Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 05.11.2025Publikationsdatum: 13.11.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7757/2025
Urteil vom 5. November 2025 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Janic Lombriser. Parteien A._______, geboren am (...), Vereinigte Staaten von Amerika (USA), Beschwerdeführerin 1, ihr Sohn B._______, geboren am (...), Beschwerdeführer und ihre Tochter C._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin 2 Vereinigte Staaten von Amerika (USA) und Pakistan, c/o (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2025 / N (...).
A. Die Beschwerdeführenden (die Beschwerdeführerin und ihre minderjährigen Kinder) suchten am 15. September 2025 am Flughafen D._______ um Asyl nach. Auf dem Flughafeninformationsblatt gaben sie insbesondere an, sie seien US-Staatsangehörige (SEM-Akten ...2).
B. Mit Verfügung vom 17. September 2025 verweigerte das SEM ihnen die Einreise in die Schweiz und wies ihnen für die Dauer von maximal sechzig Tagen den Transitbereich des Flughafens D._______ als Aufenthaltsort zu.
C. Am 25. September 2025 wurden die Beschwerdeführerin 1 und ihr Sohn zur Person befragt (BzP; A43 und A46) und am 1. Oktober und 3. Oktober 2025 wurden die Beschwerdeführenden in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung zu den Asylgründen angehört (A51, A53 und A54).
Die Beschwerdeführerin 1 machte im Wesentlichen geltend, sie sei libysche und US-amerikanische Staatsbürgerin muslimischen Glaubens und im Libanon als Tochter einer libanesischen Staatsangehörigen geboren. Die Familie sei dann nach Libyen, den Heimatstaat ihres Vaters, gezogen und sie habe dort die Schulen besucht und (...) studiert. Sie habe dann für die Regierung Gaddafi und auch Gaddafi privat gearbeitet. Einige Zeit habe sie auch in der Schweiz, in Deutschland und in Kanada gelebt. Von 20(...) bis 20(...) habe sie in den USA gelebt, wo sie einen pakistanischen Staatsangehörigen geheiratet habe, den Vater ihrer Kinder. Sie besitze in den USA zwei Unternehmen in der Gesundheitsversorgung, wo sie nach wie vor Mitarbeitende habe; gerade habe sie die Steuern bezahlt, und sie besitze auch eine NGO. Sie habe die USA 20(...) zusammen mit den Kindern aus gesundheitlichen Gründen verlassen, nachdem sie mehrmals habe hospitalisiert werden müssen, da sie fast nichts mehr habe essen können. Auch ihr Sohn habe Probleme mit der Verdauung gehabt. Sie vermute, Personen pakistanischer Herkunft, mit welchen sie Probleme habe, hätten ihnen etwas ins Essen getan. Ausserdem leide ihre Tochter seit der Geburt an (...) und sie habe gedacht, im Libanon gehe es allen besser. Schliesslich habe ihre Schwester im Libanon nach einer Herzoperation ihre Unterstützung benötigt. In Bezug auf die USA gab die Beschwerdeführerin sodann an, mit zwei respektive einer pakistanischen Frau verfeindet gewesen zu sein; diese habe die Beschwerdeführerin beschuldigt, sie geschlagen zu haben. Die Polizei habe allerdings gewusst, dass diese Frau lüge und habe sie nach Pakistan ausgeschafft. Dieselbe Frau sei auch in einen (...)fall verwickelt gewesen, in welchem die Beschwerdeführerin beim Federal Bureau of Investigation (FBI) als Zeugin habe aussagen müssen. 