Entscheiddatum: 21.11.2013Publikationsdatum: 29.11.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-749/2013
Urteil vom 21. November 2013 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (...),Staat unbekannt, vertreten durch Donato Del Duca, Rechtsanwalt,(...) ,Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Januar 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat Ende August 2011 verliess und am 17. Oktober 2011 in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 4. November 2011 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 10. Dezember 2012 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, Polizisten seien zu ihr nach Hause gekommen und hätten ihr vorgeworfen, politisch tätige Tibeter unterstützt zu haben, was sie verneint habe,
dass sie im August 2011 ihren Ehemann mit einem Stein bzw. mit einer Pistole verletzt hätten, so dass er geblutet habe, worauf sie einen Polizisten mit einem Messer verletzt habe, weswegen sie geflüchtet sei,
dass das BFM zur Feststellung der Herkunft der Beschwerdeführerin durch eine Expertin eine LINGUA-Analyse durchführen liess, wobei die beauftragte Expertin die Beschwerdeführerin am 8. November 2011 telefonisch befragte und am 18. November 2011 ein Gutachten verfasste,
dass die Beschwerdeführerin dazu zweimal eine Stellungnahme datiert vom 18. Dezember 2012 einreichte (Eingang am 19. bzw. am 27. Dezember 2012), wonach sie bei einem Onkel gelebt habe, der ein Hotel geführt habe (dessen Adresse sie in chinesischen Schriftzeichen eingereicht habe), die Befragerin der LINGUA-Analyse einen andern Dialekt gesprochen habe, den sie schlecht verstanden habe, sie in der Asylunterkunft mit (...) Frauen aus C._______ zusammengewohnt und möglicherweise von denen zentraltibetische Wörter angenommen habe, wobei sie ausserdem erklärt habe, wie man in ihrem Dorf Butter und Käse mache,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Januar 2013 - eröffnet am 15. Januar 2013 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, bei der telefonisch durchgeführten LINGUA-Analyse sei die Gutachterin zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin zwar ethnische Tibeterin sei, aber mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht in der von ihr angegebenen Herkunftsregion "hauptsozialisiert" worden sei, sondern höchstwahrscheinlich ausserhalb von China,
dass die dabei ausgewerteten Bereiche Herdenhaltung, Schulwesen, Essen, Geld, Transport, Energieversorgung und Geografie umfassten,
dass sie keine genauen Angaben zu ihren Milch gebenden Yak-Kühen habe machen können,
dass sie Begriffe, die im Zusammenhang mit der Energieversorgung stünden und die den Nomaden ihrer angeblichen Herkunftsregion geläufig seien, nicht gekannt habe,
dass sie mit weiteren Begriffen aus dem Nomadenalltag sowie mit der Bezeichnung für Grundschule nicht vertraut sei,
dass sie den Nomaden geläufige Lehnwörter aus dem Chinesischen für Essen und Getränke nicht erkannt habe,
dass sie Banknoten nicht habe beschreiben können,
dass sie Bezeichnungen für Verkehrsmittel, mit denen tibetische Nomaden vertraut seien, nicht gekannt habe,
dass ihre Erklärung, sie sei stets zu Hause gewesen, nicht zu überzeugen vermöge, da sie in Widerspruch stehe mit dem allgemeinen Leben der tibetischen Nomaden,
dass sie nicht den Dialekt ihrer angeblichen Herkunftsregion spreche und auch nicht den Dialekt von Nomaden, sondern Zentraltibetisch,
dass ihr zudem die Kenntnis von chinesischen Begriffen fehle, die Tibetern geläufig seien,
dass ihrer Stellungnahme datiert vom 18. Dezember 2012, keine Hinweise zu entnehmen seien, die das Gutachten in Frage stellen würden, zumal sie sich nur am Rande mit dem Gutachten auseinandergesetzt habe,
dass angesichts der Ausführlichkeit des Interviews kein Anlass für die Durchführung eines weiteren Interviews bestehe,
dass der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt worden sei, sich die Aufzeichnung des Interviews anzuhören, von welchem keine Abschrift existiere,
dass ihre Angaben zum Onkel im Widerspruch zu ihren Aussagen im EVZ und an der Anhörung stünden, ausserdem vermöge die Adresse für sich nicht zu beweisen, dass sie immer in jenem Gebiet gelebt habe,
dass aufgrund der LINGUA-Analyse sowie des Umstands, dass sie keine Identitätspapiere abgegeben und sich nicht um die Beschaffung solcher Papiere bemüht habe, höchst zweifelhaft sei, dass sie je im Tibet oder anderswo in der Volksrepublik China gelebt und dort Probleme gehabt habe,
dass es ihr bezüglich ihrer Asylgründe wegen der Unglaubhaftigkeit ihrer Herkunftsangaben an Glaubwürdigkeit mangle, wobei dies durch ihre (hinsichtlich der Anzahl der Besuche der Polizisten) widersprüchlichen und (hinsichtlich der Fluchtszene und -umstände) unlogischen und realitätsfremden Angaben noch bestärkt werde,
dass subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von BVGE 2009/29 nicht gegeben seien, da weder von legaler noch illegaler Ausreise aus China auszugehen sei, zumal unglaubhaft sei, dass sie längere Zeit in China gelebt habe,
dass die Wegweisung die Regelfolge der Gesuchsabweisung sei,
dass das BFM die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit dem Hinweis auf die Mitwirkungspflicht und Substanziierungslast der Beschwerdeführerin feststellte, wobei es ausführte, es sei nicht seine Aufgabe, nach allfälligen Vollzugshindernissen zu forschen, wenn die Beschwerdeführerin ihre Herkunft verschleire,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 13. Februar 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe bestünden, und folglich sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung [recte: der Wegweisungsvollzug] unzulässig sei, und in der Folge sei ihr die vorläufige Aufnahme als Ausländerin zu gewähren,
dass sie in prozessualer Hinsicht beantragen liess, sie sei unter Beizug eines tibetischen Experten bzw. Expertin, der [bzw. die] die Region der Beschwerdeführerin persönlich kenne, nochmals zu befragen und sie sei unter Beizug eines tibetischen Experten mit Muttersprache Kham-Tibetisch nochmals linguistisch zu begutachten, ferner sei ihr unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren,
dass auf die Begründung der Beschwerde sowie ihre Beilagen - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 20. Februar 2013 bestätigte,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2013 feststellte, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, die Anträge auf nochmalige Befragung der Beschwerdeführerin und nochmalige linguistische Begutachtung sowie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und einen solchen erhob, welcher am 18. März 2013 fristgerecht geleistet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM endgültig entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, der inneren Logik entbehren, den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Vorinstanz darin zuzustimmen ist, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin auf Grund von Widersprüchen in zentralen Punkten sowie weiteren Unstimmigkeiten den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht standhalten,
dass der Vortrag der Beschwerdeführerin nämlich widersprüchlich ist und realitätsfremd erscheint, wobei die auf Beschwerdeebene angebotenen Erklärungen, wie etwa jene, sie habe entkommen können, weil die Polizisten sich um ihren verwundeten Kameraden gekümmert hätten, nicht zu überzeugen vermögen,
dass ihren Vorbringen zudem mit dem LINGUA-Gutachten die Grundlage entzogen worden ist, wobei dadurch ihre persönliche Glaubwürdigkeit untergraben worden ist,
dass dem LINGUA-Gutachten nämlich, wie die Beschwerdeführerin zu Recht einräumt, erhöhter Beweiswert zukommt,
dass das Gutachten schlüssig und nachvollziehbar ist,
dass die Einwände gegen das LINGUA-Gutachten haltlos sind,
dass die Expertin gemäss dem Nachweis ihres Werdegangs (vgl. A18/1) entgegen der Beschwerdeführerin der Dialekte der Provinz Kham mächtig ist,
dass auch keine Anhaltspunkte für sprachliche Verständigungsprobleme oder eine Verwechslung der Provinzen Amdo und Kham durch die Expertin vorliegen,
dass die auf Beschwerdeebene erhobenen Einwände und Entgegnungen nicht zu überzeugen vermögen, zumal sie ihre Unkenntnis von den Nomaden ihrer angeblichen Herkunftsregion geläufigen Begriffen und Sachverhalten nicht ansatzweise erklären können, wobei auffällt, dass die Beschwerdeführerin für das sehr schwer wiegende Indiz für eine Sozialisation ausserhalb des Tibets, nämlich dass sie Tibetern geläufige chinesische Lehnwörter nicht kennt, keine Erklärung anbietet,
dass die auf Beschwerdeebene eingereichte Fotografie, welche angeblich die Beschwerdeführerin in Begleitung einer Bekannten vor dem Potala-Palast in Lhasa zeigt, nicht geeignet ist, den Nachweis dafür zu erbringen, dass sie im Tibet sozialisiert worden sei und dort längere Zeit gelebt habe,
dass die Beschwerdeführerin auf dem besagten Bild trotz bestehender Ähnlichkeit zu in den Akten liegendem Vergleichsmaterial nicht eindeutig identifiziert werden kann,
dass unter diesen Umständen ihre Ausreise (ob legal oder illegal) aus China als solche nicht geglaubt werden kann,
dass demzufolge, wie das BFM zu Recht und zutreffend begründet, sowohl das Vorliegen von Vorfluchtgründen als auch von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art 54 AsylG zu verneinen sind,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die Beschwerdeführerin, wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, die Folgen ihrer unglaubhaften Identitätsangabe und der Unglaubhaftigkeit ihres Sachverhaltsvortrags zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, einer Wegweisung in ihren tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 bis 4 AuG entgegen,
dass diese Vermutung nicht umgestossen wurde,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimat- oder Herkunftsstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass dieser Betrag mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Versand: