Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 15.05.2025Publikationsdatum: 23.05.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7413/2024
Urteil vom 15. Mai 2025 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2024 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Ethnie aus B._______ - am 20. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und gleichentags seine türkische Identitätskarte im Original einreichte,
dass er am 8. Dezember 2022 zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde,
dass er mit Eingaben vom 14. Dezember 2022 und 13. Juni 2023 einen USB-Stick mit einem Foto einer Karte der HDP (Halklarin Demokratik Partisi [Demokratische Partei der Völker]) und mehreren Fotos und Videos zu seinen politischen Aktivitäten in der Türkei, in C._______ und in der Schweiz sowie ein Bildschirmfoto einer TikTok-Nachricht seiner Ehefrau ins Recht legte (jeweils mit kurzen Erklärungen),
dass am 23. Juni 2023 die ergänzende Anhörung stattfand,
dass er anlässlich der Anhörungen zu seiner persönlichen Situation im Wesentlichen geltend machte, er sei seit dem Jahr 2014 verheiratet, seine Ehefrau und seine (...) Kinder seien zwar offiziell in D._______ gemeldet, würden sich aber wieder in B._______ bei (...) respektive bei (...) aufhalten,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei seit seiner Jugend bis 2016 HDP-Mitglied gewesen, habe dann jedoch, weil er die KPPS-Prüfung (Kamu Personel Seçme Sinavi [Anmerkung BVGer: Auswahlprüfung für das türkische Staatspersonal]) habe absolvieren wollen, die HDP-Mitgliedschaft beendet, wobei er weiterhin für die Partei politisch aktiv gewesen sei, indem er Flugblätter verteilt, an Demonstrationen und Kundgebungen teilgenommen und die Partei bei den Menschen bekannt gemacht habe,
dass er im (...) 2014 (...) und die Bevölkerung mit Hilfsgütern unterstützt habe, wobei die türkischen Sicherheitskräfte (...) seine Identität erfasst, Gegenstände von ihm konfisziert und ihn fotografiert hätten,
dass er seit seiner Gymnasialzeit wiederholt von den türkischen Behörden bei Protesten und Kundgebungen festgenommen, nach der Einvernahme aber wieder freigelassen worden sei, zuletzt ungefähr im Jahr 2017 respektive 2018, wobei nie ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei,
dass zwischen der letzten Festnahme und seiner Ausreise am (...) 2022 mehrmals bei ihm zu Hause und einmal an seinem Arbeitsplatz Personen erschienen seien - zuletzt ungefähr im Jahr 2019 - und ihm, da er jeweils nicht anwesend gewesen sei, die Nachricht hinterlassen hätten, er solle sich beim Polizeiposten melden, wobei ihm, als er sich dorthin begeben habe, mitgeteilt worden sei, dass er nicht vorgeladen sei,
dass er am (...) 2022 von zwei ihm unbekannten Personen - vermutlich Mitarbeiter des türkischen Geheimdienstes - mitgenommen und zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei, wobei ihm unter Vorlage von Fotos, (...), mit Nachteilen gedroht worden sei, falls er der Zusammenarbeit nicht zustimmen würde,
dass er sich aufgrund dieses Vorfalls dazu entschieden habe, aus der Türkei auszureisen,
dass seine Ehefrau und (...) im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei zu seinen Schwiegereltern nach D._______ gezogen seien,
dass sich die türkische Polizei nach seiner Ausreise bei seiner Ehefrau und ihrer Verwandtschaft in B._______ und D._______ nach ihm erkundigt habe, wobei seine Ehefrau in der Zwischenzeit mit (...) nach B._______ zurückgekehrt sei,
dass er zudem angab, er habe aus Gewissensgründen den Militärdienst verweigert und gelte somit in der Türkei offiziell als Refraktär,
dass das SEM mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 (eröffnet am 28. Oktober 2024) feststellte, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, sein Asylgesuch ablehnte und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. November 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei, und das SEM sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme zu verfügen, subeventualiter sei die Beschwerdesache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ersuchte,
dass er mit der Beschwerdeschrift eine Kopie seines N-Ausweises sowie weitere, teilweise bereits bei der Vorinstanz eingereichte Fotos zu seinen politischen Aktivitäten in der Türkei, in C._______ und in der Schweiz einreichte,
dass darauf und auf die Beschwerdevorbringen - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen wird,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2024 festhielt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies,
dass der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert wurde, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG),
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 23. Dezember 2024 bei der Gerichtskasse eingegangen ist,
und zieht in Erwägung,
1.dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM zuständig ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig entscheidet (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt wurde, auf diese einzutreten ist,
2.dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten,
dass die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, mit summarischer Begründung und praxisgemäss ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
3.dass, soweit der Beschwerdeführer beantragte, die Sache sei nach Aufhebung der angefochtenen Verfügung zwecks Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen, das Gericht zum Schluss gelangt, dass dieser Rückweisungsantrag in der Beschwerde nicht weiter begründet wurde und sich im Übrigen auch aus den Akten keine Hinweise auf eine Verletzung von Verfahrensrechten ergeben, weshalb kein Anlass besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und ans SEM zurückzuweisen,
dass das Rückweisungsbegehren demnach abzuweisen ist,
4.dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass, wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend macht,
dass subjektive Nachfluchtgründe zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls führen, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1 m.w.H.),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG) und diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
5.dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM die geltend gemachten Asylvorbringen in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung für nicht asylrelevant gemäss Art. 3 AsylG erachtet hat und diesbezüglich - mit den nachfolgenden Ergänzungen - auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann, denen der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag,
dass das Gericht zunächst erwägt, dass ([Ereignis]), bereits im Jahr 2014 stattgefunden hat, und damit nicht ersichtlich ist, inwiefern die türkischen Behörden deswegen Jahre später plötzlich ein Interesse am Beschwerdeführer haben sollten, weshalb diese ihn mutmasslich schon längst für die Aktion in C._______ belangt hätten, wenn sie ein ernsthaftes Interesse an seiner Person gehabt hätten,
dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in C._______ seinen Angaben zufolge zum Zweck der humanitären Unterstützung der dortigen Bevölkerung erfolgt sei und er sich nur während weniger Stunden ([dort]) aufgehalten habe, wobei er anlässlich der ergänzenden Anhörung denn auch zu Protokoll gab, (...), womit nicht davon auszugehen ist, dass er über weitergehende Informationen (...) verfügt, wobei diese Umstände auch den türkischen Behörden nicht entgangen sein dürften, zumal der Beschwerdeführer selbst angab, dass er (...) von den türkischen Behörden registriert worden sei (A26 F13 S. 4 in fine),
dass der in der Beschwerdeschrift angestellte Vergleich mit der ehemaligen HDP-Abgeordneten im türkischen Parlament Semra Güzel das Gericht nicht überzeugt, da es dem SEM darin zustimmt, dass aus den Aussagen des Beschwerdeführers nicht hervorgeht, er sei mit seinen Aktivitäten in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen,
dass den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörungen vielmehr zu entnehmen ist, dass er seine Mitgliedschaft bei der HDP aufgrund der Absolvierung der KPSS-Prüfung im Jahr 2016 beendet hat und seither lediglich als Sympathisant für die HDP im Rahmen der Teilnahme an Kundgebungen und Demonstrationen und der Verteilung von Flugblättern aktiv gewesen ist,
dass sich die geltend gemachte letzte kurze Festnahme anlässlich von Demonstrationen und Kundgebungen seinen Ausführungen zufolge sodann vier oder fünf Jahre vor seiner Ausreise ereignet habe, und die Aufforderungen, sich auf dem Polizeiposten zu melden, im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei ungefähr drei Jahre zurückgelegen hätten, womit das Gericht diesen Ereignissen bereits mangels zeitlichem Kausalzusammenhang zur im Oktober 2022 erfolgten Ausreise die Asylrelevanz abspricht,
dass auch das fluchtauslösende Ereignis (...) 2022 (einmalige Aufforderung von zwei mutmasslich türkischen Geheimdienstmitarbeitern, für die türkische Polizei als Informant tätig zu sein) die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag, zumal dieses für sich alleine genommen die Schwelle der flüchtlingsrechtlichen Intensität nicht erreicht, und sich gestützt darauf und unter Berücksichtigung der zuvor dargelegten Gesamtumstände noch kein ernsthaftes Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden am Beschwerdeführer erkennen lässt, zumal - entgegen der Ansicht in der Beschwerdeschrift - nicht nachvollziehbar ist, inwiefern der Beschwerdeführer ein besonderes Profil aufweist, um als Informant für die türkischen Behörden zu arbeiten, da gestützt auf seine Vorbringen davon auszugehen ist, dass seine seit jeher niederschwelligen politischen Aktivitäten über die Jahre hinweg zusätzlich abgenommen haben, und gestützt darauf auch nicht ersichtlich ist, inwiefern er ein Netzwerk aufweist, welches für die türkischen Behörden von Interesse sein könnte,
