Entscheiddatum: 18.07.2008Publikationsdatum: 29.07.2008
Abteilung V
E-7926/2007
{T 0/2}
Urteil vom 18. Juli 2008
Besetzung
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren _______, Irak,
vertreten durch Dr. iur. Nicolas Roulet, Advokat,
_______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2007 / N_______.
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 11. März 1998 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 14. Januar 2000 trat die Vorinstanz auf das Gesuch nicht ein, da der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts war.
B.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Irak erneut im Sommer 2002 und reiste in den Iran, wo er sich während rund 15 Monaten bei Verwandten aufhielt. Nach Schwierigkeiten mit der lokalen Polizei wegen seines illegalen Aufenthalts sei er in die Türkei weitergereist. Im Dezember 2004 habe er die Türkei verlassen und sei über Frankreich in die Schweiz gelangt.
Am 20. Dezember 2004 reichte der Beschwerdeführer in der Schweiz sein zweites Asylgesuch ein. Am 22. Dezember 2002 wurde er in der Empfangsstelle Basel erstmals befragt. (Kantonale Behörde) hörte ihn am 11. November 2005 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus (...), Provinz Sulaymanyia, sei kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens. Im Herbst 1999 habe ihm sein Vater mitgeteilt, seine Probleme im Heimatland seien gelöst und er könne heimkehren. Im Oktober 1999 sei er deshalb in den Irak zurückgekehrt. Er sei nicht mehr für die patriotische Union Kurdistans (PUK) tätig gewesen und habe in Ruhe leben können. Im Juli 2002 sei er von drei ihm unbekannten Islamisten angegriffen worden. Er gehe davon aus, dass es sich bei diesen Unbekannten um Brüder einer Person handle, die seinerzeit, als er als Peshmerga für die PUK tätig gewesen sei, wegen ihm festgenommen worden sei. Die Unbekannten hätten ihm mit einer Kalaschnikow auf den Kopf geschlagen und ihn dabei schwer verletzt. Nachdem er aus dem Spital entlassen worden sei, habe er bei der Polizei eine Anzeige gegen Unbekannt eingereicht. 20 Tage nach dem Überfall habe er den Irak verlassen.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2005 ordnete das BFM die vorsorgliche Wegweisung des Beschwerdeführers nach Frankreich an. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 25. Januar 2005 Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ein. Mit Urteil vom 22. März 2005 hiess die ARK die Beschwerde gut, hob die Zwischenverfügung des BFM vom 11. Januar 2005 auf und stellte fest, dass der Beschwerdeführer sich während der Dauer des Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten könne.
D.
Mit Verfügung vom 29. März 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ordnete das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Mangels Anfechtung erwuchs die Verfügung in Rechtskraft.
E.
Mit Schreiben vom 14. September 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, aufgrund der veränderten Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia beabsichtige es, die seinerzeit angeordnete vorläufige Aufnahme aufzuheben. Sodann gewährte es dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer am 27. September 2007 seine Antwort ein.
F.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2007 - eröffnet am 30. Oktober 2007 - hob das BFM die mit Verfügung vom 29. März 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und setzte dem Beschwerdeführer Frist zum Verlassen der Schweiz.
G.
Mit Beschwerde vom 22. November 2007 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter, die Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2007 sei aufzuheben. Auf den Vollzug der Wegweisung sei zu verzichten und er sei weiterhin vorläufig aufzunehmen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2007 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies die Akten gleichentags der Vorinstanz zur Vernehmlassung.
I.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 18. Dezember 2007 die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2007 unterbreitete der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist reichte dieser am 3. Januar 2008 die Replik zu den Akten.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20]). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.
