Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 06.02.2025Publikationsdatum: 19.02.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-77/2025
Urteil vom 6. Februar 2025 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Necmettin Sahin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2024 / N (...).
dass der kurdische Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) Mai 2023 auf legalem Weg verlassen habe und am 22. Mai 2023 in die Schweiz eingereist sei, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 2. November 2023 sowie - nach der Zuteilung ins erweiterte Verfahren - der ergänzenden Anhörung vom 17. September 2024 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, aus einer politisch aktiven Kurdenfamilie zu stammen und deswegen regelmässig - insbesondere auch während des Militärdiensts und bei Identitätskontrollen - behelligt, als Terrorist beschimpft, bedroht oder zu Spitzeltätigkeit aufgefordert worden zu sein,
dass mehrere seiner Familienangehörigen, darunter auch zwei seiner Brüder, in der Vergangenheit bereits aufgrund ihres politischen Engagements inhaftiert gewesen seien und auch er anlässlich von Demonstrationen kurzzeitig festgenommen und jeweils geschlagen worden sei,
dass er Mitglied der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) gewesen sei, sich zwischen 2013 und 2015 an Aktivitäten der Yurtsever Devrimci Gençlik Hareketi (YDG-H) beteiligt und im April 2023 seine Geschäftsräumlich-keiten an die Nachfolgepartei der HDP (Ye il Sol Parti) vermietet habe, was den Druck der türkischen Sicherheitskräfte auf ihn intensiviert und schliesslich zu seinem Entschluss geführt habe, die Türkei im Mai 2023 noch vor den Präsidentschaftswahlen zu verlassen,
dass er nach seiner Ausreise Posts in den Sozialen Medien verfasst habe und deswegen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei,
dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen unter anderem einen Mietvertrag zwischen der Ye il Sol Parti und seinem Bruder vom (...) 2023 und eine Kopie eines Vorführbefehls des Friedensstrafgerichts B._______ vom (...) Mai 2024 zu den Akten reichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 - eröffnet am 5. Dezember 2024 - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch abwies und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. Januar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben liess und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei ihm unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2025 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Verweis auf die voraussichtliche Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und einen Kostenvorschuss in Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten einverlangte, welcher am 29. Januar 2025 fristgerecht geleistet wurde,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, nachdem auch der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG),
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Behörden aufgrund seiner Familienangehörigen, seines niederschwelligen Engagements für die HDP und die Vermietung von Räumlichkeiten ein gewisses Interesse an ihm gehabt haben könnten, dabei gebe es aber keine Hinweise auf Nachteile von asylrechtlich relevanter Identität noch folge daraus begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn,
dass er seine Aktivitäten für die YDG-H erst im Rahmen der ergänzenden Anhörung erstmals erwähnt habe und diese demnach nachgeschoben erschienen, wobei ungeachtet der Glaubhaftigkeit dieses Aspekts keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass er in diesem Zusammenhang Nachteile erlitten hätte,
dass sich auch im Zusammenhang mit dem hängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda (das nach seiner Ausreise eingeleitet worden sei) keine Hinweise auf drohende Nachteile von asylrechtlicher Relevanz ergäben,
dass der Beschwerdeführer dieser Einschätzung im Wesentlichen entgegenhielt, ihm drohe aufgrund seiner politischen Aktivitäten und seinen Familienangehörigen eine ungerechtfertigte, langjährige Gefängnisstrafe, wobei zwischenzeitlich auch wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation gegen ihn ermittelt werde,
dass den Akten keine Hinweise auf ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden am Beschwerdeführer bis zu dessen (legaler) Ausreise zu entnehmen sind und die Vorinstanz diesbezüglich zu Recht auf die Niederschwelligkeit seines politischen Engagements und die mangelnde asylrechtliche Intensität der geltend gemachten Begegnungen mit den Behörden und Sicherheitskräften verwiesen hat,
dass aus den eingereichten Unterlagen betreffend die Vermietung von Räumlichkeiten an die HDP kein direkter Zusammenhang zum Beschwerdeführer erkennbar ist und dieser insbesondere namentlich nicht erwähnt wird,
dass sich aus dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und den in diesem Zusammenhang eingereichten Justizdokumenten - insbesondere dem Vorführbefehl zwecks Einvernahme (mit anschliessender Freilassung) - sodann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ergibt, dem Beschwerdeführer drohe im Fall einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine langjährige Haftstrafe aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 m.w.H.),
dass auch die in der Beschwerde (unbelegt) behauptete Veränderung der Sachlage, wonach gegen den Beschwerdeführer nunmehr auch wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation ermittelt werde, nicht geeignet ist, diese Einschätzung infrage zu stellen,
dass aufgrund der Akten schliesslich auch nicht von einer begründeten Reflexverfolgungsfurcht des Beschwerdeführers aufgrund seiner Familienangehörigen - insbesondere seiner Brüder - auszugehen ist,
dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers somit zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-stehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat noch individuelle Gründe des gesunden Beschwerdeführers mit mehrjähriger Berufserfahrung und familiärem Beziehungsnetz auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, wobei der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Erwägungen des SEM in seinem Rechtsmittel nichts entgegensetzt,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwer-de abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan
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