Entscheiddatum: 04.07.2013Publikationsdatum: 15.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-743/2013
Urteil vom 4. Juli 2013 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz),Richter Gérald Bovier, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren (...), Nigeria, angeblich Südsudan, alias B._______, geboren (...), Nigeria, vertreten durch (...) ,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Februar 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge gegen Ende 2007 sein Heimatland verliess, sich anschliessend in fünf Ländern (Tschad, Libyen, Algerien, Malta und Italien) aufhielt, und am 18. Mai 2012 in die Schweiz einreiste, wo er unter Angabe der südsudanesischen Staatsbürgerschaft zwei Tage später ein Asylgesuch stellte,
dass eine vom BFM am 23. Mai 2012 getätigte Abfrage in der EURODAC-Datenbank indessen ergab, dass der Beschwerdeführer ihn Spanien am (...) 2012 im Rahmen eines Aufgriffs daktyloskopisch erfasst und unter der Identität B._______, geboren (...), Nigeria, registriert hatte,
dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen vom 14. Juni 2012 summarisch zur Person und den Ausreisegründen befragt wurde und dabei behauptete, nicht mehr so genau zu wissen, welche Länder er tatsächlich durchquert habe,
dass das BFM - nachdem es Kenntnis davon erhalten hat, dass der Beschwerdeführer in Spanien am (...) 2010 (...) und am (...) 2010 (...) unter einer anderen Identität in Spanien aufgetreten, von Spanien des Landes verwiesen und mit einer dreijährigen Einreisesperre belegt worden ist und seit dem 10. November 2010 als verschwunden gilt - das Dublin-Verfahren am 24. August 2012 für beendet erklärt hat,
dass ihn das BFM am 15. November 2012 einer Analyse zur Bestimmung seiner Herkunft, einer so genannten Lingua-Analyse, unterzog, welche ergab, dass er eindeutig in Nigeria und nicht wie behauptet im Sudan sozialisiert worden sei,
dass ihm das BFM mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 das rechtliche Gehör zum Resultat der Lingua-Analyse gewährte,
dass die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2013 datiert und er wiederholte, er habe bis zum (...). Altersjahr als Angehöriger des Bantu-Volkes in (...), Sudan (heute: Südsudan), gelebt, und könne sich nicht erklären, wie Spanien dazu komme, ihn als nigerianischen Staatsbürger mit der Identität B._______ zu bezeichnen, habe er sich doch lediglich in Malta und Italien aufgehalten,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Februar 2013 - eröffnet am 7. Februar 2013 - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, ihn als Staatsbürger Nigerias bezeichnete (und unter Alias-Identitäten die Herkunft aus dem Sudan nannte), seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug anordnete und ihm die editionspflichtigen Aktenstücke gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Angaben des Beschwerdeführers seien in zentralen Punkten falsch ausgefallen und er stamme mit Sicherheit nicht aus Südsudan, sondern aus Nigeria,
dass er die Schweizer Behörden über seine wahre Identität zu täuschen versucht habe und diese Täuschung aufgrund der eindeutigen Ergebnisse des Lingua-Berichts und der Abklärungen aus Spanien, wo er unter einer nigerianischen Identität aufgetreten sei, feststehe, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass das Nichteintreten auf das Asylgesuch in der Regel die Anordnung der Wegweisung nach sich ziehe, und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass es im Übrigen nicht Aufgabe des Amtes sei, bei Verschleierung der wahren Herkunft und Identität die persönliche Situation des Beschwerdeführers auf allfällige Vollzugshindernisse abzuklären und zu beurteilen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Februar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Dispositivziffern 3 bis 5 (Vollzug der Wegweisung) der angefochtenen Verfügung seien insoweit aufzuheben, als der Vollzug der Wegweisung ohne jegliche Einschränkung als zumutbar erklärt worden sei, und die Angelegenheit sei an das BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen, respektive eventualiter sei nach Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs das BFM anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass mit der Beschwerde die angefochtene Verfügung des BFM in Kopie, die Vollmacht vom 12. Februar 2013, die Kopie eines E-Mails seines behandelnden Arztes vom 13. Februar 2013 und eine Entbindungserklärung vom Ärztegeheimnis vom 12. Februar 2013 eingereicht wurde,
dass der behandelnde Arzt in seiner E-Mail vom 13. Februar 2013 den Umstand einer kürzlich entdeckten "HIV-Erkrankung" bestätigte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2013 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, guthiess und den Beschwerdeführer aufforderte, innert 30 Tagen ein ärztliches Zeugnis seiner ihn behandelnden Spezialisten und eine Fürsorgebestätigung einzureichen,
dass innert Frist zwei Fürsorgebestätigungen (vom 14. und 28. Februar 2013) und ein Arztbericht vom 22. Februar 2013 nachgereicht wurden,
dass die Vernehmlassung des BFM vom 8. April 2013 und die Replik vom 1. Mai 2013 datieren,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung richtet und die angefochtene Verfügung bezüglich des Nichteintretens auf das Asylgesuch und der Anordnung der Wegweisung (vgl. Ziff. 1 und 2 des angefochtenen Dispositivs) in Rechtskraft erwachsen ist,
dass damit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage bildet, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, d.h. sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass in Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung auf den vorstehenden Sachverhalt zu verweisen ist,
dass in der Beschwerdebegründung im Wesentlichen darauf hingewiesen wurde, der Beschwerdeführer habe sich wegen einer kürzlich entdeckten "HIV-Erkrankung" unklaren Grades in ärztliche Behandlung begeben,
dass gemäss eingereichtem Arztbericht vom 22. Februar 2013 beim Beschwerdeführer eine HIV-Infektion CDC im Stadium A2 mit einer leicht eingeschränkten Immunlage mit einer CD4-Zellzahl von 430/µl (29 %) vorliege, ansonsten sei er - abgesehen von einer (...) - grundsätzlich in einem ordentlichen Allgemeinzustand (beispielweise keine Hepatitis B oder C), wobei der Befund einer (...) noch nicht bekannt sei,
dass gemäss der behandelnden Ärzte keine Indikationen für eine antiretrovirale Therapie bestehen, aber empfohlen werde, dass sich der Beschwerdeführer vierteljährlich kontrollieren liesse,
dass in der Beschwerde die Befürchtung geäussert wurde, der Beschwerdeführer erhalte bei Erreichen eines bestimmten fortgeschrittenen Stadiums kaum die ideale Therapie in seinem Heimatland Nigeria, wobei in der Replik vom 1. Mai 2013 das Heimatland allerdings mit "Nigeria bzw. Sudan" bezeichnet wird,
dass das BFM in der Vernehmlassung vom 8. April 2013 feststellte, der Beschwerdeführer verheimliche weiterhin seine Identität, aber mangels Anfechtung der Dispositivziffer in der angefochtenen Verfügung habe er implizit zugegeben, Nigerianer zu sein, und vorbrachte, der ärztliche Bericht vom 22. Februar 2013 ändere nichts an der in der angefochtenen Verfügung festgestellten Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs,
dass in der Replik vom 1. Mai 2012 geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführer habe bei Beschwerdeerhebung noch nicht gewusst, dass bei ihm keine dringende Indikation zum Start einer antiretroviralen Therapie bestehe, wolle aber trotzdem an seiner Beschwerde festhalten, weil er befürchte, inskünftig auf eine solche Therapieform angewiesen zu sein,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden von der nigerianischen Nationalität des papierlosen Beschwerdeführers ausgeht, zumal das mit der Identitätsverschleierung begründete Nichteintreten unangefochten geblieben ist, in der Beschwerde die Herkunft aus Nigeria bejaht wird und der Formulierung in der Replik keine weitere Bedeutung zuzumessen ist,
dass der Wegweisungsvollzug unzulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und namentlich keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und keine Anhaltspunkte für eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland i.S. von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass namentlich auf der Basis der eingereichten ärztlichen Berichte keine Umstände abzuleiten sind, die gestützt auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen könnten, da keine ganz aussergewöhnlichen Umstände im Sinne der genannten Praxis festzustellen sind (vgl. EGMR [Grosse Kammer], N. gegen Grossbritannien, Urteil vom 27. Mai 2008, Beschwerde Nr. 26565/05, §§ 34 und 42 ff.; BVGE 2009/2 E. 9.1.3),
dass nach diesem Urteil ein solcher ausserordentlicher Anwendungsfall vorliegen könnte, wenn zur kurzen Lebenserwartung des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukäme, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist,
dass die Klassifikation des amerikanischen Center for Disease Control and Prevention eine Infektion mit dem Humanen Immundefizienz-Virus (HIV) in verschiedene Stadien unterteilt, wobei im Stadium A der Betroffene noch unter keinerlei Beschwerden leidet, während im Stadium B Erkrankungen auftreten, welche auf eine Störung des Immunsystems hinweisen, und das Stadium C die eigentliche Erkrankung am erworbenen Immundefektsyndrom (AIDS) bedeutet,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers somit in Anbetracht, dass er sich im Infektionsstadium A2 befindet und die Krankheit AIDS nicht ausgebrochen ist, im Sinne der oben zitierten EGMR-Praxis nicht als unmenschlich im Sinne der Praxis zu Art. 3 EMRK erscheint,
dass sich eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria im asyl- und völkerrechtlichen Sinn als zulässig erweist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar ist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Anbetracht der Nichteinreichung von Reisepapieren, der offensichtlich konstruierten Reisemodalitäten und der unglaubhaften Identitäten und Asylvorbringen anzunehmen ist, der Beschwerdeführer wolle die ihn erwartenden persönlichen Verhältnisse im Heimatland Nigeria, sei es bezüglich seiner angeblichen Verwandt- und Bekanntschaften, der eigenen Wohngegend und -situation, seinen finanziellen Verhältnissen, seiner Ausbildung und seiner beruflichen Chancen, gegenüber den Asylbehörden in der Schweiz verheimlichen,
dass weder die aktuelle allgemeine Lage im Heimatsstaat des Beschwerdeführers noch glaubhafte konkrete individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Nigeria schliessen lassen, und aufgrund seiner Verheimlichung davon auszugehen ist, dass er dort über ein tragfähiges, soziales und intaktes Beziehungsnetz verfügt,
dass er sich gemäss Arztbericht in einem ordentlichen gesundheitlichen Allgemeinzustand befindet und in Nigeria gesundheitliche Einrichtungen mit Fachpersonal zur Verfügung stehen, in denen er sich bei Bedarf behandeln lassen könnte,
dass damit keine unmittelbare Gefahr für seine Gesundheit auszumachen ist und er reise- und transportfähig ist,
dass insgesamt nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten, und demnach der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen ist.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: