Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 11. November 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 12.03.2025Publikationsdatum: 21.03.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7820/2024
Urteil vom 12. März 2025 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Camilla Wyssen Mariéthoz; Gerichtsschreiberin Flavia Mark. Parteien A._______, geboren am (...), (Beschwerdeführerin 1) B._______, geboren am (...), (Beschwerdeführerin 2) beide Ukraine, beide vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 11. November 2024 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerinnen stellten am 8. November 2024 Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Im Rahmen der schriftlichen Kurzbefragungen (vgl. SEM-Akten 1375017-1/41) reichten sie unter anderem bis zum (...) 2027 (Beschwerdeführerin 2) beziehungsweise (...) 2033 (Beschwerdeführerin 1) gültige ukrainische Reisepässe zu den Akten, in welchen Stempel der US-amerikanischen «Homeland Security» vom (...) 2023 mit dem Vermerk «Paroled until (...) 2025» eingetragen sind.
B. Am 11. November 2024 wurden die Beschwerdeführerinnen zu ihren Gesuchen um Gewährung vorübergehenden Schutzes befragt (vgl. SEM-Akten 1375017-4/5, [nachfolgend A4, Beschwerdeführerin 1] und 1375017-5/3 [Beschwerdeführerin 2]), wobei ihnen das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihrer Gesuche um vorübergehenden Schutz und dem beabsichtigten Wegweisungsvollzug in die USA gewährt wurde.
Die Beschwerdeführerin 1 trug anlässlich dieser Befragung vor, sie hätten sich am 24. Februar 2022 (Zeitpunkt des Kriegsausbruches in der Ukraine) in Kiew (Ukraine) befunden, wo sie sich bis auf einen dreimonatigen Aufenthalt in den USA ([...] 2023 bis [...] 2024) aufgehalten hätten. Sie habe ihre ältere Tochter besucht, die im (...)2023 mit ihrem Sohn ausgereist sei und dort geheiratet habe. Sie (die Beschwerdeführerin 1) habe sich aber nicht besonders wohl gefühlt, da dort ein anderes Klima herrsche. Sie habe ständig unter Kopfschmerzen und erhöhtem Blutdruck gelitten und auch der Verdauungsprozess sei beeinträchtigt gewesen. Sie und ihre jüngere Tochter hätten auch nicht länger bei ihrer älteren Tochter wohnen und sie selbst keine Arbeitsstelle finden können. Sie habe auch nie geplant, dort zu bleiben und einen Schutzstatus zu beantragen, sondern vielmehr nach ihrem Enkelsohn sehen wollen. Sie habe nicht verstanden, dass ihre ältere Tochter einen Schutzstatus für sie beantragt habe.
Ihre jüngere Tochter, die Beschwerdeführerin 2, bestätigte diese Angaben im Wesentlichen und fügte hinzu, sie hätten nicht bei ihrer Schwester bleiben können, da man im Haus getrunken habe. Die Situation sei sehr «stressig» gewesen. Ausserdem hätten sie nicht zum Arzt gehen können, da sie niemand dorthin gebracht hätte und sie kein Geld gehabt hätten.
C. Mit Verfügung vom 11. November 2024 - gleichentags eröffnet - lehnte das SEM die Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes für die Beschwerdeführerinnen ab, verfügte ihre Wegweisung, wies sie dem Kanton Bern zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung.
D. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 11. Dezember 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung vorübergehenden Schutzes, eventualiter der vorläufigen Aufnahme. Subeventualiter sei die Sache zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
E. Am 13. Dezember 2024 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, dass die Beschwerdeführerinnen den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten könnten.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, dass der Eintrag «Paroled» im Reisepass der Beschwerdeführerinnen einem Schutzstatus analog dem Schutzstatus S in der Schweiz entspreche. Die Gesuche um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz seien daher aufgrund der bestehenden Schutzalternative in den USA abzuweisen.
3.2 In ihrer Beschwerdeschrift entgegnen die Beschwerdeführerinnen dem SEM sinngemäss, durch die Ausreise aus den USA hätten sie ihren Aufenthaltstitel («parole») für die USA verloren. Sie hätten nicht in den USA bleiben wollen, weshalb sie keine Bewilligung zur Ausreise beziehungsweise Wiedereinreise beantragt hätten. Zudem sei ihnen gar nicht bewusst gewesen, dass sie in den USA einen Schutzstatus erhalten hätten.
