Entscheiddatum: 13.03.2013Publikationsdatum: 28.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-7500/2010
Urteil vom 13. März 2013 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),Richter Fulvio Haefeli, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______,Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Erich Leuzinger, Rechtsanwalt, (...)Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. September 2010 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ / Jaffna verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) Juli 2007; er sei auf dem Luftweg von Colombo aus mit einem fremden Reisepass über C._______ nach Italien und von dort mit dem Auto am 6. Juli 2007 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 17. Juli 2007 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel erstmals summarisch befragt. Am 6. August 2007 befragte das Bundesamt ihn ausführlich zu seinen Asylgründen.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, ein Bruder seines Vaters sei ein (...) Mitglied der "Eelam People's Revolutionary Liberation Front" (EPRLF), welche in Opposition zu den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) stehe. Der Vater habe deswegen mit den LTTE Probleme gehabt und sei nach Trincolamee umgezogen, während der Beschwerdeführer und die restlichen Familienmitglieder in B._______ geblieben seien. Nachdem der Vater im Jahr 1997 gestorben sei, habe der Beschwerdeführer auf Druck der Tigers - namentlich eines LTTE-Führers namens "D._______", der ihn im Jahr 2002/2003 angesprochen habe - für diese Unterstützungstätigkeiten ausgeübt; er habe namentlich bei der Organisation von LTTE-Feierlichkeiten und Protestveranstaltungen mitgeholfen. Als sich der besagte Onkel noch in Sri Lanka aufgehalten habe, habe der Beschwerdeführer die LTTE bewusst mehr unterstützt, um so zu demonstrieren, dass er keine Verbindungen zum Onkel pflege. Seine Aktivitäten für die LTTE seien von der sri-lankischen Armee bemerkt worden, zumal diese ihr Camp in der Nähe der Wohnadresse des Beschwerdeführers in E._______ gehabt habe; vorderhand habe die Armee aber nichts unternommen.
Als es erneut zu Auseinandersetzungen zwischen den LTTE und der Regierungsseite gekommen sei, habe die sri-lankische Armee wieder mit der Festnahme von Tamilen begonnen, welche die LTTE unterstützt hätten. Der Beschwerdeführer sei daher Mitte 2006 zu einer Tante nach F._______ gegangen. Mit der Hilfe der "Eelam People's Democratic Party" (EPDP), einer weiteren Anti-LTTE-Organisation, die ihm einen Passierschein besorgt habe, sei er im (...) 2006 nach Colombo gelangt. Er habe sich zunächst einige Tage lang bei einem singhalesischen (...)kollegen seiner Schwester, aufgehalten. Dieser habe ihn dann aber aus Furcht vor Nachteilen zu einem anderen Singhalesen nach Colombo- G._______ geschickt.
Im (...) 2006 habe er (Beschwerdeführer) sich mit (...) Kollegen ausserhalb von Colombo im Dorf H._______ aufgehalten. Er habe mit diesen (...), dabei sei tamilisch gesprochen worden. Dorfbewohner hätten die Polizei herbeigerufen, welche sie festgenommen und am Tag darauf dem Gericht vorgeführt habe. Sie seien der LTTE-Unterstützung verdächtigt worden. Die "Emergency Regulation" (Notstandsgesetzgebung, ER) sei damals noch nicht in Kraft gewesen. Bei der Festnahme habe man sie anständig behandelt, sie hätten auch Telefonate führen können. Nur im Gefängnis seien sie schlecht behandelt worden. Einer der Kollegen, der wohl in der Tat ein LTTE-Anhänger gewesen sei, habe den Anwalt angerufen. Dieser habe nach (...) Tagen mittels Bürgschaft die Freilassung der Männer erreicht. Sie hätten sich aber noch dreimal beim Gericht melden müssen. Beim letzten Gerichtstermin im (...) 2007 sei der Beschwerdeführer vom Gericht in H._______ mangels Anklagepunkten gerichtlich freigelassen worden. Da nun die ER neu in Kraft gewesen seien, habe man (...) der (...) Kollegen erneut unter LTTE-Verdacht verhaftet; ein weiterer Kollege sei nach Jaffna zurückgekehrt, wo er entführt und brutal umgebracht worden sei; ein (...) Kollege habe sich ins Ausland abgesetzt. Dem Beschwerdeführer sei dadurch klar geworden, dass auch er erneut gesucht werde. Aus Angst vor erneuter Festnahme habe er den Heimatstaat verlassen.
Zum Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer einen Identitätsausweis, eine Armee-Identitätskarte und die Kopie seines sri-lankischen Führerausweises zu den Akten.
B. Am 11. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführer von (...) des Kantons I._______ im Auftrag des BFM erneut zu seiner Ausreise und seinen Ausweisdokumenten befragt. Namentlich wurde ihm das rechtliche Gehör dazu gewährt, dass er gemäss behördlichen Erkenntnissen Sri Lanka mit der Absicht verlassen habe, nach Deutschland einzureisen und dort zu heiraten, und dass er dort bereits angemeldet worden sei. Der Beschwerdeführer bestritt in jener Befragung, jemals in Deutschland gewesen zu sein oder Heiratsabsichten gehabt zu haben.
C. Mit Verfügung vom 17. September 2010 - eröffnet am 20. September 2010 - stellte das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts nicht genügen, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an; den Vollzug der Wegweisung beurteilte die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich.
D. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2010 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gutheissung des Asylgesuchs beantragen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sofern diese nicht von Gesetzes wegen eintreten sollte.
Zum Beleg liess der Beschwerdeführer ein Urteil mit Stempel vom (...) 2007 (Original) einen Zeitungsausschnitt (Fax-Kopie) sowie einen Artikel der NZZ vom 18. Oktober 2010 (Fotokopie) zu den Akten reichen.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren im Einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E. Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2010 verfügte der Instruktionsrichter, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in der Schweiz abwarten, setzte ihm Frist zum Leisten eines Vorschusses zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten und forderte ihn unter Hinweis auf seine gesetzlichen Mitwirkungspflichten dazu auf, innert Frist die eingereichten fremdsprachigen Beweismittel in eine Amtssprache übersetzen zu lassen.
F. Der Kostenvorschuss wurde in der Folge fristgerecht geleistet und am 12. November 2010 liess der Beschwerdeführer ebenfalls innert Frist die verlangten Übersetzungen einreichen.
G.
Mit Verfügung vom 24. November 2010 überwies der Instruktionsrichter die Beschwerdeakten der Vorinstanz zur Vernehmlassung.
Das BFM hielt - nach Fristerstreckung - in der Vernehmlassung vom 7. März 2011 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Stellungnahme der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 14. März 2011 unter Setzen einer Frist zu allfälligen Gegenäusserungen zur Kenntnis gebracht.
Der Beschwerdeführer liess am 29. März 2011 fristgerecht seine Replik einreichen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 17. September 2010 fest, einerseits seien die vom Beschwerdeführer geschilderten zwangsweisen Unterstützungsaktivitäten für die LTTE zweifelhaft, zumal es nicht plausibel sei, dass die LTTE, die im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers weitverbreitete Unterstützung genossen habe, auf die Hilfe von nicht loyalen Personen hätten zurückgreifen müssen. Ausserdem hätte der Beschwerdeführer nicht einen Passierschein erhältlich machen und damit ohne weiteres durch die verschiedenen Kontrollen bis nach Colombo gelangen können, hätte die sri-lankische Armee tatsächlich von seinen Hilfeleistungen für die LTTE gewusst und ihn deswegen gesucht. Schliesslich habe er auch die Dauer seiner Unterstützungstätigkeiten unterschiedlich geschildert.
