Entscheiddatum: 19.02.2013Publikationsdatum: 26.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-759/2013
Urteil vom 19. Februar 2013 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______,Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Februar 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 30. Januar 2013 auf dem Luftweg von Warschau herkommend in den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass das BFM ihm mit Verfügung vom 30. Januar 2013 - gleichentags eröffnet - die Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 22 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vorläufig verweigerte und für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zuwies,
dass er am 1. Februar 2013 summarisch befragt wurde und dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei in Nigeria aufgewachsen und habe nach Abschluss des (...) Colleges während mehreren Jahren als (...) gearbeitet,
dass er am 3. Oktober 2008 das Studium der internationalen Beziehungen an der Universität Warschau aufgenommen habe und nach dem Bachelor-Abschluss im Dezember 2010 seine polnische Aufenthaltsbewilligung aus finanziellen Gründen nicht habe erneuern lassen können,
dass während seiner Studienzeit mehrfach ihm unbekannte Personen auf ihn zugekommen seien, ihn teilweise angegriffen und - da sie über seine frühere Funktion beim (...) informiert gewesen seien -von ihm verlangt hätten, mit ihnen zu kooperieren,
dass er 2009 einen Angehörigen der US-Armee kennengelernt habe, der ihm mit der Zeit in die Schule gefolgt sei, ihm seinen Schutz aufgedrängt und ihm Waffen gezeigt habe,
dass er gemerkt habe, dass dieser Soldat versucht habe, ihn für eine Untergrundorganisation zu rekrutieren,
dass ein anderer Nigerianer versucht habe, ihn zum Beitritt zu einer Gruppe (der "Mafia") zu bewegen, die in Nigeria eine Revolution starten wolle,
dass er auf seinem Facebook-Profil Zeitungsberichte über die Lage in Nigeria veröffentlicht und sich so gegen die Personen ausgesprochen habe, die aus dem Untergrund in Nigeria eine Revolution verlangt hätten,
dass er sich sowohl an die nigerianische Botschaft in Polen als auch an die polnische Polizei gewendet habe, welche ihm beide keinen Schutz gewährt hätten,
dass die nigerianische Botschaft auf seine Schreiben nicht reagiert habe, wobei er herausgefunden habe, dass gewisse Botschaftsmitarbeiter mit den im Untergrund agierenden Person kooperieren würden,
dass ihm bewusst geworden sei, dass er nicht in sein Heimatland zurückkehren könne,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Polens gemäss der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung) sowie zur Überstellung nach Polen gewährt wurde,
dass er hierzu sinngemäss erklärte, aus seinen Ausführungen zu den Gesuchsgründen ergebe sich, dass die polnischen Behörden mit der nigerianischen Botschaft in Polen kooperieren würden,
dass man ihm bei einer Rückkehr nach Polen weiterhin das Leben schwer machen, ihn belästigen und über ihn lachen werde; er werde sich umbringen, falls er dorthin zurückgeschickt werde,
dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren diverse Unterlagen zu den Akten reichte, darunter zwei Reisepässe, zwei polnische Aufenthaltsbewilligungen, einen Studentenausweis, einen Führerausweis, zwei elektronische Flugtickets, einen Boardingpass, eine Kreditkarte, einen Bibliotheksausweis, eine Bankkarte, ein Kontoauszug, ein Ausdruck einer Chat-Unterhaltung, ein Schreiben an die nigerianische Botschaft in Polen vom 24. März 2009, ein Schreiben der Urzedu do spraw cudzoziemców (Ausländerbehörde) vom 15. November 2011 betreffend seinen Antrag auf Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung in polnischer Sprache, zwei Spitalbelege des Szpital (...) vom 8. Februar 2012, ein Schreiben des B._______ (Gouverneur von C._______) vom 12. November 2012 betreffend die Aufenthaltsbewilligung in polnischer Sprache sowie ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2013 betreffend seine Korrespondenzadresse in polnischer Sprache,
dass die belgischen Behörden dem am 1. Februar 2013 durch das BFM gestellten Übernahmeersuchen mit Telefax vom 7. Februar 2013 zustimmten,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. Februar 2013 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 23 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Polen sowie den Vollzug anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretensentscheides insbesondere festhielt, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen sei Polen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig und habe der Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers diese Zuständigkeit nicht zu widerlegen vermöchten, da Polen über einen funktionierenden Staatsapparat verfüge, der im Rahmen seiner Möglichkeiten polizeilich und strafrechtlich gegen kriminelle Organisationen vorgehe und es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, sein Schutzbedürfnis allenfalls unter Beizug eines Anwaltes auch bei höheren Instanzen mit Nachdruck vorzubringen,
dass die Überstellung nach Polen - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 7. August 2013 zu erfolgen habe,
dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung hinsichtlich des Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaates nicht zur Prüfung gelange, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne und keine Hinweise dafür bestünden, dass ihm in Polen eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) drohe,
dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 13. Februar 2013 (Poststempel 14. Februar 2013) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie (sinngemäss) eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug und die Gewährung der vorläufige Aufnahme beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um eine Übersetzung seiner Beschwerde von Amtes wegen in eine Amtssprache, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte,
dass der Beschwerdeführer zum Beweis seiner Vorbringen ein Schreiben eines amerikanischen Generals vom 9. Dezember 2009 an Herrn Manzi, drei Schreiben ("letter of complaint") an die nigerianische Botschaft in Polen vom 24. März 2009, vom 3. Juni 2010 und vom 16. März 2011, zwei Spitalbelege vom 8. Februar 2012, eine Klage vom 23. Februar 2012 an ein Zivilgericht betreffend eine Geldforderung, einen Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung für eine begrenzte Zeitdauer vom 23. April 2012, ein Schreiben vom 9. Mai 2012 an den regionalen Polizeikommandanten in polnischer Sprache und ein Schreiben der Ausländerabteilung (...) (Verwaltung von C._______) vom 18. Mai 2012 betreffend seinen Antrag um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ins Recht legte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Februar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG indessen aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden kann, da die englischsprachige Eingabe verständlich ist und daher ohne Weiteres darüber befunden werden kann, wobei der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache ergeht (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerde - mit Ausnahme des vorgenannten, jedoch nicht als wesentlich erachteten Mangels hinsichtlich der Sprache - frist- und form-gerecht eingereicht ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die Beschwerde somit - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5. S. 116),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht demnach - sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/7 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass demzufolge auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, nicht eingetreten werden kann,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens aus der Dublin-II-Verordnung ergibt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass - unter anderem - derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher dem Asylbewerber einen gültigen beziehungsweise weniger als zwei Jahre vor der Asylgesuchstellung abgelaufenen Aufenthaltstitel oder ein gültiges beziehungsweise seit weniger als sechs Monaten abgelaufenes Visum ausgestellt hat, sofern der Asylbewerber das Hoheitsgebeit der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 9 Dublin-II-Verordnung),
dass der Beschwerdeführer nachweislich in Polen über eine bis Juni 2011 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügte (vgl. die vorinstanzliche Akte A14),
dass die polnischen Behörden dem Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-Verordnung zustimmten, womit die Zuständigkeit Polens zur Durchführung des Asylverfahrens definitiv geworden ist,
dass der Inhalt der Beschwerde zu keiner anderen Einschätzung führt,
dass der Beschwerdeführer vorbringt, die Dublin-II-Verordnung sei nur auf Personen anwendbar, die bereits in jenem europäischen Staat, in welchem sie sich als erstes aufgehalten hätten, um Asyl nachgesucht hätten,
dass er vor der Asylgesuchstellung in der Schweiz weder Polen noch ein anderes europäischen Land um die Gewährung von Asyl ersucht, sondern sich in Polen einzig zum Zweck des Studiums aufgehalten habe,
