Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2023.
Entscheiddatum: 29.04.2025Publikationsdatum: 19.05.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-733/2024
Urteil vom 29. April 2025 Besetzung Richter Lorenz Noli, Richter Mathias Lanz, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2023.
A. Der Beschwerdeführer (türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______) suchte am 9. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Bern zugewiesen.
B. Anlässlich der Anhörung vom 19. September 2022 und der ergänzenden Anhörung vom 20. März 2023 machte er im Wesentlichen geltend, sowohl sein Vater als auch sein älterer Bruder hätten sich für die HDP (Demokratische Partei der Völker) eingesetzt und auch er habe begonnen, sich für die HDP zu engagieren. Im (...) 2020 habe er seinen Militärdienst angetreten, wobei er als Kurde dort schikaniert worden sei. Nachdem er sich geweigert habe, aus seiner Sicht erniedrigende Aufträge zu erledigen, sei er mit einer Disziplinarstrafe belegt worden. Ferner sei er zwei Monate später als vorgesehen aus dem Dienst entlassen worden.
Seit seiner Rückkehr aus dem Militär im Frühjahr 2021 habe er sich wieder für die HDP engagiert (Teilnahme an Protesten, Verteilung von Flugblättern). Im Frühjahr 2022 hätten die Behörden im Vorfeld der Newroz-Feierlichkeiten Freunde von ihm festgenommen. Diese seien unter Druck gesetzt worden, worauf sie den Behörden anscheinend seinen Namen genannt hätten. In der Folge sei er in den Fokus der Behörden geraten. Im (...) 2022 sei sein Bruder in die Berge verschleppt und misshandelt worden. Später habe man auch ihn mitgenommen, geschlagen und beschimpft.
Aus den genannten Gründen sei er dann am 2. August 2022 mit Hilfe eines Schleppers ausgereist und nach einer einwöchigen Reise in die Schweiz gelangt, wo er um Asyl nachgesucht habe. In der Schweiz habe er erfahren, dass er nach seiner Ausreise zuhause gesucht worden sei. Er habe auch hier an Demonstrationen und an der Newroz-Feier teilgenommen.
C. Nach Aufforderung vom 17. April 2023 durch das SEM reichte der Beschwerdeführer die bereits bei der Anhörung in Aussicht gestellten Beweismittel für seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz ein (USB-Stick mit Videoaufnahmen von Kundgebungen in der Schweiz).
D. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2023 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an (Dispositivziffer 3-5).
E. Mit Eingabe vom 2. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde. Es wurde die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, subeventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt. Zur Stützung der Vorbringen wurden verschiedene, nicht übersetzte, fremdsprachige Dokumente eingereicht.
F. Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Übersetzung der fremdsprachigen Dokumente, welche er beschwerdeweise vorgelegt hat, einzureichen. Ferner wurde ein Kostenvorschuss erhoben, der in der Folge fristgerecht einging.
G. Nach erneuter Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts um Übersetzung der mit der Beschwerde eingereichten fremdsprachigen Dokumente wurden schliesslich mit Eingabe vom 4. April 2024 auch die entsprechenden Übersetzungen, sowie zusätzliche Beweismittel, nachgereicht.
H. Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2024 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen und aufgefordert, sich insbesondere zu den neu eingereichten Beweismitteln zu äussern.
I. In seiner Vernehmlassung vom 2. August 2024 hielt das SEM fest, dass die eingereichten Beweismittel einer eingehenden Dokumentenanalyse unterzogen worden seien. Die vorgelegten Beweismittel offenbarten hierbei eine Vielzahl an Fälschungsmerkmalen und seien daher «eindeutig als Fälschungen» zu qualifizieren. Das SEM ist im Rahmen der Vernehmlassung auf die festgestellten Fälschungsmerkmale eingegangen. Ferner hat es sich zu der Beschwerde als solche geäussert.
J. Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2024 wurde der Beschwerdeführer eingeladen, eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des SEM einzureichen. Gleichzeitig wurde er zur Stellungnahme eingeladen, ob er im Lichte der Fälschungserkenntnisse weiterhin an der Beschwerde festhalte. Innert Frist wie auch danach ist keinerlei Rückmeldung des Beschwerdeführers mehr eingegangen.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).
4.1 In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers, sich politisch engagiert und deswegen Schwierigkeiten mit den Sicherheitsbehörden gehabt zu haben, als nicht glaubhaft eingestuft wurden.
4.1.1 Die Aussagen des Beschwerdeführers wiesen Unstimmigkeiten auf. So habe er zunächst geltend gemacht, die Behörden hätten gegen ihn Ermittlungen in Gang gesetzt, weil jemand ihn angeblich im März 2022 denunziert habe. Vor der Denunziation habe der Staat nichts von seinem Engagement für die Partei gewusst, weil er nicht Parteimitglied gewesen und auch nicht aufgefallen sei (vgl. Akte 13, S. 6, Ziff. 41 u. S. 9, Ziff. 52 u. 53 sowie Akte 22, S. 6, Ziff. 41). Der Beschwerdeführer habe auf die Frage, wie oft er festgenommen worden sei, ausgeführt, er sei bereits als Jugendlicher zwei Mal festgenommen und jeweils nach zwei bis drei Tagen ohne Anklage wieder freigelassen worden (vgl. Akte 22, S.7, Ziff. 45-47). Danach habe er angegeben, immer wenn es eine Aktion gegeben habe, sei er mitgenommen worden, weil er bekannt gewesen sei. Die Polizei habe wohl Fotos und Aufnahmen von den engagierten kurdischen Jugendlichen gehabt (a.a.O., Ziff. 49). Ausserdem habe er erklärt, vor allem seit er (im Frühjahr 2021) aus dem Militärdienst zurückgekehrt sei, habe er gelitten. Die Behörden seien gegen ihn vorgegangen. Regelmässig habe man ihn mitgenommen (vgl. a.a.O., S. 7, Ziff. 41 und S. 13, Ziff. 90).
4.1.2 Im Weiteren habe er sich hinsichtlich seines Vorbringens, angeblich denunziert und deswegen von den Behörden vernommen worden zu sein, in Widersprüche verstrickt. Er habe in der Anhörung geltend gemacht, es sei sein Freund C._______. gewesen, der den Behörden seinen Namen angegeben habe (vgl. Akte 13, S. 10, Ziff. 56). In offenem Widerspruch hierzu habe er bei der ergänzenden Anhörung behauptet, dass D._______. und E._______. ihn denunziert hätten (vgl. Akte 22, S. 8, Ziff. 51). Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe er zu erklären versucht, dass er bei der Anhörung vielleicht missverstanden worden sei (a.a.O., S. 11, Ziff. 72), was den Widerspruch nicht auflöse.
4.1.3 Weiter falle auf, dass der Beschwerdeführer, nach konkreten Auskünften gefragt, wiederholt nur allgemeine Begebenheiten angeführt habe (vgl. Akte 22, S. 9, Ziff. 61, 62 u. 63 und S. 16, Ziff. 113 u. 115). Zudem habe er Vertiefungsfragen mit Antworten kommentiert wie «Sie stellen mir bewusst immer die gleichen Fragen» oder «Sie haben diese Frage schon dreimal gestellt.»
Hinsichtlich der angeblichen Denunziation habe der Beschwerdeführer auf Nachfrage ausgeführt, nicht inhaftiert worden zu sein, weil er noch nicht 18 Jahre alt gewesen sei. An anderer Stelle habe er im Widerspruch hierzu behauptet, im März 2022 denunziert worden zu sein (a.a.O., S. 8, Ziff. 54); also zu einem Zeitpunkt als er bereits knapp 22 Jahre alt gewesen sei.
Schliesslich wäre angesichts des entschiedenen Vorgehens der türkischen Behörden gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle, insbesondere gegen das Umfeld der sogenannten Arbeiterpartei Kurdistans PKK nach einem gewissen Zeitraum wohl ein förmliches Strafuntersuchungsverfahren eingeleitet worden. Seine Behauptung, er sei alle paar Monate mitgenommen worden, weil er bekannt gewesen sei, erwiesen sich auch vor diesem Hintergrund als zweifelhaft.
4.1.4 Aufgrund der zahlreichen Unstimmigkeiten und substanzlosen Angaben erschienen die Asylvorbringen als konstruiert, wenig lebensnah und seien als nicht glaubhaft einzustufen.
4.2 Im Weiteren mache der Beschwerdeführer geltend, er sei während des Militärdienstes wegen seiner kurdischen Herkunft schikaniert und benachteiligt worden. Hierzu hielt das SEM fest, dass zwar nicht auszuschliessen sei, dass Kurden in der türkischen Armee Schikanen durch ihre türkischen Kameraden und Vorgesetzten ausgesetzt sein könnten. Bei diesen Schikanen handle es sich aber nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, weshalb sie in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht bedeutsam seien.
4.3 Hinsichtlich allfälliger subjektiver Nachfluchtgründe sei festzuhalten, das zwar davon ausgegangen werden müsse, dass die Aktivitäten kurdischer Exilorganisationen oder einzelner Exponentinnen eines gewissen Formats seitens der Türkei beobachtet würden. Hiervon seien jedoch ohnehin nur gewisse Personen betroffen. Dieser Umstand reiche nicht aus, um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als hinreichend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Vielmehr müssten konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er individuell tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hätte. Massgebend sei dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes werde. Um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als wahrscheinlich erscheinen zu lassen, müssten konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass exilpolitisch aktive Staatsangehörige der Türkei tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hätten beziehungsweise als regimefeindliche Personen namentlich identifiziert und registriert worden seien.
Zum Nachweis exilpolitischen Aktivitäten habe er verschiedene Videosequenzen nachgereicht. Auf zwei Aufnahmen habe er sich selbst beziehungsweise sein Gesicht («Selfie») gefilmt. Auf den weiteren Aufnahmen sei er nicht oder nicht deutlich zu sehen. In den Aufnahmen seien Tänze und Gesänge, Feuer sowie Fahnenschwinger zu sehen. Aus diesen Beweismitteln sei er, soweit überhaupt identifizierbar, als einfacher Kundgebungsteilnehmer zu erkennen. Eine herausragende Funktion habe er dabei nicht innegehabt. Es bestehe kein Grund zu der Annahme, dass seitens des türkischen Regimes ein besonderes Interesse an ihm bestehe.
In der Beschwerde wurde im Wesentlichen gerügt, dass die Vorinstanz das politische Profil des Beschwerdeführers «falsch eingeschätzt habe». Der Beschwerdeführer stamme aus einer politisch aktiven Familie (Vater und Bruder seien Mitglieder der HDP). Er selbst sei ein engagierter junger Mann. Er habe im Rahmen des Asylverfahrens schlüssige, weitestgehend widerspruchsfreie Aussagen zu Protokoll gegeben. Anstatt den Verlauf des Geschehens zu schildern, habe er sich auf die antikurdischen Motive seiner Verfolger konzentriert; nicht, weil er die Asylbegründung «fingiert» habe, wie das SEM behaupte, sondern, weil die Unterdrückung aufgrund seiner kurdischen Ethnie für ihn subjektiv der Kern der Sache sei. Er habe seine Geschichte emotional erzählt und die Namen der Parteimitglieder in seinem Bezirk wiedergeben können. Die einzelnen Ungereimtheiten könnten aufgrund der Übersetzung entstanden sein. In der Zwischenzeit habe er Dokumente beschaffen können, die seine Verfolgung belegten. Es handle sich um behördliche Schriften auf Türkisch. Die eingereichten Beweismittel untermauerten die bei der Befragung gemachten Aussagen.
6.1 Nach Prüfung der Aktenlage gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers, sich politisch engagiert und deswegen Schwierigkeiten mit den Sicherheitsbehörden gehabt zu haben, aufgrund der teils widersprüchlichen, teils realitätsfremden und substanzlosen Angaben, insgesamt zu Recht als nicht glaubhaft eingestuft hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
Die Entgegnungen in der Beschwerde, wonach sich der Beschwerdeführer an gewisse Einzelheiten erinnert und seine Vorbringen emotional erzählt habe, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Insbesondere handelt es sich bei den in der Beschwerde genannten sogenannten Einzelheiten vielmehr um Allgemeinplätze, die grundsätzlich auch wiedergegeben werden könnten, ohne diese selbst erlebt zu haben. Auch der Erklärungsversuch, die von der Vorinstanz benannten Unstimmigkeiten und Ungereimtheiten seien womöglich auf blosse Übersetzungsfehler zurückzuführen, verfängt nicht. Die Akten geben keinen Anlass zu der Annahme, dass hierbei Übersetzungsfehler erfolgt sein könnten. Weiter wird in der Beschwerde auch nicht konkretisiert, worin die Übersetzungsschwierigkeiten bestanden haben sollten; dies zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung angab, den Dolmetscher gut verstanden zu haben.
In Bezug auf das allgemeine Aussageverhalten des Beschwerdeführers ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich seine Angaben hinsichtlich der ihn betreffenden Vorfälle im Heimatland in substanzlosen und allgemeinen Angaben erschöpfen, die keine echte Erlebnisbasis erkennen lassen (vgl. act. 13, 41, 43, 50, Act. 22 F63, 64 ff). Aus den Akten ergibt sich weiter, dass sich aktuell sowohl der Vater wie auch der Bruder wohlbehalten in der Türkei aufhalten (act. 22, F 101,102 ff, 117) und auch seine vormaligen Weggefährten in der Türkei sind, bei den Familien wohnen und einer Arbeit nachgehen (act. 22, F 78); Sachumstände die nur schwer mit den vorgebrachten Asylvorbringen in Einklang zu bringen sind.
6.2 In der Beschwerde wurde im Weiteren geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit Dokumente habe beschaffen können, die seine Behauptungen nun belegten.
6.2.1 Die nachgereichten gerichtlichen beziehungsweise justiziellen Beweismittel in Kopie, die unter anderem dem Nachweis dienen sollten, dass gegen ihn in der Türkei ein Haftbefehl (insbesondere wegen der Veröffentlichung von Beiträgen über eine terroristische Vereinigung und der Beleidigung des Staatspräsidenten) erlassen worden sei, wurden - da sie vor Erlass des Asylentscheides noch nicht vorgelegen hatten - mit den neu eingereichten Beweismitteln im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens an das SEM zur eingehenden Prüfung, insbesondere der Authentizität, übermittelt. Hierbei handelte es sich um ein Vernehmungsprotokoll (Sorgulama Tutanagi) der Staatsanwaltschaft B._______ vom 20. Dezember 2021, einen undatierten Antrag der Staatsanwaltschaft B._______ auf Ausstellung eines Haftbefehls (Tutuklama Talebi), einen Einstellungsbeschluss (Kovusturmaya Yer Olmadigina Dair Karar) der Staatsanwaltschaft B._______ vom 20. März 2022 und einen Beschluss in sonstiger Sache (Degisik Is Karar) der Friedensrichterschaft B._______ vom 5. April 2022.
6.2.2 Die eingereichten Beweismittel wurden von der Vorinstanz sodann einer eingehenden Dokumentenanalyse unterzogen. Hierbei wurde eine Vielzahl von gewichtigen Fälschungsmerkmalen festgestellt. Die untersuchten Beweismittel wurden hierbei «eindeutig als Fälschungen» qualifiziert.
Die Vorinstanz hat im Rahmen der Vernehmlassung vom 2. August 2024 (unter Wahrung von Art. 27 und 28 VwVG) die Fälschungserkenntnisse dargelegt und ist darüber hinaus auf weitere Unstimmigkeiten eingegangen. Der Beschwerdeführer reichte hierzu keinerlei Stellungnahme ein und liess die festgestellten Fälschungserkenntnisse allesamt unkommentiert.
6.2.3 Das Gericht hat die Ergebnisse der Dokumentenanalyse ebenfalls gesichtet und geprüft. Vor dem Hintergrund, dass die vorgelegten Beweismittel eindeutig als Fälschungen eingestuft wurden, ist mit einem solchen Befund den Asylvorbringen des Beschwerdeführers die Grundlage entzogen. Parteibehauptungen, welche auf gefälschten Unterlagen fussen, sind als nicht glaubhaft einzustufen (Art 7 Abs. 3 AsylG).
Im Übrigen ist hierzu festzuhalten, dass sich die Unterlagen im Lichte der gefestigten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts selbst bei unterstellter Authentizität mutmasslich als nicht asylrelevant erwiesen (vgl. hierzu Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die vorgelegten Unterlagen auch in Widerspruch zu den Eigenangaben des Beschwerdeführers stünden. So hat dieser selber an mehreren Stellen zu Protokoll gegeben, es lägen keine strafrechtlichen Ermittlungen oder Anhaltspunkte hierzu gegen ihn vor (vgl. act.13, F62, act. 22, F92, 93).
6.2.4 Schliesslich ist mit dem SEM festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei während des Militärdienstes wegen seiner kurdischen Herkunft schikaniert worden, asylrechtlich nicht relevant sind.
6.3 Aufgrund des Gesagten ist die Einschätzung des SEM in Bezug auf eine fehlende Verfolgung und Verfolgungsfurcht im Zeitpunkt der Ausreise zu bestätigen.
6.4 Ebenso zu Recht hat die Vorinstanz das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe verneint. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auch hier auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, auf welche in der Beschwerde auch gar nicht näher eingegangen wurde. Insbesondere ergeben sich aus den im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Beweismitteln keine Hinweise auf ein exilpolitisches Engagement, das die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen übersteigt. Die Aktivitäten sind als niederschwellig zu bezeichnen.
6.5 Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E.44; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]).
7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Das SEM wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach dem oben Gesagten gelingt ihm das nicht.
7.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2.1 Die Vorinstanz bejahte die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Situation im Heimatstaat noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit sprechen würden. Namentlich nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, die einen Wegweisungsvollzug in die Türkei als unzumutbar erscheinen lassen würde.
7.3.2.2 Anfang Februar 2023 hätten Erdbeben im Südosten der Türkei zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. ln der Folge habe der türkische Präsident Erdogan den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) ausgerufen. Per 1. Mai 2023 sei der für die vorliegend relevante Provinzen ausgerufene Ausnahmezustand von Präsident Erdogan wieder aufgehoben worden.
Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen, gesunden Mann, der über eine vielfältige Berufserfahrung verfüge. So habe er als Schneider gearbeitet sowie auf Baustellen und als Angestellter in Kebab- und Pizzaläden. Sodann lebe einer seiner Onkel in F._______ und eine Tante in G._______ (vgl. A22 S. 3 Ziff. 14 und 17). Es stehe ihm deshalb auch frei, bei Bedarf an einen der alternativ genannten Orte zurückzukehren, oder auch eine Rückkehr nach B._______, wo er über ein dichtes verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfüge, in Betracht zu ziehen. Von seiner Familie und Verwandten werde er Unterstützung erfahren.
Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich diesen Einschätzungen an.
7.3.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde (inklusive Rückweisungsantrag) ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli
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