Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. August 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 20.11.2025Publikationsdatum: 02.12.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7573/2025
Urteil vom 20. November 2025 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Rechtsbüro, (...), Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. August 2025 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ - eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 12. September 2023 legal mit seinem türkischen Reisepass nach C._______ flog und anschliessend mit Hilfe eines Schleppers in die Schweiz einreiste, wo er am 4. Oktober 2023 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 23. November 2023 sowie der ergänzenden Anhörung vom 29. Oktober 2024 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei wegen seines Bruders, der aus politischen Gründen nach D._______ geflüchtet sei, sowie wegen seiner kurdischen Herkunft und politischen Aktivitäten in seinem Heimatstaat behördlichen Schikanen und Übergriffen ausgesetzt gewesen, was ihn dazu veranlasst habe, seinen Heimatstaat zu verlassen,
dass in der Türkei Strafverfahren wegen Beleidigung der Polizei sowie wegen Propaganda für eine terroristische Organisation gegen ihn eingeleitet worden seien,
dass der Beschwerde ein Screenshot eines türkischen UYAP-Auszugs zum Verfahren (...) ohne Übersetzung als Beweismittel beigelegt wurde,
dass das SEM mit Verfügung vom 26. August 2025 (gleichentags eröffnet) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte, ihn aus der Schweiz wegwies sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das SEM zur Begründung seines abweisenden Entscheides zunächst anführte, es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten,
dass die im vorliegenden Fall geltend gemachten Schikanen und Diskriminierungen aber in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgingen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten, und sie sich ferner lange vor seiner Ausreise ereignet hätten und somit nicht ausschlaggebend für seine Ausreise gewesen sein könnten,
dass es sich beim eingereichten Beweismittel zum geltend gemachten Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation formell nicht wie behauptet um einen «Haftbefehl», sondern um einen Vorführbefehl handle, dessen Zweck es sei, ihn einzuvernehmen und danach wieder freizulassen,
dass die eingereichten Dokumente über keine (verifizierbaren) Sicherheitsmerkmale verfügen und sich diese Dokumente daher sehr einfach fälschen lassen würden und zudem öffentlich bekannt sei, dass sie problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten,
dass aber die Frage, ob es sich um echte Verfahrensdokumente handelt, offenbleiben könne, da bezogen auf sein Strafverfahren und unter Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Koordinationsurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 9.6) festzustellen sei, dass dieses keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweise,
dass der Beschwerdeführer auch über kein ausgeprägtes politisches Risikoprofil verfüge, da er sich im legalen Rahmen bei einer zivilen Organisation für faire Wahlen engagiert sowie einer Gewerkschaft angehört habe, eigenen Angaben zufolge aber keine schwerwiegenden Nachteile durch die Polizei oder andere Behörden erlebt habe und als strafrechtlich unbescholten gelte,
dass vorliegend schliesslich keine Hinweise aktenkundig seien, welche erwarten liessen, dass er wegen seines familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden sein könnte,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden und bei offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen einzugehen,
dass das SEM auch den Wegweisungsvollzug unter Berücksichtigung der individuellen Aspekte als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. September 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, der angefochtene Asylentscheid sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei, und die Vorinstanz sei anzuweisen, seine vorläufige Aufnahme zu verfügen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand beantragt wurde,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2025 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung abwies und dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ansetzte,
dass der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (nach fristgerechter Nachreichung einer Beschwerdeverbesserung und des Kostenvorschusses) einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass der in der Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2025 nach summarischer Prüfung gezogene Schluss auch nach eingehender Prüfung der vorliegenden Akten zu ziehen ist und die Erwägungen des SEM als zutreffend zu erachten sind,
dass der Beschwerdeführer subeventualiter ein Rückweisungsbegehren stellt, indes keine Begründung dazu liefert und auch aus den Akten keine Gründe zu entnehmen sind, welche eine Kassation rechtfertigen könnten,
dass das SEM mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten,
dass es zutreffend ausführt, bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schikanen und Diskriminierungen als Angehöriger der kurdischen Minderheit handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes und die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, führe gemäss gefestigter Praxis nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft,
dass es weiter zu Recht festhält, die politischen Aktivitäten beziehungsweise die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Strafverfahren würden keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen, der Beschwerde-führer sei strafrechtlich nicht vorbelastet und weise zudem kein relevantes Profil auf,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen, da damit den in der Verfügung aufgeführten Erwägungen insgesamt nichts Substanziiertes entgegengehalten wird,
dass nämlich die wiederholte Geltendmachung der Vorbringen sowie das Beharren auf deren Asylrelevanz keine andere Einschätzung zu bewirken vermögen als jener, die bereits durch die Vorinstanz getroffen wurde,
dass insbesondere in Bezug auf den bloss in Kopie eingereichten «Haftbefehl» der Vorinstanz zuzustimmen ist und aufgrund des formellen und inhaltlichen Aufbaus des Dokuments darauf geschlossen werden kann, dass es sich dabei nicht um einen Haft-, sondern um einen Vorführbefehl handelt, der der Aufnahme einer Aussage dient,
dass weder belegt noch glaubhaft gemacht ist, im Anschluss daran würde zwingend eine Inhaftierung erfolgen,
dass angesichts der bekannten Praxis türkischer Behörden, wonach Ermittlungsverfahren häufig ohne weitere Massnahmen eingestellt werden, die Annahme einer konkreten Verfolgungsgefahr nicht begründet ist,
dass die Behauptung, dem Beschwerdeführer drohe in der Türkei Gefängnishaft entsprechend nicht zu überzeugen vermag,
dass entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe keine Hinweise erkennbar sind, dass der Beschwerdeführer von den türkischen Behörden als politischer Aktivist wahrgenommen würde,
dass auch die erwähnten exilpolitischen Aktivitäten offensichtlich mangels konkreter Anhaltspunkte einer qualifizierten Betätigung nicht geeignet sind, im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG gerecht zu werden,
dass der Beschwerdeführer auch aus dem mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Beweismittel - ein Screenshot eines türkischen UYAP-Auszugs zum Verfahren (...) ohne Übersetzung - nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,
dass das SEM bei dieser Aktenlage zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2),
dass auch aus individueller Sicht keine Gründe ersichtlich sind, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen,
dass der Beschwerdeführer aus B._______ (Provinz Hakkâri) und damit nicht aus einer von den Erdbeben im Februar 2023 besonders betroffenen Region stammt,
dass der Beschwerdeführer insbesondere die soziale und wirtschaftliche Reintegration in die heimatliche Umgebung bei seiner Rückkehr ohne Weiteres gelingen sollte, zumal es sich bei ihm um einen grundsätzlich gesunden sowie gebildeten Mann mit langjähriger Arbeitserfahrung als (...) handelt, der über Familienangehörige (Ehefrau und gemeinsame Kinder, Eltern und mehrere Geschwister) sowie ein solides Beziehungsnetz im Heimatstaat verfügt, und bis zuletzt mit seiner Familie im obersten Stock des fünfstöckigen Wohnhauses seiner Eltern lebte,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'000.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lhazom Pünkang
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