Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Januar 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 01.03.2024Publikationsdatum: 12.03.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-742/2024
Urteil vom 1. März 2024 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Dr. iur. Nils Reimann, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Januar 2024 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 23. Juli 2023 verliess und am 27. Juli 2023 in die Schweiz einreiste, wo er am 7. August 2023 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Personalienaufnahme vom 16. August 2023 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 15. Januar 2024 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei in B._______ geboren und habe sein ganzes Leben dort gelebt; nach dem Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts im Jahr 2015/2016 habe er mehrfach Belästigungen anlässlich Polizeikontrollen auf der Strasse erlitten; er leide seither an Panikattacken und sei deswegen in der Türkei medikamentös behandelt worden; am 6. Juni 2023 seien die türkischen Behörden auf seinen damaligen Twitter (heute: X)-Account aufmerksam geworden; in der Folge seien im Juli 2023 in C._______ Ermittlungen wegen Propaganda für eine Terrororganisation gegen ihn eingeleitet worden; am 17. Juli 2023 habe er von Geschäftsinhabern erfahren, dass die Polizei mit einem Foto seiner Person nach ihm suchen würde; er sei aus Angst nicht mehr nach Hause gegangen und habe einen Anwalt aufgesucht; dieser sei davon ausgegangen, dass die behördlichen Ermittlungen gegen ihn mit seinen pro-kurdischen Veröffentlichungen («posts») auf den sozialen Medien im Zusammenhang stünden; nach seiner Ausreise habe die Staatsanwaltschaft die Polizei angewiesen, ihn einzuvernehmen, worauf diese am 6. Oktober 2023 die Wohnung der Familie «gestürmt» respektive durchsucht habe; am 12./13. Dezember 2023 sei nochmals ein Schreiben zu seiner Einvernahme erlassen worden; schliesslich habe die Polizei am 5. Januar 2024 nochmals zu Hause nach ihm gefragt,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen mehrere Beweismittel (in Kopie) zu dem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren zu den Akten reichte (undatiertes Protokoll/Schreiben der Staatsanwaltschaft und Polizei in C._______, Untersuchungsbericht des Präsidiums in C._______ vom (...) 2023, Entscheidung der Staatsanwaltschaft in C._______ betreffend Nichtzuständigkeit vom (...) 2023; Anweisung der Staatsanwaltschaft in B._______ vom (...) 2023, mehrere Fotos [gemäss Angaben des Beschwerdeführers: anlässlich der Hausdurchsuchung vom 6. Oktober 2023 aufgenommen; vgl. SEM-Verfahren (...)-Akte 19, Antwort 53 und 54], Unterlagen/Farbkopien zur Medikation in der Türkei und zum Gesundheitszustand vom 19. April 2019; undatiertes Referenzschreiben des türkischen Anwaltes D._______, Bildschirmfotos von Auszügen aus den sozialen Medien; Informationsschreiben der Polizeidirektion B._______ an das Büro der Staatsanwaltschaft für die Untersuchung von Terrorismus-Straftaten vom (...) 2023; Bildschirmfoto des UYAP-Auszuges des türkischen Anwaltes; undatiertes Informationsschreiben des türkischen Anwaltes über Ermittlungsakten; ein USB-Stick [gemäss Angaben des Beschwerdeführers: mit Videoaufnahmen der polizeilichen Durchsuchung der Wohnung], undatierter UYUP-Auszug sowie E-Devlet-Auszug betreffend Ein-/Ausreisen),
dass das SEM mit Verfügung vom 26. Januar 2024 - gleichentags eröffnet - das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Wegweisungsvollzug verfügte,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aus den eingereichten Beweismitteln würde hervorgehen, dass gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorgesetzes eingeleitet worden sei; es sei zum derzeitigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit zu einer Anklageerhebung, der Eröffnung einer Gerichtsverhandlung oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrelevanten Motiv führen würden; der Beschwerdeführer weise kein politisches Profil auf; die Probleme seiner Verwandten würden 20 Jahre zurückliegen respektive der Beschwerdeführer habe hierzu nicht Bescheid gewusst; es gebe keinen Anlass zur Annahme, dass die türkischen Behörden ein besonderes Interesse an seiner Person hätten; die geltend gemachten Vorfälle nach 2015/2016 seien nicht asylrelevant; der Wegweisungsvollzug sei durchführbar,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Februar 2024 (Postaufgabe; Eingang am Gericht: 5. Februar 2024) gegen diese Verfügung fristgerecht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die SEM-Verfügung vom 26. Januar 2024 sei aufzuheben; die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht ersuchte,
dass der Beschwerde ein Schreiben seines türkischen Anwaltes in der Türkei inklusive Übersetzung beilag,
dass er zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen vortrug, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig erstellt worden; die Schilderungen des Beschwerdeführers seien widerspruchsfrei und das SEM habe deren Glaubhaftigkeit nicht vertieft geprüft; es sei von einer Vorverfolgung und einem unerträglichen psychischen Druck des Beschwerdeführers auszugehen; er sei langjähriger HDP-Sympathisant und habe ab 2015 regelmässig an Demonstrationen teilgenommen; die Verfolgungshandlungen der türkischen Behörden seien für seine Ausreise kausal gewesen; es seien zwei Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation gegen ihn eingeleitet worden, die vereinigt worden seien; es sei unzulässig, dass das SEM bei seinen Erwägungen zu den Asylgründen auf statistische Wahrscheinlichkeiten abgestellt habe; er befürchte eine unrechtmässige Strafverfolgung und Verurteilung und leide bis heute an Panikattacken und Suizidalität; gegen einen Cousin sei ein Verfahren wegen «Aufwiegelung und Rekrutierung von Personen für die Berge» eingeleitet worden, was sich nachteilig auf den Beschwerdeführer auswirke; gegen ihn sei mutmasslich ein Datenblatt eröffnet worden, was bei einer Wiedereinreise bereits am Flughafen entdeckt würde; er sei auf die Medikamente «Atarax» und «Selectra» angewiesen, wie aus dem - im vorinstanzlichen Verfahren - eingereichten Medizinrezept hervorgehe; seine schlechte gesundheitliche Verfassung sei sowohl asyl- als auch wegweisungsrelevant; das SEM habe die Untersuchungspflicht verletzt, indem keine fachärztliche Untersuchung vorgenommen worden sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass der flüchtlings- und wegweisungsrechtliche Sachverhalt vorliegend vollständig und richtig festgestellt wurde und die Verfügung des SEM vom 26. Januar 2024 in der sachlich gebotenen Tiefe hinreichend begründet erscheint,
dass in der Beschwerdeeingabe (vgl. Ziffer 5) nicht konkret dargelegt wird, inwiefern das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt falsch oder unvollständig erhoben haben soll, weshalb auch kein Anlass besteht, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltserhebung (und zur Neubeurteilung) an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass keine Veranlassung für das SEM bestand, eine fachärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers vorzunehmen, nachdem dieser selbst in der Anhörung vortrug, es gehe ihm «gut» und er nehme bei Bedarf entsprechende Medikamente und Kamillentee zur Behandlung seiner bereits im Heimatland bestehenden Panikattacken ein (vgl. A19, Antworten 4 und 6-9),
dass daher die in der Beschwerde erhobene Rüge der Verletzung der Untersuchungspflicht unbegründet ist,
dass die angefochtene Verfügung in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden ist, weshalb die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ausser Betracht fällt,
dass übereinstimmend mit dem SEM festzustellen ist, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe, insbesondere das angeblich gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine illegale Terrororganisation, nicht asylrelevant ist,
dass das SEM diesbezüglich zutreffend erwogen hat, dass der Beschwerdeführer aufgrund des geltend gemachten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens in der Türkei nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe, nachdem aus den eingereichten Beweismitteln keine Hinweise hervorgehen - und der Beschwerdeführer nie konkret geltend gemacht hat -, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden einen Festnahme- respektive Vorführbefehl gegen ihn erlassen hätten,
dass aus den Beweismitteln vielmehr hervorgeht, dass gegen den Beschwerdeführer erst ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren und noch kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sein soll, weshalb zum aktuellen Zeitpunkt nach wie vor offen ist, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zu einer Anklageerhebung und zu einer Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung führen werden,
dass daher keine Umstände vorliegen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv verfolgt wird,
dass sich auch die weiter vorgetragenen Nachteile, wie die angeblich erlittenen Belästigungen anlässlich von Polizeikontrollen auf der Strasse und das angeblich dabei angewandte aggressive Verhalten und Vorgehen der Polizei als nicht asylbeachtlich erweisen, nachdem sich die diesbezüglichen Vorfälle nach dem Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konfliktes in den Jahren 2015/2016 zugetragen haben sollen und diese für die Jahre später, im Juli 2023 erfolge Ausreise weder zeitlich noch sachlich kausal gewesen sind,
dass auch die Feststellung des SEM, wonach die bekannten Schikanen und Benachteiligungen, welchen Angehörige der kurdischen Bevölkerung ausgesetzt sein könnten, keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetztes darstellen, zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer vortrug, vor Juli 2023 nie Probleme mit der Polizei gehabt zu haben (vgl. SEM-Akte 19, Antwort 62) und nie geltend machte, aktives Mitglied einer politischen Partei gewesen zu sein, weshalb davon auszugehen ist, dass er persönlich nur ein niederschwelliges politisches Profil aufweist,
dass bei dieser Sachlage keine Umstände darauf hindeuten, dass er von den türkischen Behörden als exponierter Verfechter der kurdischen Sache wahrgenommen wird, selbst wenn er - wie viele andere Landsleute - regelmässig an Kundgebungen der HDP teilgenommen und in eigenem Namen auf den sozialen Medien politische «Posts» veröffentlicht haben soll,
dass der Beschwerdeführer zu den behaupteten, mehrere Jahre zurückliegenden Problemen seiner Verwandten (Onkel und Cousins) keine substanziierten Angaben machen konnte (vgl. Akte 19, Antworten 96 und 97), weshalb das SEM diesbezüglich zutreffend erwogen hat, es sei nicht davon auszugehen, dass das politische Profil der Familie den Beschwerdeführer in den Fokus der Behörden gerückt haben könnte,
dass das SEM mithin zum zutreffenden Ergebnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten,
dass in der Beschwerdeeingabe vom 2. Februar 2024 vorwiegend daran festgehalten wird, dass gegen den Beschwerdeführer im Heimatland ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation eröffnet worden sei und ohne konkrete Begründung die Mutmassung aufgestellt wird, dass gegen ihn ein Datenblatt erstellt worden sei,
dass er zudem mehrfach vage Kritik an der Würdigung der Vorbringen durch das SEM anbringt, aber auf Beschwerdeebene insgesamt keine stichhaltigen Argumente geliefert werden, die zu einer von derjenigen der Vorinstanz abweichenden Beurteilung des geltend gemachten Sachverhalts führen könnten,
dass alleine der Hinweis, es müsse eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden, nicht ausreicht, um substanziiert darzulegen, weshalb die vorinstanzliche Verfügung eine falsche rechtliche Würdigung des geltend gemachten Sachverhalts enthält, zumal das SEM vorliegend einzelfallspezifisch begründet hat, weshalb es nicht von einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgefahr ausgeht,
dass es dem Beschwerdeführer zusammenfassend nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die Erwägungen des SEM zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges (Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit) ebenfalls im Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung stehen und folglich zu bestätigen sind,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bereits im Heimatland mit Medikamenten («Atarax» und «Selectra») zur Behandlung seiner Panikattacken und psychischen Probleme versorgt worden ist (vgl. Akte 19, Antworten 8 und 102 sowie Beweismittel 6 [Akte 15] sowie Beschwerde, Ziffer 5.2), weshalb davon auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei bei Bedarf mit dem erneuten Zugang zu einer entsprechenden medikamentösen Behandlung rechnen kann,
dass der Beschwerdeführer über Berufserfahrung verfügt, seine Familie (Eltern und zwei Brüder) nach wie vor in B._______ leben und er Kontakt zu diesen Angehörigen hat (vgl. Akte 19, Antworten 19, 20, 24 und 27-29),
dass im Weiteren das Haus der Familie vom starken Erdbeben in der Türkei im Februar 2023 nicht beschädigt wurde (vgl. Akte 19, Antwort 40),
dass deshalb davon auszugehen ist, dass er zu seiner Familie in B._______ zurückkehren, dort auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen und wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat und es somit an einer materiellen Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt,
dass bei dieser Sachlage und diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann
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