Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. September 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 18.11.2025Publikationsdatum: 27.11.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7735/2025
Urteil vom 18. November 2025 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber. Parteien A._______, geboren am (...), Gambia, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. September 2025 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 29. November 2024 am Flughafen Zürich um Asyl nachsuchte und das SEM am 4. Dezember 2024 ihre Einreise in die Schweiz bewilligte,
dass die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen am 8. Januar 2025 im Beisein ihrer damaligen Rechtsvertretung stattfand und sie am 17. Januar 2025 dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurde,
dass die Beschwerdeführerin geltend machte, sie sei gambische Staatsangehörige, stamme aus Banjul und sei zuletzt in Kololi, Serekunda, wohnhaft gewesen,
dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen die Verfolgung durch ihren Stiefvater geltend machte, der ihr mit dem Tod drohe, da sie nicht zu ihrem Ehemann zurückkehren wolle,
dass sie im Juli 2019 geheiratet habe und ihre Tochter im Jahr 2021 infolge ihrer Beschneidung verstorben sei,
dass sie sich daraufhin von ihrem Ehemann getrennt habe, denn dieser sei zusammen mit ihrem Stiefvater für die Beschneidung und somit den Tod ihrer Tochter verantwortlich gewesen,
dass sie noch im Jahr 2021 aus dem Haus ihrer Mutter ausgezogen und zu einer Freundin gegangen sei, weil ihr Stiefvater sie geschlagen habe,
dass diese Freundin sie mit einer «Madame B.» bekannt gemacht habe, die ihr geholfen habe ein Visum für die Türkei und ein Flugticket zu erhalten,
dass sie von Juli 2021 bis Februar 2024 in Istanbul gewesen sei, wo man ihr den Reisepass abgenommen und sie zur Prostitution gezwungen habe,
dass sie im Februar 2024 unbemerkt an ihren Reisepass gelangt und zurück nach Gambia geflogen sei,
dass ihr Stiefvater ihr nach der Ankunft mit dem Tod gedroht habe, sofern sie nicht zu ihrem Ehemann zurückkehre,
dass dieser sie bei einem Besuch ihrer Mutter am 10. November 2024 in den Bauch getreten habe, sodass sie sich einer ärztlichen Untersuchung habe unterziehen müssen, bei der auch Röntgenaufnahmen gemacht worden seien,
dass sie Gambia daraufhin am 26. November 2024 auf dem Luftweg verlassen habe,
dass die Beschwerdeführerin zur Stützung ihrer Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren unter anderem eine Beglaubigung der Heiratsurkunde vom 22. Juli 2019, eine Kopie dieser Heiratsurkunde, Fotos ihrer verstorbenen Tochter, einen Arztbericht vom 15. November 2024 und ein Foto einer Narbe am Bein zu den Akten reichte (vgl. Verfügung des SEM vom 8. September 2025 Ziff. I/3),
dass der Beschwerdeführerin bei der Einreise am Flughafen Zürich zwei gambische Reisepässe im Original, Heiratsdokumente und Unterlagen betreffend ihr Geschäft in Gambia abgenommen wurden,
dass den Akten zwei Arztberichte vom 9. und 10. Januar 2025 beiliegen,
dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. August 2025 das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen des SEM im Zusammenhang mit ihrem Antrag vom 8. März 2022 auf ein Schengenvisum auf der Schweizerischen Botschaft in Dakar (Senegal) gewährt wurde,
dass die Beschwerdeführerin am 27. August 2025 dazu Stellung nahm,
dass das SEM mit Verfügung vom 8. September 2025 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneinte, ihr Asylgesuch abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die zum damaligen Zeitpunkt bevollmächtigte Rechtsvertretung ihr Mandat am 16. September 2025 niederlegte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Oktober 2025 gegen die erwähnte Verfügung der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht, unter Beilage von Beweismitteln, Beschwerde erhob,
dass in dieser beantragt wird, es sei die angefochtene Verfügung des SEM vom 8. September 2025 aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren,
dass eventualiter beantragt wird, es sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen,
dass die Beschwerdeführerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf einen Kosten-vorschuss sei zu verzichten und ihr sei ein Rechtsbeistand ihrer Wahl zu bestellen,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2025 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Hinweis auf die Aussichtlosigkeit der Rechtsbegehren abwies und der Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses Frist ansetzte,
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss fristgerecht leistete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, nachdem auch der Kostenvorschuss fristgereicht geleistet worden ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt, da das SEM seiner Pflicht zur umfassenden Prüfung aller Sachverhaltselemente nicht nachgekommen sei und so den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe,
dass das SEM eingereichte Beweismittel (Fotos und Arztberichte) nicht gewürdigt habe und den Fokus in der Glaubhaftigkeitsprüfung nur auf die Reisepässe und Eheurkunden gelegt habe,
dass der Rückweisungsantrag unbegründet ist, da sich das SEM mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin gesamthaft auseinandergesetzt und unter Bezugnahme auf die vorhandenen Akten und die Schilderungen der Beschwerdeführerin deren individuelle Situation berücksichtigt hat,
dass - wie nachfolgend aufgezeigt wird - die Vorinstanz umfangreiche Abklärungen getätigt hat und es aufgrund der Ergebnisse vorliegend angemessen war, dass sich die Vorinstanz in der Entscheidfindung sowie der Begründung auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt,
dass sich auch sonst aus den Akten keine Rückweisungsgründe ergeben, weshalb der Antrag abzuweisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG),
dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten vor allem den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand,
dass die Abklärungen hinsichtlich des Antrags der Beschwerdeführerin vom 8. März 2022 für ein Schengenvisum auf der Botschaft in Dakar den geltend gemachten Vorbringen grundlegend widersprechen würden,
dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht überzeugend seien,
dass gemäss den vorliegenden Reisepässen und der vorhandenen Ein- und Ausreisestempel davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin sei, entgegen ihrer Vorbringen, im Zeitraum Juli 2021 bis August 2024 im Besitz ihres Reisepasses gewesen und mehrmals von Gambia in die Türkei gereist,
dass sich aus den Akten noch weitere Eheschliessungen der Beschwerdeführerin aus den Jahren 2009 und 2018 ergeben würden und diese im Widerspruch zu der geltend gemachten Verfolgung durch den Stiefvater stünden,
dass die Beschwerdeführerin eine junge Frau mit Schulabschluss und Berufserfahrung sei, die über ein familiäres Netzwerk in der Heimat verfüge und finanziell gut situiert sei,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe in materieller Hinsicht geltend macht, ihre Vorbringen seien als glaubhaft einzuschätzen und im Wesentlichen die Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt,
dass sie ergänzend hinzufügt, dass sie ihren Stiefvater habe anzeigen wollen, da er für den Tod ihrer Tochter (durch die Beschneidung) verantwortlich sei, die Polizei diesbezüglich jedoch untätig geblieben sei,
dass sie folglich keine Chance habe, sich gegen ihren Stiefvater zur Wehr zu setzen und ihre Furcht begründet sei,
dass sie in Gambia nur noch ihre Mutter und ihre jüngeren Geschwister habe, welche alle mit dem Stiefvater zusammenwohnen würden und sonst keinen Kontakt zu anderen Verwandten habe,
dass sie als Opfer von Menschenhandel traumatisiert sei und Gambia über keine Schutzeinrichtungen für ehemalige Opfer von Menschenhandel verfüge,
dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen,
dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen,
dass entgegen der Einwände in der Beschwerdeschrift und unter Berücksichtigung der Abklärungen des SEM im Zusammenhang mit dem beantragten Schengenvisum mitnichten vom Vorliegen einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit in Bezug auf die vorgetragenen Asylgründe ausgegangen werden kann,
dass die vom SEM getroffenen Abklärungen hinsichtlich des Antrags für ein Schengenvisum der Beschwerdeführerin am 8. März 2022 auf der Schweizerischen Botschaft in Dakar, wie bereits von der Vorinstanz festgestellt, ihren protokollierten Aussagen eindeutig widersprechen,
dass die Erklärungen der Beschwerdeführerin zu diesen Widersprüchen von der Vorinstanz denn auch zu Recht als nicht überzeugend qualifiziert wurden,
dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von Juli 2021 bis August 2024 in Besitz ihres Reisepasses gewesen und mehrmals selbst von Gambia in die Türkei und zurückgereist ist,
dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie Opfer von Menschenhandel geworden sei, demnach nicht glaubhaft sind,
dass die Vorinstanz richtig und vollständig ermittelt hat, dass sich aus den Akten noch weitere Eheschliessungen der Beschwerdeführerin aus den Jahren 2009 und 2018 ergeben und diese im Widerspruch zu der geltend gemachten Bedrohung durch ihren Stiefvater stehen, da sie gemäss ihren Angaben im Antrag für das Schengenvisum im Jahr 2022 mit einem anderen Mann verheiratet gewesen ist, als sie dies nun im Asylverfahren geltend macht,
dass auch ihre Vorbringen in Bezug auf ihren Stiefvater nicht glaubhaft sind und davon ausgegangen werden muss, dass die Beschwerdeführerin aus einem anderen Grund im November 2024 in medizinischer Behandlung gewesen ist,
dass die Widersprüche bezüglich der geltend gemachten Aufenthaltsorte und den unterschiedlichen Ehemännern im Visum- und im Asylverfahren derart zentral sind, dass das Gericht die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit als nicht erfüllt erachtet,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführerin insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach den vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass die Beschwerdeführerin über ein tragfähiges familiäres Netzwerk in Gambia verfügt, auf das sie bereits vor ihrer Ausreise zurückgreifen konnte und eine fundierte Ausbildung sowie Berufserfahrung vorweisen kann,
dass sie gemäss ihren Angaben finanziell gut situiert sei,
dass sie gemäss Aktenlage gesund ist und im erstinstanzlichen Verfahren keine relevanten gesundheitlichen Probleme geltend machte,
dass die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Traumatisierung wegen der vorgetragenen Zwangsprostitution in Istanbul aufgrund der vorherigen Erwägungen als nachgeschoben zu qualifizieren ist, zumal auch keine Arztberichte vorliegen, die auf eine entsprechende Traumatisierung hinweisen und die Beschwerdeführerin aktuell auf keine entsprechenden Behandlungen angewiesen ist,
dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner, wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist,
dass es der Beschwerdeführerin obliegt, sich die für die Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist,
dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),
dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführerin demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 1'000.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Lukas Rathgeber
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