Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. September 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 17.10.2025Publikationsdatum: 28.10.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7375/2025
Urteil vom 17. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiberin Jessica Püringer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Advokatin Nicole Rufer-Hohl,Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. September 2025 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer reichte am 18. August 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Das SEM hörte ihn am 9. September 2025 vertieft zu seinen Asylgründen an.
B.
B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und Atheist. Er sei in C._______, Bezirk D._______, Provinz E._______, geboren und aufgewachsen und habe dort bis zu seiner Ausreise am (...) 2025 bei seinen Eltern und Geschwistern gewohnt. Seine Eltern und seine Geschwister würden aktuell immer noch dort in zwei Häusern um den gleichen Garten herum wohnen. Er habe die Primarschule und das Berufsgymnasium in E._______ besucht und danach ein Fernstudium in Unterbringung und Verwaltung an der F._______ Universität begonnen. Von 2016 bis 2019 habe er in G._______, H._______, Psychologie studiert und mit Auszeichnung abgeschlossen.
Er sei in eine kurdische Familie geboren worden, die politisch aktiv sei. Ein Onkel sei 1996 vom Staat durch Folter getötet worden. Danach habe die Polizei ständig Hausdurchsuchungen bei ihm (dem Beschwerdeführer) zu Hause durchgeführt. Ein anderer Onkel sei 2005 wegen der gleichen Probleme und wegen der Diskriminierung in die Schweiz geflohen. Sein Vater sei in der DEM-Partei aktiv gewesen. Aus diesem Grund habe die Polizei ständig Hausdurchsuchungen gemacht, weshalb sein Vater nicht nach Hause habe kommen können. Sein Vater politisiere aktuell im Gemeindeparlament. Er selbst sei nie politisch aktiv gewesen. Er sei in der Schule und im Umfeld wegen seines Namens immer so behandelt worden, als sei er ein Mitglied einer Terrororganisation. 2016 habe die Polizei damit begonnen, ihm den Weg abzuschneiden, ihn nach seinem Vater zu fragen und in zu beleidigen. Er habe nicht an staatlichen und auch nicht an privaten Institutionen arbeiten können. Er sei wegen seines früheren Namens I._______, seiner Ethnie und seiner Familie abgewiesen worden. Er habe nach seinem Studienabschluss in H._______ von der Landwirtschaft gelebt, die seine Familie betrieben habe. Er habe 2020 gerichtlich eine Namensänderung von J._______ zu A._______ erwirkt, da der Name I._______ dem Namen K._______ ähnlich sei. K._______ sei der Codename einer in der Türkei als Terrorist ausgeschriebenen Person. Die erwirkte Namensänderung habe nicht geholfen, da sein alter Name I._______ auf allen Ausbildungszertifikaten gewesen sei. Die Ausbildungsinstitutionen seien nicht bereit gewesen, seine Diplome anzupassen, da diese datiert seien. Er habe dafür und für die Abweisungen für Arbeitsstellen bei Institutionen keine Beweise, da er diese Absagen nur mündlich, telefonisch erhalten habe. Wegen des ständigen Drucks der Polizei habe er eine grössere Motivation benötigt, eine eigene Institution zu eröffnen. Am (...) 2025 sei er zuerst von E._______ nach L._______ geflogen und dann mit seinem Pass unter seinem aktuellen Namen A._______ nach M._______ weitergeflogen. Bei der Passkontrolle habe man ihn etwa 15 bis 20 Minuten warten lassen. Da sie nichts gefunden oder keinen Verdacht gehabt hätten, hätten sie ihn gehen lassen. Sie hätten ihn auch nach dem Grund seiner Reise gefragt, worauf er geantwortet habe, dass er in die Ferien reise. Von M._______ sei er durch diverse Länder in die Schweiz gereist, deren Grenze er am 26. Juli 2025 überquert habe. Er sei dann etwa 22 Tage bei seiner Tante in N._______ gewesen, bevor er sich in einem Camp gemeldet habe. Die Reiskosten von etwa 5'000 Euro hätten Freunde für ihn bezahlt. Er habe nie an Protesten teilgenommen, da er aber auf illegalen Wegen in die Schweiz gereist sei, zurzeit keinen Pass habe und die gesamte Zeit erzählen müsse, befürchte er, bei einer Rückkehr in die Türkei verhaftet zu werden. Die Polizei sei zum zweiten Mal zu ihm nach Hause gegangen und habe nach ihm gefragt. Seine Familie habe der Polizei gesagt, dass sie keine Informationen über seinen Aufenthaltsort hätten. Die Polizei habe seiner Familie dann gesagt, dass sie wüssten, dass er in die Schweiz geschickt worden sei. Sein Vater sei noch in der Türkei, da er für die Familie zu sorgen versuche, auch wenn er Angst habe. Er (der Beschwerdeführer) aber sei in die Schweiz gekommen, da er an seine Bemühungen und seinen akademischen Erfolg glaube. Er leide unter chronischem Stress, was Ekzeme verursache. Er sei selbst Psychologe und wisse, dass es keine Behandlung dafür gebe, weswegen er nie bei einem Psychologen gewesen sei. Gegen die Ekzeme setze er Salben und Shampoos ein, die ihm ein ehemaliger Studienkollege empfohlen habe.
B.b Zum Nachweis seiner Identität reichte er seine Identitätskarte ein. Diese sei im Juni 2025 ausgestellt worden, nachdem er dem Einwohneramt die Quittung für die Gebühr und sein Foto vorgelegt habe. Seinen Reisepass habe er unterwegs in die Schweiz an der Grenze zwischen M._______ und O._______ verloren.
B.c Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer Fotos von den von ihm veröffentlichten Artikeln, ein Foto des Buches, bei dem er Mitautor ist, eine Liste mit Links zu den von ihm veröffentlichten Schriften, diverse Referenzschreiben, eine Kopie des Urteils des (...) Amtsgerichts zu E._______ vom 16. Juni 2020 zur Namensänderung von J._______ zu A._______, ein Bildschirmfoto bezüglich seines Führerscheins, einen Wikipediaeintrag zu K._______ sowie einen USB-Stick mit einer Tonaufnahme vom Vorfall, als die Polizei zum zweiten Mal zu ihm nach Hause gekommen sei, und Nachweise zu seinen Bewerbungen sowie Einträge zu seiner Person auf einem türkischen Karriereportal zu den Akten.
C. Nachdem der Beschwerdeführer am 15. September 2025 zum Entscheidentwurf des SEM Stellung genommen hatte, verneinte das SEM mit Verfügung vom 16. September 2025 (gleichentags eröffnet) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1), wies sein Asylgesuch vom 18. August 2025 ab (Dispositivziffer 2) und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an (Dispoitivziffern 3-5).
D.
D.a Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 24. September 2025 (Posteingang 26. September 2025) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und es sei der Fall zur Neubeurteilung und ergänzenden Sachverhaltsabklärung im erweiterten Verfahren ans SEM zurückzuweisen; subeventualiter seien die Ziffern 3-5 der Verfügung des SEM aufzuheben und er sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Es sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, weshalb er berechtigt sei, sich während der Dauer des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufzuhalten, und demzufolge sei das Migrationsamt des Kantons P._______ anzuweisen, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen. Zudem sei ihm eine angemessene Frist zum Einreichen von weiteren Beweismitteln betreffend die behördliche Suche nach ihm zu gewähren. Schliesslich sei ihm im Hinblick auf allfällige Stellungnahmen der Vorinstanz unter Ansetzung einer angemessenen Frist das Replikrecht einzuräumen.
Der Beschwerde lagen neben bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln ein Schreiben von Av. Q._______ vom 20. September 2025 (mit englischer Übersetzung), ein Schreiben von Av. R._______ vom 24. September 2025 und eine Verfahrensübersicht betreffend den Onkel S._______ bei.
D.b Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 26. September 2025 den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
D.c Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2025 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und setzte dem Beschwerdeführer bis zum 13. Oktober 2025 Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- an. Im Weiteren hielt der Instruktionsrichter fest, dass es dem Beschwerdeführer freisteht, weitere (ausschlaggebende) Beweismittel einzureichen, weshalb sich die Ansetzung einer Frist zur Nachreichung weiterer Beweismittel erübrige.
D.d Der Kostenvorschuss wurde am 6. Oktober 2025 fristgerecht bezahlt.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten, nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde und das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die im vorliegenden Fall geltend gemachten Nachteile in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen würden, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten, zumal die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers nach wie vor in der Türkei leben würden, auch der Vater, der aktuell im Gemeindeparlament politisieren könne, und daran auch die einzige dokumentierte Schikane, die er als Zeugenaussage eingereicht habe, die nötige Intensität bei weitem verfehle. Die geltend gemachten Nachteile seien nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer damit rechne, bei einer Rückkehr verhaftet zu werden. Er sei legal aus der Türkei ausgereist und es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Türkei an seiner illegalen Reise von M._______ in die Schweiz interessiert sein könnte. Daran vermöchten die eingereichten Beweismittel und auch eine allfällige Tonaufnahme eines Polizeibesuchs nichts zu ändern. Die in Teilen mangelhafte Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen müsse nicht überprüft werden.
5.2 Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, ab 2016 sei er immer wieder von der Polizei angehalten und bedroht worden, wobei nachvollziehbar sei, dass diese Repressionen bei ihm über die Jahre hinweg zu einem unerträglichen psychischen Druck geführt hätten, dies umso mehr, als er vom Schicksal seiner Verwandten gewusst habe (insbesondere nach dem Foltertod seines Onkels T._______). Die Behörden würden auch vor schlimmster Gewalt nicht zurückschrecken. Etliche seiner Familienmitglieder hätten aufgrund der Verfolgung der Familie aus der Türkei flüchten müssen. Der jahrelange Druck durch die Anhaltungen, die Beschimpfungen und Drohungen, würden vor dem Hintergrund, was seiner Familie angetan worden sei, und der Tatsache, dass die Behörden durch Sicherheitswarnungen verhindert hätten, dass er eine Stelle habe finden und am Alltagsleben habe teilnehmen können, eine systematische Unterdrückung darstellen, welche ein menschenwürdiges Leben des Beschwerdeführers in der Türkei verunmöglicht habe. In der kurzen Zeit seit seiner Ausreise aus der Türkei sei die Polizei dreimal bei seiner Familie zu Hause vorbeigegangen und habe nach ihm gesucht, was zeige, dass es sich um eine ernste Angelegenheit handle. Er versuche in den nächsten Wochen via seinen Anwalt in der Türkei intensiv Näheres zu den polizeilichen Suchen nach ihm und insbesondere bezüglich der Frage, ob ein Verfahren gegen ihn anhängig gemacht worden sei, herauszufinden. Ihm drohe bei einer allfälligen Rückkehr in sein Heimatland akut eine Festnahme, körperliche Gewalt und möglicherweise ein unfaires Strafverfahren.
6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung ausgeführt hat, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen vermögen. Auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung wird verwiesen, denen der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene - wie sogleich zu zeigen ist - nichts Substanzielles entgegensetzt.
6.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene im Wesentlichen die vor der Vorinstanz vorgebrachten und von dieser bereits gewürdigten Argumente wiederholt und seinen Vorbringen somit überwiegend appellatorischer Charakter zukommt.
6.3
6.3.1 Gemäss der Übersetzung des Schreibens des türkischen Anwalts «Av. Q._______» vom 20. September 2025 ergibt sich daraus, welche weiteren Familienmitglieder des Beschwerdeführers aufgrund der Verfolgung der Familie aus der Türkei hätten flüchten müssen und dass er (der Beschwerdeführer) wegen seines ursprünglichen Vornamens «I._______» staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei sowie seit seiner Ausreise aus der Türkei durch die Polizei nach ihm gesucht werde. In seinem Schreiben vom 24. September 2025 erwähnte der Anwalt «Av. R.________» zudem mehrere neu gegen den in der Schweiz wohnhaften Onkel eröffnete Strafverfahren wegen «einfachen Meinungsäusserungen».
Selbst bei Echtheitsunterstellung des Schreibens von «Av. Q._______» vom 20. September 2025 lässt sich aus der darin behaupteten Suche der Polizei nach dem Beschwerdeführer per se keine asylrelevante Verfolgung ableiten, ebenso wenig aus den geltend gemachten Nachteilen aufgrund seines früheren Vornamens. Auch aus dem Schreiben von «Av. R._______» vom 24. September 2025 lässt sich - wiederum bei Echtheitsunterstellung - kein hinreichend konkreter Bezug zum Beschwerdeführer ersehen, insbesondere offensichtlich keine Reflexverfolgung infolge angeblich mehrerer Verfahren gegen den in der Schweiz wohnhaften Onkel des Beschwerdeführers wegen «einfachen Meinungsäusserungen». Daran ändert die der Beschwerde beigelegte «Verfahrensübersicht» betreffend diesen Onkel nichts.
6.3.2 Allfällige Meldungen betreffend die Ablehnung in Bewerbungsverfahren vermögen sodann offensichtlich ebenfalls keine asylrelevante Verfolgung zu begründen. So stellen entsprechende Massnahmen keine Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit dar. Die Schwelle des unerträglichen psychischen Drucks ist beim Beschwerdeführer sodann insofern nicht erreicht, als ihm ein Fortkommen in seinem Heimatstaat nicht völlig verunmöglicht ist, auch wenn er auf seinem Beruf allenfalls tatsächlich mit Einschränkungen konfrontiert wäre.
6.3.3 Schliesslich ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer damit rechnet, bei einer Rückkehr verhaftet zu werden, nachdem er legal aus der der Türkei ausgereist und es nicht ersichtlich ist, inwiefern die Türkei an seiner illegalen Reise von M._______ in die Schweiz interessiert sein könnte. An dieser Schlussfolgerung vermögen die beim SEM eingereichten Beweismittel und auch eine allfällige Tonaufnahme eines Polizeibesuchs nichts zu ändern.
6.4 Nach Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht von einer asylrelevanten Verfolgung in der Türkei respektive von einem dort laufenden, für den Beschwerdeführer in asylrechtlich relevanter Weise nachteiligen (Straf-)Verfahren auszugehen. Das von ihm beantragte Abwarten zwecks Einreichung «von weiteren Beweismitteln betreffend die behördliche Suche nach ihm» erübrigt sich in antizipierter Beweiswürdigung, zumal nicht einsichtig ist, weshalb der nach eigenen Abgaben in der Türkei anwaltlich vertretene Beschwerdeführer entsprechende Dokumente nicht bereits früher hätte erhältlich machen können.
6.5 Da die geltend gemachten Nachteile nach dem Gesagten nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind und den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, musste die Vorinstanz die aus ihrer Sicht in Teilen mangelhafte Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht näher prüfen.
6.6 Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.3
8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
8.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.3.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.5
8.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.5.2 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz E._______. Auch unter Berücksichtigung der dortigen Erdbeben Anfang 2023, des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, Hakkari und Sirnak) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen. Folglich ist nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2; statt vieler Urteil des BVGer E-6369/2025 vom 11. September 2025 E. 9.3.2 m.w.H.).
8.5.3 Auch in individueller Hinsicht sind den Akten keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug sprechen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, grundsätzlich gesunden und gebildeten Mann. Selbst wenn es ihm weiterhin erschwert wäre, auf seinem angestammten Beruf einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist es ihm zuzumuten, zwecks Finanzierung seines Lebensunterhalts einer anderen Arbeit nachzugehen. Er stammt aus einem familiären Umfeld, das ihm ein Studium ermöglichte und von der Landwirtschaft leben kann und über Freunde, die ihn bezüglich der Reisekosten grosszügig unterstützten. Es ist somit insgesamt nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei in eine Notlage gerät. Betreffend seine gesundheitlichen Probleme gibt es laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers keine Behandlung gegen seinen Stress, und er behandelt seine Ekzeme mit Salben und Shampoos. Daher spricht auch aus gesundheitlicher Sicht nichts gegen eine Rückkehr in die Türkei.
8.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich nach dem Dargelegten Anhaltspunkte dafür, dass die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Eventualantrag). Dieses Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der am 13. Oktober 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzerichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Jessica Püringer
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