dass es sich bei der bereits im vorinstanzlichen Verfahren und erneut auf Beschwerdeebene geäusserten Furcht des Beschwerdeführers, er werde bei einer Verweigerung der Kollaboration als Terrorist angeklagt, verurteilt und ins Gefängnis gesteckt, um eine - vor dem Hintergrund der zuvor dargelegten Umstände unbegründete - Vermutung handelt,
dass das Gericht demnach, trotz verständlicher subjektiver Furcht nicht davon ausgeht, dass ein objektiv begründeter Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer habe weitere asylbeachtliche Konsequenzen im Zusammenhang mit seiner Verweigerung der Zusammenarbeit mit den türkischen Behörden zu befürchten,
dass das SEM auch zu Recht darauf hingewiesen hat, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, die türkische Polizei habe sich nach seiner Ausreise aus der Türkei bei den Verwandten seiner Ehefrau nach ihm erkundigt und bei seiner Ehefrau angerufen (A26 F8-11), nicht genügen, um das Bestehen persönlich ernsthafter Nachteile zu begründen,
dass die beim SEM und beim Gericht eingereichten Beweismittel an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, da auch diesen keine konkreten Hinweise zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer, gegen welchen im Übrigen gemäss eigenen Angaben weder jemals eine Anklage noch ein Verfahren eingeleitet worden sei (A12 F49), über ein exponiertes politisches Profil verfügt,
dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verweigerung des Militärdienstes festzustellen ist, dass eine allfällige Bestrafung deswegen in (militär-)strafrechtlichen Gesetzesbestimmungen gründet, nicht jedoch in einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive, weshalb Dienstverweigerung und Desertion nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen,
dass der Beschwerdeführer bezüglich der Inhaftierung seines Bruders seit dem Jahr 2018 (A26 F66 f.) nicht ansatzweise geltend gemacht hat, er sei aufgrund dessen mit ernsthaften sowie aktuellen und damit asylrelevanten Nachteilen konfrontiert gewesen oder hätte solche künftig zu befürchten, weshalb eine Reflexverfolgung nicht zu erkennen ist,
dass die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz in Würdigung der eingereichten Beweismittel als niederschwellig einzustufen sind, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer damit das Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen hat,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
5.dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
6.dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass gemäss konstanter gerichtlicher Praxis in der gesamten Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen ist, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13),
dass auch aus individueller Sicht keine Gründe ersichtlich sind, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen,
dass im Februar 2023 schwere Erdbeben in Teilen der Südosttürkei und Syrien tausende Todesopfer forderten und Grossteile der Infrastruktur zerstörten, wobei der türkische Präsident daraufhin den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmara , Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, anliurfa und Elâzi ) verhängte,
dass der Beschwerdeführer zwar aus B._______ stammt, jedoch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren geltend gemacht hat, dass die Familie B._______ infolge des Erdbebens habe verlassen müssen und seine Ehefrau und seine Kinder in der Zwischenzeit auch wieder dorthin zurückgekehrt sind (A26 F8-11),
dass folglich nach wie vor davon auszugehen ist, dass er bei der Rückkehr in die Türkei - neben einem tragfähigen Beziehungsnetz - über eine Unterkunft verfügt,
dass bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. A33 Ziff. III.2), welchen auf Beschwerdeeben nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wurde,
dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten auch zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
7.dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
8.dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der am 23. Dezember 2024 einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Eliane Hochreutener
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