Entscheiddatum: 22.02.2013Publikationsdatum: 19.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-768/2013
Urteil vom 22. Februar 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong. Parteien A._______, geboren am (...), Ägypten, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Januar 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seine Heimat im August 2007 aus wirtschaftlichen Gründen in Richtung Libyen verliess und sich von dort im Oktober 2009 nach Italien begab, wo er bis zu seiner Reise in die Schweiz illegal lebte und arbeitete,
dass er am 25. September 2012 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 4. Oktober 2012 angab, er wolle sein Asylgesuch zurückziehen und in seine Heimat zurückkehren,
dass er diesen Rückzug indes anlässlich der Fortsetzung der Befragung am 19. Oktober 2012 widerrief,
dass er sein Asylgesuch danach sowie bei der Anhörung vom 7. Januar 2013 im Wesentlichen damit begründete, dass er sich unter der Regierung von Mubarak zwar von der Absolvierung des Militärdienstes habe freikaufen können, seit der Machtübernahme der Muslimbruderschaft in Ägypten indes befürchten müsse, er werde bei einer Rückkehr als Dienstverweigerer sofort verhaftet und deswegen zu einer zweijährigen Gefängnisstrafe verurteilt oder er werde ins Militär eingezogen und in die Krisengebiete geschickt werden, wo unzählige junge Männer jedes Jahr aufgrund der Hitze und des harten Trainings sterben würden,
dass er einen auf seinen Namen lautenden ägyptischen Reisepass abgab,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. Februar 2013 - eröffnet am 16. Januar 2013 - ablehnte, seine die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Februar 2013 (Poststempel: 13. Februar 2013) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, ihm sei Einsicht in die mit der Beschwerde neu eingereichten Beweismittel zu gewähren und eventualiter dazu das rechtliche Gehör zu gewähren, die Verfügung des BFM vom 15. Januar 2013 sei aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren oder sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass das Verfahren sich nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richter entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 f. AsylG),
dass die verfahrensrechtlichen Anträge des Beschwerdeführers - ihm sei die Einsicht in (und das rechtliche Gehör zu) den von ihm selbst neu eingereichten Beweismittel(n) zu gewähren - als sinnwidrig zu bezeichnen und damit als offensichtlich unbegründet abzuweisen sind,
dass in Bezug auf sein neue Behauptung, er sei ein ehemaliges aktives Mitglied der C._______ Partei gewesen und solche würden derzeit gemäss nationalen und internationalen Berichten durch die Milizen der Muslimbruderschaft ermordet, festzustellen ist, dass mehrere Aspekte gegen die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens sprechen,
dass er sich damit diametral in Widerspruch setzt zu seinen früheren Aussage, er sei in Ägypten politisch nie tätig gewesen (vgl. A4/10 S. 7; A11/9 S. 6), und das nachgeschobene Vorbringen auch in keiner Weise begründet, sondern nur pauschal und basierend auf Berichterstattungen eine drohende Verfolgung durch die Muslimbruderschaft aufgrund dieser angeblichen Parteimitgliedschaft behauptete,
dass ferner die Beweiskraft des eingereichten Beweismittels (vergrösserte Farbfotokopie eines "Parteimitgliedsausweis") äusserst gering ist, zumal dieses Dokument am [Zahl] November 2007 in Ägypten ausgestellt wurde, der Beschwerdeführer aber eigenen Angaben zufolge bereits im August 2007 ausgereist war (vgl. A4/10 S. 6),
dass nach einer Gesamtwürdigung der Aktenlage dieses neue Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG offensichtlich nicht zu genügen vermag,
dass der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der bestehenden Aktenlage vollständig und korrekt erstellt ist, weshalb der Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz ebenfalls als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass daran auch das kommentarlos auf Beschwerdeebene neu eingereichte, mit "absolvierter Wehrdienst (Dokument)" betitelte Beweismittel nichts ändert, von welchem aufgrund der früheren Angaben des Beschwerdeführers anzunehmen ist, dass es sich dabei um eine Kopie des (...) Militärzeugnisses (vgl. A11/9 S. 3) handelt, welches der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bei seinem [Verwandter] gelassen und das dieser [Tätigkeit] habe (vgl. A11/9 S. 5),
dass das BFM im Wesentlichen anführte, Disziplinarmassnahmen wegen Militärdienstverweigerung seien grundsätzlich rechtstaatlich legitim, weshalb den entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zukomme, zudem gemäss gesicherten Kenntnissen des BFM, nicht davon ausgegangen werden könne, ihm drohe wegen Militärdienstverweigerung in seinem Heimatstaat eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung,
dass der Beschwerdeführer diesen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenzuhalten vermag, sondern lediglich angibt, die neue Regierung in Ägypten werde ihn bei der Rückkehr sofort inhaftieren, da er bereits 28 Jahre alt sei und Männer ab dem 25. Lebensjahr gemäss dem Gesetz Militärdienst leisten müssten, wenn sie dienstfähig seien, eine Angabe, die im Übrigen im Widerspruch steht zu seinen Aussagen, man müsse sich mit 19 Jahren bei den Behörden melden und werde im Alter von 20 Jahren eingezogen (vgl. A4/11 S. 7) beziehungsweise die jungen Männer müssten mit 19 ins Militär (vgl. A11/9 S. 5),
dass, wie vom BFM zu Recht erkannt, allfällige strafrechtliche Konsequenzen wegen Refraktion, Dienstverweigerung oder Desertion bei einer Rückkehr ins Heimatland grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes oder der Flüchtlingskonvention darstellen,
dass die Bestrafung wegen einer begangenen Straftat nur dann für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft relevant sein kann, wenn der Staat die Tat aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe unverhältnismässig erhöht (sog. Polit-Malus; vgl. auch den die ständige einschlägige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bestätigende neue Bestimmung gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG),
dass die dem Beschwerdeführer angeblich drohende zweijährige Gefängnisstrafe wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion offensichtlich als legitime staatliche und nicht unverhältnismässige Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht, und damit als asylrechtlich nicht relevant zu charakterisieren ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Wegweisungsvollzug in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung am 4. Oktober 2012 noch den Wunsch geäussert hatte, in seine Heimat zurückzukehren, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und der Beschwerdeführer einen bis zum 10. September 2013 gültigen ägyptischen Reisepass besitzt,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Tu-Binh Truong
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