgehalten (Mardin, Batman, Van), bevor er im Jahr 2016 nach B._______ gezogen sei, wo er bis zur Ausreise mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt habe,
dass er sich während seines Universitätsstudiums für Politik zu interessieren begonnen habe und einem kurdischen Studentenverein beigetreten sei (dessen Präsident er im Jahr 2009 geworden sei) und die Kurdenpartei HDP unterstützt habe, ohne deren Mitglied zu sein,
dass er nach der Teilnahme an Studentenprotesten gegen Polizeigewalt ins Visier der Sicherheitskräfte geraten sei, die ihn am (...) 2010 festgenommen hätten, worauf er in Untersuchungshaft gekommen sei,
dass er in der Folge wegen Propaganda für eine terroristische Organisation, wegen Behinderung des Rechts auf Bildung und Ausbildung durch Gewaltanwendung oder Bedrohung sowie wegen Mitgliedschaft bei einer bewaffneten terroristischen Organisation angeklagt worden sei,
dass er am (...) 2011 aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei und er vom erstinstanzlichen Strafgericht am (...) 2016 von den meisten Anschuldigungen freigesprochen worden sei und mit Bezug auf den Vorwurf der Propaganda für eine Terrororganisation beschlossen worden sei, die Strafverbüssung aufzuschieben, wobei eine dreijährige Bewährungsfrist festgesetzt worden sei,
dass der von der Staatsanwaltschaft angerufene Kassationshof am (...) 2021 das erstinstanzliche Urteil bestätigt habe und dieses am (...) 2021 in Kraft getreten sei, womit die dreijährige Frist für den Aufschub der Strafverbüssung zu laufen begonnen habe,
dass er im Sommer 2021 in B._______ von zwei Männern, vermutlich Polizisten, bedroht und wegen seiner Unterstützung der HDP beschimpft worden sei,
dass er im November 2021 auf dem Arbeitsweg von Sicherheitsbeamten angehalten und bedroht worden sei und er auch im Bazar Verfolger bemerkt habe, worauf er für die Dauer eines halben Jahres eine Stelle in der Provinz Mugla angenommen habe,
dass er danach nach B._______ zurückgekehrt sei und dort verschiedene Unterstützungstätigkeiten für die HDP - auch im Zusammenhang mit der Hilfe für die Opfer der Erdbeben vom Februar 2023 - ausgeübt habe,
dass er daraufhin von zwei Männern angegriffen und bedroht worden sei, worauf ihm ein HDP-Abgeordneter geraten habe, das Land zu verlassen,
dass er am (...) 2023 auf dem Luftweg nach C._______ und danach in die Schweiz gereist sei, wo er sich exilpolitisch betätige,
dass der Beschwerdeführer neben Identitätspapieren insbesondere Unterlagen von seinem Strafverfahren und das Referenzschreiben eines HDP-Abgeordneten zu den Akten reichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 (eröffnet am 21. Ok-tober 2024) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch vom 28. März 2023 ablehnte und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. November 2024 (Datum der Postaufgabe) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und inhaltlich sinn-gemäss beantragte, dieser Entscheid sei aufzuheben, es sei ihm unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 22. November 2024 Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abwies und ihm Frist zur Leistung eines Vorschusses setzte (der in der Folge fristgerecht überwiesen wurde),
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem auch der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass das SEM zur Begründung seines Asylentscheids im Wesentlichen ausführte, die mehrmaligen Behelligungen des Beschwerdeführers durch mutmassliche Polizeibeamte hätten nur eine geringe Intensität aufgewiesen und nach der erfolgreichen Bewährung des Beschwerdeführers innert der ihm gesetzten dreijährigen Frist drohe ihm auch seitens der türkischen Justiz nichts mehr,
dass die legale und kontrollierte Ausreise des Beschwerdeführers über einen Flughafen ein starkes Indiz für das Fehlen eines ernsthaften Verfolgungsinteresses der türkischen Behörden an ihm sei und auch seine exilpolitischen Tätigkeiten nicht geeignet seien, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit künftiger Verfolgung zu begründen,
dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel eine akute Gefährdung geltend machen lässt, ohne wesentliche neue Argumente vorzubringen, und er damit der überzeugenden Argumentation der Vorinstanz nichts Ernsthaftes entgegenzusetzen vermag,
dass die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen ist, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten,
dass es den von ihm vorgebrachten Behelligungen durch Angehörige der türkischen Sicherheitskräfte grösstenteils an einem kausalen Zusammenhang zu seiner Ausreise fehlt und sie im Übrigen auch nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren sind,
dass gemäss Akten das gegen den Beschwerdeführer im Jahr 2010 eingeleitete Strafverfahren im Wesentlichen mit Freisprüchen endete und die ihm wegen des Vorwurfs der Propaganda für eine Terrororganisation auferlegte Bewährungsfrist zwischenzeitlich abgelaufen ist,
dass sich für die unsubstanziierte Behauptung in der Beschwerde, gegen den Beschwerdeführer sei derzeit in der Türkei ein Strafverfahren wegen Terrorpropaganda hängig (vgl. Beschwerde S. 9) aus den Akten keinerlei Hinweise ergeben, und er in seiner Anhörung einzig zu Protokoll gegeben hat, sein Anwalt in der Türkei habe sich "wegen langem Verfahren" an das Verfassungsgericht gewandt, und jenes Dossier sei noch offen (vgl. SEM-act. 13/14 ad F44 ff.),
dass entgegen einer in der Beschwerde geäusserten Ansicht auch nicht auf eine begründete Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers aufgrund eines möglichen Eintrags in der Datenbank GBTS zu schliessen ist (vgl. Beschwerde S. 12 ff.) und das Gleiche für die behaupteten niederschwelligen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz gilt, zu deren Beleg er im Übrigen keine Beweismittel eingereicht hat,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass den Akten keine Notwendigkeit einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu entnehmen sind, nachdem das SEM den Sachverhalt - unter Wahrung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers - richtig und vollständig festgestellt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann nach den vorstehenden Ausführungen keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass damit auch der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss für Begleichung dieser Kosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird für die Begleichung dieser Kosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
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