Entscheiddatum: 23.09.2008Publikationsdatum: 07.10.2008
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-7507/2007/ame
{T 0/2}
Urteil vom 23. September 2008
Besetzung
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A_______, geboren _______,
Bangladesh,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wiedererwägung; Verfügung des BFM vom
A.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladeshs bihari-scher Ethnie und sunnitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in (...), verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 4. April 1999 und gelangte über Italien und andere, ihm unbekannte, Länder am 7. April 1999 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Die Erstbefragung in der Empfangsstelle Basel fand am 13. April 1999 und die direkte Bun-desanhörung am 30. April 1999 statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, dass er seit dem Jahre 1986 Mitglied der Chatra Shibir gewesen sei. Vieles was die Organisation gemacht habe, habe ihm nicht gefal-len. Er habe sie auch offen kritisiert, so dass er im Jahre 1999 von de-ren Anhängern zusammengeschlagen worden sei. Er habe keine an-dere Wahl gehabt, als weiter für die Organisation zu arbeiten. Jedes Mitglied müsse einen Eid schwören, dass man alles vertraulich be-handle, ansonsten man mit der Todesstrafe rechnen müsse. In Bang-ladesh sei es Brauch, dass alle Studentenorganisationen den 21. Fe-bruar feiern würden; die Chatra Shibir habe da jedoch etwas dagegen gehabt. Am 21. Februar 1999 seien die Studenten anlässlich der Feier-lichkeiten von ihr angegriffen worden, wobei sie auch von Waffen Gebrauch gemacht habe. Viele Personen seien bei diesem Angriff ver-letzt worden. Die Polizei sei in der Folge eingeschritten und habe zwei Anhänger der Chatra Shibir festgenommen. Als diese einvernommen worden seien, hätten sie unter anderem angegeben, dass auch der Beschwerdeführer am Überfall beteiligt gewesen sei. Am 22. Februar 1999 sei die Polizei zu ihm nach Hause gekommen um nach ihm zu suchen; auch die Anhänger der Chatra Shibir seien auf der Suche nach ihm gewesen. So sei er nach (...) geflohen, da er Angst um sein Leben gehabt habe.
B.
Mit Verfügung vom 12. Mai 1999 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; ab 1.1.2005: Bundesamt für Migration [BFM]) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Das BFF führte aus, dass die Vorbringen des Beschwerde-führers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden. Somit könne er nicht als Flüchtling anerkannt werden. Das Amt erachtete des Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich, so dass dem Beschwerdeführer eine Frist zur Ausreise aus der Schweiz gesetzt wurde. Dieser Entscheid ist in der Folge unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen.
C.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2005 stellte der Beschwerdeführer beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch mit dem Antrag, die Verfügung vom 12. Mai 1999 sei wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs aufzuheben und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen.
D.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2005 wies das BFM das Wiedererwägungs-gesuch ab und stellte fest, dass die Verfügung vom 12. Mai 1999 rechtskräftig und vollstreckbar sei.
E.
Mit Beschwerde vom 30. August 2005 an die vormalige Schwei-zerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerdeführer beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
F.
Mit Verfügung vom 2. September 2005 stellte die ARK fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzu-warten hat und forderte den Beschwerdeführer unter der Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde zur Leistung eines Kostenvor-schusses auf.
G.
Infolge der Nichtleistung des verfügten Kostenvorschusses trat die ARK mit Urteil vom 26. September 2005 auf die Beschwerde nicht ein.
H.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2007 stellte der Beschwerdeführer ein neuerliches Wiedererwägungsgesuch mit den Rechtsbegehren der Sistierung aller Wegweisungsmassnahmen sowie der Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-zuges. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent-geltlichen Rechtspflege. Als Beweismittel reichte er unter anderem ein ärztliches Zeugnis von (...) vom 2. Oktober 2007 zu den Akten.
I.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2007 wies das BFM das Wiederer-wägungsgesuch des Beschwerdeführers ab.
J.
Mit Beschwerde vom 5. November 2007 an das Bundesverwaltungs-gericht beantragte der Beschwerdeführer die Sistierung aller Weg-weisungsmassnahmen, die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht den Erlass der Gebühr von Fr. 1'200.- des erstinstanzlichen Verfahrens und die Gewährung der unentgelt-lichen Prozessführung.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2007 wurde das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs gutgeheissen; das Gesuch um Ge-währung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde unter der Voraus-setzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwer-deführers gutgeheissen.
L.
Mit Schreiben vom 21. November 2007 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der Heilsarmee Flüchtlingshilfe Aarwangen vom 16. November 2007 zu den Akten.
M.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2008 reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis von (...), Assistenzarzt am Inselspital Bern, vom 12. Juni 2008 zu den Akten.
N.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2008 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vorbehaltlos gutgeheissen und die Vorinstanz zur Ein-reichung einer Vernehmlassung eingeladen.
O.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 18. Juli 2008 vollum-fänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
P.
Mit Schreiben vom 5. August 2008 hielt der Beschwerdeführer sinn-gemäss an den gestellten Rechtsbegehren fest.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-ziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Be-schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist ein-zutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-scheides im Wesentlichen aus, dass gemäss Praxis des BFM eine vorläufige Aufnahme aus medizinischen Gründen in der Regel nur dann erfolge, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Her-kunftsstaat nicht möglich und durch den Wegweisungsvollzug die betroffene Person an Leib und Leben gefährdet sei. Eine solche er-hebliche Gefährdung der Gesundheit liege dann vor, wenn kurze Zeit nach der Rückkehr der betroffenen Person eine wesentliche, unter Umständen sogar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesund-heitszustandes zu befürchten sei, weil ausreichende Behandlungs-möglichkeiten vor Ort fehlen würden. Der Verweis auf die Erkrankung "Vitiligo" stelle jedoch keinen Hinweis auf eine Gefährdung von Leib und Leben im aufgezeigten Sinn dar. Aus diversen Internetquellen gehe weiter hervor, dass diese Krankheit in Spitälern und bei Ärzten in Bangladesh bekannt sei. Zudem könne nicht von einer totalen Aus-grenzung oder Stigmatisierung von Personen, welche in Bangladesh unter dieser Krankheit leiden würden, gesprochen werden.
2.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz Folgen-des entgegengehalten: Es sei zutreffend, dass die Krankheit an sich kein Gesundheitsproblem darstelle. Auch würden die Ärzte und Spi-täler in Bangladesh die Krankheit grundsätzlich kennen, obwohl Der-matologie an den Universitäten in Indien und Bangladesh kein Schwerpunkt sei. Zu bemerken sei, dass "Vitiligo" unheilbar sei und dass es auch keine eigentliche Therapie gebe, welche bei allen Personen angewendet werden könne. Der Beschwerdeführer sei je-doch mit den Ausführungen des BFM, welche die Ausgrenzung und Stigmatisierung von Vitiligobetroffenen bagatellisieren würden, keines-wegs einverstanden. Das BFM habe sich nicht mal die Mühe genommen, seine diesbezüglichen Behauptungen zu untermauern oder die eingereichten Dokumente zu entkräften. Im Heimatland des Beschwerdeführers gehe man davon aus, dass Vitiligobetroffene die Krankheit selber verschuldet hätten, dass sie ansteckend und die Folge von im früheren Leben begangenen schlechten Taten sei. Die Krankheit könne massive psychische Folgen und Auswirkungen auf das direkte familiäre Netz haben, nämlich dass dieses sich von einem abwende und sie könne die Wohnungs- und Arbeitssuche sowie das Herstellen von neuen sozialen Beziehungen erschweren.
2.3 In ihrer Vernehmlassung äusserte sich die Vorinstanz dahinge-hend, dass bereits der Umstand, dass "Vitiligo" als Krankheit in Bang-ladesh bekannt sei und in diversen Spitälern behandelt werden könne, aufzeige, dass Personen, welche unter dieser Krankheit leiden würden, nicht "massiv" stigmatisiert seien, ansonsten wohl auch deren Behandlung gar nicht wahrgenommen würde. Ferner habe der Be-schwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben in Bangladesh die High School besucht und vor der Ausreise in seiner Heimat als (...) gearbeitet. Somit verfüge er über ein gutes Bildungsniveau. Während seines mittlerweile bald zehnjährigen Aufenthalts in der Schweiz habe er sich zusätzliche Qualifikationen erworben, welche ihm den beruf-lichen Wiedereinstieg in Bangladesh ermöglichen würden. Aufgrund dessen vermöge seine Behauptung, wonach er bei der Arbeits- und Wohnungssuche in Bangladesh benachteiligt oder anderweitig diskriminiert würde - auch unter Berücksichtigung seiner Erkrankung - nicht zu überzeugen. Ferner sei aufgrund seiner ehemaligen Tätigkeit als (...) davon auszugehen, dass er sich auf einen breiten Bekannten- und Freundeskreis in Bangladesh stützen könne, der ihm eine Wiedereingliederung erleichtern würde. Schliesslich sei daran zu erinnern, dass sowohl die Sektion Vollzugsunterstützung des BFM als auch die zuständigen Behörden des Migrationsdienstes des Kantons Bern seit Jahren versuchen würden, Ersatzpapiere für die Heimreise des Beschwerdeführers zu beschaffen. Durch offenbar immer wieder falsche Angaben zu seiner Herkunft und Identität könnten die ent-sprechenden Angaben vor Ort nicht überprüft werden. Somit habe der Beschwerdeführer bis anhin den Vollzug seiner Wegweisung offenbar bewusst verunmöglichen können. Die unbewiesene Parteibehauptung der "massiven Stigmatisierung mittels Ausgrenzung und Diskriminie-rung" wegen Vitiligo müsse unter diesen Umständen als weiterer Versuch gewertet werden, den Vollzug der Wegweisung zu vereiteln. Jedenfalls habe der Beschwerdeführer keine wissenschaftlichen und unabhängigen Berichte mit Feldforschungen aus Bangladesh vor-gelegt, welche darauf hindeuten würden, dass Leute, welche an Vitiligo erkrankt seien, systematisch ausgegrenzt oder diskriminiert würden.
