Entscheiddatum: 20.02.2013Publikationsdatum: 28.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-760/2013
Urteil vom 20. Februar 2013 Besetzung Einzelrichter Markus König,mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______,palästinensischer Herkunft, vertreten durch lic. phil. I Annelise Gerber, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Januar 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 24. November 2012 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, zu dem er am 27. November 2012 und am 4. Dezember 2012 befragt wurde,
dass er auf Vorhalt einer in der EURODAC-Datenbank abgespeicherten daktyloskopischen Erfassung in Spanien einräumte, er habe am 22. April 2012 am Flughafen von Madrid ein Asylgesuch gestellt und sei am 22. Oktober 2012 in diesem Land als politischer Flüchtling anerkannt worden, worauf ihm die spanischen Behörden am 26. Oktober 2012 eine fünf Jahre lang gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt hätten,
dass er Spanien jedoch wegen der schlechten Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge, der fehlenden Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt zu verdienen, und der ungenügenden Sicherheitslage (mangelnder Schutz vor Diebstählen) verlassen habe,
dass sich die spanischen Behörden auf Anfrage des BFM vom 17. Dezember 2012 hin gleichentags unter Hinweis auf die bis 2017 gültige Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu dessen Rückübernahme bereit erklärten,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Januar 2013 - eröffnet am 7. Februar 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz anordnete und den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass der Beschwerdeführer am 14. Februar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, es sei auf das Asylgesuch einzutreten (und von einer Rückweisung nach Spanien abzusehen), das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) ersuchen liess,
dass die Akten am 18. Februar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter im Folgenden erwähnten Vorbehalt - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, weshalb auf den Antrag, dem Beschwerdeführer sei (im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens) in der Schweiz Asyl zu gewähren, nicht eingetreten werden kann,
dass nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG der Bundesrat Staaten bezeichnen kann, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht,
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn eine asylsuchende Person in einen solchen sicheren Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Spanien und seine Anerkennung als Flüchtling in diesem Land nicht bestritten sind,
dass es sich bei Spanien gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt und die spanischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2012 ausdrücklich zugestimmt haben,
dass damit die Grundvoraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt sind,
dass demnach auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist, es sei denn, es wäre eine der Ausnahmebestimmungen gemäss Art. 34 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erfüllt,
dass der Beschwerdeführer keinen engen persönlichen Bezug zu in der Schweiz lebenden Personen im Sinn von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG geltend macht und ein solcher sich auch nicht aus den Akten ergibt,
dass praxisgemäss auf das Gesuch einer Person, die in einem verfolgungssicheren Drittstaat Asyl oder einen vergleichbaren Schutz erhalten hat, nicht eingetreten wird (vgl. zum Ausnahmetatbestand von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG insbes. BVGE 2010/56, E. 4-6),
dass schliesslich keine Hinweise darauf bestehen, dass dem Beschwerdeführer in Spanien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG zukommen würde (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG), was er ja selber auch ausdrücklich anerkennt (vgl. Beschwerde S. 3),
dass an diesen Feststellungen, wie nachfolgend ausgeführt, auch die Entgegnungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermögen, er sei in Spanien nur "auf dem Papier als Flüchtling anerkannt", und die spanischen Behörden seien aus politischen und wirtschaftlichen Problemen nicht in der Lage, die Flüchtlinge in ihrem Land gemäss ihren internationalen Verpflichtungen zu unterstützen, weshalb er in diesem Land keine menschenwürdige Existenz gehabt habe (vgl. a.a.O.),
dass das BFM somit zu Recht den Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht verfügt worden ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, dem Beschwerdeführer obliegt, diese Vermutung umzustossen, wobei er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates in ihrem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, §§ 84 f. und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 i.S. C-411/10 und C-493/10),
dass dem Beschwerdeführer in Spanien alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zustehen - zu welchen auch die Gleichbehandlung mit spanischen Bürgern, beispielsweise mit Bezug auf Fürsorge, Arbeitsgesetzgebung und soziale Sicherheit gehört (vgl. Art. 23 f. FK) - und keine Hinweise vorliegen, wonach Spanien als Signatarstaat dieses Abkommens sich nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, bei den zuständigen spanischen Behörden seine Rechte geltend zu machen und nötigenfalls - mit Hilfe von Beratungsstellen für Asylsuchende und Flüchtlinge - auf dem Rechtsweg durchzusetzen,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen daher zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die anlässlich der Anhörungen thematisierte psychische Belastung des Beschwerdeführers (vgl. Protokoll vom 4. Dezember 2012 S. 5 f.) im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht thematisiert werden, weshalb davon ausgegangen werden kann, es bestünden diesbezüglich keine Wegweisungsvollzugshindernisse,
dass der Umstand, der Beschwerdeführer habe zu geringe finanzielle Unterstützung seitens der spanischen Behörden erhalten und eine ihm angebotene Weiterbildungsveranstaltung aus finanziellen Gründen nicht besuchen können (vgl. Beschwerde S. 3), offenkundig ebenfalls kein Wegweisungshindernis darstellt,
dass somit weder die in Spanien herrschende allgemeine Lage noch sonstige individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da die spanischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben,
dass nach dem Gesagten auch der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich die Beschwerde als aussichtslos erweist und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung deshalb abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark
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