4.1 Gemäss Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.
4.3 Bei den Beschwerdeführerinnen handelt es sich um ukrainische Staatsbürgerinnen, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren, womit die Anwendung von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung grundsätzlich in Betracht fällt. Entsprechend den Erwägungen in BVGE 2022 VI/I E. 6.3 ist bei Gesuchen um vorübergehenden Schutz indessen dem Grundsatz der Subsidiarität asylrechtlichen Schutzes Rechnung zu tragen. Daraus folgt im Verfahren betreffend vorübergehenden Schutz, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsyIG zu bezeichnen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. ebd. E. 6.3).
4.4 Im Reisepass der Beschwerdeführerinnen ist ein «paroled»-Stempel der amerikanischen Behörden mit Gültigkeitsdauer bis zum (...) 2025 eingetragen. Am 21. April 2022 kündigte der damalige Präsident Biden das Programm "Uniting for Ukraine" an, ein neues, gestrafftes Verfahren, welches ukrainischen Staatsbürgern und -bürgerinnen, die vor dem Krieg in der Ukraine geflohen sind, die Möglichkeit bietet, in die Vereinigten Staaten zu reisen. Das amerikanische Einwanderungs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (Immigration and Nationality Act) ermächtigt dabei den Minister für Heimatschutz (Secretary of Homeland Security), Nichtstaatsangehörige aus "dringenden humanitären Gründen oder wegen eines erheblichen öffentlichen Nutzens" vorübergehend in die Vereinigten Staaten einreisen zu lassen («parole»). Personen, denen im Rahmen des "Uniting for Ukraine"-Prozesses die «parole» erteilt wird, können in der Regel für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren in die Vereinigten Staaten einreisen und sind berechtigt, eine Arbeitsgenehmigung («employment authoriziation») zu beantragen (vgl. Homeland Security, Uniting for Ukraine, , abgerufen am 3. Februar 2025).
4.5 Am 20. Januar 2025 hat Donald Trump das Amt des Präsidenten der USA angetreten. Kurz darauf hat das Heimatschutzministerium eine Pause für eine Reihe von Programmen angeordnet, die es Einwanderern, darunter auch ukrainischen Personen, ermöglichte, sich vorübergehend in den USA niederzulassen. Laut Journalisten signalisiere diese Entscheidung, dass die Trump-Regierung plane, eine Vielzahl von Programmen auszusetzen, die es Menschen ermöglicht hätten, vorübergehend in das Land einzureisen (vgl. , abgerufen am 5. März 2025).
4.6 Bei dieser Ausgangslage kommt das Gericht zu folgendem Schluss:
Aus den vorliegenden Akten ergibt sich nicht mit hinreichender Klarheit, dass den Beschwerdeführerinnen in den USA eine valable Schutzalternative zur Schweiz zur Verfügung steht; eine Rückübernahmezusicherung liegt nicht vor. In seiner Verfügung vom 11. November 2024, welche somit vor dem 20. Januar 2025 erlassen worden ist, hat sich das SEM nicht mit den allfälligen Auswirkungen der Wahl von Donald Trump zum Präsidenten der USA auf die Einwanderungspolitik und damit auf die Rückkehrmöglichkeiten der Beschwerdeführerinnen auseinandersetzen können. Zum Urteilszeitpunkt steht somit nicht fest, ob ihnen in den USA tatsächlich Schutz vor einer Rückweisung in ihren Heimatstaat vor Beendigung des Krieges gewährt wird. Diese Frage wird die Vorinstanz zu klären haben, gegebenenfalls nach Rücksprache mit den zuständigen amerikanischen Behörden.
4.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Sachverhalt vorliegend hinsichtlich Rückkehrmöglichkeiten der Beschwerdeführerinnen in die USA als nicht genügend abgeklärt. Eine Heilung dieses Verfahrensmangels auf Beschwerdeebene steht nicht zur Debatte. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels ist aus prozessökonomischen Überlegungen zu verzichten (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4.8 Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit damit (subeventualiter) die Kassation der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt worden ist.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos.
5.2 Den Beschwerdeführerinnen sind angesichts ihres Obsiegens zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG zuzusprechen. Nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist, ist die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren auf insgesamt Fr. 250.- (inkl. Auslagen) festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 und Art. 7 ff. und des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Kassation der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
Die Verfügung des SEM vom 11. November 2024 wird im angefochtenen Umfang (Dispositivziffern 1 - 3 und 5) aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Sachverhalt vollständig abzuklären und neu zu verfügen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 250.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Flavia Mark
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