2.4 In der Replik wurde entgegnet, dass es wohl bekannt sei, dass Vitiligokranke in Bangladesh mit massiven Vorurteilen zu rechnen hätten. In der Beschwerde seien verschiedene Quellen dazu zitiert worden, die das BFM aber auch bei der Vernehmlassung offenbar nicht zur Kenntnis habe nehmen wollen. Dass (...) nicht Stellung zur Stigmatisierung von Vitiligokranken nehme, heisse nicht, dass er sage, es gebe keine Stigmatisierung, sondern nur, dass er Arzt und nicht Soziologe/Ethnologe sei. Die Stigmatisierung von Vitiligokranken sei von der Hautfarbe und von der Kultur abhängig. Personen mit weisser Hautfarbe seien weniger stigmatisiert, da man die weissen Flecken weniger gut sehe. Aber eben auch Personen mit weisser Hautfarbe könnten massive psychische Probleme haben, weil ihr Äusseres nicht "schön" sei. Viel schlimmer sei die Krankheit jedoch für dunkelhäutige Personen wie den Beschwerdeführer. In den Kulturen Indiens, Pa-kistans und Bangladeshs werde die Krankheit oft als schlechtes Karma angesehen. Zudem werde geglaubt, dass sie ansteckend sei. Aus den zitierten Internetseiten gehe hervor, dass die sozialen Folgen der Krankheit massiv seien, insbesondere in seinem Kulturkreis. Dass die Krankheit in Bangladesh behandelt werde, heisse nicht, dass die Betroffenen nicht stigmatisiert würden, da das medizinische Personal eine Krankheit anders sehen würde als die Durchschnittsbevölkerung. Dass der Beschwerdeführer nach der mehr als zehnjährigen Abwesen-heit noch viele Freunde und Bekannte in Bangladesh haben soll, sei angesichts des Umstandes, dass er in einem Minimalzentrum lebe, eine seltsam anmutende Behauptung. Ausser mit seiner Mutter und seiner Schwester habe er in seinem Heimatland keine Kontakte mehr. Es sei ausserdem zu berücksichtigen, dass er bei der Ausreise noch nicht von Vitiligo betroffen gewesen sei. Er sei sich weiter bewusst, dass er sich bereits lange in einem Wegweisungsverfahren befinde; jedoch sei er der Ansicht, trotzdem das Recht zu haben, die Krankheit geltend zu machen.