4.2 Sodann sei aufgrund der kurzen Dauer der geltend gemachten Festnahme und insbesondere der gerichtlichen Freilassung erstellt, dass gegen den Beschwerdeführer kein Verdacht seitens der sri-lankischen Behörden bestanden habe. Namentlich vor dem Hintergrund der politischen Ereignisse in Sri Lanka im Zeitraum von Ende Dezember 2006 bis Frühjahr 2007 sei diese gerichtliche Freilassung als klarer Hinweis zu werten, dass der Beschwerdeführer in den Augen der Behörden als unverdächtig gegolten habe, zumal diese Freilassung - entgegen der Angaben des Beschwerdeführers - bereits unter der Notstandsgesetzgebung ausgesprochen worden sei.
4.3 Die bestehenden Zweifel an der geltend gemachten Furcht vor aktueller oder künftig konkret drohender staatlicher Verfolgung werde durch die verzögerte Ausreise des Beschwerdeführers sowie den Umstand bestätigt, dass er den Schweizer Behörden seinen Deutschlandaufenthalt verschwiegen habe. Seine diesbezüglichen Erklärungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs seien nicht überzeugend und liessen sich nicht mit den diesbezüglichen Aussagen in der Erstbefragung in Einklang bringen.
4.4 Zusammenfassend könnten seine Vorbringen nicht geglaubt werden. Folglich erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen.
5.1 Auf Beschwerdeebene wird der Sachverhalt erneut dargelegt und an dessen Wahrheitsgehalt festgehalten. Entgegen der Annahme der Vorinstanz habe sich der Beschwerdeführer zuvor nicht in Deutschland aufgehalten. Vielmehr habe es sich dabei um eine andere Person gehandelt, welche über seinen Reisepass verfügt habe.
5.2 Das eingereichte Urteil bestätige die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Festnahme im Dezember 2006 sowie die anschliessende Freilassung respektive den Freispruch. Auch die Presse habe unter Namensnennung über diese Verhaftung berichtet. Personen wie der Beschwerdeführer, welche die LTTE unterstützt hätten oder wegen möglicher terroristischer Aktivitäten schon in Verfahren verwickelt und verhaftet worden seien, müssten zweifellos damit rechnen, wie LTTE-Angehörige behandelt zu werden. Die Empfehlung von Menschenrechtsorganisationen, wegen möglicher Repressionen vor den staatlichen Untersuchungskommissionen auch nicht als Zeugen aufzutreten, würde diese Einschätzung bestätigen.
5.3 Die Aussagen des Beschwerdeführers seien kohärent und plausibel. Namentlich der Umstand, dass er nach Colombo gelangen konnte, dort dann aber mit anderen Tamilen verhaftet worden sei, widerlege die unzulässigen Mutmassungen des BFM. Sodann rücke ihn allein die Tatsache, dass er gemeinsam mit den LTTE nahestehenden Personen festgenommen worden sei, in den Augen der Armee und der Polizei in die Nähe der LTTE, selbst wenn er diese nie unterstützt hätte.
Die angeblich verzögerte Ausreise sei kein Beleg dafür, dass der Beschwerdeführer keine ernsthafte Furcht vor Verfolgung gehabt habe. Dieser Umstand belege lediglich, dass er sich eine Zeitlang einer Verfolgung habe entziehen können. Sodann halte er daran fest, dass er nie in Deutschland gewesen sei. Er habe seinen Pass den Schleppern übergeben müssen und selber einen anderen Pass erhalten. Dass er dabei nicht gewusst habe, wohin sein eigener Reisepass hingekommen sei, sei plausibel.
5.4 Die Flüchtlingseigenschaft sei damit rechtsgenügend nachwiesen. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach sich die allgemeine Sicherheitslage seit Kriegsende im ganzen Land verbessert habe, müsse als "absolut zynisch" beurteilt werden (vgl. Beschwerde S. 6).
6.1 Zu Recht hat das BFM hinsichtlich der Unterstützungstätigkeiten des Beschwerdeführers für die LTTE Zweifel angebracht: Dieser hat ausgesagt, er habe die LTTE nur unter Druck unterstützt, der namentlich von einem höheren Mitglied der LTTE, genannt "D._______", ausgegangen sei. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass die LTTE unter diesen Umständen dem Beschwerdeführer sogar Einblick in die politische Abteilung (vgl. Protokoll EVZ S. 6) gewährt haben sollen - diesfalls wären sie das unkalkulierbare Risiko eingegangen, dass der Beschwerdeführer die ihm dabei persönlich bekanntgewordenen Mitglieder der Abteilung verraten würde. Sodann hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer einmal davon sprach, nach dem Wegzug der LTTE aus Jaffna nicht mehr für diese gearbeitet zu haben, andererseits dann doch weitere Arbeiten für die LTTE ausgeführt haben will (vgl. Protokoll EVZ S. 6, Protokoll der einlässlichen Bundesanhörung S. 11).
Zudem fällt Folgendes auf: Der Beschwerdeführer hat angegeben, sein Vater sei wegen dessen Bruder ins Visier der LTTE geraten und im Jahr 1997 an einem (...) gestorben. Die Familie habe ihn in Trincomalee mit Hilfe des Onkels beerdigt; darauf habe sich der Beschwerdeführer noch acht Monate lang dort aufgehalten. Er habe danach bis 2002/2003 ohne Probleme in J._______ / Jaffna gelebt (vgl. Protokoll EVZ S. 5 f.). Es ist vor diesem Hintergrund schwer nachvollziehbar, dass jener ranghohe LTTE-Mann ihn nach diesem Zeitablauf als einen Angehörigen des missliebigen Onkels erkannt und ihn daraufhin in der geschilderten Weise unter Druck gesetzt haben soll.
6.2 Der Beschwerdeführer will mit Hilfe eines Passierscheins, den er über die EPDP erlangt habe, im (...) 2006 ungehindert durch die verschiedenen Kontrollpunkte und nach Colombo gereist sein. Dabei hat er für den besagten Zeitraum ausgeführt, die sri-lankische Armee habe mit Festnahmen und Tötungen von LTTE-Anhängern und diesbezüglich Verdächtigten begonnen, weshalb er im Juni 2006 zunächst zu einer Tante nach F._______ und danach eben nach Colombo ausgewichen sei. Vor dem Hintergrund seiner Angaben, die sri-lankische Armee habe um seine Hilfeleistungen für die LTTE gewusst (vgl. Protokoll EVZ S. 6, Protokoll einlässliche Bundesanhörung S. 11) ist jedoch einerseits nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer ungehindert durch deren Kontrollpunkte gelangen konnte. Andererseits ist nicht glaubhaft, dass die Armee seiner nicht bereits in F._______ habhaft geworden wäre, zumal dieser Fluchtort in kurzer Distanz von seinem Wohnort E._______ und vom Zentrum Jaffnas entfernt liegt; es ist davon auszugehen, dass die beschriebenen Festnahme-Aktionen der sri-lankischen Armee sich auf die weitere Region Jaffna erstreckt haben, womit der Beschwerdeführer bei der Tante kaum unentdeckt geblieben wäre. Schliesslich fällt auf, dass er die Dauer seines Aufenthalts in Colombo bis zur Ausreise am 2. Juli 2007 einmal mit fünf bis sechs Monaten angegeben hat (vgl. Protokoll EVZ S. 1), womit er erst etwa (...) 2007 nach Colombo gegangen wäre; andererseits gibt er an, im (...) 2006 nach Colombo gereist und dort im (...) 2006 festgenommen worden zu sein (vgl. Protokoll der einlässlichen Bundesanhörung S. 4 ff.).
6.3
6.3.1 Die geschilderte Festnahme vom (...) 2006 wurde von der Vorinstanz in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung als unglaubhaft beurteilt. In ihrer Vernehmlassung vom 7. März 2011 hält sie fest, aufgrund der mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen sei nun zwar offenbar davon auszugehen, dass eine Festnahme erfolgt sei, indessen vermöge dies allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft zu führen.
6.3.2 Auch das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer nach der Festnahme vom (...) 2006 bei den sri-lankischen Behörden weiterhin in Verdacht der LTTE-Unterstützung gestanden ist beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit deswegen staatliche Nachteile befürchten musste und muss:
Einerseits ist der Beschwerdeführer (und die anderen [...] Kollegen) mangels Verdachtsmomenten mit Gerichtsbeschluss freigelassen worden. Er ist gemäss seinen Angaben danach unbehelligt geblieben. Es ist vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Schilderungen auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nachträglich erneut in den Fokus der Behörden geraten sein sollte, zumal er sich nach der Freilassung noch bis Sommer 2007 ungehindert in Colombo aufhalten konnte. Diese Angaben sprechen entgegen der Auffassung in der Rechtsmitteleingabe nicht dafür, er werde durch die vormals erfolgte gemeinsame Festnahme mit den LTTE nahestehenden Personen nun von den Behörden weiterhin mit der LTTE in Verbindung gebracht. Wäre dem so, hätten diese jedenfalls genügend Zeit und Gelegenheit gehabt, des Beschwerdeführers vor dem Verlassen der Heimat habhaft zu werden, zumal er in diesem Zeitraum ([...] 2007) sogar seinen Führerschein bei den Behörden erhalten konnte. Dies gilt umso mehr, als - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - im Zeitpunkt der gerichtlichen Freilassung im (...) 2007 die ER in Kraft gewesen sind, nachdem diese zuvor im Dezember 2006 noch erneuert worden waren; den zutreffenden Schilderungen der damaligen Situation in Sri Lanka in der vorinstanzlichen Verfügung (vgl. dort S. 4) ist nichts hinzuzufügen. Hätte tatsächlich ein Verdacht hinsichtlich allfälliger Kontakte des Beschwerdeführers mit den LTTE bestanden, wäre er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht im (...) 2007 von einem Gericht formell freigelassen worden.
6.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen noch denjenigen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft genügen.
Hinsichtlich der aktenkundigen Unterlagen, dass der Beschwerdeführer den Heimatstaat ursprünglich mit der Absicht verlassen hat, in Deutschland zu heiraten, ist Folgendes anzumerken: Der Beschwerdeführer wies in der diesbezüglichen Befragung vom 11. Oktober 2007 im Rahmen des rechtliches Gehörs darauf hin, dass er seinen Reisepass jener Reiseagentur habe übergeben müssen und nicht wisse, was damit geschehen sei; es müsse sich um eine Verwendung durch eine andere Person handeln. Er bestritt auch ausdrücklich, jemals in Deutschland gewesen zu sein. Bezüglich der Formulare bestätigte er, dass diese seine Personalien und seine Fotografie aufweisen würden, hielt aber daran fest, dass offenbar sein Originalreisepass anderweitig verwendet worden sei. Diese Argumentation ist schon deshalb nicht überzeugend, weil der Antrag für die Aufenthaltserlaubnis in Deutschland - wie ein Vergleich mit den Befragungsprotokollen und dem von ihm ausgefüllten Personalienblatt ergibt - offensichtlich in der Handschrift des Beschwerdeführers verfasst ist und seine Unterschrift aufweist. Hinzu kommt die auffällige zeitliche Übereinstimmung des unbekannten Aufenthalts in Deutschland ab (...) Juni 2007 (vgl. A12/1) und des kurz darauf in der Schweiz gestellten Asylgesuchs.
