Reopening of asylum appeal proceedings after erroneous dismissal

e-763-2010Bundesverwaltungsgericht / 5. Abteilung17.02.2010Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court granted an applicant's request to reopen asylum appeal proceedings after an earlier dismissal for mootness. The court found that the applicant's counsel had timely responded to the court's interim order and that the submission had been overlooked by mistake. Because the applicant's current address was in the file, the prior finding that no protected interest existed was incorrect. The court annulled the dismissal order of 26 January 2010, reinstated the appeal under the same docket, imposed no court costs, and awarded CHF 400 in party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 64 Abs. 1 VwVG; reopening of proceedings after a dismissal for mootness: if a timely submission by counsel was overlooked and the file discloses the applicant's current address, the assumption that no protected interest exists is erroneous. In such circumstances the dismissal decision must be annulled and the proceedings resumed. Successful reopening entails no court costs and, in principle, an award of necessary party compensation; where no fee note is filed, the amount may be fixed ex aequo et bono on the basis of the record (consid. 2-4).

Gesamter Gesetzestext

BVGer E-763/2010

Entscheiddatum: 17.02.2010Publikationsdatum: 01.03.2010

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung V

E-763/2010

{T 0/2}

Urteil vom 17. Februar 2010

Besetzung

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Bruno Huber,

Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.

Parteien

A._______, geboren (...),

Türkei,

vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,(...),

Gesuchsteller,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens; Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2010 (E-2437/2008) / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass das BFM mit Verfügung vom 19. März 2008 das Wiedererwägungsgesuch des Gesuchstellers vom 27. Dezember 2007 abwies und die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 23. September 2004 feststellte,

dass der Gesuchsteller diese Verfügung mit Beschwerde vom 15. April 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht,

dass er gemäss Mitteilung der zuständigen kantonalen Behörde seit dem 29. Dezember 2009 unbekannten Aufenthalts war,

dass seinem Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2010 Frist zur Bekanntgabe des gegenwärtigen Aufenthaltsortes des Gesuchstellers angesetzt wurde, verbunden mit der Androhung, andernfalls werde das Verfahren mangels Rechtsschutzinteresse als gegenstandslos geworden abgeschrieben,

dass das Beschwerdeverfahren mit Abschreibungsentscheid E- 2437/2008 vom 26. Januar 2010 - mit der Begründung, der Rechtsvertreter habe sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen lassen, weshalb praxisgemäss vom Fehlen eines schutzwürdigen Interesses an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung des BFM vom 19. März 2008 auszugehen sei - infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde (Art. 111 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),

dass der Rechtsvertreter des Gesuchstellers mit Eingabe vom 2. Februar 2010 sinngemäss um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens ersuchte,

dass die Instruktionsrichterin mit prozessleitender Verfügung vom 2. Februar 2010 im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aussetzte,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 15. April 2008 gegen die Verfügung des BFM vom 19. März 2008 mit Abschreibungsentscheid vom 26. Januar 2010 als gegenstandslos geworden abschrieb,

dass es daher für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens zuständig ist,

dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet (Art. 21 Abs. 1 und Art. 23 VGG),

dass der Gesuchsteller durch den Abschreibungsentscheid vom 26. Januar 2010 besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung des Gesuchs legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass er mit Eingabe vom 2. Januar 2010 geltend machte, das Beschwerdeverfahren sei irrtümlicherweise abgeschrieben worden,

dass er zur Begründung anführte, er habe mit Schreiben vom 18. Januar 2010 rechtzeitig auf die Zwischenverfügung vom 8. Januar 2010 reagiert, wobei als Beweismittel zwei entsprechende Schreiben, ein ärztliches Schreiben vom 4. Januar 2010 sowie eine Bestätigung der Schweizerischen Post zu den Akten gereicht wurden,

dass sich aufgrund der Aktenlage ergibt, dass die Eingabe des Rechtsvertreters vom 18. Januar 2010 infolge eines Versehens keine Berücksichtigung fand, als der Abschreibungsentscheid erging,

dass der vorgenannten Eingabe die gegenwärtige Adresse des Gesuchstellers zu entnehmen ist und demzufolge die Feststellung im Abschreibungsentscheid E-2437/2008 vom 26. Januar 2010, wonach kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung des BFM vom 19. März 2008 bestehe, zu Unrecht erfolgte,

dass demnach das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens gutzuheissen, der Abschreibungsentscheid E-2437/2008 vom 26. Januar 2010 mit vorliegendem Urteil E-763/2010 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren unter der Verfahrensnummer E- 2437/2008 wieder aufzunehmen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),

dass dem Gesuchsteller angesichts der Gutheissung des Gesuchs in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass der Rechtsvertreter des Gesuchstellers keine Kostennote eingereicht hat, sich aufgrund der Akten der Aufwand für das Gesuchsverfahren jedoch zuverlässig abschätzen lässt, weshalb auf die Einholung einer Kostennote zu verzichten ist,

dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) auf pauschal Fr. 400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und dem Gesuchsteller dieser Betrag als Parteientschädigung auszurichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens

E-2437/2008 wird gutgeheissen.

Der Abschreibungsentscheid E-2437/2008 vom 26. Januar 2010 wird aufgehoben. Das Beschwerdeverfahren wird unter dieser Verfahrensnummer wieder aufgenommen.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Dem Gesuchsteller wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400.- ausgerichtet.

Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, das BFM und [kantonale Behörde].

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Christa Luterbacher Jan Feichtinger

Versand:

Schlagwörter

asylummootnessreopeningprotected interestprocedural errorcourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the motion to reopen the dismissed appeal proceedings should be granted

Extrahierter Entscheid

Yes. The dismissal order had wrongly assumed there was no protected interest because the lawyer's timely submission had been overlooked and the applicant's current address was on file.

Extrahierte Begründung

The file showed that the submission of 18 January 2010 had been omitted by mistake when the dismissal order was issued; therefore the basis for finding the appeal moot was incorrect.

Kernrechtsfrage

Whether the dismissal order of 26 January 2010 should be annulled and the appeal reopened

Extrahierter Entscheid

Yes. The earlier dismissal order was set aside and the appeal proceedings were reinstated under the same docket.

Extrahierte Begründung

Because the applicant remained locatable and had a protected interest in challenging the migration authority's decision, the mootness dismissal could not stand.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged

Extrahierter Entscheid

No. No procedural costs were imposed.

Extrahierte Begründung

The applicant succeeded in the reopening request, so no costs were to be levied.

Kernrechtsfrage

Whether the applicant was entitled to party compensation

Extrahierter Entscheid

Yes. A flat amount of CHF 400 was awarded from the court fund for necessary representation costs.

Extrahierte Begründung

Given the success of the request, compensation under the applicable fee regulation was appropriate; the amount was fixed ex aequo because no detailed fee note was filed.

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