dass der Beschwerdeführer damit den Anwendungsbereich der Dublin-II-Verordnung verkennt, sich die Zuständigkeit Polens zur Durchführung des vorliegenden Asylverfahrens - wie bereits festgestellt - aus dieser ergibt und zur Bestimmung jener Zuständigkeit die Tatsache des Vorliegens einer (abgelaufenen) Aufenthaltsbewilligung und nicht der Zweck seines Aufenthalts in Polen massgeblich ist,
dass jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person sinngemäss ausführte, die polnischen Behörden würden mit der nigerianischen Botschaft zusammenarbeiten,
dass er auf Beschwerdeebene überdies insbesondere darlegt, er sei in Polen von Belästigung und mentaler Folter betroffen gewesen und habe immer wieder Schwierigkeiten mit einigen polnischen Personen in mutmasslich hohen Positionen gehabt,
dass er in Polen drei Mal physisch angegriffen worden sei, wovon er zwei Vorfälle der Polizei gemeldet habe, welche (mangels genügender Beweise) nichts unternommen habe,
dass er von unbekannten polnischen Männern, die ihn gut zu kennen schienen, zur Kooperation gedrängt worden sei, wobei er vermute, dass es sich dabei um Sicherheitsbeamte gehandelt habe,
dass ihm ein amerikanischer Soldat ständig gefolgt sei beziehungsweise ihn gestalkt und versucht habe, ihn zur Mitarbeit bei einer Gruppe zu bewegen, die die Bibel umschreiben wolle,
dass er dies der nigerianischen Botschaft in Polen gemeldet habe und sein Schreiben später an der Universität aufgetaucht sei, weshalb er den Eindruck habe, die Botschaft sei an seiner Verfolgung beteiligt,
dass ein nigerianischer Student ihn zum Beitritt zu einer Gruppe zu bewegen versucht habe, die in Nigeria eine Revolution habe starten wollen,
dass er konstant telefonisch belästigt worden sei, indem Personen sein Lachen nachgeäfft hätten, um ihn mental zu foltern,
dass ihm die Untätigkeit der nigerianischen Botschaft und der polnischen Polizei gezeigt habe, dass etwas nicht stimme,
dass der Beschwerdeführer damit sinngemäss einwendet, Polen sei Mitverfolger, weshalb eine Überstellung nach Polen Bundesrecht und insbesondere Art. 5 AsylG verletzten würde,
dass die dem Dublin-Verfahren zugrundeliegenden Staatsverträge den Zweck verfolgen, den Mitgliedstaat zu bestimmen, der zur Durchführung des Verfahrens zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft - mithin zur Feststellung einer asylrelevanten Verfolgung durch den Verfolgerstaat - zuständig ist (vgl. Präambel der Dublin-II-Verordnung),
dass bereits der grundlegende Gedanke der Asylgewährung verdeutlicht, dass der hierfür zuständige Mitgliedstaat nicht zugleich Verfolgerstaat sein kann (vgl. zum Ganzen das Urteil E-6195/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 2010),
dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der angeblichen Mitverfolgung durch den polnischen Staat indes einzig auf unsubstanziierte Vermutungen beruft und sich weder aus seinen Ausführungen noch aus den eingereichten Beweismitteln (die sich hinsichtlich des Kontakts mit den polnischen Behörden auf die Thematik der Aufenthaltsbewilligung, die Einreichung einer Zivilklage und auf eine einmalige Schilderung der Ereignisse an einen Polizeikommandanten beschränken) Hinweise auf eine vorhandene oder drohende Verfolgung durch den polnischen Staat ergeben,
dass es ihm - wie die Vorinstanz zu Recht feststellte - hinsichtlich der vorgebrachten Untätigkeit der Polizei betreffend die erlittenen physischen Angriffe zuzumuten gewesen wäre, sich an übergeordnete Instanzen zu wenden,
dass sich die sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers damit als unbegründet erweist und seine Vorbringen einer Prüfung seines Asylgesuchs durch Polen nicht entgegenstehen,
dass somit keine Hindernisse ersichtlich sind, die eine Überstellung nach Polen als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erscheinen lassen würden, womit kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) besteht,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Polen angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass auf die übrigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht einzugehen ist, da diese am Ergebnis des Verfahrens nichts zu ändern vermögen,
dass im Rahmen des Dublinverfahrens systembedingt kein Raum bleibt für die Prüfung individueller Hindernisse gegen den Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat und für die Anordnung von Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass deshalb auf den Antrag des Beschwerdeführers, er sei wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, nicht einzutreten ist,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unabhängig von der finanziellen Situation des Beschwerdeführers, nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: