Entscheiddatum: 10.12.2008Publikationsdatum: 18.12.2008
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-7779/2008/ame
{T 0/2}
Urteil vom 10. Dezember 2008
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
X._______, Mazedonien,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2008 / N_______.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 23. Mai 2002 ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte, das BFF (Bundesamt für Flüchtlinge, ab 1.1.2005: Bundesamt für Migration [BFM]) mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 5. November 2002 sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass er am 15. März 2003 in A._______ um Asyl nachsuchte und die zuständige Behörde mit Verfügung vom 12. Mai 2003 auf sein Asyl-gesuch nicht eintrat,
dass das BFF mit Verfügung vom 24. Oktober 2003 auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers in der Schweiz vom 21. September 2003 nicht eintrat und ihn am 20. Oktober 2003 nach A._______ rücküberstellte,
dass er eigenen Angaben zufolge Mazedonien am 14. September 2008 erneut verliess und am 18. September 2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am 23. September 2008 ein drittes Mal um Asyl nachsuchte,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs anlässlich der summarischen Befragung im B._______ vom 20. Oktober 2008 und bei der Direktanhörung des BFM zu seinen Asylgründen vom 27. November 2008 ausführte, er sei mazedonischer Staatsangehöriger albanischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______,
dass er homosexuell sei und ihn seine Eltern im (...) zu Hause zu-sammen mit einem Freund überrascht hätten,
dass er von seinem Vater zusammengeschlagen und des Hauses verwiesen worden sei, sich in der Folge bei Freunden aufgehalten habe, kurz vor seiner Ausreise nach Hause zurückgekehrt sei und Geld gestohlen habe, um die Reise in die Schweiz zu finanzieren,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. Dezember 2008 - eröffnet am 4. Dezember 2008 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Bundesrat habe Mazedonien mit Beschluss vom 25. Juni 2003 als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 lit. a AsylG bezeichnet,
dass das BFM auf Asylgesuche mazedonischer Staatsangehöriger nicht eintrete, ausser die Anhörung ergebe Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung,
dass sich vorliegend aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit umstos-sen könnten,
dass zwar Diskriminierungen und Schikanen gegenüber Homosexuel-len nicht ausgeschlossen werden könnten, Homosexuelle in Mazedo-nien aber nicht generell Übergriffen Dritter schutzlos ausgesetzt seien,
dass es sich bei den geltend gemachten Vorfällen um ein familiäres respektive allgemeines gesellschaftliches Problem und nicht um eine asylrechtlich relevante, gezielt gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgung handle,
dass Einschränkungen oder Diskriminierungen, denen sich Homosexuelle in Mazedonien aufgrund der dort herrschenden öffentlichen Moral ausgesetzt sähen, für sich allein genommen keine asylrelevante Bedeutung zukomme,
dass es sich beim vom Beschwerdeführer begangenen Diebstahl um ein gemeinrechtliches Delikt handle, dessen Ahndung rechtsstaatlich legitim sei,
dass die Wegweisung Regelfolge des Nichteintretens auf das Asylgesuch und deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Dezember 2008 (Poststempel) sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs beantragt,
dass auf die Begründung des Rechtsbegehrens, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nach-folgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten (safe countries) nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 1993 Nr. 16 S. 102 ff. und EMARK 2004 Nr. 5),
dass der Bundesrat Mazedonien mit Beschluss vom 25. Juni 2003 zum verfolgungssicheren Staat (safe country) erklärt hat,
dass sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen in einer Wiederholung und Bekräftigung der Asylrelevanz der mündlichen Vorbringen zur Begründung des Asylgesuchs erschöpfen, ohne indessen in substanziierter und stichhaltiger Weise zu den Erwägungen des BFM Stellung zu nehmen,
dass in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise dargelegt wird, weshalb sich die Verfolgungsvorbringen als offensichtlich haltlos erweisen und dass sie keine Hinweise auf Verfolgung enthalten,
dass deshalb an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe - der Beschwerdeführer verfügt eigenen Aussagen zufolge in Mazedonien über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz und Freunde, bei denen er sich vor seiner Ausreise auf- hielt - auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.? (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.? werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref. Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
D._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
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