20(...) sei sie im Rahmen des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens einmal bei Gericht gewesen, habe aber nicht ausgesagt. Das FBI habe sie später wiederholt eingeladen, eine Zeugenaussage zu machen. Sie sei dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen, da sie bereits im Libanon und es zudem die Zeit von Covid-19 gewesen sei. Man habe ihr gesagt, sie könne aussuchen, ob sie eine Aussage machen wolle oder nicht, sie sei aber grundsätzlich dazu bereit gewesen. In den USA seien dann zwei ihrer Häuser im Wert von (...) Dollar beschlagnahmt, in einem davon hätten die Beschuldigten gelebt. Später hätten die libanesischen Behörden in diesem Zusammenhang von ihr weitere USD (...) beschlagnahmt. Auch habe sie erfahren, dass nach ihrer Ausreise aus den USA in ihrem Zuhause ihr Handy und ihr Computer mitgenommen worden seien, weil sie etwas Politisches, etwas über Menschenrechte in den sozialen Medien geschrieben habe, sie wisse allerdings nicht mehr was; sie habe auch Fotos gepostet, wie die Polizei Menschen schlage. Ihr Twitter- und ihr Facebook-Account seien gelöscht worden. Nach der Ausreise aus den USA hätten sie zunächst in Grossbritannien Verwandte besucht und seien dann in den Libanon zurückgekehrt, wo sie zusammen mit ihrer Schwester und - bis zu deren Tod - mit ihrer Mutter in E._______ gelebt hätten. Zwischenzeitlich seien sie zudem für ein Jahr in Pakistan gewesen, wo ihre Kinder von einem anderen Mann adoptiert worden seien. Weil sie aber dort von den Verwandten schlecht behandelt worden seien und man die Kinder habe verheiraten wollen, seien sie in den Libanon zurückgeflogen, wobei sie teilweise auch dort mit den pakistanischen Verwandten Probleme gehabt hätten. Schliesslich gab die Beschwerdeführerin an, sie hätten auch eine Weile im Iran gelebt, wo die Kinder ein Jahr lang (...) studiert hätten. Zuletzt sei die Situation im Libanon aufgrund des Krieges schwierig gewesen und beim Einsturz eines Hauses durch Bombardierungen seien sie verletzt worden. Sie und ihre Kinder hätten aber auch Krankheiten aufgrund derer sie bereits in den USA und auch in einem amerikanischen Spital im Libanon behandelt worden seien. Die Kinder hätten aber im Libanon auch nicht optimal studieren können. Kurz vor der Ausreise hätten sie von der amerikanischen Botschaft Reisepässe (Kinder) und ein Ersatzreisepapier (Beschwerdeführerin) erhalten. Da ihre libanesischen Aufenthaltspapiere abgelaufen gewesen seien, habe man sie am Flughafen erst nach Bezahlung einer Geldsumme ausreisen lassen. Ihr amerikanisches «Laisser-passer» und die amerikanischen Reisepässe der Kinder seien ihnen dann vom Schlepper, der sie bis nach D._______ begleitet habe abgenommen worden. Sie habe eigentlich in die USA zurückkehren wollen. Allerdings bestehe die Möglichkeit, dass sie bei einer Rückkehr in die USA festgenommen werden könnte, da sie trotz Aufforderung zur Zeugenaussage nicht vor Gericht erschienen sei. Auf Bitten ihrer Tochter und Anraten des Schleppers sei sie deshalb auch in D._______ geblieben.
Der Beschwerdeführer gab an, pakistanischer und US-amerikanischer Staatsbürger, muslimischen Glaubens sowie in den USA geboren zu sein, wo er bis 20(...) gelebt habe. Danach habe er kurz im Libanon und danach für ein Jahr in Pakistan gelebt, wo seine Mutter wieder geheiratet habe. Ende 20(...) seien sie zurück in den Libanon gegangen und er habe dort vier Jahre lang die Schule sowie danach online eine US-Schule besucht. Anschliessend habe er mit seiner Mutter und seiner Schwester von 20(...) bis 20(...) im Iran gelebt und (...) studiert. Bis zu seiner Ausreise habe er zuletzt in F._______ gelebt. Wegen des Krieges seien sie aus dem Libanon ausgereist. Er leide seit rund sechs Jahren an einer (...) und müsse deswegen Medikamente nehmen. Bisher habe er nicht viele Komplikationen gehabt, er wünsche jedoch, einen Facharzt zu sehen in Bezug auf die Dosis. Ferner sei er beim Einsturz eines Hauses im Libanon am Rücken verletzt worden und deswegen in Behandlung gewesen, er nehme diesbezüglich Schmerzmittel ein, wenn es notwendig sei. Schliesslich leide er seit den Bombardierungen im Libanon manchmal an Albträumen. Die amerikanische Botschaft in F._______ habe ihnen kurz vor der Ausreise Reisepässe ausgestellt, die ihnen von der Person, die ihnen geholfen habe, in die Schweiz zu gelangen, entweder in D._______ nach der Landung oder noch in F._______ abgenommen worden seien. Sein Reiseziel sei D._______ gewesen, die Mutter habe eigentlich in die USA reisen wollen, sich aber auf Rat des Schleppers hin ebenfalls entschieden, in D._______ zu bleiben. In die USA möchte er nicht zurückkehren, da er aufgrund seiner Ethnie und seines Glaubens dort Diskriminierung ausgesetzt wäre. Seine Mutter sei sodann nicht zu einer Zeugenaussage in einem Verfahren in den USA erschienen. Für den Fall, dass sie festgenommen würde, befürchte er, in ein betreutes Wohnen gehen zu müsste.
Die Beschwerdeführerin 2 gab an, pakistanische und US-amerikanische Staatsbürgerin, muslimischen Glaubens zu sein. Sie leide seit ihrer Geburt an einer (...), weswegen ihre Mutter mit ihr Physiotherapie mache. Seit im Libanon das Haus eingestürzt sei, leide sie auch unter Herz- und Rückenbeschwerden, psychisch gehe es ihr gut. Medikamentös nehme sie Vitamine und Eisentabletten ein. Weiter führte sie aus, sie sei in den USA geboren und habe bis 20(...) dort gelebt. Damals sei sie mit ihrer Mutter und ihrem Bruder nach Pakistan gegangen zur erweiterten Verwandtschaft ihres Vaters, sie hätten sich aber gegenseitig nicht gemocht. Auch habe man sie aufgrund der Tradition im Alter von (...) Jahren mit einem Cousin verheiraten wollen. Ihre Mutter habe dann wieder einen pakistanischen Staatsangehörigen geheiratet und für sie pakistanische Pässe besorgt, weil ihr Vater sich habe von ihr scheiden lassen, ohne ihnen pakistanische Pässe zu geben. Damit seien sie dann in den Libanon gereist. Im Jahr 20(...) oder 20(...) sei sie für einige Wochen in den Iran gereist, um dort wie ihr Bruder zu studieren. Weil sie Physiotherapie gebraucht habe, sei die Mutter ebenfalls mitgereist. Die amerikanische Botschaft habe sie dann aber als amerikanischen Staatsangehörige aufgrund der damals heiklen Sicherheitslage gewarnt und sie seien in den Libanon zurückgekehrt. Dort habe sie einen High-School-Abschluss an einer amerikanischen Schule gemacht und eine arabische Sprachschule besucht. Als ihre Mutter dann einen temporären amerikanischen Pass erhalten habe, habe sie entschieden, dass sie aus dem Libanon ausreisen würden. Bei der Ausreise habe es Probleme gegeben, weil sie nicht mehr über eine gültige Aufenthaltsbewilligung für den Libanon verfügt hätten; die Verlängerung sei wegen den Zuständen dort schwierig gewesen. Nachdem ihre Mutter Geld bezahlt habe, hätten sie aber ausreisen können. Ihres und das Ziel ihres Bruders sei von Anfang an D._______ gewesen, um hier (...) zu studieren, jenes ihrer Mutter sei G._______ gewesen, weil sie dort etwas im Zusammenhang mit einem Verfahren habe erledigen wollen. Die Mutter habe ihnen Geld und eine Kreditkarte gegeben, um hier zu bleiben. Sie habe dann aber ihre Mutter gebeten, auch hier zu bleiben, da sie befürchtet habe, die Mutter käme wegen des Verfahrens in den USA möglicherweise in Haft und sie selbst müsste dann in ein betreutes Wohnen gehen.
Zum Beleg ihrer Identität und Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden die folgenden Beweismittel ein:
Diverse medizinische Berichte und Rezepte (in Kopie);
Paket der «(...)» an die Adresse der Beschwerdeführerin in F.\_\_\_\_\_\_\_ aus dem Jahr 2023 (im Original);
Schreiben mit schriftlichen Asylgründe der Beschwerdeführerin (in Kopie);
Pakistanische Identitätskarten der Kinder (in Kopie);
Pakistanische Pässe der Kinder (im Original);
Schulunterlagen der Kinder (in Kopie);
Flugunterlagen (in Kopie);
Libanesische Bestätigung betreffend die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Ärztin (in Kopie);
Bankkarten der Beschwerdeführerin (in Kopie);
Libysche Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin (in Kopie);
Geldwechselbeleg (in Kopie);
Dokumente aus dem Libanon betreffend das Verfahren der Beschwerdeführerin in den USA (in Kopie);
Libyscher Reisepass der Beschwerdeführerin (abgelaufen, in Kopie);
Libanesische Aufenthaltstitel der Kinder (abgelaufen, in Kopie).
D. Am 7. Oktober 2025 wurde der Entscheidentwurf der zugewiesenen Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden zur Stellungnahme ausgehändigt. Eine entsprechende Stellungnahme ging am folgenden Tag beim SEM ein.
E. Das SEM stellte mit Verfügung vom 10. Oktober 2025 - gleichentags eröffnet - fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens D._______ sowie den Wegweisungsvollzug an.
F. Die Beschwerdeführenden erhoben mit E-Mail vom 10. Oktober 2025 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragen sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben.
G. Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2025 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden unter Androhung eines Nichteintretensentscheids auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung im Sinne der Erwägungen einzureichen. Insbesondere wurden die Beschwerdeführenden darauf hingewiesen, dass sämtliche elektronischen Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht als Grundvoraussetzung für deren Gültigkeit eine gültige qualifizierte elektronische Signatur eines anerkannten Anbieters enthalten müssen (Art. 21a Abs.2 VwVG).
H. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2025 - übermittelt durch die Flughafenpolizei - reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerdeverbesserung ein. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Zudem sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unmöglich sowie unzumutbar sei und sie seien vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Der Beschwerde beigelegt waren zahlreiche bereits erstinstanzlich eingereichte ärztliche Unterlagen, insbesondere aus dem Libanon sowie ein Gesuch des Mukhtars von Tripoli an das UK Home Office vom 30. August 2025 um humanitäre Aufnahme der Tochter und des Sohnes der Beschwerdeführerin, welche britische Staatsangehörige seien.
I. Mit zahlreichen einfachen E-Mails vom 17., 20., 24. und 27. Oktober 2025 sowie vom 19. Oktober (Eingang Gericht 3. November 2015) sowie 3. November 2025 (Eingang Gericht 4. November 2025) gelangten die Beschwerdeführenden erneut an das Gericht.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Eingabe erfolgte ausserdem fristgerecht. Nach rechtzeitigem Eingang der Beschwerdeverbesserung und angesichts der praxisgemäss im Flughafenverfahren akzeptierten englischsprachigen Eingabe, erweist sie sich auch als formgerecht. Vorbehältlich des unter 1.3 Gesagten ist demnach auf die Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese auch nicht entzogen hat, ist auf den Verfahrensantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Gestützt auf Art. 1 A Ziff. 2 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sind Personen von der Anerkennung der Rechtsstellung als Flüchtling ausgeschlossen, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen und den Schutz von wenigstens einem dieser Länder in Anspruch nehmen können. Soweit verfügbar, hat der Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit eine Person besitzt, Priorität gegenüber dem internationalen Schutz und dem Schutz durch einen Drittstaat (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich 2003, Rz. 106 f.).
5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführenden seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Die von der Beschwerdeführerin 1 geltend gemachte Einladung der US-amerikanischen Behörden zur Zeugenaussage sei in einem rechtsstaatlich legitimen gemeinrechtlichen Strafverfahren erfolgt. Zudem sei die Furcht der Tochter, ihr sei in Pakistan im (...) Lebensjahr mit einer Zwangsheirat gedroht worden, zwar möglicherweise subjektiv begründet, jedoch sei sie seither diesbezüglich nicht mehr behelligt worden. Auch fehle es den aufgrund des Krieges geltend gemachten schwierigen Lebensbedingungen im Libanon - insbesondere die schulische und medizinische Situation der Kinder - an der flüchtlingsrechtlichen Relevanz. Ebenfalls erfüllten die vorgebrachten Diskriminierungen und der Rassismus in den USA nicht die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft. Schliesslich seien die Ereignisse, die sich auf einen Zeitraum vor 20(...) beziehen würden (Mitnahme von Computer und Handy, Löschung der Konten auf den sozialen Medien) flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
5.2 Dagegen bringen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, ihre Flüchtlingseigenschaft sei sehr wohl gegeben. In Pakistan habe die Familie des Ex-Ehemanns der Beschwerdeführerin - die lokal über politische Macht und Verbindungen zur Regierung verfügen würde - den Sohn zu Kinderarbeit gezwungen und beide Kinder zwangsverheiraten wollen. In Libanon seien ihre Wohnungen während des israelischen-libanesischen Krieges und der Hafenexplosion in Beirut zerstört worden, wobei sie verletzt worden und fortan obdachlos gewesen seien. Bei einer Rückkehr in die USA hätte die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer verweigerten Zusammenarbeit mit dem FBI und der Nichtteilnahme als Zeugin in einem Strafverfahren möglicherweise eine Festnahme zu befürchten.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. Es hat ausführlich und mit weitgehend zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die von den Beschwerdeführenden geschilderten Ereignisse sowie Beweismittel die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Darauf kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden:
6.2 Zunächst ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden entgegen ihrer Behauptung in der Beschwerde über die US-amerikanische Staatsangehörigkeit verfügen. Insbesondere gaben sie bei ihrer Ankunft am Flughafen D._______ und anlässlich ihrer Anhörung alle an, sie hätten die US-Staatsbürgerschaft (A2, A51 F62, A53 F34 f., A54 F23, F25). Zudem ist die Beschwerdeführerin 1 in der Eurodac-Datenbank mit der Nationalität USA vermerkt (A26). Soweit sie pauschal einwendet, ihr sei die US-Staatsbürgerschaft unrechtmässig entzogen worden, ist vorab festzustellen, dass sich solches nicht aus den Akten ergibt. Vielmehr sei zwar gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden ihr abgelaufener Pass auf der Botschaft eingezogen, ihr jedoch ein Ersatzreisepapier ausgestellt worden. Ebenfalls aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden Zugang zu amerikanischen Institutionen (Spitäler, Schulen) hatten und im Iran als amerikanische Staatsbürger aufgrund von Sicherheitsbedenken auch gewarnt worden seien. Dafür, dass der Beschwerdeführerin 1 ihre US-amerikanische Staatsbürgerschaft entzogen worden wäre oder sie nicht mehr unter dem Schutz dieses Landes stehen würde, bestehen keine belastbaren Hinweise. Anzumerken bleibt, dass die formelle Anerkennung der Staatenlosigkeit im Sinne von Art. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40; StÜ) nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt sodann fest, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin 2 die doppelte Staatsangehörigkeit - sowohl die pakistanische als auch die US-amerikanische - besitzen. Fraglich ist sodann aufgrund des der Beschwerde beigelegten Gesuches eines Mukhtars aus dem Libanon, ob sie auch die britische besitzen, dies kann aber offenbleiben. Auch auf die Frage eines angemessenen Schutzes in Pakistan vor den dort geltend gemachten und von Drittpersonen ausgehenden Übergriffen betreffend Kinderarbeit und Zwangsheirat braucht daher - unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit - nicht eingegangen zu werden (vgl. E. 4.3). Ergänzend kann mit dem SEM immerhin festgestellt werden, dass die Aktualität dieser angeblichen Bedrohung fraglich ist. Im Übrigen sind die von den Beschwerdeführenden in Libanon geltend gemachten Ereignisse - die Bombardierungen und Kriegsgeschehnisse aufgrund des israelischen-libanesischen Konfliktes und der Hafenexplosion in Beirut sowie die sozioökonomische Situation des Landes - von der Vorinstanz zu Recht als nicht flüchtlingsrechtlich relevant qualifiziert worden.
6.4 Schliesslich ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 - wie nochmals auf Beschwerdestufe vorgebracht - in den USA aufgrund der verweigerten Zusammenarbeit mit dem FBI und wegen ihres Versäumnisses, vor einem Gericht in den USA als Zeugin auszusagen, wegen eines illegitimen Strafverfahrens verhaftet und mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt wird. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es sich beim fraglichen (...)verfahren nicht um ein gemeinrechtliches Strafverfahren handeln sollte. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Äusserungen auf den sozialen Medien, aufgrund derer ihre Konten geschlossen worden seien, sind sodann mehr als oberflächlich, zumal sie selbst sich nicht mehr erinnert, um was es sich dabei inhaltlich gehandelt habe, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie diesbezüglich in einen vorliegend entscheidenden Fokus geraten sollte, ganz abgesehen davon, dass sie selbst darin keinen Grund sah von einer Rückreise nach G._______ abzusehen. Nichts zu bewirken vermag offenkundig auch der pauschale Einwand, aufgrund der aktuellen amerikanischen Regierung würde sie alleine aufgrund ihrer Ethnie oder Glaubenszugehörigkeit in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise belangt werden, zumal es sich bei ihr um eine amerikanische Staatsbürgerin handelt und nicht etwa um eine sich illegal in den USA aufhaltende Person. Sodann betont die Beschwerdeführerin 1 auf Beschwerdeebene erneut, sie habe sich einzig einer Zeugenaussage entzogen. Inwiefern dies - über eine allfällige Anhaltung, erneute Vorladung zur Aussage oder Busse hinaus - zu einer unmittelbaren Haft führen sollte, leuchtet nicht ein. Dies umso mehr als das FBI ihr freigestellt habe, überhaupt eine Aussage zu machen (A51 Anmerkung zu F87). Schliesslich hat sich die Beschwerdeführerin - trotz ihrer angeblichen Befürchtung einer Festnahme - kurz vor der Ausreise zusammen mit den Kindern an die amerikanischen Behörden gewandt mit dem Ziel, Reisepapiere zu erhalten, hat einen Flug nach G._______ gebucht und diesen auch angetreten. Ausdrücklich gab sie an, sie habe in die USA zurückkehren wollen, zumal sie dort auch ihre Rechte geltend machen wolle (A43 Ziff. 5.02; A51 F114). Erst während der Reise auf Anraten des Schleppers und auf Bitte ihrer Tochter hin, habe sie sich dazu entschieden, ein Asylgesuch zu stellen (u.a. A51 F92). Vor diesem Hintergrund fehlt es nebst allem bereits an der subjektiven Befürchtung der Beschwerdeführerin, bei einer Rückkehr werde sie mit hoher Wahrscheinlichkeit aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund verhaftet werden.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin 2 ist festzustellen, dass zwar nicht bestritten werden muss, dass es in den USA bedauerlicherweise zu Diskriminierungen aufgrund der ethnischen und religiösen Zugehörigkeit kommen kann. Demgegenüber bestehen auch bei ihnen keine konkreten Anhaltspunkte, dass in ihrem Fall von Nachteilen auszugehen wäre, die ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Asyl gleichkämen. Soweit sie vorbringen, sie befürchteten für den Fall einer Festnahme der Mutter die Unterbringung in einem betreuten Wohnen fehlt es, wie bereits erwähnt, vorab an der notwendigen hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer solchen Festnahme. Sodann ist selbst bei einer möglichen solchen Unterbringung nicht ersichtlich, inwiefern ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gegeben sein könnte.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.2.2 Vorliegend findet das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement sowie der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung, weil es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Ebenfalls werden mit dem Wegweisungsvollzug keine völkerrechtlichen Verpflichtungen verletzt (Art. 83 Abs. 3 AIG). Insbesondere vermögen die Beschwerdeführenden keine konkrete und ernsthafte Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK darzutun (vgl. die diesbezüglich hohen Anforderungen in Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Es ist aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin 1 und mangels Anhaltspunkte in den Akten nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eine Art. 3 EMRK verletzende Verhaftung zu befürchten hat (vgl. E. 6.4). Hinsichtlich der bei den Beschwerdeführenden diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden (Beschwerdeführerin 1: [...], [...], [...], [...], A51, A56, A57, A58, [...], Beschwerde, S. 7; Beschwerdeführer: [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...]A48, A53, A59; Beschwerdeführerin 2: [...], [...], [...], [...], [...], [...] und [...] [{...}], A54, Beschwerde, S. 4 sowie alle betreffend die medizinischen Unterlagen aus dem Libanon) ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt (vgl. zu den Anforderungen BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H., bestätigt in Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15). Bei den Beschwerdeführenden ist nicht von einer besonderen Vulnerabilität aufgrund eines derart gravierenden Krankheitsbildes im Sinne der zitierten Rechtsprechung auszugehen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 - das auch in den zahlreichen per einfache Mail zugestellten Eingaben betont wird - sie litten alle an schwerwiegenden Erkrankungen, findet weder in den medizinischen Akten noch in den Anhörungsprotokollen eine Stütze. Die gesundheitlichen Probleme sind offensichtlich nicht dergestalt, dass bei einer Überstellung in die USA eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung ihrer Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten wäre, zumal es auch keinen Grund für die Annahme gibt, die Beschwerdeführenden könnten sich nicht - wie früher schon - in den USA wieder oder weiterbehandeln lassen. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass die Beschwerdeführerin 1 offenbar nach wie vor Kontakt zu ärztlichen Fachpersonen in den USA hat (vgl. etwa Beweisangebot in der Maileingabe vom 19. Oktober 2025 betreffend den die Beschwerdeführerin 2 und den Beschwerdeführer jahrelang behandelnden Arzt Professor Dr. I._______, [...]). Zudem ist eine Verletzung von Art. 8 EMRK mit Blick auf die Anwesenheit der Kinder der Beschwerdeführerin im Flughafen D._______ weder ersichtlich noch wird eine solche substantiiert geltend gemacht, zumal die Familie gemeinsam in ihren Heimatstaat zurückkehren kann. Auffallend in diesem Zusammenhang ist einzig, dass die Beschwerdeführerin 1 selbst zunächst beabsichtigt hatte, ohne ihren Sohn und ihre Tochter in die USA zurückzukehren. Wie bereits im Rahmen der Flüchtlingseigenschaft erwogen, fehlt es sodann bereits an der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren und längeren Trennung der Beschwerdeführerin 2 und des Beschwerdeführers von der Beschwerdeführerin 1 aufgrund einer Verhaftung. Selbst dann wären aber die hohen Anforderungen an die Annahme eines real-risk in Bezug auf die beiden bald (...)-jährigen, gut gebildeten und aktenkundig selbständigen Beschwerdeführenden mit dem pauschalen Hinweis auf schlechte Zustände in einem betreuten Wohnen nicht dargetan. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt schliesslich nicht als unzulässig erscheinen.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 In den USA herrscht weder eine Situation Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG. Folglich ist nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen.
8.3.3 In individueller Hinsicht handelt es sich bei der Beschwerdeführerin 1 um eine gebildete Frau, die über Arbeitserfahrung als (...) verfügt. Zudem hat sie gemäss eigenen Angaben in den USA eigene Unternehmen, die noch immer aktiv seien, und wo sie auch die Steuern bezahle (A51 F109 ff). Ebenfalls verfügen die (...)-jährige Tochter und der (...)-jährige Sohn über einen US-amerikanischen High-School-Abschluss (A17, A53 F106), womit ihnen die Möglichkeit offensteht, in den USA eine Universität zu besuchen und es überdies ihre Selbständigkeit sowie Reife aufzeigt. Diese Selbständigkeit geht im Übrigen auch direkt aus den Anhörungsprotokollen hervor (u.a. betreffend die Tochter: A54 F111 ff.) oder aus dem Umstand, dass sie beide in der Lage waren, im Iran ein Medizinstudium aufzunehmen. Es besteht somit insgesamt kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die USA in eine existentielle Notlage geraten werden. Zudem steht auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden (vgl. E. 8.2.2) einem Vollzug der Wegweisung in die USA nicht entgegen. Eine allfällig notwendige medizinische Behandlung steht ihnen grundsätzlich auch in den USA zur Verfügung, zumal die Beschwerdeführerin 1 zweifellos über die notwendigen Kontakte verfügt. Ebenfalls steht es den Beschwerdeführenden diesbezüglich frei, von den Möglichkeiten der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen, indem ihnen gegebenenfalls eine Reservemedikation zur Verfügung gestellt wird, um mögliche Verzögerungen beim Zugang zur Gesundheitsversorgung in ihrem Heimatstaat zu überbrücken (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe das Kindeswohl nicht berücksichtigt, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführenden durchaus als Familie wahrgenommen und damit auch dem Kindeswohl Rechnung getragen hat. Eine Verletzung des Kindeswohls ist denn auch vorliegend nicht gegeben, weil die Beschwerdeführenden zusammen in das Heimatland zurückkehren. Wie bereits ausgeführt ist von vornherein nicht davon auszugehen, es käme zu einer längeren Trennung der Familie und die pauschalen Ausführungen in der Beschwerde zu den unbelegten im Foster Care System angeblich in hoher Zahl vorhandenen Sex- und Drogenmissbräuche sowie Ausbeutungen verschiedener Art vermögen nichts zu bewirken. Das Kindeswohl steht dem Wegweisungsvollzug demzufolge nicht entgegen. Dementsprechend ist der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Soweit die Beschwerdeführenden in der Eingabe vom 19. Oktober 2025 (Eingang Gericht: 3. November 2025) beantragen, sie seien im Universitätsspital D._______ unterzubringen und somit sinngemäss eine Beschwerde gegen die Verfügung des SEM betreffend die Zuweisung des Flughafens D._______ als Aufenthaltsort vom 17. September 2025 erheben, ist festzuhalten, dass eine einfache E-Mail - wie mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2025 bereits mitgeteilt (vgl. Sachverhalt Bst. G) - keine rechtsgültige Eingabe darstellt, die grundsätzlich nicht zu beachten ist, und im Übrigen aus den Akten keine Hinweise auf eine unangemessene Unterkunft im Sinne von Art. 22 Abs. 3 AsylG ersichtlich sind. Vielmehr belegen diese insbesondere gerade den Zugang zu medizinischer Behandlung.
11.1 Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache ist das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden.
11.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands sind ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von Vornherein als aussichtslos erwiesen haben.
11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Janic Lombriser
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