Zusammenfassend ist in Würdigung der gesamten vorliegenden Akten und eingereichten Beweismittel festzustellen, dass die Vorbringen den Anforderungen zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist genügend erstellt. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax /Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Frage befasst, ob namentlich Tamilen, welche aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, Gefahr laufen, einer EMRK-widrigen Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008 P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Laut EGMR ist nicht in genereller Weise davon auszugehen, dass zurückkehrenden Tamilen eine unmenschliche Behandlung droht; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Vorliegend wurde bereits festgestellt, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus der Schweiz ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen wird. Demnach bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen würde. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu auch BVGE 2011/24 E. 10.4.2).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 In Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka kann nach wie vor auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Situation in BVGE 2011/24 verwiesen werden, welche im Wesentlichen mit der Praxis der Vorinstanz übereinstimmt. Demnach ist seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 von einer erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert. Da sich die Lage in der Ostprovinz weitgehend stabilisiert und normalisiert hat, wird der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet dieser Provinz grundsätzlich als zumutbar erachtet (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist hingegen differenziert einzuschätzen, da sich die Situation dort gebietsweise sehr unterschiedlich gestaltet. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen - namentlich die Distrikte Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar - herrscht heute weder eine Situation allgemeiner Gewalt noch ist die politische Lage dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. a.a.O. E. 13.2). Angesichts der nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber eine sorgfältige Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf, wobei nebst der allgemeinen Zumutbarkeit auch dem zeitlichen Element Rechnung zu tragen ist (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.1 und E. 13.2.1.2). In das sogenannte "Vanni-Gebiet" hingegen, welches die Distrikte Kilinochchi und Mullaitivu (samt diesen beiden Städten), die nördlichen Teile der Distrikte Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts umfasst, ist eine Rückkehr aufgrund der aktuellen Lage - namentlich aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung - weiterhin als unzumutbar einzustufen (vgl. a.a.O. E. 13.2.2). In das übrige Staatsgebiet Sri Lankas ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (vgl. a.a.O. E. 13.3).
8.4.2 Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus Jaffna und hat dort bis (...) 2006 an verschiedenen Orten gelebt. Seine Mutter und (...) Geschwister leben in K._______ in Jaffna Town. Gemäss den protokollierten Angaben des Beschwerdeführers sei er im (...) 2006 nach Colombo gegangen, wo er sich bis zur Ausreise im Juli 2007 habe aufhalten können, einerseits bei einem Freund der Schwester, andererseits bei weiteren Bekannten dieses Freundes. Das zweitgenannte Datum kann so nicht stimmen, nachdem die deutschen Behörden eine Einreise vom 16. Mai 2007 registriert haben (vgl. BFM-Aktenstück A 12/1). Immerhin kann bei der vorliegenden Aktenlage aber von einem mehrmonatigen Aufenthalt in Colombo ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat sodann bei der Befragung gegenüber der Vorinstanz angegeben, er könnte grundsätzlich in Colombo ohne Probleme leben, zumal er die Arbeit mit (...) beherrsche und Englisch spreche; so würde er "sicher bei einer Firma Arbeit finden" (vgl. Protokoll einlässliche Bundesanhörung S. 14). Weiter führte er aus, er könnte auch in Jaffna mit der Hilfe seiner Schwestern eine neue Existenz aufbauen (vgl. a.a.O.). Es ist ihm als unverheiratetem und - soweit aufgrund der Akten ersichtlich - gesunden Mann in diesem Sinn zuzumuten, sich auch im Heimatstaat wieder um entsprechende Arbeit zu bemühen und so sein weiteres Fortkommen zu sichern, zumal er während seines (...)monatigen Aufenthalts in Colombo bei Bekannten wohnen konnte und in dieser Zeit ein soziales Beziehungsnetz aufgebaut haben dürfte (wie dies der vom ihm geschilderte Ausflug mit [...] Kollegen belegt). Auch wenn die Reintegration nach mehrjähriger Landesabwesenheit nicht ganz einfach sein dürfte, begründet dieser Umstand noch keine konkrete Gefährdung im Sinn des Gesetzes. Es bestehen vorliegend insgesamt keine Anhaltspunkte darauf, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind durch den am 10. November 2010 fristgerecht geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und sind damit bereits beglichen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay
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