Widerruf vorübergehender Schutz (Asyl); Verfügung des SEM vom 27. August 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 08.10.2025Publikationsdatum: 16.10.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7338/2025
Urteil vom 8. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Widerruf vorübergehender Schutz (Asyl); Verfügung des SEM vom 27. August 2025 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin stellte am 17. Juli 2023 in der Schweiz ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Mit Verfügung vom 21. Juli 2023 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin vorübergehenden Schutz in der Schweiz.
B. Gemäss Vollzugs- und Erledigungsmeldung des Kantons B._______ war die Beschwerdeführerin seit 24. Oktober 2023 unbekannten Aufenthaltes. Am 11. Januar 2024 meldete sie sich wieder bei den Behörden des Kantons B._______ an und gab an, sie sei mit ihrem Lebenspartner C._______ (N [...]) in Ungarn gewesen.
C. Am (...) 2024 kam ihre Tochter D._______ zur Welt.
D. Gemäss kantonalen Akten waren die Beschwerdeführerin und ihre Tochter ab dem 17. Juli 2024 erneut unbekannten Aufenthalts. Am 19. Dezember 2024 hat sie sich mit ihrem Partner und ihrer Tochter bei den Behörden des Kantons B._______ gemeldet und angegeben, ihr Partner habe von Juli bis Dezember 2024 in Ungarn gearbeitet.
E. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2024 gab das SEM der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, zur Landesabwesenheit Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin reichte keine Stellungnahme ein.
F. Das SEM ersuchte die ungarischen Behörden am 16. Januar 2025 um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf das Abkommen vom 4. Februar 1994 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Ungarn über die Übernahme und Übergabe von Personen an der Staatsgrenze (SR 0.142.114.189). Die ungarischen Behörden stimmten der Rückübernahme am 17. Januar 2025 zu und führten an, dass die Beschwerdeführerin über einen gültigen ungarischen Schutzstatus verfüge.
G. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin am 25. März 2025 zum beabsichtigten Widerruf des vorübergehenden Schutzes sowie zur Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz das rechtliche Gehör.
H. Am 16. April 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine entsprechende Stellungnahme ein und führte im Wesentlichen aus, sie könne nicht nach Ungarn zurückkehren, da sie an (...) leide und regelmässig (...) habe. Sie könne nicht alleine sein und in der Schweiz befänden sich ihre Mutter und ihre Schwester, die ihr im Notfall helfen könnten. In Ungarn wäre sie alleine, selbst wenn sie mit ihrem Partner zurückkehren würde, da dieser arbeiten müsste, um die Familie versorgen zu können. In Ungarn gebe es keine finanzielle Unterstützung.
I. Am (...) 2025 wurde der Sohn E._______ geboren.
J. Am 7. Mai 2025 und am 9. Juli 2025 stimmten die ungarischen Behörden ausdrücklich auch der Übernahme der beiden Kinder D._______ und E._______ zu.
K. Mit Verfügung vom 27. August 2025 - eröffnet am 5. September 2025 - widerrief das SEM den vorübergehenden Schutz der Beschwerdeführerin, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
L. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 2025 (Poststempel: 24. September 2025) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 27. August 2025. Sie beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und ihr der Schutzstatus S zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass eine Wegweisung unzulässig und/oder undurchführbar sei und eine vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht.
Des weiteren stellt die Beschwerdeführerin folgende Anträge: die Schweiz sei gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO als zuständiger Staat festzustellen, ihren Kindern sei ebenfalls der Schutzstatus S zu gewähren und die Sache sei unter Berücksichtigung der Geburten der Kinder und der medizinischen und humanitären Umstände unter Art. 17 Dublin-III-VO erneut zu beurteilen, ausserdem sei eine mündliche Verhandlung und ein medizinisches Gutachten anzuordnen. Ferner wird beantragt, es sei «die aufschiebende Wirkung anzuordnen».
Der Beschwerde lagen eine Kopie des ukrainischen Reisepasses der Beschwerdeführerin, Kopien der Geburtsurkunden ihrer Kinder, medizinische Unterlagen, eine Wohnsitzbestätigung und eine Fürsorgebestätigung bei.
M. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am 26. September 2025.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf den in der Beschwerde gestellten prozessualen Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung anzuordnen, ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz diese auch nicht entzogen hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG).
1.5 Auch auf die in der Beschwerde gestellten Anträge, den Kindern sei der Schutzstatus S zu gewähren und das SEM müsse die Sache unter Berücksichtigung der Geburten der Kinder erneut beurteilen, ist nicht einzutreten. Ein Gesuch um vorübergehenden Schutz in der Schweiz beziehungsweise um Einbezug in den vorübergehenden Schutz der Mutter müsste bei der Vorinstanz beantragt werden. Auf den Antrag, «die Schweiz sei gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung als zuständiger Staat festzustellen» ist ebenfalls nicht einzutreten, zumal es sich vorliegend nicht um ein Dublin-Verfahren handelt.
1.6 Im Übrigen ist auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit den Widerruf vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.
4.3 Gestützt auf Art. 78 Abs. 1 Bst. d AsylG kann das SEM den vorübergehenden Schutz widerrufen, wenn die schutzbedürftige Person in einem Drittstaat ein ordentliches Aufenthaltsrecht hat, in den sie zurückkehren kann.
5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, dass die ungarischen Behörden gestützt auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen am 17. Januar 2025 der Übernahme der Beschwerdeführerin zugestimmt hätten. Die ungarischen Behörden hätten dem SEM mitgeteilt, dass sie in Ungarn vorübergehenden Schutz erhalten habe. In den Akten seien keine Hinweise ersichtlich, die gegen eine Rückkehr nach Ungarn sprächen. Die ungarischen Behörden hätten am 7. Mai 2025 und am 9. Juli 2025 auch ausdrücklich der Übernahme ihrer Kinder D._______ und E._______ zugestimmt und es liege auch eine Zustimmung zur Übernahme ihres Partners C._______ vor. Die Voraussetzungen für einen Widerruf des vorübergehenden Schutzes gestützt auf Art. 78 Abs. 1 Bst. d AsylG seien somit erfüllt und der ihr in der Schweiz gewährte vorübergehender Schutz sei zu widerrufen.
5.2 In der Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei nach der Geburt ihrer ersten Tochter mit ihrem Partner nach Ungarn gereist mit dem Ziel, in die Ukraine zurückzukehren. Sie habe jedoch erkannt, dass dies unmöglich sei, und habe sich dann Arbeit in Ungarn gesucht. Ihr Arbeitgeber habe ihr jedoch den Lohn nicht ausbezahlt, weshalb sie in die Schweiz zurückgekehrt sei. Sie leide an (...) und benötige ständige medizinische Behandlung. Zudem stille sie ihren Sohn und jeglicher Stress wirke sich negativ auf sie und ihre Kinder aus. Sie führte weiter aus, dass Ungarn am 17. Januar 2025 die Zustimmung zur Aufnahme gegeben habe, die Überstellung sei jedoch nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist erfolgt, weshalb gemäss der Dublin-III-Verordnung die Zuständigkeit auf die Schweiz übergegangen sei.
Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, welcher die Beschwerdeführerin letztlich nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermag. Die Beschwerdeführerin verfügt unbestrittenermassen um vorübergehenden Schutz in Ungarn und die ungarischen Behörden haben der Rückübernahme der Beschwerdeführerin, ihres Partners und ihrer beiden Kinder zugestimmt. Die Beschwerdeführerin verfügt somit über einen Aufenthaltsstatus in einem Drittstaat im Sinne von Art. 78 Abs. 1 Bst. d AsylG. Die Voraussetzung für den Widerruf des der Beschwerdeführerin gewährten vorübergehenden Schutzes ist somit gegeben.
Der Verweis auf die in der Dublin-III-Verordnung genannten Überstellungsfrist ist unbehelflich, da es sich - wie gesehen (E. 1.5) - vorliegend nicht um ein Dublin-Verfahren, sondern um einen Widerruf des vorübergehenden Schutzes gestützt auf ein Rückübernahmeabkommen handelt, welches nicht an die Fristen der Dublin-III-VO gebunden ist.
7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.3 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK) kommt daher von Vornherein nicht zum Tragen.
8.2.4 Sodann ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Rückkehr nach Ungarn dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Ungarn ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführerin hat denn auch nichts Gegenteiliges dargetan. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist zudem auf Art. 83 Abs. 5 AIG zu verweisen, wonach eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist (vgl. Art. 18 sowie Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Auch aus medizinischer Sicht spricht nichts gegen eine Rückkehr, zumal aus den eingereichten medizinischen Unterlagen nicht hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin auf eine Behandlung angewiesen ist (vgl. Arztbericht der (...) des Kantonsspitals F._______ vom 22. August 2025). Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass aus den eingereichten ärztlichen Unterlagen betreffend die Kinder ebenfalls nicht ersichtlich ist, dass sie eine Behandlung benötigen, welche sie nicht auch in Ungarn beanspruchen können. Schliesslich haben die ungarischen Behörden auch der Rückübernahme des Partners der Beschwerdeführerin zugestimmt (vgl. SEM Verfügung E.II), weshalb sie zusammen zurückkehren können und sie von ihm unterstützt werden kann. Auch der Hinweis auf ihre frühere schlechte Arbeitserfahrung in Ungarn vermag nichts zu bewirken, zumal ihr Partner bereits in Ungarn gearbeitet habe und dies - wie vom SEM zutreffend ausgeführt - die wirtschaftliche Integration der Familie in Ungarn erleichtern dürfte. Insgesamt sind den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, sie würde bei einer Rückkehr nach Ungarn aufgrund individueller Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten. Anderenfalls hat sie - wie vom SEM aufgezeigt - die Möglichkeit, in Ungarn Unterstützung bei den Behörden zu beantragen.
8.3.3 Das SEM führte zudem aus, die Verfügung vom 27. August 2025 beziehe sich nur auf die Beschwerdeführerin, da ihren Kindern noch kein vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt worden sei, und sie somit mit der Verfügung auch nicht nach Ungarn weggewiesen würden. Dennoch verwies das SEM zu Recht darauf, dass die Wegweisung nach Ungarn auch unter dem Aspekt des Kindswohls als zumutbar zu erachten ist, zumal es nicht zu einer Trennung der Eltern kommt. Ausserdem sind die Kinder noch sehr jung und haben nur kurze Zeit in der Schweiz gewohnt.
8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Aus der eingereichten Kopie des ukrainischen Reisepasses der Beschwerdeführerin geht hervor, dass sie über einen gültigen Pass verfügt, und es liegt eine Rückübernahmezustimmung der ungarischen Behörden vor. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich demnach auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die in der Beschwerde gestellten Anträge um eine mündliche Verhandlung und um Anordnung eines medizinischen Gutachtens sind abzuweisen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlicher Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG sind aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde trotz der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlicher Verbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Tina Zumbühl
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