Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);Verfügung des SEM vom 30. Januar 2024.
Entscheiddatum: 29.02.2024Publikationsdatum: 15.04.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-779/2024
Urteil vom 29. Februar 2024 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Carolina Bottini. Parteien A._______, geboren am (...), Brasilien, c/o (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);Verfügung des SEM vom 30. Januar 2024.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am (...) August 2023 in die Schweiz einreiste und am 28. August 2023 um Asyl ersuchte,
dass er anlässlich seiner Anhörung zu den Asylgründen am 19. Januar 2024 in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung im Wesentlichen ausführte, 2013 aus Haiti nach Brasilien gezogen zu sein, wo seine zwei Kinder zusammen mit seiner Ehefrau lebten,
dass sich seine Ehefrau vor einem Jahr und acht Monaten von ihm getrennt, er fortan in einer Favela gewohnt und zuletzt selbständig erwerbend als (...) gearbeitet habe,
dass er homosexuell sei und am 24. Juni 2023 mit einer neuen Bekanntschaft mitgegangen sei, als plötzlich drei weitere Männer vor Ort gewesen seien,
dass er ihnen einen grossen Gefallen hätte tun sollen und nichts davon hätte erzählen dürfen,
dass er sich deshalb bedroht gefühlt habe und sie ihm Gewalt hätten antun wollen, weswegen er von ihnen fortgegangen sei,
dass ihm drei Tage später zwei Nachbarn gesagt hätten, dass ihn eine fremde Person gesucht habe,
dass, nachdem er ihnen den Vorfall vom 24. Juni 2023 geschildert habe, sie ihm geraten hätten, wegzugehen, ansonsten er von diesen Männern getötet würde,
dass er diese Männer nicht bei der Polizei angezeigt habe, weil sie sonst inhaftiert würden und aus dem Gefängnis heraus jemanden beauftragen würden, der sich an ihm rächen würde,
dass er sich stattdessen einen Monat lang an einem anderen Ort aufgehalten habe und anschliessend ausgereist sei,
dass ihn die Männer überall in Brasilien finden würden und die Polizei ihn bei einer Rückkehr nicht schützen könne,
dass sich der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 29. Januar 2024 zum Entscheidentwurf äusserte,
dass das SEM mit Verfügung vom 30. Januar 2024 (gleichentags eröffnet), feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM mit Eingabe vom 30. Januar 2024 ihre Mandatsbeendigung mitteilte,
dass der Beschwerdeführer am 5. Februar 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben hat und beantragt, es sei die Verfügung des SEM vom 30. Januar 2024 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses -, der unentgeltlichen Rechtsvertretung und der aufschiebenden Wirkung ersucht,
dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2024 aufforderte, seine Beschwerde innert Frist zu verbessern,
dass der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerdebegründung in einer Amtssprache (Französisch) einreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), weshalb auf den Antrag um deren Einräumung nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen auf die fristgerecht und mit der Beschwerdeverbesserung auch formgerechte Beschwerde einzutreten ist (108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das Subeventualbegehren in der Beschwerdeverbesserung nicht begründet wird und die Durchsicht der Akten ergibt, dass das SEM den Sachverhalt hinreichend erstellt hat, weshalb das Rückweisungsbegehren abzuweisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraussetzt, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann, wobei dieser als ausreichend betrachtet wird, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist, wohingegen von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. zu dieser sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2),
dass das SEM die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit begründet, dass sich der Beschwerdeführer in Brasilien gar nicht erst um behördlichen Schutz bemüht habe, weshalb keine Hinweise dafür bestünden, dass er ihn nicht erhalten würde,
dass es lediglich eine Behauptung darstelle, dass sich die Männer bei einer Anzeige an ihm rächen würden,
dass er seine Homosexualität habe frei leben können, weshalb auch nicht von einem unerträglichen psychischen Druck auszugehen sei,
dass der Beschwerdeführer dagegen in seiner Beschwerde im Wesentlichen vorbringt, in Brasilien herrsche Korruption, Gewalt und es würden viele Straftaten verübt,
dass er sodann bekräftigt, dass die Polizei ihn nicht schützen würde und er es nicht überlebt hätte, wenn er sich an Politiker gewandt hätte,
dass auch das Bundesverwaltungsgericht von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der brasilianischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden ausgeht (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3470/2022 vom 21. September 2022, E. 6.3) und auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die blossen Behauptungen des Gegenteils in der Beschwerde offenkundig zu keiner anderen Einschätzung führen können, zumal der Beschwerdeführer nicht einmal versucht hat, die heimatlichen Behörden um Schutz zu ersuchen,
dass das SEM im Übrigen die geltend gemachten Asylgründe gar nicht auf ihre Glaubhaftigkeit hin überprüft hat, weshalb auch der Einwand, das SEM habe ihm zu Unrecht nicht geglaubt, nichts zu bewirken vermag,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend kein Grund nach Art. 32 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311) vorliegt, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend darlegt, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III),
dass diesbezüglich auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann, zumal in der Beschwerdeverbesserung nichts vorgebracht wird, was zu einer abweichenden Beurteilung führen könnte,
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs.1-4 AIG),
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass deshalb die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass infolge fehlender Befreiung von der Tragung von Verfahrenskosten auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung abzuweisen ist,
dass das Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos wird.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von (...) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini