Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 25.04.2025Publikationsdatum: 15.05.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7546/2024
Urteil vom 25. April 2024 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2024 / N (...).
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger und ethnischer Kurde, suchte am 4. Juli 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM nahm am 5. Juli 2024 seine Personalien auf (PA). Am 8. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte und am 18. Juli 2024 diverse ihn betreffende türkische Strafverfahrensakten (in Kopie) ein (vgl. SEM-Akten 12/50 [Beweismittelverzeichnis]; 15/3). In Anwesenheit seiner damaligen Rechtsvertretung wurde der Beschwerdeführer am 25. Juli 2024 zu seinen Asylgründen angehört. Eine ergänzende Anhörung erfolgte am 13. August 2024.
A.b Mit Verfügung vom 15. August 2024 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass sein Asylverfahren zwecks Abklärung der von ihm eingereichten Strafverfahrensakten dem erweiterten Verfahren zugeteilt werde. Am 16. August 2024 erklärte die damalige Rechtsvertretung ihr Mandat für beendet und orientierte die künftig für die Beratung zuständige kantonale Rechtsberatungsstelle.
A.c Im Rahmen der erwähnten PA und der beiden Anhörungen erklärte der Beschwerdeführer, er habe sein Heimatland auf dem Luftweg am (...) von B._______ aus verlassen, wobei er zunächst für zwei Tage am Flughafen polizeilich festgehalten worden sei, bevor man ihn habe fliegen lassen. Nach seiner Ankunft in Bosnien sei er auf dem Landweg über Italien am 3. Juli 2024 in die Schweiz eingereist.
Zu den Gründen seiner Asylgesuchstellung gab er im Wesentlichen an, er sei ab September 2015 immer wieder festgenommen und unter anderem wegen angeblicher Teilnahme an Protesten, verbotener Propaganda, Nichtbezahlung einer strafrechtlichen Busse und Mitgliedschaft bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê [Arbeiterpartei Kurdistans]) verurteilt worden. Er habe mehrere Jahre in türkischen Haftanstalten verbracht und sei in der Haft auch gefoltert worden. Bis auf ein im Jahr 2017 eröffnetes Strafverfahren seien alle Strafverfahren abgeschlossen. Das noch laufende Strafverfahren, welches einem Geheimhaltungsbeschluss unterliege, sei wegen angeblich im Jahr 2013 begangener Beleidigung der Mitglieder der Regierung eröffnet worden. Bei seiner letzten Verurteilung sei er wegen Mitgliedschaft bei der PKK zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er sei jedoch nie Mitglied dieser Organisation gewesen. Vier Jahre der ihm auferlegten Strafe habe er abgesessen; für den Rest sei er im August 2023 auf Bewährung freigelassen worden. Man habe ihm auferlegt, sich von politischen Organisationen fernzuhalten, was er befolgt habe. Zuvor habe er mit der HDP (Halklarin Demokratik Partisi [Demokratische Partei der Völker]) zu tun gehabt, nach der letzten Haftentlassung jedoch nicht mehr. Während seiner Gefängnisaufenthalte und auch nach seinen jeweiligen Entlassungen hätten ihn die türkischen Sicherheitsbehörden zur Spitzeltätigkeit aufgefordert. Regelmässig hätten ihn die Polizisten zu Hause aufgesucht, ihn als Spitzel gewinnen wollen und ihn zudem zu seiner Arbeit und seinem Tagesablauf befragt. Einmal seien die Polizisten auch an seinen Arbeitsplatz gekommen. Aufgrund seiner Verurteilungen sei es für ihn ohnehin schwierig gewesen, Arbeit zu finden. Nach seiner Ausreise aus der Türkei im Juni 2024 werde nun regelmässig seine Familie von der Polizei befragt; dabei sei einmal auch sein Bruder behelligt worden, indem man diesem Handschellen angelegt und ihm gedroht habe. Da er nach der letzten Haftentlassung gegen die Bedingungen (Ausreiseverbot) verstossen habe, befürchte er, bei einer Rückkehr direkt verhaftet zu werden.
B. Mit Entscheid vom 30. Oktober 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug.
C. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 2. Dezember 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subeventualiter wurde die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand ersucht.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätige am 4. Dezember 2024 den Eingang der Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Auf dem in den Akten befindlichen Rückschein wurde der Erhalt der Verfügung vom 30. Oktober 2024 noch am gleichen Tag quittiert (vgl. SEM-Akte 27/1, handschriftlicher Datumsvermerk des Empfangs: 30.10.2024). Entsprechend der auf dem Zustellungsumschlag vermerkten Nachsendungsverfolgungsnummer der Schweizerischen Post wurde die Sendung - die den SEM-Ausgangsstempel "30. Okt. 2024" trägt - jedoch erst am 31. Oktober 2024 der zuständigen Poststelle zur Zustellung übergeben (vgl. SEM Akte 26/11 S. 1; vgl. Beschwerde Beilage 3 f.). Dem Beschwerdeführer konnte damit die Verfügung frühstens ab jenem Zeitpunkt zugestellt worden sein. Die Beschwerde vom 2. Dezember 2024 wurde somit fristgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG). Im Übrigen erfüllt die Beschwerde die Formvoraussetzungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG.
1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG setzt voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen dem Ausreisezeitpunkt und dem Zeitpunkt des Asylentscheids sind dabei zugunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Das SEM erwog in seinem ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen, der Beschwerdeführer sei mit Urteil vom (...) 2017 wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Organisation und mit Urteil vom (...) 2019wegen unerlaubtem Tragen von gefährlichen Sprengmitteln zu mehrjährigen Freiheitsstrafen sowie zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt worden. Zwischen September 2015 und August 2023 habe er deswegen seinen Angaben zufolge fünfeinhalb Jahre in Haft verbracht und sei im August 2023 auf Bewährung entlassen worden. Die von ihm geltend gemachte Furcht mit Bezug auf die abgeschlossenen Strafverfahren, in seiner Heimat künftig im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verfolgt zu werden, sei jedoch objektiv nicht begründet. So könne eine Person in der Türkei nur einmal für eine Straftat verurteilt und deswegen dafür grundsätzlich nicht mehr belangt werden. Seinen Angaben zufolge habe der Beschwerdeführer die Türkei legal und unter Verwendung seines persönlichen Reisepasses verlassen können, wobei ihm am Flughafen zunächst die Ausreise verweigert worden und er deswegen während zweier Tage dort festgehalten worden sei. Nach einem Telefongespräch mit seinem türkischen Anwalt sei ihm die Ausreise jedoch erlaubt worden. Demnach habe er mit expliziter Erlaubnis der türkischen Behörden das Land verlassen können, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass im Zeitpunkt seiner Ausreise kein aktuelles Ausreiseverbot gegen ihn bestanden habe. Es sei daher auch nicht erstellt, dass er - wie von ihm geltend gemacht - gegen ein Ausreiseverbot verstossen habe und er deswegen im Falle einer Rückkehr mit entsprechenden Sanktionen rechnen müsse.
Aus seinen Aussagen würden sich zudem keine Hinweise dafür ergeben, dass er nach der Haftentlassung im August 2023 gegen die weitere Auflage, sich von politischen Organisationen fernzuhalten, verstossen habe. Er habe seit jener Haftentlassung keinerlei Kontakte zu politischen oder verbotenen Organisationen wie der HDP oder PKK gehabt und betont, dass er nie mit der PKK zu tun gehabt habe und sein Engagement zugunsten der HDP im Jahr 2015 erfolgt sei.
Das weitere Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer nach der Haftentlassung wiederholt von der Polizei zu Hause aufgesucht und ihm ein Spitzel-Angebot gemacht worden sei, vermöge nichts an diesen Einschätzungen zu ändern. Zwar würden ehemalige Strafgefangene häufig auch nach ihrer Strafverbüssung als verdächtig gelten und hätten daher oft behördliche Massnahmen wie Überwachungen oder Schikanen zu gewärtigen. In Ausnahmefällen könne es auch vorkommen, dass ehemalige Strafgefangene oder Personen mit einem Datenblatt ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt seien. Das Ausmass von allenfalls zu befürchtenden behördlichen Massnahmen sei aber von verschiedenen Faktoren abhängig. Eine wesentliche Rolle würde dabei der Grund und der Zeitpunkt eines früheren Strafverfahrens, der Inhalt eines über die Person angelegten Datenblattes, die behördliche Einschätzung über ein aktuelles politisches Engagement der verdächtigen Person und das familiäre Umfeld spielen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten behördlichen Massnahmen, namentlich die Besuche der Polizei, deren Fragen zu seiner Arbeit und seinem Tagesablauf sowie die Spitzelangebote, hätten jedoch kein ernsthaftes Ausmass im Sinne einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungssituation angenommen. Angesichts dessen und mangels eines relevanten politischen Profils sei nicht davon auszugehen, dass ihm ein ernstzunehmender Nachteil erwachsen sei respektive künftig erwachsen werde.
Gemäss dem vom Beschwerdeführe als Beweismittel eingereichten UYAP-Auszug mit der Auflistung seiner Gerichtsverfahren seien alle Strafverfahren als "abgeschlossen" eingetragen. Was zudem das von ihm eingereichte, begründete Urteil vom (...) des (...) Gerichts für schwere Straftaten C._______ anbelange, gehe aus diesem hervor, dass er vom Vorwurf der Propaganda für eine Terrororganisation freigesprochen worden sei. Gemäss Ziffer 5 des Urteilsdispositiv sei gegen ihn wegen Beleidigung des Andenkens Atatürks Strafanzeige zwecks Beurteilung der erforderlichen gesetzlichen Massnahmen eingereicht worden. Es gehe dabei um einen "Post", in dem er aus Sicht des erwähnten Strafgerichts gegen Art. 1 des Gesetzes Nr. 5816 über die gegen Atatürk begangenen Verbrechen und Art. 130 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) verstossen habe. Dass dieses Verfahren seit mehr als sechs Jahren hängig sei, sei - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - unwahrscheinlich. Ausserdem handle es sich um dabei um ein Delikt, das nicht der Geheimhaltung unterliege. Ferner sei - abgesehen von den von ihm eingereichten Dokumenten - im UYAP-Auszug kein weiteres Verfahren aufgelistet. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass das erwähnte Verfahren - sollte die Strafanzeige überhaupt zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens geführt haben - inzwischen eingestellt worden sei.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden demnach den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Die konsultierten Asylakten seines Familienangehörigen würden ebenfalls nicht zu einer anderen Einschätzung führen, da seine eigenen Fluchtgründe nicht in einem direkten Zusammenhang mit jenen seines Verwandten in der Schweiz stünden und er keine Probleme aufgrund dieses Verwandten geltend gemacht habe.
5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, die Vorinstanz könne ihre Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, in vielen Punkten nicht realitätsgemäss begründen. Die Feststellungen des SEM seien nicht richtig. Der Beschwerdeführer habe mehrfach erklärt, dass er nichts mit der PKK zu tun habe, sondern die HDP unterstütze. Trotzdem sei er wiederholt inhaftiert worden. Er sei in der Türkei bereits staatlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen und seine psychische Gesundheit habe darunter gelitten. Er sei vor unfairen türkischen Gerichten angeklagt gewesen und habe den grössten Teil seines Erwachsenenlebens in türkischen Gefängnissen verbracht aufgrund unbegründeter Anschuldigungen. Nach seiner Entlassung sei er ständig behördlichem Druck (Anhaltung zur Spitzeltätigkeit) ausgesetzt gewesen, weshalb er letztlich die Türkei verlassen habe. Es sei daher davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr erneut wegen haltloser Vorbringen strafrechtlich verfolgt werde. Im Weiteren sei allgemein bekannt, dass die meisten in der Türkei verfolgten Personen keinem Ausreiseverbot unterstünden, es für ihn jedoch nicht einfach gewesen sei, aus der Türkei auszureisen. Er weise offensichtlich ein politisches Profil auf, weswegen er in der Türkei ständig verfolgt worden sei respektive künftig verfolgt werde. Insbesondere würden Mitglieder der HDP, vor allem deren Führungskräfte ein besonderes Gefährdungsprofil aufweisen. Als Kurde und ehemals politischer Gefangener würde er ein erhebliches Risikoprofil aufweisen. Er habe sich überdies exilpolitisch betätigt und werde auch deswegen bei einer Rückkehr verhaftet, inhaftiert und gefoltert.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Einschätzung des SEM an, wonach der Beschwerdeführer weder im Ausreisezeitpunkt eine Verfolgung noch aktuell eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen kann. Es ist vorab auf die entsprechenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen (vgl. SEM-Akte 26/11 Ziff. II S. 5 f.).
6.2 Insbesondere lässt sich zu seinen Inhaftierungen respektive den damit einhergehenden Strafverfahren feststellen, dass die strafrechtlichen Verfahren abgeschlossen sind und der Beschwerdeführer die ihm auferlegten Strafen verbüsst hat. Gestützt auf die Akten bestehen auch keine konkreten Hinweise dafür, dass die Gerichtsverfahren illegitim im Sinne eines Politmalus waren. Entsprechende Konkretisierungen blieb der Beschwerdeführer jedenfalls sowohl im vorinstanzlichen als auch auf Beschwerdeebene schuldig, und dies ergibt sich auch nicht aus den eingereichten Strafverfahrensakten in Kopie, deren Authentizität nicht nachgeprüft werden kann, ebenso wenig wie der eingereichte UYAP-Auszug in Kopie. Zu erwähnen ist zudem, dass er am (...) vom (...) Gericht für schwere Straftaten C._______ vom Vorwurf der Propaganda für eine Terrororganisation freigesprochen worden wurde.
Im Übrigen ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zum Grund seiner Festnahmen und Verurteilungen teils nicht mit den in den Strafakten vorhandenen Deliktsvorwürfen, übereinstimmen. Insbesondere fällt auf, dass er etwa nie erwähnte, unter anderem wegen Tragen von gefährlichen Sprengmitteln (vgl. Urteil vom 14. November 2019) angeklagt worden zu sein. Auch seine weiteren diesbezüglichen Aussagen sind eher allgemein und wenig substanziiert ausfallen, indem er beispielsweise an der ersten Anhörung als Grund dafür, dass er in das Visier der türkischen Strafverfolgungsbehörden geraten sei, angab, er habe nichts verbrochen, könne sich aber vorstellen, wegen der Teilnahme an den Newroz-Feierlichkeiten oder vielleicht wegen seiner Unterstützung der HDP beschuldigt worden zu sein (vgl. SEM-Akte 17/16 F67). Auch sonst konnte er im Rahmen der ersten Anhörung zu den von ihm eingereichten Strafakten nichts Konkretes darlegen, sondern erklärte auf die darin enthaltenen Vorwürfe pauschal, er streite diese alle ab, er habe nichts gemacht (vgl. a.a.O. F75 ff.). Im Rahmen der ergänzenden Anhörung konnte sich der Beschwerdeführer ebenfalls nicht genauer zu den Strafvorwürfen äussern, sondern gab nunmehr an, beim letzten Verfahren sei es, soweit er wisse, um die Mitgliedschaft bei der PKK gegangen (vgl. SEM-Akte 20/11 F5 ff.). Dass ausserdem aktuell noch ein geheimes Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung hängig sei, wie er auch zu Protokoll gab (vgl. a.a.O. F80 ff.), ist - wie vom SEM bereits erwogen - nicht plausibel, zumal ein entsprechendes Verfahren im türkischen Kontext nicht der Geheimhaltung unterliegen würde.
6.3 Festzustellen ist sodann, dass die vom Beschwerdeführer dargestellten Behelligungen seitens der türkischen Behörden nach seiner Haftentlassung im August 2023, welche in Form von regelmässigen Besuchen der Polizei zu Hause und damit verbundenen Aufforderungen zur Spitzeltätigkeit erfolgt sein sollen, ungeachtet der Frage der Glaubhaftmachung, keine genügende Intensität aufweisen, als dass sie als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG bezeichnet werden könnten. Trotz den nach Aussagen des Beschwerdeführers ab seiner Entlassung im August 2023 erfolgten behördlichen Drohungen, dass er im Falle der Ablehnung der Spitzeltätigkeit seine Familie nicht mehr wiedersehen würde (vgl. SEM-Akte 20/11 F48), hatten seine jeweiligen Weigerungen selbst noch im Zeitpunkt seiner Ausreise Ende Juni 2024 keine persönlichen Konsequenzen zur Folge. Wäre er tatsächlich im Zeitpunkt seiner Ausreise im Fokus der Behörden gestanden und hätte gegen ihn zudem ein Ausreiseverbot bestanden - wie er ursprünglich geltend machte (vgl. a.a.O. F64) - so wäre zudem mit grosser Wahrscheinlichkeit an der Ausreise gehindert worden. Er konnte aber seinen Aussagen zufolge - wie vom SEM zutreffend erwogen - mit expliziter Einwilligung der türkischen Flughafenbehörden sein Heimatland auf dem Luftweg verlassen (vgl. SEM-Akte 17/16 F44 ff.). Vor diesem Hintergrund muss denn auch davon ausgegangen werden, dass die türkischen Behörden Kenntnis von seiner Reise ins Ausland hatten, weshalb nicht nachvollziehbar und damit nicht glaubhaft erscheint, dass zwei Wochen nach seiner Ausreise nach ihm gesucht und in diesem Zusammenhang sein Bruder behelligt worden sein soll (vgl. SEM-Akte F61).
6.4 Davon, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise ein massgebliches politisches Profil aufgewiesen hat und deswegen im Fokus der heimatlichen Behörden stand oder aber bei einer Wiedereinreise stehen könnte (vgl. Beschwerde S. 13 ff.), ist daher nach Ansicht des Gerichts nicht auszugehen. Auch die weiteren Einwände auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einem anderen Schluss zu führen, zumal sie sich im Wesentlichen in Wiederholungen des bereits dargelegten Sachverhalts erschöpfen. Die frühere Unterstützung des Beschwerdeführers für die HDP (vgl. SEM-Akte 17/16 F68 ff.) vermag daran nichts zu ändern, da er sich für diese im Jahr 2015 engagiert hat und mit dieser Partei seinen Aussagen zufolge spätestens nach seiner Entlassung im August 2023 nichts mehr zu tun hatte (vgl. a.a.O. F21). Die Argumentation in der Beschwerde, wonach insbesondere HDP-Führungskräfte ein Gefährdungsprofil aufweisen würden (vgl. Beschwerde S. 16), ändert an der Einschätzung nichts, da der Beschwerdeführer nicht als Führungskraft bezeichnet werden kann und sich als solche auch nicht darstellt.
7.1 Sofern in der Beschwerde neu geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz an politischen Veranstaltungen und Demonstrationen der kurdischen Diaspora teilgenommen (vgl. Beschwerde S. 18 ff.) und damit sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG angerufen werden, ist Folgendes festzuhalten:
7.2 Gemäss erwähnter Norm wird einer Person kein Asyl gewährt, wenn sie die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise erfüllt. Personen mit solchen subjektiven Nachfluchtgründen werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Ausschlaggebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Dabei sind die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1).
7.3 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Durch die blossen - und im Übrigen nicht belegten - Teilnahmen des Beschwerdeführers an prokurdischen Veranstaltungen und Demonstrationen in der Schweiz, erreicht er kein genügend exponiertes politisches Profil, von dem anzunehmen wäre, dass er dadurch seitens der Türkei als staatsfeindlich respektive als gefährlicher Regimegegner eingestuft würde und deswegen eine konkret begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlichen Massnahmen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu gewärtigen hätte. Entsprechendes lässt sich auch nicht dem Verweis auf diverse Internetlinks, welche das Ausspionieren und die Inhaftnahme exilpolitischer Aktivisten durch die türkischen Behörden betreffen, entnehmen, da sie keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer haben. Der Beschwerdeführer erfüllt daher auch unter dem Aspekt von Art. 54 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht.
Was letztlich die Argumentation in der Beschwerde anbelangt, die Vor-instanz begründe in vielen Punkten nicht realitätsgemäss, warum der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wird damit bloss Kritik an der vom SEM vorgenommenen rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts geübt, ohne indes allfällige Mängel in der Begründung oder der Sachverhaltserhebung aufzuzeigen (vgl. Beschwerde S. 10 ff.). Inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen "nicht richtig" sein sollen (vgl. Beschwerde S. 12), wird weder konkret dargelegt noch lässt sich Entsprechendes den vorinstanzlichen Akten entnehmen. Das sub-eventualiter gestellte Begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Flüchtlings-eigenschaft des Beschwerdeführers zutreffend verneint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
11.2
11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
11.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement vorliegend nicht zum Tragen kommt, da es nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen oder nachzuweisen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden und ist eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei unter dem Aspekt rechtmässig.
11.2.3 Sodann ergeben sich - wie vom SEM zu Recht erwogen - weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft gelingt ihm dies nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
11.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
11.3
11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
11.3.2 In der Türkei herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie. An dieser Einschätzung vermögen weder das Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts seit Juli 2015 noch die sicherheitspolitische Entwicklung nach dem Putschversuch im Juli 2016 und die aktuelle Situation nach der Verhaftung des Oberbürgermeisters von Istanbul Ekrem mamo lu, am 19. März 2025, der als Herausforderer von Präsident Erdogan für die bevorstehenden Wahlen gilt, etwas zu ändern (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2. mit weiteren Hinweisen).
11.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz C._______. Im Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Grossteile der Infrastruktur. Der Vollzug der Wegweisung in eine der betroffenen Provinzen, darunter erwähnte Heimatprovinz des Beschwerdeführers, ist gemäss aktueller Rechtsprechung nicht generell unzumutbar, wobei die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen und dabei insbesondere der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3).
11.3.4 In individueller Hinsicht sind indes keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Angesichts der Schulbildung und der verschiedenen beruflichen Erfahrungen des Beschwerdeführers ([...]; vgl. SEM-Akte 17/16 F15, f. F19 ff.), seines im Heimatstaat bestehenden Beziehungsnetzes (Eltern und Geschwister in C._______ und D._______; vgl. a.a.O. F7 ff.) und seiner Angabe, dass er auch in E._______ und damit in einer der vom Erdbeben nicht betroffenen Provinz arbeitstätig war (vgl. SEM-Akte a.a.O F112), ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten wird. Auch aus medizinischer Sicht spricht nichts gegen den Wegweisungsvollzug. Die von ihm angegebenen gesundheitlichen Probleme, (...) (vgl. SEM-Akte a.a.O. F58 f., F61 ff., SEM-Akte 13/5 S. 2), sind nicht schwerwiegender Natur und können in der Türkei, sollten sie immer noch vorhanden sein, adäquat weiter behandelt werden. Soweit der Beschwerdeführer auch auf psychische Probleme hingewiesen hat, lässt sich feststellen, dass er deswegen in der Türkei bereits behandelt wurde (vgl. SEM-Akte 13/5 S. 2 f.).
11.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für seine Rückkehr allfällig notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da - ex ante betrachtet - die gestellten Rechtsbegehren als nicht aussichtslos zu bezeichnen sind und der Beschwerdeführer aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung (vgl. Beschwerdebeilage 5) als bedürftig zu erachten ist, ist ihm die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
13.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist ebenfalls gutzuheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG) und dem Beschwerdeführer ist antragsgemäss rubrizierter Rechtsvertreter MLaw Saban Murat Özten als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Ihm ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten.
13.3 Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht, weshalb das amtliche Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen und auf Fr. 900.- festzusetzen und vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichten ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE).
13.4 Der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit diesem Entscheid gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
MLaw Saban Murat Özten wird im vorliegenden Verfahren als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Saban Murat Özten, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 900.- zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg
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