Entscheiddatum: 06.05.2013Publikationsdatum: 15.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-752/2013
Urteil vom 6. Mai 2013 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),Richterin Contessina Theis,Richterin Gabriela Freihofer,Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______,B._______,C._______,D._______,Kosovo / Serbienalle vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Januar 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden - ethnische Serben aus E._______ (Kosovo) - eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 23. Oktober 2012 verliessen und am 25. Oktober 2012 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass sie am 6. November 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen und am 20. Dezember 2012 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört wurden,
dass der Beschwerdeführer dabei geltend machte, sein Haus im albanischen Teil von E._______ sei im Krieg 1998 von einem (...) Mädchen niedergebrannt worden und er wohne seither mit der Familie im leer stehenden Haus eines Onkels im serbischen Teil von E._______,
dass er und seine Ehefrau immer noch unter dem Anschlag auf ihr Haus leiden würden, und er traumatisiert sei und psychische Probleme habe,
dass die Situation für die Angehörigen der serbischen Minderheit in E._______ auch nach dem Krieg schwierig gewesen sei, sie beispielsweise erst seit zwei Jahren nach H._______ reisen und die Kinder dort keine weiterführenden Schulen besuchen könnten,
dass Jugendliche zudem in seinem Hausanbau, der als Restaurationsbetrieb gedacht gewesen sei, zwei oder drei Brandanschläge verübt hätten und die Polizei mit der Erklärung, es handle sich bloss um Streiche unbedarfter Jugendlicher, nichts unternommen habe,
dass im Jahr 2000 einmal ein Mann versucht habe, ihn zu entführen,
dass sie weder im Kosovo bleiben noch nach Serbien zu ihren Verwandten gehen könnten, zumal sie von diesen als "Albaner" betrachtet würden,
dass die Beschwerdeführerin ebenfalls angab, im Kosovo ständig unter Druck gestanden zu sein, im Krieg ihr Haus verloren und damals auf der Flucht vom albanischen in den serbischen Teil ihr Bein gebrochen zu haben und deshalb traumatisiert zu sein,
dass ihr zudem bei der zweiten Schwangerschaft ein albanischer Arzt in E._______ erklärt habe, das Kind im Mutterleib sei tot, worauf (...) nur dank der Hilfe eines (...) Arztes in F._______ gesund zur Welt gekommen sei,
dass sie (Beschwerdeführerin) deswegen einen Nervenzusammenbruch erlitten habe und sie in der Folge zwei Monate lang in H._______ in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen sei,
dass ihre Angst geblieben sei, es zudem immer wieder Anschläge auf die serbische Minderheit im Kosovo gebe, Jugendliche sie in den letzten Jahren belästigt - unter anderem ihre Wäsche angezündet und das angebaute Lokal in Brand gesetzt - hätten und sie auch beim Kirchgang von Albanern schikaniert worden seien,
dass die (...) anführte, sie habe sich als Serbin in E._______ nicht frei bewegen können, sie sei mitunter von albanischen Kindern angegriffen worden und manchmal seien Steine auf ihr Haus geworfen und Lärm gemacht worden,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 9. Januar 2013 - eröffnet am 14. Januar 2013 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die von den Beschwerdeführern angeführten Probleme lägen zeitlich zum Teil bereits sehr weit zurück, weshalb hier der enge Kausalzusammenhang zum Zeitpunkt der Flucht zu verneinen sei,
dass der Kosovo am 18. Februar 2008 die Unabhängigkeit erklärt habe, dabei sowohl die internationalen als auch nationalen Sicherheitskräfte (Kosovo Police, KP) die Sicherheit garantieren würden und diese weitgehend in der Lage seien, die ethnischen Minderheiten im Kosovo zu schützen, bei derartigen Übergriffen regelmässig interveniert werde und entsprechende Ermittlungen eingeleitet würden,
dass demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, die von den Beschwerdeführenden angeführten Nachteile daher vor diesem Hintergrund nicht asylrelevant seien,
dass die Beschwerdeführenden zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Norden Kosovos sowie die Möglichkeit der Wohnsitznahme im Süden Serbiens hätten, zumal sie in Serbien über tragfähige verwandtschaftliche Beziehungen verfügen würden,
dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin in der Heimat unentgeltlich behandelt worden seien und unter den gegebenen Umständen davon auszugehen sei, dies wäre auch nach einer Rückkehr möglich,
dass auch die geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers bei Bedarf in der Heimat behandelt werden könnten,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. Februar 2013 durch ihren Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liessen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei von der Wegweisung abzusehen,
dass zur Begründung der Sachverhalt erneut in Kürze dargelegt und zudem neu angeführt wurde, (...) der Beschwerdeführenden leide an einer "schweren psychischen Krankheit",
dass der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2013 aufforderte, einen Kostenvorschuss zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenkosten zu leisten und er ihnen zudem Frist zum Einreichen ärztlicher Unterlagen zur neu behaupteten Erkrankung (...) setzte,
dass die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss am 6. März 2013 fristgerecht leisteten und am 8. März 2013 um Fristerstreckung zum Einreichen ärztlicher Unterlagen ersuchen liessen, welche ihnen vom Instruktionsrichter gewährt wurde,
dass sie in der Folge am 28. März 2013 einen Arztbericht vom 15. März 2013 von Dr. G._______, betreffend die Beschwerdeführerin (Mutter) zu den Akten reichen liessen,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, dass die geltend gemachten Ereignisse in den Jahren 1998 und 2000 im Zeitpunkt der Ausreise zu lange zurückgelegen haben, um als relevant im Sinn des Asylgesetzes zu gelten,
dass die weiteren geltend gemachten Nachteile von Seiten Dritter ausgegangen seien und die kosovarischen Sicherheitskräfte mit Hilfe anwesender internationaler Sicherheitskräfte gegen solche Übergriffe vorgehen würden,
dass auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass Angehörige ethnischer Minderheiten im Kosovo grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich an die Behörden zu wenden und diese um Schutz vor Übergriffen Dritter zu ersuchen, mithin der generelle Schutzwille und die generelle Schutzfähigkeit der zuständigen Sicherheitskräfte bezüglich strafrechtlich relevanter Übergriffe zu bejahen ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 4.7),
dass allein die angebliche Einschätzung einzelner Polizeibeamter, der Brand des angebauten Lokals sei auf unbedarfte Jugendliche zurückzuführen, jedenfalls nicht bereits auf einen ethnisch motivierten mangelnden Schutzwillen schliessen lässt,
dass an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass der Bundesrat die Republik Kosovo am 6. März 2009 mit Wirkung per 1. April 2009, zum sogenannten verfolgungssicheren Staat ("Safe Country") im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat,
dass die Beschwerdeführenden allfälligen lokalen Benachteiligungen innerstaatlich entgehen könnten und ihnen die Inanspruchnahme dieser Schutzalternative auch zuzumuten wäre, wie nachfolgwend dargelegt wird,
dass Serbien die Republik Kosovo nicht als Staat anerkennt und damit die Staatsangehörigen des Kosovo grundsätzlich als serbische Staatsangehörige betrachtet, weshalb sich die Beschwerdeführenden auch nach Serbien begeben und dort aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen und serbische Identitätsausweise beantragen könnten,
dass Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sind, sofern sie in einem der Staaten, deren Staatsangehörige sie sind, Schutz vor Verfolgung finden können (vgl. zum Ganzen BVGE 2010/41),
dass den Beschwerdeführenden auch die Rückkehr in ihren zweiten Heimatstaat zuzumuten wäre, wie in den nachfolgenden Erwägungen zum Wegweisungsvollzugspunkt dargelegt wird,
dass sich der Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 13. Februar 2013 auf eine kürzeste Wiederholung des bekannten Sachverhaltes beschränkt, ohne den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz Konkretes entgegenzuhalten,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass hinsichtlich der allgemeinen Sicherheits- und Menschrechtssituation festzustellen ist, dass sowohl im Kosovo als auch in Serbien nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann, die den Wegweisungsvollzug dorthin als unzumutbar erscheinen liessen, mithin der Vollzug der Wegweisung ethnischer Serben sowohl in den Kosovo als auch nach Serbien grundsätzlich zumutbar ist (vgl. BVGE 2010/41),
dass zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführenden aus individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein könnten,
dass bei der Beurteilung der alternativen landesinternen Zufluchtsmöglichkeit (respektive derjenigen bezüglich eines zweiten Heimatstaats) höhere Anforderungen zu stellen sind als bei einer Rückführung in die engere Heimatregion und grundsätzlich die Kriterien der Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums, allfälliger Beziehungen zum Zufluchtsort und schliesslich der sozialen Integration zu prüfen sind (vgl. BVGE 2010/41, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 2),
dass der Beschwerdeführer früher als (...)arbeiter, danach bis zur Ausreise als Angestellter in (...) gearbeitet hat und die Beschwerdeführerin nach Abschluss der obligatorischen Grundschule als Hausfrau tätig gewesen ist,
dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass ein Neubeginn nach einer Rückkehr mit Schwierigkeiten verbunden sein kann,
dass das BFM aber auch zu Recht darauf hingewiesen hat, dass die Beschwerdeführenden über verwandtschaftliche Beziehungen im Norden Kosovos, namentlich in H._______, verfügen, wobei die Verwandten in H._______ gemäss Angaben der Beschwerdeführerin eigene Häuser besitzen und im Grenzgebiet immer auch Arbeit finden würden (vgl. Protokoll der einlässlichen Anhörung der Beschwerdeführerin S. 5),
dass weitere Angehörige in "soliden" Verhältnissen in Serbien (insbesondere I._______) leben und arbeiten würden, und sie auch zu diesen Kontakte unterhalten würden und auch schon einmal einen Monat lang bei diesen gelebt hätten (vgl. Protokoll der einlässlichen Anhörung des Beschwerdeführers S. 4 f., Protokoll Befragung des Beschwerdeführers zur Person S. 6, Protokoll Befragung der Beschwerdeführerin zur Person S. 6),
dass es den Beschwerdeführenden daher zumutbar ist, sich wahlweise in den Norden des Kosovo oder nach Serbien zu begeben und sich dort, allenfalls anfänglich unter Inanspruchnahme verwandtschaftlicher Unterstützung, wiederum eine Existenz aufzubauen, zumal sie auch erwähnt haben, im albanischen Teil in E._______, in dem während des Krieges ihr Haus abgebrannt sei, nach wie vor das Grundstück zu besitzen, und sie beispielsweise durch Veräusserung desselben ein Startkapital erhalten könnten,
dass dabei gewisse Schwierigkeiten wirtschaftlicher Art - allenfalls auch bezüglich des Erhältlichmachens medizinischer Betreuung - nicht auszuschliessen sind, jedoch dabei nicht zu einem anderen Schluss zu führen vermögen,
dass hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (Mutter; vgl. hierzu auch den auf Beschwerdeebene eingereichten Arztbericht vom 15. März 2013) festzustellen ist, dass diese bereits vor der Ausreise in H._______ unentgeltliche Behandlung und Medikation erhalten hatte und sie sich offenbar auch schon in Serbien untersuchen und behandeln lassen konnte (vgl. insbesondere Protokoll der einlässlichen Anhörung der Beschwerdeführerin S. 4 f., Protokoll Befragung der Beschwerdeführerin zur Person S. 8 f., Protokoll der einlässlichen Anhörung (...) S. 4), weshalb vor diesem Hintergrund eine Rückkehr ebenfalls als zumutbar zu beurteilen ist,
dass für den Bedarfsfall zudem auf die Möglichkeit des Beantragens medizinischer Rückkehrhilfe verwiesen werden kann (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [Asylverordnung 2, AsylV 2; SR 142.312]),
dass die in der Beschwerde ohne jede Substanziierung behauptete psychische Erkrankung (...) in den Akten keine Stütze findet und auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen ist,
dass den Beschwerdeführenden nach dem Gesagten eine Rückkehr sowohl nach Serbien als auch in den Kosovo zuzumuten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass auch der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt nicht unrichtig oder unvollständig feststellt und nicht unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), mit dem am 6. März 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen und damit beglichen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay
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