3.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
3.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
4.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, es sei rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Er könne sich daher auch nicht auf den Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG berufen. Aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar, was insbesondere für aus dieser Region stammende alleinstehende Männer gelte. Der Beschwerdeführer berufe sich in seiner Stellungnahme vom 27. September 2007 auf die Verfolgung durch eine islamische Gruppe. Gemäss seinen eigenen Angaben sei er im Jahre 1997 letztmals für die Peshmerga der PUK tätig gewesen. Der angebliche Vergeltungsakt seitens der Islamisten sei erst im Jahre 2002 erfolgt. Dieses Vorbringen habe das BFM in der Verfügung vom 29. März 2006 als unglaubhaft erachtet, weil die Übergriffe erst zwei Jahre nach der Rückkehr in den Irak stattgefunden hätten. Sodann habe der Beschwerdeführer den grössten Teil seines Lebens, insbesondere die prägenden Kinder- und Jugendjahre in der Provinz Sulaymanyia verbracht. Bis zu seiner Ausreise habe er im Geschäft seines Vaters gearbeitet. Damit sei er mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweisen an seinen Herkunftsort bestens vertraut. Er sollte daher in der Lage sein, nach seiner Rückkehr die Basis für eine wirtschaftliche Existenz schaffen zu können. Zudem verfüge er mit Familienmitgliedern, die nach wie vor in der Provinz Sulaymanyia leben würden, über ein soziales Beziehungsnetz, das ihm zumindest in einer Anfangsphase unterstützend zur Seite stehen könne. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei fristgemässer Ausreise vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch machen könne, was ihm die Reintegration erleichtern dürfte. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung aufgrund der bestehenden Flugverbindungen aus Europa in den Nordirak auch möglich.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird die vorinstanzliche Lageeinschätzung unter Hinweis auf die jüngsten Geschehnisse bestritten. Aufgrund des Konflikts zwischen der Türkei und der PKK könne nicht davon gesprochen werden, dass die kurdischen Provinzen sicher seien. Es sei jederzeit mit Kampfhandlungen in den betreffenden Gebieten zu rechnen. Der Beschwerdeführer sei als Peshmerga der PUK tätig gewesen. Er sei daher von den aktuellen Spannungen zwischen der Türkei und der PKK in Nordirak besonders betroffen, da die PUK verschiedentlich Verbindungen zu der PKK habe.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil BVGE 2008/5 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymanyia und Erbil zum Schluss gekommen, dass in diesen drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak in das durch die kurdische Regionalregierung ("Kurdistan Regional Government" [KRG]) dominierte Gebiet.
Weiter wurde im vorerwähnten Urteil festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8).
5.2 Der Beschwerdeführer beruft sich in der Rechtsmitteleingabe erneut auf seine damaligen Asylvorbringen. Wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgestellt wurde, erachtete das BFM diese Vorbringen als nicht glaubhaft und stellte rechtskräftig fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Es erübrigt sich daher, auf diese Ausführungen weiter einzugehen. Vorliegend ergeben sich sodann weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses hätte der Beschwerde-führer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen müssen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Ebenfalls lässt die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Grundsatzurteil BVGE 2008/4). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3 Wie vorstehend ausgeführt, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung in den kurdisch verwalteten Nordirak in der Regel für junge, gesunde und alleinstehende kurdische Männer, die dort über ein soziales Netz verfügen, zumutbar ist. Entgegen der vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht, ist die Situation im Nordirak heute nicht derart, dass eine Wegweisung in dieses Gebiet generell als unzumutbar angesehen werden müsste. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt hat, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann, der seit seiner Geburt in der Provinz Sulaymanyia lebte, dort die Schule besuchte und nach seiner Rückkehr aus der Schweiz zusammen mit seinem Vater im (...)handel arbeitete. Sodann leben die Eltern des Beschwerdeführers und seine sechs Geschwister nach wie vor in der Provinz Sulaymanyia. Damit verfügt der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihm die Reintegration nach seinem dreijährigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtern kann. Es ist auch davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Erfahrungen und mit Hilfe seines Vaters möglich sein wird, sich eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Hinzu kommt, dass die Rückkehrhilfe der Schweiz dem Beschwerdeführer den Wiedereinstieg in seiner Heimat erleichtern kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten jedenfalls, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1996 Nr. 2 S. 12 f. und 1994 Nr. 19 E. 6b S. 148 f.). Schliesslich sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren, nur allgemein gehaltenen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Einzelnen einzugehen. Insgesamt ist der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar zu bezeichnen.
5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen gültigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als durchführbar erklärt und die vorläufige Aufnahme aufgehoben hat.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an:
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
(zuständiger Kanton) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
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