3.1 Die Wiedererwägung wird im Gegensatz zur Revision im VwVG nicht explizit geregelt. Grundsätzlich stellt ein Wiedererwägungs-gesuch einen blossen Rechtsbehelf dar, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde kein Anspruch besteht. Unter bestimmten Voraussetzungen wird aber vom Bundesgericht aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV (vgl. dazu BGE 127 I 137 Erw. 6) ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet. Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder damals noch nicht geltend gemacht werden konnten, oder aber wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-kommission [EMARK] 2003 Nr. 7). Bei einem Nichteintretensentscheid des BFM wegen mangelnder Substanziierung des Wiedererwägungs-gesuches prüft das Bundesverwaltungsgericht einzig, ob das BFM zu Recht nicht eingetreten ist. Bei der materiellen Abweisung des Wiedererwägungsgesuches durch das BFM besteht volle Kognition. Geprüft wird aber nur im Umfang des ursprünglichen Wiedererwä-gungsgesuchs; eine Ausweitung des Prüfungsgegenstandes auf Beschwerdeebene ist nicht möglich. Zu untersuchen ist weiter nur, ob die Veränderung der Sachlage eine Neubeurteilung rechtfertigt, nicht auch, ob die ursprüngliche Beurteilung angemessen war.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheits-verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entge-genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.3 Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss rechtskräftig gewordener Verfügung des BFF nicht, weshalb Art. 5 Abs. 1 AsylG durch den Wegweisungsvollzug nicht verletzt wird. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro-päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-weisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bangladesh lässt den Weg-weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzu-lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können namentlich auch die fehlenden oder mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglich-keiten, die ernsthafte Beeinträchtigung des Kindeswohls bei minder-jährigen Gesuchstellern oder eine Kombination von Faktoren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz, düstere Aussichten für das Erwirtschaften einer Existenzgrundlage von Be-deutung sein - immer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung führen. Wird eine solche festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
4.5 Wie unter anderem aus dem ärztlichen Zeugnis von (...) vom 2. Oktober 2007 hervorgeht, leidet der Beschwerdeführer an der Krankheit Vitiligo. Hierbei handelt es sich um eine fleckförmige Ent-färbung der Haut, die durch eine Hemmung oder Zerstörung pigment-bildender Zellen (Melanozyten) hervorgerufen wird. Als Folge dieses Pigmentschwundes hat die Haut fleckenartige weisse Stellen. Dort kann der Pigmentmangel ohne geeigneten Sonnenschutz schnell zu Verbrennungen führen. Die weissen Flecken sind landkartenartig begrenzt. Charakteristischerweise ist die angrenzende Haut im Rand-bereich stärker gebräunt. Am häufigsten tritt die Vitiligo an Kopf, Hals, Achselfalten, Handrücken und der Genitalregion auf; eine Heilung ist bis heute nicht möglich. Vom Beschwerdeführer nicht bestritten ist, dass die Krankheit zu keiner Gesundheitsgefährdung führt, jedoch macht er geltend, dass eine Rückkehr in sein Heimatland nicht zumut-bar wäre, würde er doch eigenen Befürchtungen zufolge von seinen Landsleuten stigmatisiert.
Wie aus diversen Quellen hervorgeht - so auch aus den vom Be-schwerdeführer zu den Akten gereichten Eingaben - bringt die Krankheit für Menschen mit dunkler Hautfarbe vielerorts in Afrika und Asien zusätzlich zur eigentlichen Erkrankung negative soziale Aspekte mit sich. Gerade in Indien haben Personen mit Vitiligo speziell unter psychischem Druck zu leiden. Teilweise wird dabei davon ausge-gangen, dass jemand, der in einem früheren Leben eine Sünde be-gangen hatte, im jetzigen Leben mit Vitiligo bestraft worden ist; diese Personen werden dann oft gemieden. Ob eine solche soziale Aus-grenzung zu einer konkreten Gefährdung und damit zur Unzumut-barkeit des Wegweisungsvollzugs führen würde, kann jedoch vorlie-gend offen bleiben. Es geht nämlich weder aus den vom Bundesver-waltungsgericht getroffenen Abklärungen noch aus den vom Be-schwerdeführer eingereichten Dokumenten hervor, dass an Vitiligo er-krankte Personen, welche in Bangladesh leben, auch in diesem Land in besonderem Masse stigmatisiert würden. Dass auch dort teilweise ungerechtfertigte Vorurteile bestehen können, ist zwar nicht auszu-schliessen, jedoch fehlt es nach Erkenntnissen des Gerichts an der entsprechenden Intensität, um die Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland Bangladesh als unzumutbar im Sinne des Gesetzes zu erachten.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als zu-mutbar.
4.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Vorliegend ist jedoch festzuhalten, dass die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Einreichung des Wiedererwä-gungsgesuchs beim BFM keineswegs als aussichtslos bezeichnet werden konnten. Die Vorinstanz hat deshalb zu Unrecht dem Be-schwerdeführer Fr. 1'200.- Verfahrenskosten auferlegt. Ziffer 3 der an-gefochtenen Verfügung wird deshalb aufgehoben.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung insoweit zu bestätigen, als die Vorinstanz deren Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Hingegen ist die Beschwerde betreffend Kostenauflage gutzuheissen.
Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nun bereits seit mehr als neun Jahre in der Schweiz lebt, ist der Hinweis auf Art. 14 Abs. 2 AsylG anzubringen, wonach der Kanton mit Zustimmung des Bundesamtes einer nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen kann, wenn die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war (Bst. b) und wegen der fortgeschritte-nen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Infolge der Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozess-führung ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen.
Eine Parteientschädigung wird vorliegend nicht ausgerichtet.
Die Beschwerde wird bezüglich des Wegweisungsvollzugs abge-wiesen.
Die Kostenauflage von Fr. 1'200.- in Ziffer 3 der angefochtenen Ver-fügung wird aufgehoben. Allfällig bereits geleistete Kosten sind vom BFM zurückzuerstatten.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben)
das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
der _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Jonas Tschan
Versand: