Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. November 2024.
Entscheiddatum: 07.02.2025Publikationsdatum: 17.02.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7684/2024
Urteil vom 7. Februar 2025 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Deborah D'Aveni; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Joël Naef, Advokat, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. November 2024.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 23. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und das SEM ihn am 3. Mai 2023 einlässlich zu seinen Asylgründen anhörte sowie am 24. April 2024 eine ergänzende Anhörung durchführte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuches im Wesentlichen geltend machte, er sei kurdischer Ethnie, stamme aus B._______; er habe im Jahr 2020 erstmals die Türkei verlassen und sei nach Rumänien gereist, wo er im August 2020 ein Asylgesuch gestellt, indes keine Asylgründe gehabt habe, da er nur als Tourist dorthin gereist, aber von den Behörden aufgegriffen worden sei,
dass er sich ungefähr ein bis zwei Wochen in Rumänien aufgehalten habe, von den rumänischen Behörden dann in die Türkei zurückgeschickt worden sei, wo er im Jahr 2022 begonnen habe, kritische Beiträge über Kurdistan und die türkische Regierung auf Facebook zu posten; ausserdem sei er Mitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) geworden und habe der Partei an Veranstaltungen geholfen, jedoch keine besondere Funktion innegehabt,
dass auch sein Vater HDP-Sympathisant, indes kein Mitglied dieser Partei sei und auch sonst kein Familienmitglied in der Türkei politisch aktiv sei,
dass er im März 2022 zu Hause von zwei Polizisten mitgenommen und von diesen einen Tag lang in einem Container festgehalten worden und zu seinen Posts auf den sozialen Medien befragt worden sei,
dass ihm die Polizisten zudem ein Angebot gemacht hätten, für sie als Spitzel zu arbeiten, was er abgelehnt habe, woraufhin er von ihnen derart geschlagen worden sei, dass er sich im Spital habe behandeln lassen müssen,
dass er, um die Polizisten anzuzeigen, einen gerichtsmedizinischen Bericht habe erstellen lassen,
dass im Januar 2023 ein Verwandter seines Vaters, der Polizist sei, zu ihnen nach Hause gekommen sei und mitgeteilt habe, dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eröffnet worden sei, und er aus Angst, erneut misshandelt zu werden, sein Heimatland am 20. Januar 2023 auf dem Landweg verlassen habe und am 23. Januar 2023 in die Schweiz gelangt sei,
dass nach seiner Ausreise die Polizei zweimal zu seiner Familie gegangen sei und diese nach seinem Verbleib gefragt habe,
dass er von seinem Anwalt in der Türkei Dokumente bezüglich eines Vorführbefehls erhalten habe und insgesamt zwei Verfahren gegen ihn hängig seien, eines wegen Erniedrigung von staatsführenden Personen und eines wegen Terrorpropaganda,
dass er exilpolitisch aktiv sei, indem er in der Schweiz an Veranstaltungen und Demonstrationen teilnehme und regierungskritische Posts veröffentliche, wobei ihm nicht bekannt sei, ob die türkischen Behörden davon Kenntnis hätten,
dass der Beschwerdeführer im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens zur Stützung seiner Vorbringen diverse türkischsprachige Dokumente - insbesondere Strafverfahrensakten - einreichte (vgl. Beweismittelverzeichnis SEM Akte 8/175),
dass das SEM mit Verfügung vom 4. November 2024 (eröffnet am 7. November 2024) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch vom 23. Januar 2023 ablehnte und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 6. Dezember 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, der Entscheid vom 4. November 2024 sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei der Vollzug der Wegweisung als unzulässig und unzumutbar zu erachten und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sowie, die Angelegenheit sei zur neuerlichen Abklärung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht sowie beantragt wurde, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
dass ferner beantragt wurde, soweit erforderlich, seien für die bereits beim SEM eingereichten Beweismittel beglaubigte Übersetzungen einzuholen; eventualiter sei dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zu erteilen, beglaubigte Übersetzungen nachzureichen,
dass der Rechtsmittelschrift verschiedene, bereits beim SEM eingereichte Beweismittel beigelegt waren (vgl. Beschwerde BVGer Akte 1 S. 14 [Beilagenverzeichnis]),
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 namens des Beschwerdeführers Übersetzungen der wesentlichen, von ihm beim SEM eingereichten türkischen Beweismittel einreichte,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2024 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht eintrat, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des rubrizierten Advokats als amtlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 7. Januar 2025 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu leisten,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 6. Januar 2025 leistete,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 22. Januar 2025 weitere türkischsprachige Justizdokumente und einen Zeitungsbericht, gemäss dem über die Fahndung und die Flucht des Beschwerdeführers berichtet werde, zu den Akten reichte und deren Übersetzung in Aussicht stellte,
dass mit Eingabe vom 4. Februar 2025 Übersetzungen von am 22. Januar 2025 eingereichten Beweismitteln zu den Akten gegeben wurden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt, wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), wobei erwähnte Nachteile von einer bestimmten Intensität und gezielt sowie aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive erfolgt sein oder drohen müssen und die Flüchtlingseigenschaft im Weiteren bedingt, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt war oder künftig sein wird,
dass die Flüchtlingseigenschaft ausserdem nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss und dies der Fall ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, die Vorbringen hingegen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass der Rückweisungsantrag (vgl. Beschwerde S. 2) damit begründet wird, der vorinstanzliche Entscheid basiere auf einer falschen Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. Beschwerde S. 4) und dazu konkret ausgeführt wird, das SEM nehme eine unzulässige Beweislastumkehr vor, indem es den vom Beschwerdeführer eingereichten Arztbericht, mit dem sein Krankenhausaufenthalt belegt werde, als nicht fälschungssicher erachte und damit erkenne, dass alle Dokumente ohne fälschungssichere Merkmale mutmasslich gefälscht seien, was eine massgebliche Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Rechts auf Beweisabnahme darstelle (vgl. Beschwerde S. 7),
dass diese Rüge unbegründet ist, da dem vom Beschwerdeführer eingereichten Spitalbericht (vgl. SEM Akte 8/175 ID-004, 23/1 und 46/2 S. 2) insofern lediglich ein geringer Beweiswert zukommt, da dieses Dokument zwar geeignet ist, seinen geltend gemachten Krankenhausaufenthalt vom März 2022 zu bestätigen, indes - wie nachstehend dargelegt und vom SEM zutreffend gefolgert (vgl. Verfügung S. 6) - nicht als Beleg für die von ihm geltend gemachte Ursache seiner durch vermutlich türkische Polizisten zugefügten Verletzungen zu erachten ist,
dass im Übrigen eine andere rechtliche Würdigung der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel und der von ihm vorgebrachten Sachverhaltselemente noch keine mangelhafte oder falsche Sachverhaltsermittlung darstellen und sich aufgrund der derzeitigen Aktenlage auch sonst keine Verletzungen des Untersuchungsgrundsatzes ergeben,
dass der entsprechende Rückweisungsantrag daher als unbegründet abzuweisen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss gelangt, dass die Vorinstanz in materieller Hinsicht zu Recht folgerte, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht standhalten würden,
dass nämlich das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Kernereignis, wonach er im März 2022 von zwei türkischen Polizeiangehörigen mitgenommen und er zur Spitzeltätigkeit aufgefordert worden sei, was er verweigert habe und weshalb er spitalreif geschlagen worden sei - einhergehend mit der Einschätzung des SEM (vgl. SEM Akte 54/14 S. 6) - als nicht glaubhaft zu erachten ist,
dass er dazu im Rahmen der Anhörung vom 3. Mai 2023 zu Protokoll gab, er habe einen medizinischen Bericht erstellen lassen, um erwähnten Vorfall zu melden und habe dann auf dem Polizeiposten C._______ in D._______ eine Anzeige erstattet, die man jedoch nicht habe entgegennehmen wollen (vgl. SEM Akte 24/16 F72 ff.),
dass er demgegenüber an der ergänzenden Anhörung vom 24. Mai 2024 zunächst behauptete, er habe damals keine Anzeige erstatten wollen und als Grund dafür nannte: "Wen sollen wir anzeigen und wo hätten wir das tun sollen?" (vgl. SEM Akte 47/12 F60), und er diese Aussage nach Konfrontation mit seinem Widerspruch zu relativieren versucht, in dem er angibt: "Doch, ich glaube ich bin hingegangen" (vgl. a.a.O. F 61 ff.); diese Erklärung jedoch aus Sicht des Gerichts nicht überzeugt,
dass auch mit dem Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei während jener Anhörung emotional zu aufgewühlt gewesen (vgl. Beschwerde S. 7), erwähnter Widerspruch nicht schlüssig aufgelöst wird, zumal hinsichtlich eines solchen Schlüsselereignisses eine gewisse Kongruenz in den Aussagen erwartet werden kann, seine Angaben sich diesbezüglich jedoch diametral widersprechen,
dass mit dem eingereichten Krankenhausattest vom 20. März 2022 keine Bestätigung des zuvor genannten Vorfalls erfolgt, da damit weder ein Bezug zu den angeblichen Schlägen durch Polizisten aufgezeigt noch darin die konkreten Ursachen seiner Verletzungen, die zum Krankhausaufenthalt führten, beschrieben werden (vgl. SEM Akte 8/175 ID-004, 46/2 S. 2; vgl. BVGer Akte 1, Beilage 5, BVGer Akte 3, Beilage 1),
dass auch nicht erstellt ist, dass er - wie von ihm behauptet - von zwei Polizisten geschlagen worden sein soll, zumal es sich dabei seinen Angaben zufolge lediglich um eine Vermutung seinerseits handelte (vgl. SEM Akte 47/12 F43),
dass, hätte der Beschwerdeführer wegen seiner im März 2022 erfolgten Weigerung die geforderte Spitzeltätigkeit für den türkischen Staat auszuüben sowie aufgrund seiner vorgebrachten prokurdischen Aktivitäten respektive seiner Propaganda in den sozialen Medien (vgl. SEM Akte 24/16 F53 ff., F81 ff., F90, F125 ff. sowie Akte 47/12 F36 f., F41ff.) bereits schon damals im Fokus der türkischen Behörden gestanden, nicht einleuchtet, dass er bis zu seiner Ausreise im Januar 2023 nach eigenen Angaben keine weiteren behördlichen Behelligungen zu gewärtigen gehabt habe (vgl. SEM Akte 24/16 F78, F109),
dass in diesem Kontext auch nicht nachvollziehbar ist, warum der Beschwerdeführer, der sich eigenen Angaben gemäss durch die staatlichen Behörden nach erwähntem Vorfall vom März 2022 weiterhin bedroht gefühlt hat, erst fast ein Jahr später sein Heimatland verlassen hat,
dass ausserdem Zweifel daran bestehen, dass er nach seiner angeblich erstmaligen Ausreise mit einem LKW aus der Türkei im Jahr 2020 und der Asylgesuchstellung in Rumänien (vgl. SEM Akte 11/2 S. 1) tatsächlich wieder in sein Heimatland zurückkehrte,
dass er nämlich nach seiner Asylgesuchstellung vom 20. August 2020 in Rumänien als verschwunden galt (vgl. SEM Akte 14/1) und er zudem gemäss den am 19. Dezember 2024 auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten am 19. Juli 2020 auf dem Luftweg von E._______ aus seinen Heimatstaat verliess und danach nicht wieder einreiste (vgl. BVGer Akte 3, Beilagen 9 und 10 samt Übersetzung),
dass insofern der Beschwerdeführer zudem als Grund für seine angeblich im Januar 2023 erfolgten Ausreise ein gegen ihn eröffnetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren nennt, wovon er erst ungefähr anderthalb Wochen zuvor durch einen Verwandten väterlicherseits, der bei der Polizei arbeite, erfahren habe (vgl. SEM Akte 24/16 F50, F96 und F122; 47/12 F41 und F68), festzustellen ist, dass gemäss den beim SEM eingereichten strafrechtlichen Unterlagen gegen ihn zwar wegen Erniedrigung der türkischen Nation, des türkischen Staates, der Regierung und der Justiz und auch wegen Terrorpropaganda strafrechtlich ermittelt und im April 2023 ein gerichtlicher Vorführbefehl ausgestellt wurde (vgl. SEM Akte 8/175 ID 006 ff., 36/8 sowie 50/4),
dass den weiteren Eingaben auf Beschwerdeebene vom 19. Dezember 2024 (vgl. BVGer Akte 3, Beilagen 2 bis 9 samt Übersetzung), 22. Januar 2025 (vgl. BVGer Akte 6, Beilagen 1 bis 6) und 4. Februar (vgl. BVGer Akte 7, Beilagen 1 bis 4) ebenfalls zu entnehmen ist, dass gegen ihn wegen erwähnter Straftatbestände ermittelt wird,
dass aus den Dokumenten ausserdem ersichtlich ist, dass im April 2023 ein Vorführbefehl durch die Friedensstrafrichterschaft B._______ erlassen wurde (vgl. BVGer Akte 3, Beilage 8) und das Vorführbüro der Staatsanwaltschaft B._______ am 16. Mai 2024 ebenfalls von einem richterlichen Vorführ- respektive Festnahmebeschluss spricht (vgl. BVGer Akte 6, Beilage 1, vgl. auch SEM Akte 8/175 ID 006),
dass ungeachtet der Frage nach der Authentizität dieser im Verfahren eingereichten strafrechtlichen Unterlagen - festzustellen ist, dass ein richterlicher Vorführbefehl- respektive ein in diesem Zusammenhang erlassener Festnahmebeschluss im türkischen Kontext zum hauptsächlichen Zweck hat, den Beschwerdeführer zu strafrechtlichen Ermittlungszwecken einzuvernehmen respektive anzuhören; dies nötigenfalls unter vorgängiger Festnahme,
dass sodann gemäss dem Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 keine stichhaltigen Gründe für die Annahme besteht, dass Personen, die in der Türkei von zuvor genannten Straftatbeständen betroffen sind, im Rahmen von Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten haben,
dass sich deshalb aus einem solchen Umstand alleine noch keine begründete Furcht vor einer mit beachtlichen Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eintretenden flüchtlingsrechtlichen Verfolgungsmassnahme (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG) ergibt und im Falle des Beschwerdeführers keine individuellen Gründe ersichtlich sind, die auf einen individuellen Politmalus hinweisen,
dass er mit seinen Facebook-Posts nämlich bislang nicht auf grosse Resonanz gestossen zu sein scheint, er ausserdem nie verurteilt wurde und daher als Ersttäter behandelt wird, und sein politisches Profil - entgegen der Auffassung in der Beschwerde (vgl. Beschwerde S. 10) - als eher niederschwellig zu erachten ist, zumal er seinen Angaben zufolge erst im September 2020 ein einfaches Mitglied der HDP wurde (vgl. SEM Akte 8/175 ID-003, 24/16 F46 und F84 ff., 47/12 F33 f.), in dieser Partei keine Führungsfunktion innehatte und seine Familienangehörigen nicht politisch aktiv waren; er demnach auch nicht aus einer in der Türkei politisch aktiven Familie stammt (vgl. SEM Akte 24/16 F114 ff., 47/12 F38 f.),
dass auch die von ihm genannten exilpolitischen Aktivitäten (vgl. SEM Akte 24/16 F110 ff., 47/12 F70 f., vgl. Beschwerde BVGer Akte 3 S. 4; Beilage 6) nicht zu einem anderen Schluss führen, da auch diese als niederschwellig zu erachten sind, er mithin kein exponiertes Profil durch seine blossen Teilnahmen an Demonstrationen und Feiern für die kurdische Sache, aufweist,
dass sich im Übrigen auch aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten Ausschnitt aus einer türkischsprachigen Online-Zeitung vom 22. Januar 2025 (vgl. BVGer Akte 6, Beilage 6, BVGer Akte 7, Beilage 4) nicht auf eine Verfolgungsfurcht schliessen lässt, zumal der volle Name des Beschwer-deführers darin nicht erwähnt wird, sondern bloss eine Person namens X._______ und keinerlei zeitliche Zusammenhänge genannt werden, zumal vom Beschwerdeführer auch unkommentiert bleibt, weshalb über ihn zum jetzigen Zeitpunkt in dieser Hinsicht berichtet werden sollte,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind und auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass in der Türkei weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - und an dieser Einschätzung weder das Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts seit Juli 2015 noch die sicherheitspolitische Entwicklung nach dem Putschversuch im Juli 2016 etwas zu ändern vermögen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2. mit weiteren Hinweisen),
dass die Vorinstanz ebenso zu Recht darauf hinwies, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz B._______ nach dem Erdbeben im Februar 2023 nicht generell als unzumutbar zu erachten ist, sondern sich die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin gemäss Rechtsprechung des Gerichts im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen und dabei insbesondere der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3),
dass in individueller Hinsicht indes keine Gründe ersichtlich sind, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden,
dass angesichts der Schulbildung und der verschiedenen beruflichen Erfahrungen des Beschwerdeführers (Gymnasiumabschluss, Verkäufer sowie Angestellter bei (...), vgl. SEM Akte 24/16 F32 ff.), seines im Heimatstaat bestehenden Beziehungsnetzes (Eltern und Geschwister in B._______ , weitere Verwandte in F._______; vgl. a.a.O. F9 ff., F16 ff.) und auch seiner Angaben, dass es ihm gesundheitlich gut gehe und seine Eltern ihm die Ausreise finanzieren konnten (vgl. a.a.O. F45, vgl. SEM Akte 47/12 F5) nicht davon auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten wird,
dass es dem Beschwerdeführer im Übrigen - wie vom SEM zu Recht erwähnt - unbenommen wäre, sich auch in einem anderen Teil seines Heimatstaates sozial und wirtschaftlich wieder zu integrieren,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine entsprechenden Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind,
dass dieser Betrag dem - in gleicher Höhe - am 6. Januar 2025 ein bezahlten Kostenvorschuss zu entnehmen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Dem Beschwerdeführer werden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss entnommen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg
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