Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. November 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 05.02.2025Publikationsdatum: 13.02.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7723/2024
Urteil vom 5. Februar 2025 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. November 2024 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der kurdische Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) August 2022 auf legalem Weg verlassen habe und am 26. Oktober 2022 in die Schweiz eingereist sei, wo er am 29. Oktober 2022 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 23. Mai 2023 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, nach seiner Rückkehr in das Heimatdorf in der Provinz Sirnak im Sommer 2018 seien er und sein Vater von den Behörden unter Druck gesetzt worden und man habe ihn gedrängt, sich als Dorfschützer zu betätigen, worauf er diese Tätigkeit vier Jahre lang widerwillig ausgeübt habe und dabei mehrmals an Operationen im Nordirak beteiligt gewesen sei,
dass sein Vater (...) 2022 verstorben sei und es somit keinen Grund mehr für ihn gegeben habe, weiterhin als Dorfschützer aktiv zu sein, weshalb er der zuständigen Stelle seine Kündigung übermittelt habe,
dass er anschliessend einerseits den Eindruck gehabt habe, im Dorf schla-ge ihm Ablehnung entgegen, weil er mutmasslich die Seite gewechselt hätte, und andererseits seine Kündigung nicht akzeptiert und er für weitere Einsätze aufgeboten worden sei,
dass er sich aus diesen Gründen zur Ausreise entschieden habe,
dass zwischenzeitlich aufgrund von Posts in den Sozialen Medien, die er nach seiner Ausreise verfasst habe, ein strafrechtliches Untersuchungsverfahren wegen Terrorpropaganda gegen ihn eingeleitet worden sei, wobei er festhielt, seine Meinung in den Sozialen Medien vor seiner Ausreise nicht frei geäussert haben zu können, zumal er dort - während seiner Zeit als Dorfschützer - Beamter gewesen sei,
dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen unter anderem Kopien eines Open Source-Untersuchungsberichts vom (...) 2022, eines Vorführbefehls des Friedensstrafgerichts B._______ vom (...) 2023 sowie undatierte Auszüge über die Arbeitsplätze und Sozialversicherungshistorie des Beschwerdeführers zu den Akten reichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 6. November 2024 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch vom 29. Okto-ber 2022 abwies und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass diese Verfügung dem vormaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht zugestellt werden konnte, dieser über die kantonalen Behörden aber dennoch Kenntnis davon erlangte,
dass der aktuelle Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 3. Dezember 2024 an die Vorinstanz gelangte, das Vertretungsverhältnis bekanntgab und unter Hinweis auf die mutmasslich laufende Rechtsmittelfrist um Akteneinsicht ersuchte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. Dezember 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. November 2024 erheben liess und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte und er Akteneinsicht sowie die Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung beantragte, zumal er sein Rechtsmittel angesichts des unbeantwortet gebliebenen Schreibens ans SEM vom 3. Dezember 2024 zur Wahrung der Rechtsmittelfrist in Unkenntnis der Akten verfasst habe,
dass das SEM die Verfügung vom 6. November 2024 mit Begleitschreiben vom 6. Dezember 2024 inklusive der editionspflichtigen Akten an den aktuellen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers versendete und darauf hinwies, die Rechtsmittelfrist beginne erst mit dieser (zweiten) Zustellung (Anmerkung BVGer: 10. Dezember 2024) zu laufen,
dass der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer angesichts der Mitteilung des SEM über die laufende Rechtsmittelfrist Gelegenheit gewährte, seine Beschwerde vom 9. Dezember 2024 bis zum 9. Januar 2025 zu ergänzen, wovon der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Januar 2025 Gebrauch machte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2025 das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht unter Verweis auf die voraussichtliche Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und einen Kostenvorschuss in Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten einverlangte, welcher am 27. Januar 2025 fristgerecht geleistet wurde,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, nachdem auch der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG),
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der geltend gemachte Einsatz als Dorfschützer erweise sich als unglaubhaft und im Zusammenhang mit dem (nach seiner Ausreise eingeleiteten) hängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda ergäben sich keine Hinweise auf drohende Nachteile von asylrechtlicher Relevanz,
dass der Beschwerdeführer dieser Einschätzung im Wesentlichen entgegenhielt, er habe aus Gewissensgründen nicht länger als Dorfschützer tätig sein können und die Türkei aus Angst vor schwerwiegenden Konsequenzen aufgrund seiner Kündigung verlassen, wobei diese Kündigung auch bei der Beurteilung des laufenden Ermittlungsverfahrens wegen Terror-propaganda zu berücksichtigen sei und er in den Augen der türkischen Regierung als Sympathisant der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) gelte,
dass den Akten - insbesondere den eingereichten Auszügen über die Arbeitstätigkeiten und Sozialversicherungsnachweise - kein Nachweis für die behauptete Tätigkeit des Beschwerdeführers als Dorfschützer zu entnehmen sind,
dass seine Erklärung betreffend den Mangel an anderen Belegen (vgl. SEM-act. A22 F55: "Haben Sie irgendwelche Fotografien aus Ihrer Zeit bei solchen Einsätzen? A: Wenn es früher wäre, ja, aber es war verboten, auf die Landkarten zu schauen oder Fotos zu machen. Wenn sie das festgestellt haben, haben sie das bestraft.") schon angesichts anderer protokollierter Angaben nicht überzeugt (vgl. etwa SEM-act. A22 ad F52: "Wir wurden über [...] über die Grenze gebracht. Wir waren alle neugierig und haben immer auf dem Handy geschaut, wo wir sind [...]"),
dass das SEM ausserdem zu Recht zum Schluss gelangt ist, seine diesbezüglichen Aussagen seien detailarm und vage ausgefallen, weshalb nicht der Eindruck entstehe, es handle sich bei seinen Schilderungen um persönliche Erlebnisse (vgl. angefochtene Verfügung S. 5), dies besonders unter Berücksichtigung der angeblich mehrere Jahre dauernden Tätigkeit als Dorfschützer,
dass sich sodann aus dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und den in diesem Zusammenhang eingereichten Justizdokumenten - insbesondere dem Vorführbefehl zwecks Einvernahme (mit anschliessender Freilassung) - sodann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ergibt, dem Beschwerdeführer drohe im Fall einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine langjährige Haftstrafe aus flüchtlingsrechtlich relevan-ten Motiven (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 m.w.H.),
dass sich den Akten ausserdem keine Hinweise auf ein - im Rahmen der Beschwerdeergänzung erwähntes - zweites strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und ein angebliches Datenblatt betreffend den Beschwerdeführer ergeben,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat noch individuelle Gründe des gesunden Beschwerdeführers mit mehrjähriger Berufserfahrung und familiärem Beziehungsnetz auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, wobei - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - auch die allgemeine Lage in seiner Heimatprovinz Sirnak einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegensteht (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind und der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan
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