Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 22.10.2025Publikationsdatum: 30.10.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7732/2025
Urteil vom 22. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2025 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) Juli 2025 in der Schweiz um Asyl nach.
B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am (...) September 2024 bereits in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte und ihm am 7. Mai 2025 von den griechischen Behörden internationaler Schutz gewährt worden war.
C. Am 5. August 2025 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger und auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme des Beschwerdeführers.
D. Am 9. August 2025 stimmten die griechischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM zu und teilten gleichzeitig mit, der Beschwerdeführer sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden und verfüge über eine bis zum 6. Mai 2028 gültige griechische Aufenthaltsbewilligung.
E. Anlässlich eines persönlichen Gesprächs am 27. August 2025 wurde der Beschwerdeführer zum Aufenthalt in Griechenland sowie zu seinem Gesundheitszustand befragt und es wurde ihm das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Griechenland gewährt.
Dabei führte er im Wesentlichen aus, er habe in Athen im Haus seiner Freunde gelebt. Er habe keine dauerhafte Arbeit gefunden, sondern nur Gelegenheitsjobs ausgeübt und dabei am Ende des Tages 20 bis 30 Euro erhalten. Dies habe es ihm ermöglicht, seine Miete zu bezahlen und seine täglichen Ausgaben zu decken. Da er die griechische Sprache nicht beherrsche, habe er keine Arbeitsbewilligung erhalten. In B._______ und C._______ habe es in den Restaurants viel Arbeit gegeben, aber er sei dort abgelehnt worden. Er habe keine Griechisch-Kurse besuchen können und sei in Griechenland finanziell nicht unterstützt worden. Nach Erhalt des Flüchtlingsstatus habe er sich an ein Büro in D._______ gewandt, das ihm aber nicht geholfen habe, weil es nur für Asylgesuche und Familienzusammenführungen zuständig gewesen sei. Mangels Orientierung habe er sich nicht an weitere Organisationen gewandt. Er sei in Griechenland zwar nie ernsthaft krank gewesen, habe aber von der strengen Arbeit Rückenschmerzen bekommen. Einen Arzt habe er aus finanziellen Gründen nicht aufsuchen können. Er wolle nicht nach Griechenland zurückkehren, da es dort keine Zukunft für ihn gebe. Er habe zwölf Jahre lang die Schule besucht und fünf Jahre in einer (...) gearbeitet. Er wünsche sich, in seinem Beruf Fuss fassen zu können, was aber in Griechenland nicht möglich sei. Es habe kein richtiges Arbeitsumfeld gegeben und es sei schwierig gewesen, die Sprache zu lernen, da ein Sprachkurs nicht finanziert werde. Es habe in Griechenland viele Drogensüchtige und -verkäufer gegeben, weshalb er sich dort nicht sicher gefühlt habe. Zu seinem Gesundheitszustand befragt, gab er an, es gehe ihm körperlich wie psychisch sehr gut.
F. Am 1. Oktober 2025 übermittelte das SEM den ablehnenden Verfügungsentwurf an den Beschwerdeführer zur Stellungnahme.
G. Mit Stellungnahme vom 1. Oktober 2025 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, er sei mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden. Er habe von den griechischen Behörden keine finanzielle Unterstützung erhalten und sei auf sich allein gestellt gewesen. Am Ort, an dem er gelebt habe, habe es lediglich eine Hilfsorganisation gegeben, wo ihm erklärt worden sei, dass er nur bis zum Erhalt des Schutzstatus Hilfe erhalte, aber danach auf eigenen Beinen stehen müsse. Er habe intensiv versucht, Arbeit und Möglichkeiten zum Erlernen der Sprache zu finden, seine Bemühungen seien jedoch erfolglos geblieben. Aus finanziellen Gründen könne er es sich in Griechenland nicht leisten, zur Unterstützung einen Anwalt zu beauftragen. Schliesslich habe er auch vergeblich versucht, bei der Polizei Hilfe in Zusammenhang mit den Personen aus dem Drogenmilieu zu erhalten. Diese habe aber nichts unternommen. Die Darstellung im Entscheidentwurf entspreche vielleicht theoretisch den rechtlichen Umständen, habe aber mit der Lebensrealität für Flüchtlinge in Griechenland nichts zu tun.
H. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2025 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen. Ferner beauftragte es den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus.
I. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2025 wandte sich der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Fall sei unter menschlichen Gesichtspunkten erneut zu prüfen. Es sei ihm die Möglichkeit zu geben, in einer persönlichen Anhörung seine Lebensbedingungen in Griechenland genauer zu erläutern. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
J. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2025 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten dürfe.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Soweit der Beschwerdeführer die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt, kann festgehalten werden, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese vorliegend nicht entzogen hat, weshalb der entsprechende Antrag gegenstandslos ist.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2).
Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb darüber im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG).
4.2 Das SEM hat im Falle des Beschwerdeführers auf dieser Grundlage einen Nichteintretensentscheid erlassen und die Wegweisung nach Griechenland verfügt. Dies ist nicht zu beanstanden, da es sich (1.) bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007; in Kraft seit dem 1. Januar 2008), sich der Beschwerdeführer (2.) bis anhin dort aufgehalten hat und er (3.) auch wieder in diesen Staat zurückkehren kann, nachdem sich Griechenland ausdrücklich zu seiner Wiederaufnahme bereit erklärt hat. Damit sind die drei Grundvoraussetzungen für einen Entscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt. Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, dass vom Beschwerdeführer nichts eingebracht wird, was geeignet wäre, die gesetzliche Vermutung seiner Sicherheit in Griechenland (im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) zu erschüttern.
4.3 Da nach dem Gesagten die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind, ist das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
5.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
6.2.2 Es handelt sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Trotz gewisser Schwachstellen kann aber nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert worden sind. Trotz schwieriger Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Ebenso ist anzunehmen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Urteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]). Vorliegend deutet nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Daran vermögen auch die von ihm geschilderten Schwierigkeiten in Griechenland nichts zu ändern.
6.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar, wobei diese Legalvermutung mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration der betroffenen Person in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. a.a.O. E. 11.5.2).
6.3.2 Die Vorinstanz hat mit überzeugender Begründung aufgezeigt, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangt, dass der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer zumutbar ist. Sie hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Qualifikationsrichtlinie sowie auch aus der FK ergeben. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als anerkannter Flüchtling mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein mag, vermögen seine Vorbringen die Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Bei einer Rückkehr nach Griechenland ist es dem Beschwerdeführer möglich, sich für eine Unterkunft, Sozialleistungen und allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und die erforderliche Hilfe - nötigenfalls mit der Unterstützung durch karitative Organisationen - auf dem Rechtsweg einzufordern, selbst wenn die diesbezüglichen Prozedere mit grösseren Hürden als in der Schweiz verbunden sein sollten. Es ist daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde, die er nicht aus eigener Kraft abwenden kann. Weder die fehlenden Sprachkenntnisse noch die bisherigen Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche stehen seiner wirtschaftlichen und sozialen Integration in Griechenland dauerhaft entgegen. Auch wenn es dem Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Griechenland noch nicht gelang, eine geregelte Erwerbstätigkeit aufzunehmen, konnte er nach eigenen Angaben Miete und Lebenshaltungskosten durch temporäre Aufträge decken (Befragung vom 27. August 2025, [...]). Aus den Akten geht zudem nicht hervor, dass er alle zumutbaren Schritte unternommen hat, um sich in Griechenland tatsächlich zu integrieren, reiste er doch bereits zweieinhalb Monate nach der Schutzgewährung wieder aus. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass ihm die griechischen Behörden zustehende Leistungen dauerhaft verweigern würden. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, mehrmals von Fremden, Süchtigen oder Mafiamitgliedern bedroht oder belästigt worden zu sein, ist darauf hinzuweisen, dass Griechenland über funktionierende Polizei- und Justizbehörden verfügt, welche die Sicherheit und Rechtsstaatlichkeit gewährleisten. Allfällige Drohungen oder Übergriffe durch Privatpersonen können somit bei den dafür vorgesehenen staatlichen Organen vorgebracht werden.
6.3.3 Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten nicht gelungen, die oben umschriebene Legalvermutung umzustossen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zumutbar.
6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist somit nicht angezeigt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani
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